Abtei lung V
E-652/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 13. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-652/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2004 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte, welches mit Verfügung des BFM vom
30. März 2006 unter Anordnung der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges abgewiesen wurde,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2006 mit Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 infolge
Verschwindens des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 in der Schweiz erneut
um Asyl ersuchte und hierzu am 7. April 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde, nachdem das BFM je
einen Eurodac-Treffer für Luxemburg (Erfassung (...) 2007) und die
Niederlande (Erfassung (...) 2007) verzeichnet hatte,
dass er dabei erklärte, bereits vor seinem ersten Asylgesuch in der
Schweiz während dreier Jahre als erfolgloser Asylbewerber in den
Niederlanden gewesen zu sein, ferner verschiedene Versionen hin-
sichtlich der Chronologie seiner Drittlandaufenthalte seit seiner Aus-
reise aus der Schweiz am 8. Januar 2007 vorlegte und einräumte, am
(...) 2007 in Luxemburg registriert und anschliessend in die
Niederlande rücküberführt worden zu sein,
dass sein dort mandatierter Anwalt ihm schlechte Erfolgsaussichten
für sein Asylverfahren beschieden und er deshalb die Niederlande
wieder verlassen habe,
dass er, ohne jemals in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, von
der Türkei herkommend am 30. März 2009 erneut in die Schweiz ge-
reist sei,
dass er zur Begründung seines neuen Asylgesuchs geltend machte,
inzwischen Atheist geworden und deshalb im Falle einer Rückkehr
nach Afghanistan gefährdet zu sein,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis insbesondere
auf seine Fingerabdruckerfassung vom (...) 2007 das rechtliche Gehör
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zur voraussichtlichen Zuständigkeit der Niederlande für die
Behandlung seines Asylgesuchs und zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei seine Chancenlosigkeit im hängigen
niederländischen Asylverfahren geltend machte, weil er dort falsche
Angaben zu seiner Person gemacht habe,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und hinsicht-
lich der eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesent-
lich, auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass die zuständige niederländische Migrationsbehörde mit Schreiben
vom 25. August 2009 die Zusicherung der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung des
betreffenden Dublin-Assoziierungsabkommens erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 – eröffnet am
28. Januar 2010 via die kantonale Behörde – gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach den Niederlanden und den
sofortigen Vollzug anordnete, wobei es feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei in den Niederlanden
aufgrund eines anhängig gemachten Asylverfahrens erkennungs-
dienstlich erfasst,
dass dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylver-
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fahrens zuständig sei und am 25. August 2009 einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis
spätestens zum 24. Februar 2009 (recte: 2010) zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers (geringe Erfolgsaussichten im niederländischen
Asylverfahren) offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit der Nieder-
lande sprächen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach den Niederlanden schliessen lassen könnten, zumal der Grund-
satz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur
Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in den Niederlanden offen-
sichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahme-
zustimmung der Niederlande vorliege,
dass schliesslich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in
Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich
verankert sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2010 die Ver-
fügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, materielles Ein-
treten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung von Asyl unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten
beantragt,
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dass er in der Begründung im Wesentlichen festhält, Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG berücksichtige einseitig die Asylentscheide aus dem
EU/EWR-Raum, um unbegründete Zweitgesuche in der Schweiz zu
vermeiden, wogegen die Rechtsprechung der ARK zu Art. 32 Abs. 2
Bst. e und f AsylG für den Fall des früheren und erfolglosen Durch-
laufens eines Asylverfahrens bloss eine widerlegbare Vermutung des
Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft beinhalte,
dass ihm diese Widerlegung mittels seiner im Empfangszentrum ge-
machten Ausführungen gelinge und er daher Anspruch auf eine
materielle Beurteilung seines Asylgesuchs habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Information der kantonalen Be-
hörde vom 11. Februar 2010 seit einem rechtskräftigen Bezirks-
gerichtsurteil vom (...) 2009 anerkannter Vater eines am (...) 2006 in
der Schweiz geborenen und hier bei seiner schweizerischen Mutter
wohnhaften Kindes ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), vorbehältlich
nachfolgend zu erörternder Einschränkung,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal der Beschwerdeführer seinen Eintretens-
anspruch in einer nicht logisch nachvollziehbaren und weitgehend
subsumptionslos bleibenden Argumentationslinie auf eine aus den
Jahren 2005 und 2006 stammende Rechtsprechung der ARK stützt,
die sich gar nicht auf den hier anwendbaren und ohnehin erst im Jahre
2008 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG bezieht,
dass sich letztere Bestimmung von den vom Beschwerdeführer an-
gerufenen Nichteintretenstatbeständen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
und f AsylG zudem dadurch unterscheidet, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG eine eigentliche, echte Sachurteilsvoraussetzung (Frage der
Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden zur Behandlung des
Asylgesuchs) beschlägt, wogegen die beiden anderen Tatbestände
diese schweizerische Behandlungszuständigkeit für ihre Anwendbar-
keit zwingend voraussetzen,
dass sich mit der zutreffend festgestellten Verfahrenszuständigkeit der
Niederlande die Frage einer allfälligen materiellen Prüfung des Asyl-
gesuchs für die schweizerischen Asylbehörden gar nicht stellt,
sondern deren Beantwortung in den Zuständigkeits- und Kompetenz-
bereich der niederländischen Behörden fällt, und zwar nach Massgabe
des dort anwendbaren Asyl- und Verfahrensrechts,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung nach
nach den Niederlanden zu bestätigen ist und auch diesbezüglich auf
die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung ver-
wiesen werden kann, zumal diese in der Beschwerde substanziell
nicht bestritten werden,
dass die Niederlande im Übrigen Signatarstaat unter anderem des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die niederländischen Be-
hörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass auch die anerkannte Vaterschaft des Beschwerdeführers zu
einem in der Schweiz wohnhaften Kind zu keiner anderen Beurteilung
führt, zumal er weder in Lebensgemeinschaft mit dem Kind oder mit
der Mutter lebt, noch Kontakte mit diesen pflegt (vgl. actum B1 S. 4)
und er diese Vaterschaft in der Beschwerde auch mit keinem Wort
erwähnt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosig-
keit der Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
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