B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6523/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).
E-6523/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen
Republik Kongo (in der Folge: DRK) der Ethnie der B._______ hat gemäss
eigenen Angaben sein Heimatland am 28. November 2013 in Richtung
Kongo-Brazzaville verlassen. Anfang April 2014 sei er per Flugzeug über
Marokko in die Türkei gereist, wo er sich während acht Monaten aufgehal-
ten habe. Danach sei er auf dem Luftweg von Griechenland am 14. Au-
gust 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 18. August 2015 ein Asylge-
such stellte. Er wurde jeweils in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am
28. August 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den
SEM-Akten E9/11) und am 26. Februar 2016 einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten E26/23).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, 2011 habe er begonnen, sich im Rahmen der Ligue des
Jeunes, einer Kampfsportliga der PPRD (Parti du Peuple pour la
Reconstruction et la Démocratie des Staatspräsidenten Joseph Kabila) ge-
gen die Oppositionspartei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès
Social) zu engagieren. Er habe eine Machete und einen Baseballschläger
erhalten mit der Aufgabe, alle Versammlungen der UDPS zu stören und
gegen die Teilnehmenden tätlich vorzugehen. Allerdings habe er diese Auf-
träge nicht ausgeführt.
Die Wahlversprechen seien dann aber vom wiedergewählten Staatspräsi-
denten nicht eingehalten worden, weshalb seine Tante namens C._______
(in der Folge D._______) ihn im Frühjahr 2013 habe überzeugen können,
für die UDPS zu sympathisieren. D._______ sei bereits Mitglied der UDPS
gewesen und habe 2011 für die Abgeordnetenwahl für die Provinz
E._______ kandidiert. Mit ihr, seiner leiblichen Mutter sowie mit seinem
Grossonkel/Beistand F._______ (in der Folge G._______) habe er damals
zusammengewohnt. In der Folge habe er begonnen, mit seinen Kollegen
aus dem (…)klub über seine neue politische Ansicht zu diskutieren, wes-
halb viele von ihnen ihre Aktivitäten bei der Ligue des Jeunes beendet hät-
ten. Im August 2013 habe er von seiner Tante erfahren, dass die UDPS
eine Demonstration organisieren werde. Er habe in diesem Zusammen-
hang in der Gemeinde H._______ zusammen mit Kollegen Flugblätter, die
ihm seine Tante gegeben habe, verteilt und die Leute darüber aufgeklärt,
dass der Präsident nicht kongolesischer, sondern ruandischer Herkunft sei.
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Am (…) 2013, kurz bevor er zusammen mit D._______ habe das Haus
verlassen wollen, um an der Demonstration teilzunehmen, seien vier Poli-
zisten in Zivilkleidung sowie einer in Uniform in ihr Haus eingedrungen und
hätten ihn auf brutale Art und Weise verhaften wollen; so sei er etwa mit
dem Gewehrkolben auf die Rippen geschlagen worden. Als seine Tante
interveniert und sich namentlich vorgestellt habe, seien sie beide festge-
nommen worden. Auf der Polizeistation von H._______ sei er von einem
Polizeioffizier sehr aggressiv befragt worden. Dieser habe ihm vorgewor-
fen, er stifte Jugendliche zu Gewalt an, und er habe das Staatsoberhaupt
als Ruander bezeichnet. Ferner habe ihn dieser Polizist vor der sogenann-
ten Operation Likofi gewarnt, welche die Aufgabe habe, regierungsfeindli-
che Personen zu eliminieren. Danach habe der Polizeistationsleiter ihn in
einem kleinen Raum eingesperrt, wo er von den anderen Insassen bedroht
und geschlagen worden sei; sie hätten ihn auch vergewaltigen wollen. Die
Haftbedingungen seien sehr schlimm gewesen, obwohl er ab dem zweiten
Tag von den Mithäftlingen besser akzeptiert worden sei. Am vierten Tag
seiner Haft sei er aus ihm unbekannten Gründen freigelassen worden. Sie
hätten ihm lediglich gesagt, er solle nie wieder junge Leute zu Gewalttaten
anstiften.
Nach seiner Haftentlassung sei er nach Hause zu G._______ zurückge-
kehrt. Eine Woche später sei auch D._______ zurückgekommen, die beim
(…) festgehalten worden sei. Auf Anraten von D._______ respektive von
G._______ habe er sich dann zu seinem Onkel I._______ in ein anderes
Quartier in Kinshasa begeben. D._______ ihrerseits sei nach P._______
ausgereist. Onkel I._______ habe anfangs November 2013 von
G._______ telefonisch erfahren, dass der Beschwerdeführer zu Hause im
Rahmen der Operation Likofi von zahlreichen Polizisten gesucht worden
sei. Drei seiner Kollegen seien in diesem Zusammenhang getötet worden.
Er habe sich deshalb bis zu seiner Ausreise Ende November 2013 bei ei-
nem Kollegen in J._______, ausserhalb der Hauptstadt, versteckt, da On-
kel I._______ nicht weit entfernt von seinem ursprünglichen Zuhause ge-
wohnt habe.
Bei einer Rückkehr fürchte er für seine Sicherheit, da man ihm die Teil-
nahme an einer kriminellen Vereinigung vorwerfen könnte.
A.c Nebst Dokumenten zu seiner Identität reichte der Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren diverse Gerichtsdokumente und andere
Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Asylgründe zu den Akten
(vgl. dazu die Auflistung in der angefochtenen Verfügung).
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Seite 4
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 gelangte das SEM an die Schweize-
rische Vertretung in Kinshasa und ersuchte um Abklärungen zum Sachver-
halt. Es stellte insbesondere Fragen zur der Echtheit der eingereichten Be-
weismittel sowie zu allfällig anhängigen Verfahren. Gleichzeitig ersuchte es
um Abklärungen zur geltend gemachten Verhaftung vom (…) 2013 sowie
zu den geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit D._______
B.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 beantwortete die Schweizerische Ver-
tretung in Kinshasa die ihr gestellten Fragen.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 gewährte das SEM dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und die entspre-
chende Antwort. Gleichzeitig gab es ihm das rechtliche Gehör zur Einschät-
zung, dass die ermittelten Fakten in wesentlichen Punkten seinen Angaben
in seinem Asylgesuch widersprächen.
B.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. August 2018 das
ihm gewährte rechtliche Gehör wahr.
Gleichzeitig reichte er eine Geburtsurkunde des Zivilstandsamtes
K._______ vom 14. August 2018 zu den Akten und machte geltend, er sei
der Vater dieses Kindes mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit. Er habe
ein Anerkennungsverfahren eingeleitet und könne sich auf Art. 8 EMRK
berufen. Bei der zuständigen kantonalen Behörde sei ein Gesuch um Auf-
enthaltsbewilligung eingereicht worden.
C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 16. Oktober 2018 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch vom 18. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 liess der
Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten und beantragte, sie sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventuali-
ter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren.
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Seite 5
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer
Kopie der angefochtenen Verfügung seine Stellungnahme an das SEM
vom 31. August 2018 zu den Akten.
E.
Am 21. November 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das
einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz
fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 stellte sie fest, der Beschwer-
deführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung
lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde
fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine (ge-
richtlich nicht genehmigte) Vaterschaftsanerkennung betreffend seine
Tochter ein und verwies auf das anhängig gemachte Verfahren um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung (umgekehrter Familiennachzug).
H.
Am 22. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Bezirks-
gerichts K._______ betreffend Vaterschaft, elterlicher Sorge und Obhut
vom 14. Januar 2019 zu den Akten. Zudem ersuchte er unter anderem um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 hinsichtlich
der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, zumal die Wegwei-
sung aufzuheben sei und sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und
unzumutbar erweise aufgrund des im Kanton L._______ anhängigen Ver-
fahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E-6523/2018
Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ab.
J.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts L._______ betref-
fend Aufenthaltsbewilligung vom 17. April 2019 zu und beantragte, die Be-
schwerde sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-6523/2018
Seite 7
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids (Ziffer 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) qualifizierte die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Es sei dem Be-
schwerdeführer insbesondere nicht gelungen, die befürchteten Verfol-
gungsmassnahmen wegen dem vorgebrachten Engagement für die UDPS
glaubhaft zu machen.
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Seite 8
5.1.1 Das SEM nahm zur Begründung zunächst Bezug auf die eingereich-
ten Beweismittel. Diesbezüglich habe die vom SEM in Auftrag gegebene
Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Kinshasa zwar ergeben, dass
vier der eingereichten Dokumente echt seien; diese beträfen aber die Be-
stätigung seiner Geburtsurkunde, der Adoption und des verlorengegange-
nen Identitätspapiers und hätten keinen Bezug zu den geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen.
Das politische Engagement im Rahmen der Ligue des Jeunes im Jahr 2011
sei zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der
Schweizer Vertretung in Kinshasa im Alter von (…) Jahren gar nicht Mit-
glied einer politischen Partei habe sein können. Da ihm keine relevanten
Nachteile erwachsen seien, sei aber das Vorbringen unabhängig davon
nicht asylrelevant.
Hinsichtlich der geltend gemachten Suche 2013 habe die Schweizer Ver-
tretung das entsprechende Beweismittel, die gerichtliche Vorladung vom
(…) 2013, als nicht authentisch deklariert. Die darauf vermerkten Initialen
würden von keinem Richter verwendet und die Aktennummer beziehe sich
auf ein anderes Verfahren, das nicht in Verbindung mit dem Beschwerde-
führer stehe. Darüber hinaus habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass
der Name des Beschwerdeführers in den Registern des Gerichts nicht ver-
zeichnet sei. Soweit er im Zusammenhang mit dieser Suche geltend ma-
che, an der angegebenen Adresse gesucht worden zu sein, habe sich her-
ausgestellt, dass weder er noch seine Familienangehörigen dort bekannt
seien. Auch die Authentizität des Urteils des Tribunal de Grande Instance
de Kinshasa/Gombe vom (…) 2014 sei anzuzweifeln. Dies insbesondere
deshalb, weil das Gericht im Zeitpunkt des Urteils für den (…) Beschwer-
deführer gar nicht zuständig gewesen sei und gemäss Botschaftsbericht
dem Gericht auch nicht bekannt gewesen sei.
Die Abklärungen zur Tante des Beschwerdeführers, D._______, hätten er-
geben, dass die genannte Person aktuell Präsidentin der Parti National
pour la Démocratie et de Développement (PND) in der Provinz M._______
sei, in N._______ lebe und überdies als (…) der Alliance des Mouvements
du Kongo (AMK) und Mitglied der Plattform (…) fungiere, welche die Kan-
didatur von O._______ unterstütze. Von einer Person, welche aus politi-
schen Gründen von den heimatlichen Behörden verfolgt sei, könne daher
nicht die Rede sein. Folglich widersprächen die im Botschaftsbericht ermit-
telten Fakten wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.
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Seite 9
Schliesslich erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe sich am (…)
2018 einen kongolesischen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem Ver-
halten habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich unter den Schutz seines
Heimatstaates zu stellen, von dem er gleichzeitig behaupte, verfolgt zu
werden. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe.
5.1.2 In einer Gesamtwürdigung, unter Berücksichtigung der Aussagen
des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen sowie seiner Stel-
lungnahme vom 31. August 2018 hielt das SEM dann fest, zwar habe der
Beschwerdeführer relativ ausführlich über Verstrickungen kongolesischer
Politiker mit Sportvereinen, über das Phänomen Kuluna (Anmerkung des
Gerichts: militärisch organisierte Kinder- und Jugendbande), über den Pro-
Kabila Block Ligue des Jeunes und die Strassenkravalle im Zusammen-
hang mit den Präsidentschaftswahlen von 2011 berichten können. Aus die-
sen relativ ausführlichen Schilderungen der allgemeinen politischen Lage
in seinem Heimatstaat sowie über seine persönliche Sympathie für die le-
gale Oppositionspartei UDPS lasse sich aber noch kein ein persönliches,
asylrelevantes Verfolgungsmotiv begründen.
Zwar habe der Beschwerdeführer auch die vorübergehende Festnahme
(2013), als ihm Anstiftung zu Gewalt vorgeworfen worden sei, relativ sub-
stanziiert geschildert. Es könne deshalb durchaus sein, dass er solches
tatsächlich erlebt habe, unter Umständen in einem anderen Kontext. Auch
sei mangels entsprechendem Motiv nicht asylrelevant, wenn er in seinem
Heimatstaat wegen Anstiftung zu Gewalt in Haft gewesen sei. Denn dass
der Beschwerdeführer wegen seinen politischen Anschauungen verhaftet
worden sei, überzeuge nicht. So seien die diesbezüglichen Beweismittel
nicht authentisch und die Angaben zum politischen Profil jener Person, die
er als Tante bezeichnet habe und aufgrund welcher er ins Visier der Behör-
den geraten sei, hätten sich als falsch erwiesen. Darüber hinaus sei eher
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem einmaligen Vertei-
len von Flugblättern in einem Quartier von Kinshasa bei den kongolesi-
schen Behörden als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen
worden sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, das geltend gemachte politische Verfolgungsmotiv glaubhaft zu ma-
chen. An dieser Einschätzung änderten auch seine Einwände in der Stel-
lungnahme vom 31. August 2018 nichts.
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Seite 10
5.2
5.2.1 In seiner Beschwerdeschrift ergänzt der Beschwerdeführer zunächst
den Sachverhalt hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Heimat-
staat, in denen er aufgewachsen sei sowie hinsichtlich der geltend ge-
machten Asylgründe. Insbesondere führt er aus, er sei am (…) 2013 zu-
sammen mit seiner Tante D._______ festgenommen worden, nachdem sie
beide wesentlich zur Demonstration gegen das Regime Kabila mobilisiert
hätten. Sie seien beide ins Gefängnis von H._______ gebracht und dort
voneinander getrennt worden. Man habe ihnen vorgeworfen, Flugblätter zu
verteilen und die Kuluna mobilisiert zu haben für die Demonstration vom
(…) 2013. Sie seien unter schwierigen Bedingungen festgehalten worden,
bevor sie drei Tage später freigelassen worden seien unter dem Verspre-
chen, keine politischen Aktivitäten mehr zu verfolgen. Seine Tante, die um
ihre Sicherheit gefürchtet habe, sei nach N._______ gereist, wo sie bis
heute lebe. Er selbst habe im November 2013 fliehen müssen, weil er unter
der Beschuldigung, ein Kuluna zu sein, gesucht worden sei. Man habe ihn
auch darüber informiert, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden
sei, weshalb sein Onkel für ihn einen Strafverteidiger mandatiert habe. Das
Verfahren sei immer noch hängig. Im Dezember 2013 sei er nach Kongo-
Brazzaville ausgereist. Im April 2014 habe die dortige Regierung dann die
Operation «(…)» lanciert um die Kuluna zu vertreiben, die aus der DRK
dorthin geflüchtet seien. Da er deswegen um sein Leben gefürchtet habe,
sei er weitergereist. In der Schweiz lebe er bei seiner biologischen Mutter.
5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt dann zunächst eine unrichtige und un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, indem sich das SEM für die Begründung der Verfügung
lediglich auf die Resultate der Botschaftsabklärung gestützt und seine de-
taillierten Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung nicht berücksich-
tigt habe.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Prinzip der
Glaubhaftmachung verletzt und verweist diesbezüglich auf die bundesver-
waltungsrechtliche Rechtsprechung. Insbesondere enthielten seine Vor-
bringen keine Widersprüche, seien detailliert und ausführlich ausgefallen,
was auch das SEM anerkannt habe. Aufgrund der Aktenlage erfülle er folg-
lich ohne weiteres die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und
habe daher Anspruch auf Asyl.
5.3 In seiner Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 nahm das Bundes-
verwaltungsgericht zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
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Seite 11
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestützt auf
eine summarische Aktenprüfung eine Einschätzung der Erfolgsaussichten
der Beschwerde vor. Es kam zum Schluss, diese erweise sich als aus-
sichtslos. Zur Begründung hielt es fest, das SEM habe sowohl hinsichtlich
der fehlenden Asylrelevanz als auch hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit aus-
führlich und scheinbar zutreffend argumentiert, während der Beschwerde-
führer sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt zu haben
scheine. Es erwog insbesondere, dass der Beschwerdeführer die geltend
gemachte Verhaftung und behördliche Suche, die zu seiner Flucht geführt
hätten, in engem Zusammenhang mit D._______ sehe, die ihn von den
entsprechenden Ideen der UDPS überzeugt habe, und kam zum Schluss,
seinen Vorbringen scheine die Grundlage entzogen, weil die Botschaftsab-
klärung ergeben habe, dass D._______ die aktuelle Präsidentin der Parti
National pour la Démocratie et de Développement (PND) in der Provinz
M._______ sei und in N._______ lebe. Das Gericht argumentierte weiter,
es scheine nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn zunächst aus der
Haft entlassen hätten, um ihn dann gleich wieder zu suchen. Schliesslich
erkannte es in der Rechtsmittelschrift einen grundlegenden Widerspruch
zu seinen früheren Angaben, indem er nun ausführe, seine leibliche Mutter
lebe in der Schweiz, während er im erstinstanzlichen Verfahren stets an-
gegeben habe, seine Tante in der Schweiz habe ihn adoptiert und seine
leibliche Mutter wohne in der DRK.
6.
Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant, ist offensichtlich richtig.
6.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das SEM habe sich bei
der Begründung der Verfügung lediglich auf die Resultate der Botschafts-
abklärung gestützt und nicht auf seine Aussagen anlässlich der BzP und
der Anhörung, so ist diese offensichtlich nicht begründet. Dazu kann ohne
weitere Ergänzungen auf die ausführliche Erwägung 3 unter Ziffer II der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wo sich das SEM gerade
sehr ausführlich mit den einzelnen protokollierten Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer dann
geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist
auch Solches nicht ersichtlich. Vielmehr erhielt er bereits an der BzP und
dann an der Anhörung umfassend Gelegenheit, sich zu äussern, und es
wurde ihm später auch Gelegenheit gewährt, zu den Ergebnissen der
Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Im gleichen Rahmen gewährte
das SEM dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich zur
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Seite 12
Einschätzung des SEM, mit der Beantragung und dem Erhalt eines
Reisepasses habe er sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt,
zu äussern. Mit seiner Stellungnahme vom 31. August 2018 nahm der
Beschwerdeführer die Gelegenheit war und seine Äusserungen wurden
dann vom SEM in der angefochtenen Verfügung wiederum berücksichtigt.
Dass der Beschwerdeführer mit der Würdigung seitens der Vorinstanz nicht
einverstanden ist, hat weder etwas mit einer unzureichenden oder
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch mit einer Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu tun, sondern ist unter materiellen
Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Der Eventualantrag auf Rückweisung
der Angelegenheit an das SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.2 Auch in materieller Hinsicht überzeugen die ausführlichen Argumente
des SEM. So hat es gerade nicht, wie vom Beschwerdeführer moniert, den
Schluss gezogen, sämtliche Vorbringen seien unglaubhaft. Vielmehr hat es
differenziert und einige seiner Sachvorbringen aufgrund ihrer Ausführlich-
keit und Substantiiertheit als glaubhaft erachtet, weshalb es beispielsweise
zum Schluss kam, es sei durchaus möglich, dass er vorübergehend fest-
genommen worden und ihm Anstiftung zu Gewalt vorgeworfen worden sei.
Das Gericht teilt diese Meinung, aber gleichzeitig auch die Einschätzung,
dass ein politisches Motiv hinter der Festnahme und einer allfälligen Suche
nach ihm nicht glaubhaft gemacht sei. Zu Recht verweist das SEM darauf,
dass die entsprechenden Beweismittel sich als Fälschung herausgestellt
hätten. Der diesbezügliche Einwand in der Stellungnahme vom 31. Au-
gust 2018, das SEM vergleiche zu Unrecht die Verwaltung in der DRK mit
jener in der Schweiz, die Dokumente entsprächen jedenfalls der Realität in
der DRK, überzeugt offensichtlich nicht. Gewichtig ist auch das Argument
des SEM, bei der angeblichen Tante D._______, die in der Begründung
des Asylgesuches eine zentrale Rolle einnimmt, handle es sich um eine
ganz andere Person als der Beschwerdeführer geltend gemacht habe. Der
diesbezügliche Einwand, dass D._______ mehr als vier Jahre nach den
Ereignissen sehr wohl in anderer Weise politisch tätig sein könne, vermag
ebenfalls nichts an der Einschätzung zu ändern, zumal der Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit D._______ auf Beschwerdestufe wieder ei-
nen von den vorherigen Angaben abweichenden Sachverhalt geltend
macht. So führt er nun plötzlich aus, D._______ sei, wie er ebenfalls, drei
Tage nach der Festnahme vom (…) 2013 – sie seien beide in H._______
in Haft gewesen, wenn auch getrennt – wieder freigelassen worden und
direkt nach N._______ weitergereist, wo sie bis heute lebe, was seiner
früheren Aussage, D._______ sei beim (…) in Haft gewesen und erst eine
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Woche nach ihm freigelassen worden, worauf sie nach P._______ ausge-
reist sei (vgl. E26 F92, F126), klar widerspricht. Was die Argumentation des
SEM hinsichtlich der Beantragung eines heimatlichen Reisepasses seitens
des Beschwerdeführers am (…) 2018 betrifft, lässt diese Tatsache nicht nur
an der subjektiven Furcht des Beschwerdeführers und damit an der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten politischen Verfolgung zweifeln, sondern
der Umstand, dass der Reisepass von den heimatlichen Behörden tatsäch-
lich ausgestellt wurde, ist auch in objektiver Hinsicht grundsätzlich als
Schutzgewährung zu qualifizieren, was die Gewährung des stets als sub-
subsidiär zu erachtenden Flüchtlingsschutzes im Sinne des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Asylgesetzes grundsätzlich ausschliesst. Der Einwand,
nur über Bekannte auf der kongolesischen Botschaft habe der Beschwer-
deführer den Reisepass erhalten, vermag daran nichts zu ändern.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Ins-
besondere ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er
unter Umständen in die Unruhen Ende 2013 hineingezogen worden ist und
möglicherweise auch Freunde von ihm umgekommen sind, aus politischen
Gründen persönlich in den Fokus der kongolesischen Behörden geraten
ist. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift erstmals konkret
vorgebracht, der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, Mitglied einer
Jugendbande «Kuluna» zu sein und in diesem Zusammenhang sei er auch
noch in Kongo-Brazzaville aufgrund der Operation «(…)» in Gefahr gewe-
sen, weshalb er im April 2014 die Weiterreise angetreten habe. In Ergän-
zung zum Gesagten kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) und auch auf
die Erwägungen zur Beurteilung der Prozesschancen in der Zwischenver-
fügung vom 7. Januar 2019 (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.3) verwie-
sen werden. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereich-
ten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern und
eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsu-
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chende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311].
7.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens
gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach
kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass-
nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe
ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit,
die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf
die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37
E. 4.4 S. 579 f. und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S.
175 f.).
7.3 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM nach einer vorfragewei-
sen Prüfung im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer ge-
stützt auf sein Kind, welches die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze,
aufgrund der aktuellen Umstände nicht auf einen potenziellen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. So sei nicht akten-
kundig, ob der Beschwerdeführer sein Kind rechtlich anerkannt habe, und
es sei auch durch nichts belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der
leibliche Vater des Kindes sei. Ohnehin genüge eine Kindesanerkennung
als einzige Voraussetzung für ein Bleiberecht in der Schweiz gemäss
Art. 42 AuG (SR 142.20; heute AIG) und Art. 8 EMRK nicht. Zudem sei ein
umgekehrter Familiennachzug in den gesetzlichen Bestimmungen nicht
vorgesehen.
7.3.1 Dem am 17. Juni 2019 eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons L._______ vom 17. April 2019 betreffend Aufenthaltsbewilli-
gung ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31.
August 2018 das Migrationsamt des Kantons L._______ um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dem von ihm abstammenden und
am (…) 2018 geborenen Kind und dessen Mutter, mit welcher er liiert sei,
jedoch nicht offiziell zusammenwohne, ersucht habe. Den gegen die ab-
weisende migrationsamtliche Verfügung vom 25. September 2018 erhobe-
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nen Rekurs habe die Sicherheitsdirektion am 8. November 2018 abgewie-
sen, woraufhin der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 beim Ver-
waltungsgericht eine Beschwerde eingereicht habe (ebd. Ziff. I ff. S. 2).
Ferner geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor, dass der Be-
schwerdeführer beabsichtigt habe, die Mutter des gemeinsamen Kindes zu
heiraten (vgl. ebd. Ziff. III S. 3). Das Gericht hielt schliesslich fest, ein Auf-
enthaltsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beziehungen zu
seiner Schweizer Tochter und deren Schweizer Mutter sei nicht auszu-
schliessen (vgl. ebd. E. 2.4 S. 10), und die Sache sei deshalb zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen (ebd. Dispositivziffer 2 S. 11).
7.3.2 Daraus ergibt sich, dass die zuständigen kantonalen Behörden mit
der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei-
len sei, befasst sind, wobei sie einen Anspruch nicht ausschliessen. Die
Zuständigkeit der Asylbehörden zur Prüfung der Wegweisung (und gege-
benenfalls von Wegweisungsvollzugshindernissen) ist damit nicht mehr
gegeben.
7.4 Demzufolge ist die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung des
Beschwerdeführers aufzuheben und es erübrigen sich weitere Ausführun-
gen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Die Dis-
positivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung
des Asylgesuchs) sind zu bestätigen. Hingegen ist der Antrag betreffend
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gutzuheissen und
die Dispositivziffern 3-5 sind aufzuheben.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen
hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, wes-
halb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 375.–
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festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 750.– entnommen, der Restbetrag in der Höhe von Fr. 375.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der
Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zu-
verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An-
wendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter
ein Honorar im Umfang von Fr. 300.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Gutheissung der Beschwerde soweit die Wegweisung be-
treffend (Dispositivziffer 3) wird gutgeheissen. Im Übrigen (Dispositivziffern
1 und 2) wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von
Fr. 375.– auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 375.– wird dem
Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 300.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus