Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6522/2007
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B. _______, geboren am (…)
und deren Kinder
C. _______, geboren am (…),
D. _______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N (…).
E6522/2007
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus Mosul, Ninive, stammende arabische
Sunniten irakischer Staatsangehörigkeit – verliessen ihren Heimatstaat
angeblich am 1. Mai 2007 und gelangten über Syrien, die Türkei und
ihnen unbekannte Länder am 7. Mai 2007 in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um
Asyl nachsuchten. Am 18. Mai 2007 wurden sie summarisch befragt und
am
26. Juni 2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurden sie mit Verfügung vom 21. Mai 2007 dem
Kanton F._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sich im Irak vom (…)
2006 bis zum (…) 2007 im Auftrag einer renommierten [ausländischen]
Firma als Chauffeur betätigt und in dieser Funktion morgens
[ausländische] Arbeiter zum SaddamPalast und von dort wieder nach
Hause gefahren zu haben. Diese Arbeiter hätten [Arbeiten] für die
amerikanischen Soldaten, die sich im Palast befunden hätten, verrichtet.
Zehn Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak, am 20. April 2007, seien
während seiner Rückfahrt an einer Ampel zwei Fahrzeuge, ein BMW und
ein Opel, aufgetaucht. Anschliessend seien vermummte Personen – die
sich "Musahidin" genannt hätten und von denen niemand wisse, wer sie
seien – ausgestiegen. Einer von ihnen habe ihn mit einer Pistole bedroht
und ihn gezwungen, auszusteigen. Danach sei er im Kofferraum des
BMW eingesperrt, weggebracht und anschliessend mit verbundenen
Augen in einen dunklen Raum gesperrt worden. Nach zwei Tagen hätten
die Entführer ihn aufgefordert, USD 100'000 zu bezahlen, ansonsten sie
ihm die Kehle durchschneiden würden. Er sei gezwungen worden, mit
seinem Mobiltelefon beziehungsweise demjenigen der Entführer seine
Verwandten anzurufen. Da er die geforderte Summe nicht aufzubringen
im Stande gewesen sei, habe er sich mit den Unbekannten auf USD
50'000 geeinigt, die sein Cousin diesen anschliessend am 27. April 2007
ausgehändigt habe. Schliesslich sei er nach diesen sieben Tagen bei der
Moschee, die sich in der Nähe seines Hauses befinde, freigelassen
worden. Er habe vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt, nur
einmal sei er in der Nähe von G._______ von der Polizei angehalten
worden. Damals habe er USD 17'000 bei sich gehabt, die Behörden
hätten diese beschlagnahmt und ihn festgenommen, ihn aber nach 17
Tagen, die er im Gefängnis von Mosul verbracht habe, wieder
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freigelassen und ihm das Geld zurückgegeben. Letzteres Ereignis sei
aber nicht Gegenstand seines Asylgesuchs.
Die Beschwerdeführerin machte selbst keine Asylgründe geltend,
bestätigt jedoch die Lösegelderpressung durch die "Musahidin" von USD
50'000, anstatt der zuvor geforderten USD 100'000. Die Entführer hätten
ihrem Ehemann ein Mobiltelefon gegeben, womit er seine Verwandten
kontaktiert habe. Sie sprach ebenfalls von der zuvor einmal erfolgten
Festnahme ihres Ehemannes während 17 Tagen aufgrund der bei sich
getragenen USD 17'000 und davon, dass sie zehn Tage nach seiner
Freilassung den Irak verlassen hätten.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 – eröffnet am 31. August 2007 –
wies das BFM die Asylgesuche ab, ordnete indes infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Auf die
detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 27. September 2007 (Poststempel) fochten die
Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragten in materieller Hinsicht, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen
Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihnen zu
erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten; es
sei zudem festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei. In formeller Hinsicht wurde darum
ersucht, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
ihnen die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Vorbringen wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 verschob die zuständige
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Seite 4
Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
In der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. Oktober
2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Strafverfügung des [zuständigen Amtes] vom (…) 2008 wurde der
Beschwerdeführer des "Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem
Führerausweis, obwohl er den schweizerischen Führerausweis hätte
erwerben müssen" schuldig gesprochen und gebüsst.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen
vor.
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender
Einschränkung – einzutreten.
1.4. Auf Rechtsbegehren, für die seit Beginn des Beschwerdeverfahrens
kein Rechtsschutzinteresse besteht, wird nicht eingetreten. Einer
Beschwerde gegen den Asylentscheid des BFM kommt aufschiebende
Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ausser diese wurde entzogen (Art. 55
Abs. 2 VwVG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, womit auf das
Begehren, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wegen
fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Den
Beschwerdeführenden wurde vom BFM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährt. Auf das
Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist somit wegen
des fehlenden Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführenden beantragten in diesem Zusammenhang neben der
Feststellung der Unzumutbarkeit zudem, es sei die Unzulässigkeit und
die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Diesbezüglich
besteht aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse zum
aktuellen Zeitpunkt auch kein Rechtsschutzinteresse, da sich eine
Prüfung aller Vollzugshindernisse erst im Zeitpunkt der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz rechtfertigt. Deshalb ist
schliesslich auch auf dieses Begehren nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint und
deren Asylgesuche abgewiesen hat.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teils widersprüchlich, teils
erfahrungswidrig und unlogisch und daher unglaubhaft. Namentlich habe
der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Entführung an der
Erstbefragung angegeben, diese habe sich "in der Nähe" der
Verkehrsampel zugetragen, während er an der Anhörung "bei" der Ampel
gesagt habe. Weiter habe er an der Erstbefragung von einem BMW und
einem Opel gesprochen, die beide herangefahren seien, demgegenüber
an der Anhörung ausgesagt, der BMW habe bereits bei der Ampel
gestanden. Als ein paar vermummte Gestalten ausgestiegen seien, habe
er rückwärtsfahren wollen; dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ein
Opel hinter ihm gestanden sei. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer an der Erstanhörung von zwei aktiv beteiligten
Fahrzeugen gesprochen, aus denen drei Männer ausgestiegen seien, an
der Anhörung habe er aber gesagt, dass lediglich aus dem BMW ein paar
Leute ausgestiegen seien. Betreffend seiner Aussage, er sei gezwungen
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worden, seine Verwandten anzurufen, sei widersprüchlich, dass er an der
Erstbefragung ausgesagt habe, sein eigenes Mobiltelefon dabei gehabt
zu haben, demgegenüber an der Anhörung vorgebracht habe, die
Entführer hätten ihm ein Telefon überreicht. Auch die Zeitperiode
zwischen seiner angeblichen Freilassung und seiner Ausreise stimme
nicht überein, da er an der Erstbefragung angegeben habe, er sei mit
seiner Familie zwei oder drei Tage nach seiner Freilassung ausgereist,
an der Anhörung indes zu Protokoll gegeben habe, er sei für drei Tage
bei seinen Eltern verblieben und habe danach das Land verlassen. Die
Beschwerdeführenden hätten weiter angegeben, der Beschwerdeführer
sei am 20. April 2007 entführt, sieben Tage später wieder freigelassen
worden und am 1. Mai 2007 ausgereist. Diese Zeitrechnung sei
unsubstantiiert, da zwischen den beiden Daten mehr als die
veranschlagten Tage liegen würden. Das Vorgehen, illegal aus dem Irak
auszureisen, obwohl angeblich keine Probleme mit den Behörden
bestanden hätten, widerspreche überdies der allgemeinen Erfahrung und
Logik des Handelns. Dies sei unrealistisch, da bei einer illegalen Einreise
nach Syrien, in Fällen wie den vorliegenden, die Nachteile die Vorteile bei
weitem überwiegen würden. Die vorgebrachten Reiseumstände – mit
[zwei Kindern in jungem Alter] versteckt in einem Lastwagen von der
Türkei bis in die Schweiz zu fahren – seien ebenso unrealistisch.
Insgesamt seien die Asylvorbringen somit unglaubhaft, weshalb auf deren
Asylrelevanz nicht einzugehen sei.
4.1.2. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Sicherheitslage im Irak im gegenwärtigen Zeitpunkt als
unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden an.
4.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde
entgegen, die vorinstanzlichen Erwägungen seien hinsichtlich der
Substanziiertheit ihrer Vorbringen bei genauerer Betrachtung wenig
überzeugend. Als erster Widerspruch seien die Begriffe "in der Nähe" und
"beim" aufgeführt worden. Sinngemäss führten sie hierzu aus, dass diese
beiden Termini dieselbe Bedeutung hätten, zumal es sich um eine
Definitionsfrage handle. Weiter habe der Beschwerdeführer – entgegen
der vorinstanzlichen Erwägung – an der Anhörung nicht von einem
stehenden BMW gesprochen, sondern davon, dass dieser herangefahren
sei. So habe er dann auch an der Erstbefragung und an der Anhörung in
kongruenter Weise von beiden Autos gesprochen (BMW und Opel).
Während der Entführung habe man ihm ein Telefon gegeben, wobei er
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davon ausgegangen sei, es handle sich um sein eigenes, da die
Entführer die zu wählende Telefonnummer nicht gekannt hätten. Es sei
schwierig gewesen mit verbundenden Augen zu unterscheiden, welches
Telefon er in der Hand gehabt habe. Zudem habe ja auch die SIMKarte
ausgewechselt werden können. Vor allem aber habe er sich zu diesem
Zeitpunkt in einer sehr schwierigen Situation befunden, da die Entführer
ständig seinen Tod erwähnt hätten; somit habe es ihm sein Zustand nicht
erlaubt, die Mobiltelefone zu unterscheiden. Weiter seien bezüglich
seinen Ausführungen zu seiner Freilassung und der anschliessenden
Ausreise keine Widersprüche ersichtlich; da er an der Anhörung nicht
nach dem Übernachtungsort gefragt worden sei, habe er diesen auch
nicht erwähnt. Nach seiner Freilassung sei er jedoch mit seiner Familie zu
seinen Eltern gereist, wo sie drei Tage geblieben seien, bevor sie den
Irak illegal verlassen hätten. Seine Zeitrechnung sei überdies entgegen
der Meinung des BFM nicht unsubstantiiert, da er am 20. April 2007
entführt worden und am 28. April 2007, nach sieben Tagen, freigelassen
worden sei (wobei er den 21. April als Tag "eins" berechnet habe).
Danach seien sie drei Tage, das heisst bis zum 30. April 2007 bei seinen
Eltern gewesen und am 1. Mai 2007 hätten sie den Irak verlassen. Die
legale Einreise nach Syrien sei zudem nicht möglich gewesen, da diese
über arabische Gebiete, die zur Provinz Mosul gehörten, hätte erfolgen
müssen. Da diese Gebiete aber zeitweise von Terroristen kontrolliert
würden, sei das Risiko zu gross gewesen. Die Reise durch verschiedene
Länder sei hart gewesen; sie hätten aber keine andere Möglichkeit
gehabt. Ihre Vorbringen seien asylrelevant, da aufgrund der
unübersichtlichen chaotischen Verhältnisse im Irak nicht von einer
funktionierenden Staatsgewalt gesprochen werden könne und daher nicht
ausreichend Schutz vor Verfolgung geboten sei. Die "Musahidin", die den
Beschwerdeführer verfolgen würden, würden zwar keine staatliche
Organisation darstellen, könnten jedoch ebenso wenig als privater
Machtapparat identifiziert werden.
5.
Nachfolgend werden die Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst auf
ihre Glaubhaftigkeit und anschliessend auf ihre Asylrelevanz hin geprüft.
5.1. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer
durchaus substantiierte Angaben (vgl. A17 S. 7 9). Auch die geltend
gemachte Entführung und Erpressung umschrieb er detailreich (vgl. A2
S.4 und 5, A17 S.9, 13, 14). Zudem sind bei sorgfältiger Aktendurchsicht
die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchlichkeiten teilweise nicht
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ersichtlich. So sind die Erwägungen hinsichtlich der sich angeblich
zuwiderlaufenden Begriffe "beim" und "in der Nähe" spitzfindig, da sich
deren Bedeutung nicht grundsätzlich unterscheidet. So sind denn auch
die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und
der Anhörung durchaus kongruent, da er – entgegen der Formulierung in
den vorinstanzlichen Erwägungen – zweimal aussagte, der BMW sei
herangefahren. Auch hinsichtlich des Opels sind keine Widersprüche zu
erkennen; das BFM wiederholt lediglich die Aussagen des
Beschwerdeführers, ohne den angeblich widersprüchlichen Punkt zu
erläutern. Zudem ist nicht logisch nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aus
der Aussage des Beschwerdeführers – der Opel sei hinter ihm
gestanden, als er rückwärts habe fahren wollen – herausliest, dass der
Opel schon bei der Ankunft des Beschwerdeführers bei der Ampel
gestanden sei. So wirkt denn auch das Argument der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe einmal von einem und einmal von zwei aktiv
beteiligten Fahrzeugen gesprochen, gesucht. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer das Geschehnis an der Erstbefragung und der
Anhörung lediglich zweimal mit unterschiedlichen Sätzen berichtet;
daraus alleine kann aber nicht ein Widerspruch abgeleitet werden.
Sodann lässt sich auch – entgegen der Erwägung des BFM – kein
Widerspruch zwischen den Aussagen, er sei nach zwei bis drei Tagen
nach seiner Freilassung ausgereist, und der Aussage, er sei nach der
Freilassung drei Tage bei seinen Eltern verblieben, erkennen. Auch die
vorinstanzliche Erwägung, zwischen dem 20. April 2007 und dem 1. Mai
2007 lägen mehr als die veranschlagten Tage (11 statt der vorgebrachten
sieben und drei Tage, also insgesamt 10), bleibt spitzfindig und überzeugt
als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers nicht.
5.2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich aber durchaus
deutliche Unstimmigkeiten entnehmen. So sind seine Ausführungen im
Zusammenhang mit dem Mobiltelefon nicht logisch nachvollziehbar.
Soweit er vorbringt, die Entführer hätten die Telefonnummer nicht
gekannt, und gleichzeitig aussagt, er habe mit verbundenen Augen
telefoniert, ist unglaubhaft, dass er – ohne etwas zu sehen – die Nummer
gewählt haben will. Seine entsprechenden Erklärungsversuche bleiben
sodann erfolglos: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint
die Unterscheidung von Mobiltelefonen aufgrund des Tastsinns durchaus
möglich, und es hätte sich um einen seltenen Zufall gehandelt, wenn die
Entführer dasselbe Mobiltelefonmodell besessen hätten. Ebenso wenig
ist ersichtlich, wieso die Entführer sich die Mühe hätten nehmen sollen,
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Seite 10
die SIMKarte auszuwechseln. Sein Vorbringen, er habe sich zu diesem
Zeitpunkt in einer sehr schwierigen Lage befunden, weil man ihm mit dem
Tod gedroht habe, vermag diese Ungereimtheiten nicht aus dem Weg zu
räumen. Zudem sagte die Beschwerdeführerin aus, die Entführer hätten
ihm ein Mobiltelefon ausgehändigt (vgl. A18 S. 9).
Sodann kann zwar seine weitere Schilderung an der Anhörung, die
Entführer hätten ihm befohlen, die Binde nach 15 Minuten abzunehmen,
und er habe entgegnet, dass er keine Uhr dabei habe (vgl. A17 S. 9),
aufgrund ihres Charakters als freie Assoziation durchaus als
Realkennzeichen gewertet werden. Auch ist anzumerken, dass sich die
Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Geldsumme, der Anzahl
Inhaftierungstage und der verstrichenen Zeitspanne vom Ereignis bis zur
Ausreise grundsätzlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers
decken. Doch auch diese letztgenannten Punkte vermögen die
aufgezeigten Unstimmigkeiten letztlich nicht zu mindern. Des Weiteren ist
nicht nachzuvollziehen, wieso der Beschwerdeführer sich hätte damit
zufrieden geben sollen, dass ihm ein Polizeibeamter telefonisch mitteilte,
er könne nichts für ihn tun. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er
– oder seine Verwandten, die angeblich das Geld hergegeben hatten –
sich persönlich bei den Polizeibehörden melden würden. Immerhin
handelt es sich bei den geltend gemachten USD 50'000 um eine
ansehnliche Geldsumme, und daher erscheint dieses Verhalten der
allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend. Im Übrigen wäre vor dem
Hintergrund der teilweise sehr substantiierten Ausführungen des
Beschwerdeführers auch zu erwarten gewesen, dass er die
Geldübergabe an sich oder die Hintergründe, wie und woher das Geld in
so kurzer Zeit aufgetrieben werden konnte, erwähnt hätte.
5.3. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen
kann jedoch vorliegend unterbleiben, da – wie nachfolgend dargelegt –
eine Asylrelevanz der Asylvorbringen jedenfalls zu verneinen ist.
5.4. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt Mosul, die zum
Zentralirak gehört. Die Regierung im Zentralirak kann aufgrund der
prekären Sicherheitslage, derer sie bisher nicht Herr wurde, nicht als
funktionierend qualifiziert werden, womit dem irakischen Staat in diesem
Gebiet die Schutzfähigkeit abzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/12, E. 6.8).
Dem zitierten Grundsatzurteil zufolge können Personen, die für gewisse
Institutionen im Irak arbeiten und deswegen von den Aufständischen als
Unterstützer der USgeführten multinationalen Truppen im Irak
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Seite 11
wahrgenommen werden, teilweise schwerwiegenden Angriffen
ausgesetzt sein
(E. 6.4.2). Einem neueren offiziellen Bericht des Danish Immigration
Service zufolge reicht der ausgeübte Beruf einer Person für sich alleine
nicht aus, um eine konkrete Gefährdung zu begründen (Danish
Immigration Service, Security and Human Rights in South/Central Iraq,
September 2010, S. 25 und 29). Ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Tätigkeit als Chauffeur, der [Arbeiter] zu amerikanischen Soldaten
gefahren hat, zu einer Risikogruppe gehörte, kann letztlich jedoch offen
bleiben. Jedenfalls gelingt es ihm nicht, darzulegen, dass die Erpressung
und Entführung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chauffeur
stand. Er bringt zwar vor, die "Musahidin" hätten ihn gefragt, wieso er mit
den Amerikanern arbeite (vgl. A17 S. 14), und ihm gedroht, ihn zu
schlagen, wenn er weiterhin mit diesen zusammenarbeiten würde, und
sie hätten ihn deshalb als Verräter bezeichnet: "Mi hanno detto che se
fossi rimasto a lavorare con gli americani mi avvrebbero scozzato perché
ero un traditore" (A2 S. 5). Diese alleinige Aussage vermag jedoch keine
gegen den Beschwerdeführer gerichtete politische Motivation der
"Musahidin" darzulegen. Zunächst verneinte der Beschwerdeführer selbst
die Gefährlichkeit seines Berufs (vgl. A17 S. 13). Seinen Schilderungen
zufolge ist sodann vielmehr anzunehmen, dass das alleinige Ziel der
Unbekannten das Erlangen von Lösegeld war, da sich seine
Ausführungen vor allem um die geforderte Geldsumme drehen. Offiziellen
Berichten zufolge sind Entführungen, die mit einer Lösegeldforderung
einhergehen, aufgrund des Sicherheitsvakuums insbesondere im
Zentralirak an der Tagesordnung, wobei Erpressungen grundsätzlich
monetäre Interessen zu Grunde lägen, da bei politischen Verfolgungen in
der Regel keine Lösegelder verlangt würden (U.S. Department of State
Country Report on Human Rights Practices 2010, Iraq, 8. April 2011,
S. 5; Danish Immigration Service, Security and Human Rights Issues in
Kurdistan Region of Iraq [KRI], and South/Central Iraq [S/C Iraq], Juli
2009 S. 8 und 73; Danish Immigration Service, Security and Human
Rights in South/Central Iraq, September 2010, S. 15). Daher ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer von kriminellen
Machenschaften geworden ist, die als Begleiterscheinungen der prekären
Sicherheitslage im Zentralirak alltäglich sind, und dass die Erpressung
und Entführung folglich aus reinem finanziellen Interesse und nicht
aufgrund politisch motivierter Verfolgungsabsicht geschah. Dieser
schlechten Sicherheitssituation im Irak trug das BFM Rechnung, indem
es dem Beschwerdeführer und seiner Familie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährte. Für die
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Bejahung der Asylrelevanz fehlt es hier jedoch – ungeachtet der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen – an der erforderlichen
Verfolgungsmotivation. Bei dieser Sachlage ist es sodann auch nicht
relevant, ob die "Musahidin" als staatliche oder als nichtstaatliche Akteure
qualifiziert werden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft gemacht haben, sie hätten ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder müssten solche für die
Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Das BFM hat mit seiner Verfügung vom 30. August 2007 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Eine weitere
Erörterung betreffend des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich an dieser
Stelle.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos.
Aufgrund der Akten müssen die Beschwerdeführenden auch heute als
bedürftig gelten. Daher sind – in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E6522/2007
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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