Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6522/2011
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
Angola,
vertreten durch Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Angola eigenen Angaben
zufolge am 27. März 2011 verliess und tags darauf in die Schweiz
einreiste, wo er am 29. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. April 2011 und der
einlässlichen Anhörung vom 18. Oktober 2011 zu seinen Asylgründen im
Wesentlichen ausführte, zusammen mit seinen zwei Geschwistern und
Eltern in der Stadt C._______, der Provinz Lunda Norte, gelebt zu haben
und sein Vater sei (…) im Generalstab der FAA (Forças Armadas
Angolanas) gewesen,
dass aufgrund von Differenzen zwischen dem Vater und dem
Gouverneur, vier Soldaten in der Nacht vom (…) 2010 das Wohnhaus der
Familie aufgesucht hätten und es zu einer bewaffneten
Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf sein Vater, seine
Mutter sowie seine kleine Schwester tödlich angeschossen worden seien,
dass er (Beschwerdeführer) – auf Aufforderung des Vaters hin, seine
Waffe zu behändigen und zu schiessen – auf einen Soldaten geschossen
und ihn am Oberschenkel getroffen habe,
dass er hierauf festgenommen und ins Gefängnis in Lunda Norte
gebracht und drei Tage später in ein Gefängnis in Luanda verlegt und
angeschuldigt worden sei, einen Soldaten getötet zu haben,
dass ihm am (…) 2011, nachts, mit Hilfe eines Wächters die Flucht
gelungen sei, ein Freund des Vaters ihn abgeholt und seine Reise in die
Schweiz organisiert habe,
dass er entgegen den Angaben auf der Identitätskarte nicht am 6. (…)
1993 (die angolanischen Behörden hätten das Geburtsdatum falsch
erfasst), sondern am 6. (…) 1993 geboren sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
eine Kopie seiner Identitätskarte sowie vier Fotos zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 –
eröffnet am 2. November 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer sich verschiedentlich widersprüchlich
geäussert habe, insbesondere bezüglich der Rückkehr des Vaters von
der Arbeit am Tage des Vorfalls, indem er anlässlich der Kurzbefragung
angab, der Vater sei spät (23 Uhr) heimgekehrt und in der Anhörung zu
Protokoll gab, er sei früher als gewohnt gekommen,
dass er angab, in Cabinda und später Lunda Norte gewohnt zu haben,
auf der Identitätskarte aber als Wohnadresse Luanda angegeben sei,
weshalb der Vorfall als konstruiert zu bewerten sei,
dass er demgegenüber die Hauptstadt der Provinz Lunda Norte nicht
habe nennen können und fälschlicherweise Luanda – die Hauptstadt
Angolas – genannt habe,
dass er anfänglich angegeben habe, minderjährig zu sein und aufgrund
des Ergebnisses einer Knochenalterbestimmung – in welcher die
Altersangabe angezweifelt wurde – sein Geburtsdatum geändert habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2011
(Poststempel 1. Dezember 2011) gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass er über
genügend Ortskenntnisse von Lunda Norte verfüge, seinen Aufenthalt in
C._______, der Provinz Lunda Norte, mittels den eingereichten
Beweismitteln (zwei Schreiben der Schule Colégio (…) [Kopie inkl.
Übersetzungen], eine Geburtsurkunde [Kopie inkl. Übersetzung] sowie
ein Schreiben eines Pfarrers der Evangelischmethodistischen Kirche) zu
beweisen vermöge und die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss
gekommen sei, sein Wohnort sei Luanda gewesen,
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dass zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, dass er gleich anfänglich
auf den Fehler im Geburtsdatum auf seiner Identitätskarte hingewiesen
habe und sich somit von Beginn weg ehrlich verhalten habe,
dass verschiedene Widersprüche auf die mangelhaften
Sprachkenntnissen des Übersetzers anlässlich der Kurzbefragung
zurückzuführen seien,
dass er auf die Aufforderung, die Hauptstadt der Provinz Lunda Norte zu
nennen, mit der Antwort Luanda richtig gelegen sei, da er stets davon
ausgegangen sei, man frage ihn nach der Hauptstadt Angolas,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen, welche weitestgehend die
erstinstanzlichen Aussagen repetieren, an den von der Vorinstanz
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern und die
Widersprüche nicht zu entkräften vermögen,
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dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer bis zum 20. März
2010 in C._______ gewohnt haben und der Vorfall – im Elternhaus in
C._______ – sich erst am (…) 2010 zugetragen haben soll und auf diese
zeitliche Diskrepanz angesprochen, er den Widerspruch nicht zu klären
vermochte (vgl. vorinstanzliche Akten A34 F42),
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, der Vater habe
ihn am Abend des Vorfalls gerufen, als die Soldaten bereits auf die Eltern
und das Kleinkind geschossen hätten, anlässlich der Anhörung jedoch
ausführte, die ganze Familie sei aus den Schlafzimmern gekommen, als
die Soldaten ins Haus eingedrungen seien und der Beschwerdeführer
daher habe sehen können, wie sein Vater erstmals angeschossen
worden sei (vgl. A9 S.6, A34 F12),
dass nicht nachvollziehbar ist, wie sich der Beschwerdeführer
ungehindert – alles in Anwesenheit von vier Soldaten – aus den Fesseln
habe befreien, die am Boden liegende Waffe ergreifen und auf einen
Soldaten habe schiessen können (vgl. A34 F13),
dass überdies der Beschwerdeführer angab, in Lunda Norte gewohnt zu
haben, auf der eingereichten Identitätskarte aber als Wohnadresse
(Residência) der Ort Maianga (Kommune der Hauptstadt Luanda)
aufgeführt ist,
dass die falschen Angaben betreffend die Hauptstadt von Lunda Norte,
den Notenscheinen der angolanischen Währung wie auch die Flugdistanz
von C._______ in die Hauptstadt, den Verdacht erhärten, dass der
Beschwerdeführer sich seit längerem nicht mehr in Angola aufgehalten
respektive nie in der Provinz Lunda Norte Wohnsitz gehabt habe,
dass an der Einschätzung, der Beschwerdeführer komme aus Luanda
und nicht Lunda Norte, auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern vermögen,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Rechtsmittelschrift
und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese aufgrund
der Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführer nicht zu
einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass seit Beendigung des Bürgerkriegs Angola sich in einer Phase des
Wiederaufbaus befindet, mit Ausnahme der Enklave Cabinda keine
bewaffneten Gruppen mehr aktiv sind und folglich nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist,
dass indessen gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 32
festgehaltenen und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Praxis der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer Risikogruppe
(Person mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige,
Personen mit Kleinkindern, allein stehende Frauen und betagte
Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet wird (vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4830/2009 vom
6. Dezember 2010 E. 6.2.1),
dass den Akten keine Anhaltspunkten für individuelle
Wegweisungshindernissen zu entnehmen sind, zumal es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss eigenen Angaben
gesunden und somit keiner Risikogruppe zugehörigen Mann handelt,
dass insbesondere die Rückkehr in die Hauptstadt Luanda als zumutbar
erachtet wird (EMARK 2004 Nr. 32) und der Beschwerdeführer gemäss
seiner Identitätskarte zuletzt – oder zumindest für eine gewisse Zeit –
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Wohnsitz in der Hauptstadt Angolas hatte und für ihn somit zumutbar ist,
dorthin zurückzukehren,
dass im Übrigen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers die Frage, ob er – wie von ihm geltend gemacht –
über keine nahen Verwandten und damit kein tragfähiges soziales Netz in
Angola verfüge, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären ist, da die
Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich seine Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: