B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6522/2013
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Mongolei,
vertreten durch Liliane Blum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
E-6522/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben geboren und aufge-
wachsen in B._______, habe seinen Heimatstaat im Oktober 2011 ver-
lassen und sei per Personenwagen und Bus über C._______ und
D._______ gereist und am 21. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______
um Asyl nach. Dort wurde er am 2. November 2011 zur Person befragt
(BzP; Protokoll in den Akten BFM A7/10), und am 9. Oktober 2013 fand
die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten BFM
A15/11).
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er
sei in seinem Heimatstaat wegen seiner Homosexualität schikaniert und
mehrmals tätlich angegriffen worden. Während mehrerer Jahre habe er
eine sexuelle Beziehung zu einem früheren (…)kollegen F._______ ge-
führt; sie hätten sich immer heimlich getroffen. Seine Familie, (…), hätten
vor rund (…) Jahren herausgefunden, dass er homosexuell sei und ihn
rausgeschmissen. Einmal, vor mehreren Jahren, habe er sich mit
F._______ in (…) getroffen, wo (…) sie durch das Fenster (…) gesehen
hätten, in die (...) eingebrochen seien und sie geschlagen hätten. Die Ge-
rüchte hätten sich schnell verbreitet und er sei auf der Strasse ange-
schrien, mit dem Messer gestochen sowie auf den Kopf geschlagen wor-
den. Fast alle zehn Tage habe er eine Verletzung erlitten; einmal habe er
operiert werden müssen, weil er (…); zuletzt hätten ihn fünf Jungen mit
einem Holzstück (…). Er habe sich wegen dieser Übergriffe nie an die
mongolischen Behörden gewendet, weil er überzeugt gewesen sei, dass
sie untätig bleiben würden. Ebensowenig habe er sich an eine Nichtregie-
rungsorganisation (NGO) gewandt.
Diese Angriffe seien seit (…) Jahren vor seiner Ausreise hauptsächlich
von der Bewegung (…) ausgegangen, die aus gesellschaftlichen Grün-
den gegen Homosexuelle sei und gegen diese vorgehe. (…) Jahre vor
seiner Ausreise hätten sie ihn auf der Strasse angehalten und gesagt, er
müsse sterben, sie hätten ihn geschlagen und gesagt, er werde sich ent-
weder selbst umbringen oder die Mongolei verlassen. Sie seien auf ihn
aufmerksam geworden, weil ihnen entweder jemand gesagt habe, er sei
gerade auf der Strasse, oder weil ein Foto von ihm aus seiner Grund-
schulzeit mit dem Text: "Seien Sie vorsichtig vor diesem Homosexuellen."
verbreitet worden sei. Danach habe er sich entschieden, ins Ausland zu
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gehen. Sein Bruder, der ein kleines (…) habe, habe ihn gerettet; er habe
während (…) Jahre bei ihm gelebt bzw. rund (…) auf der (...) geschlafen
und sein Bruder habe ihm nur bei der Finanzierung der Ausreise gehol-
fen. F._______ sei (…) vor seiner Ausreise verschwunden und er befürch-
te, dass er getötet worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 22. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es hauptsäch-
lich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Darüber hinaus vermöchten sie auch den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise
sich als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infol-
ge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei in seinem Heimatstaat sowohl von staatlicher als
auch von privater Seite erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Statt Schutz
habe er vermutlich im Rahmen polizeilicher Kontrollen ebenfalls Übergrif-
fe erlebt. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Jugend Diskriminierung
erlebt, er habe weder ein soziales Netz, das ihn bei der Rückkehr auffan-
gen könne, noch Zugang zu Sozialleistungen, weshalb er in eine exis-
tenzgefährdende Situation geraten würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt von (…), (…), und zwei Artikel zur allgemeinen Situation der LGBT in
der Mongolei zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung,
Standort Wetzikon, vom 21. November 2013 zu den Akten.
E-6522/2013
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zur
Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 11. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-
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Seite 5
ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren"
im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das
Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3,
m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in
den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen
greift.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten
muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil seine Ausführungen zu den
Ereignissen, welche zu seinen Verletzungen geführt hätten, substanzlos
geschildert worden und ausweichend ausgefallen seien. Das Bundesver-
waltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum
Schluss, dass der Einwand in der Beschwerde, gewisse Ungereimtheiten
könnten mit der grossen Verunsicherung des Beschwerdeführers erklärt
werden, nicht von der Hand zu weisen ist. Vorab ist festzuhalten, dass
das BFM an der Homosexualität des Beschwerdeführer nicht zweifelt und
das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, dies zu tun, zumal
der Beschwerdeführer seine Lebensgeschichte in weiten Teilen glaubhaft
zu schildern vermag (vgl. z.B. die freie Schilderung seiner Entwicklung
vom Kind zum Jugendlichen, die Realzeichen, wie etwa die Erwähnung
unwesentlicher Details, enthält, A15/11 S. 2, F7 oder ebd. S. 5, F33, wo
er ungefragt erklärend anführt, die (...) hätten wahrscheinlich Wasser von
ihnen gewollt). Zwar wurden in den letzten Jahren – insbesondere von
Seiten diverser NGO - vermehrt Anstrengungen unternommen, der ge-
sellschaftlichen Ächtung von Homosexuellen in der Mongolei entgegen-
zuwirken. Dennoch ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das feind-
lich eingestellte Umfeld den rund (…) Beschwerdeführer intensiv geprägt
hat; eine gewisse Unsicherheit wird durchaus aus den Protokollen er-
sichtlich, der Beschwerdeführer verweist auch auf seinen Stress und sei-
ne Vergesslichkeit, weil er sich immer unwohl fühle wegen seines Lebens
als Homosexueller (vgl. A15/11 S. 8, F74). Auf der anderen Seite ergeben
sich aber aus den Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprü-
che, die damit nicht erklärt werden können, so etwa, wenn er einmal aus-
sagt, er habe während (...) Jahre vor seiner Ausreise bei seinem Bruder
gelebt (A15/11 S. 6, F46), und danach angibt, er habe nur einmal seinen
Bruder um Hilfe gebeten und ansonsten (…) Jahre bzw. (...) auf der (...)
geschlafen (ebd. F49 und 51). Auf Beschwerdestufe vermag er diese Un-
stimmigkeit nicht zu beseitigen, zumal er in diesem Zusammenhang nun
geltend macht, der eigentliche Auslöser der Flucht sei das Verschwinden
seines Freundes F._______ gewesen, (…) vor seiner Ausreise. Weil er
mit ihm vereinbart habe, dass sie sich in Sicherheit ins Ausland begeben
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würden, sobald dem einen etwas zustosse bzw. einer verschwinden wür-
de, habe er dann seinen Bruder angerufen, der ihm Geld für die Ausreise
gegeben habe (vgl. Bericht von (…) S. 2). Auch in zeitlicher Hinsicht lässt
sich das nicht vereinbaren mit der an der Anhörung gemachten Aussage,
er habe (…) vor der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinem Freund
F._______ gehabt (vgl. A15/11 S. 8, F65).
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in allen Punkten
glaubhaft sind, allerdings keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in der Mongolei
schikaniert worden ist und auch körperliche Übergriffe erlitten hat.
5.2 Zu Recht hat aber das BFM geschlossen, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht asylrelevant.
5.2.1 Dazu hat es im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Be-
schwerdeführer berufe sich auf seine Homosexualität und auf mehrere in
diesem Zusammenhang stattgefundene Gewaltereignisse von Seiten drit-
ter Personen. Grundsätzlich werde jedoch vom Schutzwillen und der
Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden ausgegangen und
die bestehende Schutzinfrastruktur als genügend erachtet.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Das
Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist ein Bedürfnis
nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat des
Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend,
wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahr-
nehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber
hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE
2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
Zwar ist die Gesellschaft in der Mongolei Homosexuellen gegenüber
feindlich eingestellt, und sie sind vielfältigen Diskriminierungen, Anfein-
dungen und bisweilen tätlichen Angriffen ausgesetzt (vgl. u.a. US State
Department, Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Mon-
golia). Allerdings konnte in den letzten Jahren eine gewisse Verbesserung
E-6522/2013
Seite 8
der Situation festgestellt werden. Seit 1999 gibt es die Organisation "Tavi-
lan" und seit 2009 setzt sich das LGBT Centre für die Rechte von Homo-
sexuellen ein und führt Sensibilisierungskampagnen (darunter auch bei
der mongolischen Polizei) durch. Auch das mongolische Parlament setzte
sich vermehrt mit der Thematik auseinander und beteiligte sich zusam-
men mit internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretern im
September 2013 an der ersten Pride Week des Landes (vgl. US State
Department, a.a.O.; Bilerico Project, An LGBT Centre in Ulaanbaatar,
Mongolia, 6.3.2011; Urteil des BVGer E-6320/2013 vom 26. Februar 2014
E. 3.2).
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Bundes-
rat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssiche-
ren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet hat. Massgebliche Kriterien für eine solche Bezeichnung sind die
Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Kon-
ventionen im Menschenrechtsbereich. Diesbezüglich ist jüngst positiv zu
vermerken, dass die gegenwärtige Regierung der Mongolei unter dem
2013 wiedergewählten Präsidenten Elbegdorj weiterhin auf eine modera-
te Reformpolitik setzt, wobei unter anderem als wichtiges Element die
Rechtsstaatlichkeit gilt und positive Entwicklungen in der Korruptionsbe-
kämpfung vermeldet werden (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS], Tsak-
hia Elbegdorj wiedergewählt, 3.7.2013). Im Sinne einer Regelvermutung
ist demnach grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit
des mongolischen Staates auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-
1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.2–6.4 m.w.H.).
5.2.3 Homosexualität ist in der Mongolei nicht verboten und die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Gewaltereignisse sind strafrechtlich
relevant. Gemäss eigenen Angaben brachte er aber weder den Vorfall in
(...) noch die anderen tätlichen Übergriffe auf seine Person zur Anzeige.
Eine gewisse Scheu des Beschwerdeführers, sich an die mongolischen
Sicherheitsbehörden zu wenden, ist zwar aufgrund der erwähnten, in der
mongolischen Gesellschaft weit verbreiteten feindlichen Einstellung ge-
genüber Homosexuellen verständlich. Dennoch gelingt es mit seinen nur
allgemeinen Hinweisen auf Beschwerdestufe auf die Situation der LGBT
in der Mongolei nicht, die Regelvermutung, die staatlichen mongolischen
Behörden seien schutzwillig und – fähig im Sinne der erwähnten Recht-
sprechung, umzustossen; vielmehr wäre es ihm zuzumuten gewesen,
bzw. ist es dies auch in Zukunft, die mongolischen Sicherheitsbehörden
um Schutz zu ersuchen, allenfalls mit Hilfe seines Bruders oder einer ein-
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schlägigen NGO. Soweit er auf Beschwerdestufe nun plötzlich geltend
macht, er sei auch von Seiten der Polizeibehörden tätlichen Übergriffen
ausgesetzt gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4 mit Hinweis), führt
dies zu keiner anderen Einschätzung, ist doch dieses Vorbringen als
nachgeschoben zu erachten, nachdem er anlässlich der BzP ausdrücklich
verneint hatte, mit Behörden oder Organisationen Probleme gehabt zu
haben (vgl. A7/10 S. 7), und solches auch anlässlich der Anhörung nicht
geltend machte. Diesbezüglich vermag er auch aus einer gewissen all-
gemeinen Unsicherheit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei dieser
Sachlage ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzugehen.
5.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen und die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 10
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
E-6522/2013
Seite 11
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der all-
gemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht dort offensicht-
lich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, auf-
grund welcher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers anzu-
nehmen wäre.
Wie an anderer Stelle bereits anerkannt, mag eine Rückkehr für den Be-
schwerdeführer aufgrund der gesellschaftlichen Umstände in seinem
Heimatland nicht einfach sein. Dennoch ist auch in seinen individuellen
Umständen kein Vollzugshindernis im Sinne einer konkreten Gefährdung
zu sehen. In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte es ihm gelingen, nach einer
Rückkehr in die Mongolei, wieder eine Arbeit als (...) zu finden, zumal er
angegeben hatte, früher als solche (…) gearbeitet zu haben. Darüber
hinaus habe sein Bruder ein kleines (...). Trotz des Zerwürfnisses mit sei-
ner Familie kann auch davon ausgegangen werden, der Beschwerdefüh-
rer verfüge über soziale Bindungen im Heimatstaat, auf die er nötigenfalls
zurückgreifen könnte, unter anderem zu seinem Bruder, der ihn vor der
Ausreise unterstützt hatte, in welcher Form auch immer. Der pauschale
Einwand in der Beschwerde, der Bruder sei inzwischen erkrankt, vermag
daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführer zu seinem Partner F._______ wieder Kontakt auf-
nehmen kann, zumal seine Angaben zu dessen Verschwinden ebenfalls
nicht als glaubhaft erachtet werden können (vgl. oben E. 5.1).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6522/2013
Seite 12
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 29. November 2013 gutgeheissen und aus den Akten ergibt
sich keine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwer-
deführers. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu
tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6522/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: