Abtei lung V
E-6523/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge;
ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM])
vom 12. August 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6523/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 29. August 2001 auf dem Luftweg und gelangte gleichen-
tags illegal in die Schweiz, wo er am 31. August 2001 um Asyl nach-
suchte. Am 10. September 2001 erfolgte die Kurzbefragung in
A._______ und am 15. November 2001 die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons B._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letz-
tem Wohnsitz in C._______ (Provinz [...]), wo er als (...) gearbeitet
habe. Er sei politisch nicht tätig gewesen, habe indessen gelegentlich
an Versammlungen der Demokratischen Volkspartei (HADEP, Halkin
Demokrasi Partisi) teilgenommen, ohne deswegen Behelligungen sei-
tens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Probleme
habe er gehabt, weil er seine beiden Cousins D._______ und
E._______, die mit der Revolutionären Volkspartei (DHP, Devrimci
Halk Partisi) zu tun gehabt hätten, materiell unterstützt habe. (...) sei
sein Cousin D._______ nach der Entlassung aus dem Gefängnis ins
Ausland geflüchtet. Sein Cousin E._______ habe die Türkei (...)
verlassen, nachdem sein Haus beschossen worden und sein Sohn
dabei ums Leben gekommen sei. Im gleichen Jahr sei er von den türki-
schen Behörden wegen seinen Kontakten zu den beiden Cousins auf
die Polizeiposten von (...) und (...) in (...) (Provinzhauptstadt)
verbracht, für längstens zwei Tage festgehalten und geschlagen wor-
den; er sei von der Polizei auch aus der Stadt gefahren und geschla-
gen worden. Sie habe von ihm wissen wollen, wo sich seine beiden
Cousins befinden würden. In seinem Heimatdorf sei er anlässlich von
Personenkontrollen aufgrund seines Familiennamens wiederholt auf
den örtlichen Polizeiposten verbracht worden. Seit (...) sei er immer
wieder - zuletzt am (...) - festgenommen worden. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2003 - eröffnet am 21. August 2003 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. August 2001 ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Seite 2
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2003 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der
Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens, eventuali-
ter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die An-
setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Verbeiständung, die Durchführung einer Botschaftsabklä-
rung und den Beizug der Akten der in der Beschwerde aufgeführten, in
der Schweiz lebenden Verwandten von Amtes wegen. Gleichzeitig
stellte er eine Unterstützungsbestätigung in Aussicht.
D.
Am 19. September 2003 teilte der Instruktionsrichter der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Be-
schwerdeführer mit, auf die Beschwerde werde nach Prüfung der so-
eben eingegangen Vorakten zurückgekommen; er könne einstweilen
den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Am 22. September 2003 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers nach erfolgter Einsichtnahme in die Verfahrensakten eine Be-
schwerdeergänzung und die in Aussicht gestellte Unterstützungsbe-
stätigung der F._______ vom 16. September 2003 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 teilte der Instruktionsrichter der
ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rekurs-
verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete einstweilen auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung ab und verlegte den Entscheid über die
weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2006 an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Seite 3
E-6523/2006
H.
In seiner Replik vom 6. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an
den Rechtsbegehren fest und reichte zur Stützung seiner Vorbringen
Kopien des Reisepasses seines Cousins D._______ zu den Akten.
I.
Am 20. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter dem Beschwer-
deführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am
1. Januar 2007 von der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts
übernommen wurde.
J.
Am 27. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter die einverlangte Kos-
tennote zu den Akten.
K.
Am 5. November 2008 beantwortete die Schweizer Botschaft in Anka-
ra gestützt auf die Informationen ihrer Vertrauensanwälte die in der
Botschaftsanfrage des Instruktionsrichters vom 16. Juli 2008 aufge-
worfenen Fragen.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 (Poststempel) nahm der Rechts-
vertreter Stellung zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen und reich-
te nebst einer aufdatierten Kostennote einen aktualisierten Arbeitsrap-
port zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 5
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Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaub-
haftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden
und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegen-
behauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts
des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, über-
wiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hin-
weisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung vom 12. August 2003 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Insbesondere sei dessen Vorbringen, die
türkischen Sicherheitskräfte hätten ihn wegen seiner zwei Cousins, die
(...) beziehungsweise (...) aus der Türkei ausgereist seien, seit (...)
immer wieder festgenommen und geschlagen, nicht nachvollziehbar,
weil die Behörden professionell und effizient vorzugehen pflegten. Des
Weiteren hätte er sich bestimmt nicht während sieben Jahren immer
wieder festnehmen und malträtieren lassen, sondern sich den lokalen
Verfolgungsmassnahmen durch Verlegung seines Wohnsitzes in eine
andere Region der Türkei entzogen. Hinzu komme, dass seine
Aussagen, er kenne weder die Personalien noch die Nationalität der im
Reisepass aufgeführten Person, den er vom Schlepper für den Flug
von Istanbul nach Basel erhalten habe, realitätsfremd seien.
Erfahrungsgemäss seien nämlich Personen, welche die Pass-
kontrollen an internationalen Flughäfen mit einem gefälschten oder
entlehnten Reisedokument passierten, genauestens über die darin
enthaltenen Einträge informiert, zumal sie andernfalls ein grosses
Festnahmerisiko eingingen, woran auch die Schlepper kein Interesse
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hätten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer trotz wiederholten
Aufforderungen seinen sich eigenen Angaben zufolge zu Hause be-
findlichen Reisepass nicht zu den Akten gegeben, was eine Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht darstelle. Somit stünden weder der Zeitpunkt
der Ausreise aus der Türkei noch jener der Einreise in die Schweiz
noch der Reiseweg zweifelsfrei fest.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2003 wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer po-
litisch sehr aktiven Familie. Viele seiner Familienangehörigen seien
aufgrund eigener Asylgründe oder als Reflexverfolgte als Flüchtlinge
anerkannt worden. Er selber habe Reflexverfolgung im Zusammen-
hang mit der Suche nach zwei in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten Cousins geltend gemacht, weshalb das Bundesamt verpflich-
tet gewesen wäre, dieses Vorbringen und die Tatsache, dass auch wei-
teren Familienangehörigen wegen Reflexverfolgung die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt worden sei, in die Sachverhaltsdarstellung aufzu-
nehmen. Bei der Beurteilung einer Reflexverfolgung spiele es schliess-
lich eine erhebliche Rolle, ob die gesuchten Personen selber aner-
kannte Flüchtlinge seien. Bei geltend gemachter Reflexverfolgung
spiele das familiäre Umfeld eine entscheidende Rolle; deshalb sei die-
ses Sachverhaltselement mitzuberücksichtigen. Das familiäre Umfeld
und der seltene Name der Familie stellten ein erhebliches Indiz für er-
littene Reflexverfolgung des Beschwerdeführers dar. Die Argumentati-
on des BFF, die geschilderten Nachstellungen der türkischen Sicher-
heitskräfte seien angesichts ihrer bekanntermassen professionellen
und effizienten Vorgehensweise nicht glaubhaft, sei nicht nachvollzieh-
bar. Es stehe fest, dass die türkischen Sicherheitskräfte bei anderen
Mitgliedern der Familie (...) genau gleich vorgegangen seien und das
BFF bei diesen Personen nicht die geringsten Zweifel am Wahrheits-
gehalt der geltend gemachten Reflexverfolgung gehabt habe. Des Wei-
teren habe der Beschwerdeführer in seinem Dorf ein eigenes Geschäft
gehabt, was ihm verunmöglicht habe, die Türkei früher zu verlassen.
Zudem habe die Verfolgungsintensität über die sieben Jahre hinweg
geschwankt, erst am Schluss habe sie ein unerträgliches Mass ange-
nommen.
Hinsichtlich des Reisewegs und des dafür verwendeten Reisepasses
sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zusammen mit drei ande-
ren Personen, worunter ein Vertrauensmann der Schlepper, von Istan-
bul nach Basel geflogen sei. Dieser habe sowohl bei der Ausreise aus
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der Türkei als auch bei der Einreise in die Schweiz die Reisepässe
vorgewiesen. Er sei zudem die einzige Person gewesen, die über
Deutschkenntnisse verfügt habe. Folglich habe es für den Beschwer-
deführer keinen Grund gegeben, sich den Namen und die Personalien
im gefälschten beziehungsweise verfälschten Reisepass besonders
gut zu merken. Trotzdem kenne er aufgrund von Notizen die im Reise-
pass vermerkten Personalien, die Passnummer und das Ausstellungs-
datum. Besagte Person habe in einem EU-Staat über ein Anwesen-
heitsrecht verfügt und sei deshalb zur visumsfreien Einreise in die
Schweiz berechtigt gewesen.
Der Beschwerdeführer habe sehr wohl versucht, seinen Reisepass er-
hältlich zu machen. Seine Ehefrau habe ihn jedoch nicht mehr finden
können, welcher Umstand ihm nicht angelastet werden könne. Im Übri-
gen seien die diesbezüglichen Vorwürfe des Bundesamtes unzutref-
fend, habe er doch im erstinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte
beigebracht. Sollte die Vorinstanz den Verdacht haben, er sei mit sei-
nem eigenen Reisepass in die Schweiz eingereist, müsste sie bei der
Botschaft in Ankara und beim Konsulat in Istanbul abklären, ob auf
seinen Namen ein Visumsantrag gestellt worden sei.
Angesichts seiner Familienangehörigen in der Schweiz sei davon aus-
zugehen, die türkischen Behörden wüssten um ihren Aufenthalt und
müssten bei seiner Rückkehr in die Türkei fast zwangsläufig anneh-
men, dass er mit ihnen in Kontakt gestanden habe. F._______, der bei
Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechts-
vertreter als Dolmetscher mitgewirkt habe, habe den regen Kontakt
des Beschwerdeführers auch mit seinen anderen Familienangehörigen
bestätigt. Eine Reflexverfolgung in Bezug auf die Familie (...) sei be-
reits früher anerkannt worden und scheine das Ergebnis einer Bot-
schaftsabklärung zu sein. Zur Klärung dieser Frage werde die Durch-
führung einer Botschaftsanfrage, in welcher insbesondere nach einer
bestehenden Reflexverfolgung gefragt werde, beantragt. Des Weiteren
seien die Akten der in der Beschwerde aufgeführten, in der Schweiz
lebenden Verwandten des Beschwerdeführers von Amtes wegen bei-
zuziehen.
Bei dieser Sachlage stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer
Ausschaffung in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit verhaftet würde und ihm Folter, Misshandlungen und ein langer
Freiheitsentzug drohten; der Wegweisungsvollzug verstosse somit ge-
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gen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3
Ziffer 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105).
In der Eingabe vom 22. September 2003 wurde ergänzt, das Bundes-
amt habe sich nicht richtig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Dieser habe bereits zwei Jahre früher als geplant
fliehen wollen, seine Fluchtbemühungen seien jedoch nach der Aus-
stellung seines Reisepasses gescheitert, weil er keine Schlepper ge-
funden habe respektive nur solche, deren finanzielle Forderungen zu
hoch gewesen seien. Die Bombardierung des Hauses von E._______
sei dokumentiert und ergebe sich aus den beizuziehenden Akten sei-
nes Dossiers. Zu Seite 8 des kantonalen Protokolls sei festzuhalten,
dass die dort erwähnten Verwandten alle in die Schweiz geflüchtet und
als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Zu Seite 9 des kantonalen
Protokolls sei zu erwähnen, dass Leute der Özel Tim (Sonderteam,
dem Innenministerium unterstellt) das Haus von E._______ zerstört
hätten; mithin habe Grund zur Annahme bestanden, dem Beschwerde-
führer und seiner Familie könne Ähnliches zustossen. Auf Seite 11 des
kantonalen Protokolls sei ersichtlich, dass die ganze Familie verfolgt
werde, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben
sei. Aufgrund seines Ausweises liesse sich immer erkennen, dass der
Beschwerdeführer zu einer verfolgten Familie gehöre. Seine Aussagen
enthielten keine Widersprüche oder Ungereimtheiten. Die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen die Verfolgung seiner Angehörigen betreffend erge-
be sich aus den Akten, weshalb auch an der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen seine eigene Verfolgung betreffend nicht zu zweifeln sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2006 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte sie in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers aus, den Asylakten von D._______ (...) könne entnommen
werden, dass sich seine zwei Cousins G._______ und E._______
politisch betätigt hätten, der Beschwerdeführer werde indessen nicht
erwähnt. D._______ habe zudem mit Schreiben vom (...) auf seine
Flüchtlingseigenschaft und das ihm in der Schweiz gewährte Asyl
verzichtet in der Absicht, in die Türkei zurückzukehren und seine
Familie zu besuchen. Er hätte dies bestimmt nicht getan, wenn er noch
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Verfolgungsmassnahmen in der Türkei befürchten müsste. Aus den
Asylakten von E._______ (...) würden sich keine Hinweise auf den
Beschwerdeführer ergeben. Ausserdem halte sich E._______ bereits
seit (...) in der Schweiz auf. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer wegen ihm und D._______, der die Türkei
bereits (...) verlassen habe, bis im (...) von den türkischen Sicher-
heitskräften verfolgt worden sei. Es möge zutreffen, dass sich die
Sicherheitskräfte beim Beschwerdeführer nach seinen beiden Cousins
erkundigt hätten, nicht aber, dass er von diesen in der von ihm geltend
gemachten Weise verfolgt worden sei. Es bestünden keine Anhalts-
punkte für eine enge politische Zusammenarbeit zwischen ihm und
seinen Cousins. Ausserdem könne er auch nicht als naher Ange-
höriger bezeichnet werden, und es sei darauf hinzuweisen, dass er mit
Bestimmtheit den Wohnsitz verlegt hätte, wenn er in der von ihm ge-
schilderten Weise von den türkische Sicherheitskräften behelligt wor-
den wäre.
4.4 In der Replik vom 6. Februar 2006 wurde im Wesentlichen unter
gleichzeitiger Einreichung von Kopien des Reisepasses von
D._______ entgegnet, dieser habe auf seine Flüchtlingseigenschaft
verzichtet, um seine schwerkranke Mutter in der Türkei zu besuchen.
Weil sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich stabilisiert habe, sei
eine Reise in die Türkei nicht mehr nötig gewesen. Die eingereichten
Kopien des Reisepasses zeigten, dass er nie in die Türkei eingereist
sei. Er fühle sich in der Türkei immer noch gefährdet und wäre nur für
den Fall, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter wesentlich
verschlechtert hätte, bereit gewesen, das Risiko einer Reise in die Tür-
kei auf sich zu nehmen. Die Ausfertigung der Passkopien zeige auf,
dass der Beschwerdeführer mit seinen als Flüchtlinge anerkannten
Familienangehörigen in engem Kontakt stehe und sich daraus die
ernst zu nehmende Gefahr ergebe, dass er in der Türkei von den Be-
hörden über seine Verwandten einvernommen würde. Asylrechtlich sei
nur die Frage relevant, ob die türkischen Sicherheitskräfte den
Beschwerdeführer der Zusammenarbeit mit seinen Verwandten ver-
dächtigten. Seine Verfolgungsgeschichte zeige mit aller Deutlichkeit,
dass dies der Fall sei. Das Ganze werde noch dadurch verstärkt, dass
er das gleiche Asylland wie seine Cousins gewählt habe und tatsäch-
lich mit ihnen in Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer habe sich erst
zur Flucht entschlossen, als die behördlichen Nachstellungen uner-
träglich geworden seien. Eine innerstaatliche Flucht sei nicht möglich,
weil er in seinem Dorf ein eigenes Geschäft betrieben und dieses nicht
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einfach in einen anderen Teil der Türkei hätte verlegen können.
Aufgrund seines Kontakts zu den Verwandten in der Schweiz bestehe
bei einer Rückkehr in die Türkei ein erhebliches Risiko, weshalb eine
Botschaftsabklärung betreffend die Suche nach dem Beschwer-
deführer durchzuführen sei. Gleichzeitig sei abzuklären, welche Vor-
halte die Türkei seinen Verwandten mache und ob die Behörden um
deren Aufenthalt in der Schweiz wüssten. Bejahendenfalls nähmen die
türkischen Behörden an, der Beschwerdeführer sei mit seinen
Verwandten in Kontakt gestanden. Damit wäre die angeordnete Weg-
weisung selbst bei einer Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt auf-
zuheben.
4.5 Die Botschaft in Ankara beantwortete am 5. November 2008 ge-
stützt auf die Informationen ihrer Vertrauensanwälte die in der Bot-
schaftsanfrage des Instruktionsrichters vom 16. Juli 2008 aufgeworfe-
nen Fragen dahingehend, das Risiko, dass der Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund des bisher geltend gemachten Sachverhalts und aus
den in der Anfrage genannten Gründen einer Reflexverfolgung durch
die türkischen Behörden ausgesetzt werden könnte, sei aus ihrer Sicht
sehr gering. Es existiere über ihn weder ein politisches noch ein ge-
meinrechtliches Datenblatt, er werde in der Türkei weder von der Poli-
zei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder nationaler Ebene ge-
sucht und in (...) sei kein Strafverfahren gegen ihn hängig. Sollte er
aus der Sicht der Behörden tatsächlich in strafrechtlich relevante
Sachverhalte involviert gewesen sein, hätte die Staatsanwaltschaft ein
entsprechendes Verfahren eingeleitet, was offensichtlich nicht der Fall
sei. Im Übrigen bestehe gegen den Beschwerdeführer auch kein Pass-
verbot.
4.6 In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 entgegnete der
Rechtsvertreter, er frage sich, ob die Antwort auf die Frage 1 (Risiko
einer Reflexverfolgung) vom Vertrauensanwalt oder vom (...), der die
Botschaftsantwort vom 5. November 2008 verfasst habe, stamme.
Diese Frage sei deshalb von Bedeutung, weil er aus einem anderen
Dossier wisse, dass ein (...) die Koordination der Botschafts-
abklärungen vornehme und das Bundesamt erfahrungsgemäss we-
sentlich seltener als die vormals zuständige ARK bereit sei, eine
Reflexverfolgung anzunehmen. Sollte die Antwort von einem (...)
stammen, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass dieser - bewusst
oder unbewusst - die Meinung des Bundesamtes wiedergebe. Es
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werde deshalb beantragt, die Botschaft um eine verbindliche Beant-
wortung dieser Frage zu bitten.
Die Antwort, für den Beschwerdeführer sei das Risiko einer Reflexver-
folgung als sehr gering einzustufen, treffe seines Erachtens nicht zu,
zumal dieser sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz ständigen
Kontakt zu den verfolgten Familienangehörigen gepflegt habe respekti-
ve pflege. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bei seinem Ver-
wandten F._______ gewohnt, der anerkannter Flüchtling und dessen
Verfolgung für alle Behörden verbindlich festgestellt sei. Es werde
nochmals festgehalten, dass D._______ nur deshalb auf seine
Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, weil seine Mutter schwer er-
krankt gewesen sei. Er sei indessen seit seiner Flucht nie in die Türkei
zurückgekehrt, weil sich der Gesundheitszustand seiner Mutter zwi-
schenzeitlich verbessert und stabilisiert habe.
Des Weiteren stehe fest, dass die türkischen Behörden aufgrund der
Passausstellung um den Aufenthalt von D._______ in der Schweiz
wüssten, und es sei auch davon auszugehen, dass sie über den Auf-
enthaltsort der anderen, als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglie-
der informiert seien. Vor diesem Hintergrund sei das Risiko für den Be-
schwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt zu werden, als sehr hoch einzuschätzen.
Was die Botschaftsantwort auf die Frage 2 (Datenblätter) anbelange,
sei durchaus denkbar, dass keine Fiche über den Beschwerdeführer
gefunden worden sei. Er sei wegen seinen politisch aktiven Verwand-
ten immer von der Polizei von (...) behelligt worden. E._______ habe
beispielsweise genau gegenüber dem Beschwerdeführer gewohnt,
weshalb die Polizei denn auch immer zu ihm gekommen sei. Auch sei
er von der Gendarmerie und von Angehörigen der Armee verfolgt
worden, weil er durch seine Reisen zwangsläufig in den Verdacht
geraten sei, ein Kurier für illegale Organisationen zu sein.
Bei der Antwort auf Frage 3 (Suche) läge eine Fehlinterpretation der
Feststellungen des Vertrauensanwaltes vor. Der Beschwerdeführer
werde vermutlich nicht offiziell mit Steckbrief und Fahndungsregister-
eintrag gesucht. Er sei indessen sowohl der Gendarmerie als auch der
Polizei bekannt; sollte er in die Türkei zurückkehren, würden die Be-
hörden unverzüglich bei ihm vorsprechen, um ihn über seine Verwand-
ten in der Schweiz zu befragen. In diesem Zumsammenhang müsse
noch festgehalten werden, dass seine Ehefrau früher regelmässig
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nach seinem Verbleib befragt worden sei. Erst als sie die Behörden
über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert habe, sei die Situati-
on besser geworden.
Die Antwort 4 (Strafverfahren) beantworte die gestellte Frage nicht
richtig; das Bundesverwaltungsgericht habe gefragt, ob gegen den Be-
schwerdeführer ein Strafverfahren hängig sei und gegebenenfalls, bei
welchem Gericht und mit welcher Anklage. Die Antwort, in (...) sei kein
Strafverfahren gegen ihn hängig, lasse offen, ob allenfalls bei einem
anderen, für politische Straftaten zuständigen Gericht ein Verfahren
hängig sei, weshalb diesbezügliche Abklärungen zu treffen seien.
Die Antwort zur Ziffer 5 (Verfahren) enthalte zwei Überlegungsfehler:
Erstens würden die Besonderheiten des türkischen Strafprozessrechts
verkannt. Die Staatsanwaltschaft könne erst nach erfolgter persönli-
cher Befragung des Beschuldigten ein Verfahren einleiten und durch-
führen, auch wenn dieser später flüchten sollte. Anders verhalte es
sich, wenn der Beschuldigte vor seiner Befragung geflohen sei; in die-
sem Fall sei ein Abwesenheitsverfahren nicht möglich. Sollten die An-
schuldigungen gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Flucht
erhoben worden sei, sei die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn
nicht möglich, sondern erst nach seiner Rückkehr in die Türkei. Zwei-
tens scheine es die Botschaft unterlassen zu haben, das Bestehen ei-
nes Strafverfahrens ausserhalb von (...) abzuklären. Damit sei
keineswegs ausgeschlossen, dass an einem anderen Gericht - mögli-
cherweise sogar am DGM (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, Staatssi-
cherheitsgericht) - ein Verfahren hängig sei.
Die fehlende Existenz eines Passverbots sei nicht von grosser Bedeu-
tung, zumal auch Personen keinen Pass erhielten, die nicht einem for-
mellen Passverbot unterstehen würden, weil die Passämter jeweils bei
verschiedenen Behörden nachfragen müssten, bevor sie einen Reise-
pass ausstellen dürften. Es genüge, wenn die Gendarmerie, die Polizei
oder eine andere Behörde einen negativen Bericht erstatte. Formelle
Passverbote bestünden seines Wissens vor allem gegen junge Männer
mit bevorstehendem Militärdienst respektive würden bei diesen Perso-
nen nur Reisepässe ausgestellt, deren Gültigkeit vor Antritt des Militär-
dienstes ablaufe.
Abschliessend sei darauf aufmerksam zu machen, dass der Be-
schwerdeführer beim Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung eingereicht habe. Er sei nicht gewillt, in die Türkei zu-
Seite 13
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rückzukehren, weil er dort mit Sicherheit einer Reflexverfolgung der
türkischen Behörden ausgesetzt wäre. Es spiele für ihn keine Rolle,
mit welchem Anwesenheitsrecht er in der Schweiz bleiben dürfe.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlich-
keit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der be-
gründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer
Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus-
geprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit
keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK (...)
Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist dies-
falls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der glei-
chen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit
weiteren Hinweisen).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis
der ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
Seite 14
E-6523/2006
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu
kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In die-
sem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungs-
praxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur An-
näherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als
Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder
misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Familienangehörige
müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren
Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen ver-
bunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich
jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur
Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht
seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden
(EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird
auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei
gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey,
March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report
2008, Turkey).
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, aufgrund eigener politischer Aktivitäten von den türkischen
Behörden verfolgt worden zu sein.
Die geltend gemachten behördlichen Nachstellungen wegen seinen
beiden Cousins D._______ und E._______ erscheinen zwar
angesichts seines verwandtschaftlichen Hintergrunds und des bekann-
ten Vorgehens der türkischen Behörden gegen als oppositionell einge-
stufte Familien nicht von vornherein unglaubhaft. Es mag zutreffen,
dass sich die Sicherheitskräfte bei ihm nach deren Verbleib erkun-
digten und er entsprechenden Behelligungen ausgesetzt war. Nicht
nachvollziehbar erscheint aber, dass er eigenen Aussagen zufolge seit
dem Verschwinden von E._______ im Jahre (...) über einen Zeitraum
von rund sieben Jahren zweimal monatlich auf den örtlichen Polizei-
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E-6523/2006
posten verbracht und immer mit der gleichen stereotypen Frage nach
dem Verbleib seiner beiden Cousins konfrontiert worden sei. Der Be-
schwerdeführer wäre mit Sicherheit nach den Festnahmen, welche
jeweils von kurzer Dauer gewesen sein sollen, nicht freigelassen wor-
den, wenn er von den türkischen Behörden einer eigenen illegalen
politischen Tätigkeit oder einer engen politischen Zusammenarbeit res-
pektive eines engen Kontakts mit seinen Cousins verdächtigt worden
wäre. Seine Aussagen zu den politischen Aktivitäten seiner beiden
Cousins und zu seiner angeblichen Hilfeleistung für diese blieben auf-
fällig vage und detailarm (Akten Vorinstanz A8/17 S. 8 und 9). Zudem
widersprach er sich in Bezug auf die angeblich erlittene Schulterverlet-
zung; seine auf entsprechenden Vorhalt hin gemachten Erklärungen
sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an dieser Beurteilung et-
was zu ändern (Akten Vorinstanz A1/8 S. 4, A8/17 S. 10 und 13). Des
Weiteren ist mit dem Bundesamt festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer seinen Wohnsitz mit Sicherheit bereits viel früher verlegt hätte,
wenn er wirklich verfolgt worden wäre. Der diesbezügliche Einwand, er
sei wegen seines Geschäfts an sein Heimatdorf gebunden gewesen,
erweist sich nach dem Gesagten als unbehelflich. Vor diesem Hinter-
grund kann nicht geglaubt werden, dass er als Einziger seiner nach
wie vor in der Türkei lebenden Kernfamilie (...), die seinen Aussagen
zufolge (A 8/17 S. 5, Fragen 32 und 33) weder politisch aktiv noch - mit
Ausnahme seines ältesten Bruders, der für den Posten des (...)
kandidiert habe - Nachstellungen seitens der Behörden ausgesetzt
gewesen sei, im behaupteten Ausmass in den Fokus der türkischen
Behörden geraten sein will.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtig-
keit der Abklärungsergebnisse der Botschaft in Ankara zu zweifeln. Es
ist festzustellen, dass über den Beschwerdeführer weder ein politi-
sches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt existiert, er in der Türkei
weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf lokaler oder
nationaler Ebene gesucht wird, in (...) kein Strafverfahren gegen ihn
hängig ist und er keinem Passverbot unterliegt.
Die Entgegnungen in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 zum
Ergebnis der Botschaftsabklärungen vermögen mangels Stichhaltigkeit
keine andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere kann aufgrund
vorstehender Erwägungen offen bleiben, ob es sich bei der Antwort 1
(Risiko einer Reflexverfolgung) der Botschaft um eine Einschätzung
der Vertrauensanwälte oder des Verfassers handelt, weshalb der An-
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trag auf diesbezügliche Abklärungen abzuweisen ist. Dem Vorbringen,
der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bei seinem Verwandten
F._______ gewohnt, kommt keine entscheidwesentliche Bedeutung zu,
zumal deren Zusammenarbeit rein wirtschaftlicher Natur (Gründung ei-
ner Firma) war und nicht davon auszugehen ist, die türkischen Behör-
den hätten von diesem Umstand überhaupt Kenntnis genommen. Des
Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass D._______ mit Schreiben
vom (...) an das Bundesamt auf die ihm zuerkannte Flücht-
lingseigenschaft verzichtete und sich am (...) von den türkischen Be-
hörden einen Reisepass ausstellen liess. Allein aus dem Umstand,
dass D._______ dem Beschwerdeführer seinen Reisepass zur
Verfügung stellte, kann noch nicht auf einen engen Kontakt zwischen
ihnen geschlossen werden. Zudem machte der Beschwerdeführer
weder eigene, politisch bedeutende Aktivitäten für illegale politische
Organisationen geltend noch setzte er sich offen für politisch aktive
Verwandte ein; aufgrund der Akten kann ausgeschlossen werden,
dass ihm ein solches Verhalten von den türkischen Behörden unter-
stellt werden könnte. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei weder
auf nationaler noch auf lokaler Ebene von der Polizei oder der Gendar-
merie gesucht wird, ist auch der Antrag, es sei zusätzlich abzuklären,
ob nicht bei einem anderen Gericht in der Türkei ein Verfahren gegen
den Beschwerdeführer hängig sei, abzuweisen. Mangels substanziier-
ter Entgegnungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den wei-
teren Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 und
es kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Ver-
fügung und in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2006 verwiesen
werden.
Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner entfernteren Verwand-
ten in der Schweiz - sein Cousin und Schwager D._______ (...), sein
Cousin E._______ (...), sein Cousin F._______ (...), sein Onkel
H._______ (...) und weitere Verwandte (I._______ [...], J._______ [...],
G._______ [...], K._______ [...], L._______ [...]) erhielten in der
Schweiz Asyl - einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden
ausgesetzt war oder begründete Furcht haben muss, einer solchen in
Zukunft ausgesetzt zu werden.
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5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die Anträge auf
Beizug sämtlicher in der Rechtsmitteleingabe vom 15. September
2003 aufgelisteten Verfahrensakten der Verwandten des Beschwerde-
führers und auf zusätzliche Abklärungen bei der Schweizer Botschaft
in Ankara sind abzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren
Ausführungen auf Beschwerdeebene erübrigt sich, da diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das Bundesamt
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
Seite 19
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK
2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben seine (Kernfamilie) nach
wie vor in seiner Herkunftsregion (in [...] respektive in [...] und
Umgebung). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über
ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche
Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es
sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die
Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen
von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl.
Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember
2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, wel-
cher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der
Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hän-
Seite 20
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gigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. De-
zember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen
Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermög-
lichen würde, eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundes-
amtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG). Gemäss Hinweis in der Eingabe vom 19. Dezember 2008 hat
der Beschwerdeführer offenbar beim zuständigen Kanton ein dies-
bezügliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits
eingereicht.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren
Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die in Berück-
sichtigung der durchgeführten Botschaftsabklärungen auf einen Betrag
von Fr. 800. festzusetzenden − Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Beizug sämtlicher in der Rechtsmitteleingabe vom
15. September 2003 aufgelisteten Verfahrensakten der Verwandten
des Beschwerdeführers und auf zusätzliche Abklärungen durch die
Schweizer Botschaft in Ankara werden abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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