B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6526/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018.
E-6526/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. September 2015 fand seine summarische Befragung zur Per-
son (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum statt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM gestützt auf
Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn sowie den
Vollzug an.
B.b Mit Urteil E-8085/2015 vom 18. Dezember 2015 trat das Bundesver-
waltungsgericht auf die gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene
Beschwerde vom 10. Dezember 2015 mit der Begründung nicht ein, die
Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden.
B.c Ein Gesuch vom 4. Januar 2016 um Wiederherstellung der Beschwer-
defrist und um Eintreten auf die Beschwerde wurde vom Gericht mit Urteil
E-61/2016 vom 13. Januar 2016 ebenfalls abgewiesen.
B.d Auf ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2016 ge-
stelltes Gesuch um wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch
trat das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 nicht ein und erklärte seine
Verfügung vom 26. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar.
B.e Der Beschwerdeführer focht diese Nichteintretensverfügung mit Ein-
gabe vom 23. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
B.f Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hob das SEM die angefochtene Ver-
fügung vom 16. März 2016 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
auf und stellte die Weiterführung des Asylverfahrens in Aussicht.
In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdever-
fahren mit Urteil E-1840/2016 vom 25. Juli 2017 als gegenstandslos ge-
worden ab.
C.
Am 22. November 2017 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
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Seite 3
D.
D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
bei der BzP im Wesentlichen vor, er habe sich im Heimatland seit seinem
Studium in oppositioneller Weise engagiert. Insbesondere habe er regime-
kritische Flugblätter verteilt und ab 2005 an Kundgebungen teilgenommen,
namentlich an Veranstaltungen einer Kampagne namens "B._______".
Er sei Lehrer gewesen und im Jahr 2005 aus einem ihm nicht bekannten
Grund entlassen worden. Sein Bruder sei nach der Teilnahme an einer op-
positionellen Kundgebung vom (…) 2013 verschwunden. Er selber sei
zweimal, im (…) und (…) 2013, angegriffen worden und habe durch die
erlittenen Misshandlungen (…). Sein Vater sei einmal festgenommen wor-
den und kurz darauf verstorben. Am (…) 2015 hätten ihm vier Vertreter der
Sicherheitskräfte nahegelegt, innert dreier Monate das Land zu verlassen,
ansonsten seine Angehörigen (Mutter und Geschwister) behelligt würden.
Er sei dann ausgereist, um das Leben seiner Angehörigen zu retten.
Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, seine frühere Ehefrau habe ihr
Kind verloren als sie schwanger gewesen sei.
D.b Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zur-
zeit seines Studiums ([…] bis […]) Mitglied der oppositionellen Partei "Va-
hid Aserbaidschan Milli Birlik Partiyasi" gewesen. Nach Abschluss des Stu-
diums habe er als (…) gearbeitet; er habe diese Stelle aber im Jahr 2005
verlassen müssen, nachdem es wegen (…), zum Streit mit (…) gekommen
sei. Ab 2007 habe er für die aserbaidschanische Vertretung der Firma
B._______ gearbeitet, die (…)produkte vertreibe. Bei Verkaufsveranstal-
tungen dieser Firma hätten sein Vorgesetzter, C._______, der Mitglied der
aserbaidschanischen Nationalfrontpartei gewesen sei, jeweils Propaganda
gegen die Regierung betrieben. Schliesslich sei sein Vorgesetzter deswe-
gen entlassen worden. Er selber habe jedoch weiterhin bei B._______-Ver-
anstaltungen Reden gehalten, in denen er die anwesenden Leute über die
wahre Situation in Aserbaidschan aufgeklärt habe.
Im Jahr (…) habe er geheiratet. Der Vater seiner Ehefrau sowie andere
Verwandte und Angehörige ihrer Familie hätten hohe Posten bei der Re-
gierung bekleidet. Namentlich sei sein früherer Schwiegervater (…) des
(…)dienstes. Im Jahr 2009 habe ein Verwandter seiner Ehefrau ihm eine
Zusammenarbeit mit der Polizei angeboten, worauf er gezwungen gewe-
sen sei, sein Engagement für die Opposition offenzulegen. In der Folge sei
er von diesen Leuten bedroht worden, damit er sich von seiner Ehefrau
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Seite 4
trenne. Deren Familie und ihre Gefolgsleute hätten dafür gesorgt, dass
seine Ehefrau (…) ihr ungeborenes Kind verloren habe, da sie sie ansons-
ten nicht zu einer Trennung hätten zwingen können; sie hätten auch die
Scheidung der Ehe im Jahr (…) erzwungen. Seine Verfolger seien zudem
für den Tod seines Vaters am (…) 2011 und die Entlassung seines Onkels
verantwortlich gewesen. Zudem seien seine Brüder schikaniert und seine
Schwester sei absichtlich von einem Auto angefahren worden. Ferner hät-
ten diese Leute auch veranlasst, dass er bei der Firma B._______ entlas-
sen worden sei. Die Niederlassung der Firma in Aserbaidschan sei wegen
der oppositionellen Tätigkeiten geschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt
aber wiedereröffnet worden.
In den Jahren 2010 bis 2013 sei er mehrmals geschlagen worden, weil ihm
vorgeworfen worden sei, er wolle flüchten. Diese Übergriffe hätten zu Ver-
letzungen (…) geführt, weswegen er sich mehrmals im Ausland habe be-
handeln lassen müssen. Ohne Erlaubnis seiner Verfolger dürfe niemand
aus- oder einreisen. Sein Bruder D._______ sei am (…) 2013, als sie ge-
meinsam an einer Protestaktion teilgenommen hätten, von der Polizei ent-
führt worden und habe danach das Land verlassen müssen. Er lebe nun in
der Türkei.
Am (…) 2015 hätten ihn vier Männer in Zivil, mutmasslich Angehörige des
Geheimdiensts, auf der Strasse angehalten und ihn aufgefordert, das Land
innert dreier Monate zu verlassen. Ein Assistent seines Schwiegervaters
sei ihm bei der Beschaffung des Visums für die Ausreise behilflich gewe-
sen. Er sei ausgereist, weil sein Leben in Aserbaidschan in Gefahr wäre,
sowie damit seine Familie in Ruhe gelassen werde. Am (…) 2015 sei er
per Flugzeug via E._______ nach Ungarn gereist, von wo er per Zug in die
Schweiz weitergereist sei.
D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst
Identitätsdokumenten (Reisepass, identitätskarte) einen Parteiausweis der
"Milli Birlik"-Partei, eine Scheidungsurkunde, ein Universitätsdiplom sowie
einen Managementvertrag zwischen ihm und (…) zu den Akten.
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Seite 5
E.
E.a Mit Schreiben vom 22. und 23. November 2017 forderte das SEM den
Beschwerdeführer auf, Belege betreffend seine Tätigkeit für die Firma
B._______ einzureichen.
E.b Mit Eingabe vom 28. November 2017 legte der Beschwerdeführer eine
Mitarbeiterkarte der Firma B._______ (Foto) sowie eine Reihe von Foto-
grafien von Veranstaltungen dieser Firma ins Recht.
F.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (eröffnet am 17. Oktober 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. November 2018 (Poststem-
pel: 16. November 2018) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und be-
antragte, diese sei aufzuheben und das Verfahrens sei zwecks zusätzlicher
Abklärungen und materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung der
F._______ vom 21. November 2018 nachgereicht.
H.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember
2018 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses innert Frist auf.
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Seite 6
I.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 äusserte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers sich ergänzend zur Aktenlage und ersuchte das
Gericht eindringlich um eingehende Auseinandersetzung mit den in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten und um Gutheissung der im
Rechtsmittel gestellten Anträge.
J.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Dezember 2018 fristge-
recht einbezahlt.
K.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar
2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet worden ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:
3.1.1 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerde-
führer geschilderten Repressalien sich ereignet hätten, jedoch könne hie-
raus nicht abgeleitet werden, dass diesen die von ihm vorgebrachten Mo-
tive zugrunde gelegen hätten. Die von ihm vorgebrachten Probleme mit
den Verwandten seiner Ex-Ehefrau seien nicht als politisch motivierte Ver-
folgung zu betrachten, sondern würden mit familiären Schwierigkeiten und
anderen Lebensumständen im Zusammenhang stehen. Verschiedene
Aussagen des Beschwerdeführers würden den Eindruck unterstreichen,
dass seine oppositionelle Haltung hierfür nicht ausschlaggebend gewesen
sei. Dass der Verlust seines ungeborenen Kindes auf Fremdeinwirkung zu-
rückzuführen sei, habe er bei der BzP nicht erwähnt. Der von ihm bei der
Anhörung angegebene Grund für dieses Tötungsdelikt sei unplausibel. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass die Geburt des Kindes die angeblich ein-
flussreiche Familie seiner Ehefrau daran gehindert hätte, die Scheidung
der Ehe zu erzwingen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Familie
seiner Ehefrau angeblich anfänglich nichts gegen ihre Ehe einzuwenden
gehabt und der Beschwerdeführer nach der Ehescheidung noch zwei
Jahre in Aserbaidschan gelebt habe.
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Seite 8
3.1.2 Im Verlauf des Verfahrens habe er seine Angaben zum Tod seines
Vaters verändert. Erst bei der Anhörung habe er diesen mit seiner opposi-
tionellen Haltung und den Regierungskreisen in Verbindung gebracht.
Seine diesbezüglichen Angaben seien zudem unsubstanziiert. Es entstehe
der Eindruck, er versuche über die wahren Gründe seiner Ausreise zu täu-
schen.
3.1.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers würden durch unlogische, unsubstanziierte und pauschale Schil-
derungen der fluchtauslösenden Ereignisse untermauert. So habe er an-
gegeben, seine Verfolger hätten ihn an der Flucht hindern wollen; aus sei-
nem Reisepass sei jedoch ersichtlich, dass er wiederholt aus Aserbaid-
schan aus- und wieder eingereist sei. Sowohl sein Verhalten als auch das-
jenige seiner angeblichen Verfolger erscheine unlogisch. Die Schilderun-
gen des Vorfalls vom (…) 2015, bei welchem er zur Ausreise aufgefordert
worden sei, seien weitgehend oberflächlich. Auf die explizite und wieder-
holte Aufforderung hin, alle Vorfälle in den Jahren 2013 bis 2015 zu schil-
dern, habe er keine substanziierte Antwort zu geben vermocht.
3.1.4 Im Weiteren sei auch kein Zusammenhang der Entlassung des Be-
schwerdeführers bei der Firma B._______ und seinen angeblichen Verfol-
gern ersichtlich, zumal er mit jenen seit der Ehescheidung im Jahr (…) an-
geblich keinen direkten Kontakt mehr gehabt habe. Es erstaune zudem,
dass er das Datum der Schliessung der B._______-Niederlassung nicht
habe angeben können. Betreffend seine Verfolger seien seine Angaben im
Allgemeinen unspezifisch. Gemäss seinen Aussagen sei er nach der
Scheidung im Jahr (…) nur noch von unbekannten Personen bedroht und
beobachtet worden. Es sei angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
von der Regierung aufgrund seines politischen Profils verfolgt worden sei.
Die von ihm eingereichten Fotos von Anlässen der Firma B._______ seien
nicht geeignet, sein politisches Engagement zu belegen, da auf diesen
nicht ersichtlich sei, dass er politische Reden gehalten habe.
3.1.5 Der eingereichte Parteiausweis aus dem Jahr 1996 vermöge an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Es gelinge dem Beschwerdeführer
nicht, ein politisches Profil oder ein Interesse der aserbaidschanischen Re-
gierung an seiner Person glaubhaft darzulegen. Bezüglich der Glaub-
haftigkeit der von ihm behaupteten Schläge seien Vorbehalte anzubringen.
Der (…)verletzung, die nach seinen Angaben von diesen Übergriffen her-
rühre, könnten auch andere Ursachen zugrunde liegen. Die weiteren vom
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Seite 9
Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle hätten nur seine Angehörigen be-
troffen; er selber sei nie verhaftet, verurteilt oder an der Überquerung der
Landesgrenze gehindert worden.
3.1.6 Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich aus familiären Gründen
Probleme mit Dritten haben, wäre eine innerstaatliche Wohnsitzalternative
in Betracht zu ziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
3.1.7 Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei fest-
zustellen, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung sprechen würden. Die von ihm geltend gemachte Verlet-
zung habe ihn nicht an einem aktiven Leben gehindert, und es gehe aus
den Akten nicht hervor, dass er sich deswegen in der Schweiz in Behand-
lung begeben habe. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung und über ein
gefestigtes soziales Beziehungsnetz in Aserbaidschan.
3.2
3.2.1 In seinem Rechtsmittel rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt mangelhaft erhoben. Die Sachbearbeiterin des SEM
habe im Rahmen der Befragung die einzelnen Punkte seiner Asylvorbrin-
gen nicht hinreichend geklärt und keine zusätzlichen Abklärungen durch-
geführt, obwohl sie explizit zu Protokoll gegeben habe, dass sie seine Asyl-
gründe als komplex erachte und damit die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen eingestanden habe. Im Weiteren sei es der Befragerin nicht ge-
lungen, seine Verfolger und deren Position sowie Motiv genau zu eruieren.
Die Abnahme der von ihm während der Anhörung angebotenen Beweis-
mittel sei verweigert worden. Die Aufforderung vom 23. November 2018
zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seine Tätigkeit bei der
Firma B._______ sei völlig offen formuliert gewesen und habe keine zu-
sätzlichen spezifischen Fragen enthalten; sie könne deshalb nicht als wei-
tere Abklärung im Sinne von Art. 12 VwVG qualifiziert werden. Es seien
eine Reihe von Sachverhaltselementen nicht oder nicht ausreichend abge-
klärt worden (politische Motivation des Beschwerdeführers und seine Be-
ziehung zu den beiden von ihm erwähnten oppositionellen Parteien, Ein-
zelheiten zu der von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei B._______ durch-
geführten politischen Propaganda, weitere von ihm angedeutete politische
Aktivitäten, genaues politisches Profil seines Schwiegervaters und dessen
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Seite 10
Angehörigen und Verwandten, Logik des Vorgehens seiner Verfolger, Um-
stände der Drohungen und der erlittenen Folter, Umstände der Behelligun-
gen seiner Familienmitglieder und die dahinter liegende Strategie seiner
Verfolger, seine Lebenssituation im Untergrund ab 2013). Demnach habe
die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch voll-
ständig abgeklärt und keine ausreichenden weiteren Abklärungen getätigt.
Die Zweifel an den eingereichten oder angebotenen Beweismitteln hätten
durch weitere Abklärungen beseitigt werden können. Zwar treffe auch ihn
selber aufgrund seiner unstrukturierten Schilderungsweise und emotiona-
len Regungen eine gewisse Mitschuld an der mangelhaften Sachverhalts-
erhebung. Er habe jedoch seine Mitwirkungspflicht grundsätzlich wahrge-
nommen, indem er sich darum bemüht habe, seine Identität offenzulegen
und seine Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern, und auch bei der
Befragung ernsthaft und aktiv mitgewirkt habe. Zu berücksichtigen sei zu-
dem, dass er augenscheinlich während der Anhörung sehr nervös und psy-
chisch sowie physisch angespannt gewesen sei. Insgesamt sei die Verlet-
zung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz schwerer zu gewich-
ten als eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Be-
schwerdeführer.
3.2.2 Betreffend den Vorwurf der widersprüchlichen Aussagen zum Verlust
seines Kindes sei der summarische Charakter der BzP zu berücksichtigen.
Zudem seien seine diesbezüglichen Aussagen bei genauer Betrachtung
gar nicht unvereinbar. Auch der Vorwurf, er habe bei der BzP nicht erwähnt,
die Ehescheidung sei zwangsweise erfolgt, sei angesichts der Kürze dieser
Befragung nicht gerechtfertigt. Er habe die Personen, die ihn zur Eheschei-
dung gezwungen hätten, klar identifiziert. Mit den Vorwürfen, es sei nicht
nachvollziehbar, dass eine Geburt des Kindes die Ehescheidung verhindert
hätte und es überzeuge nicht, dass er nach derselben noch (…) Jahre in
Aserbaidschan geblieben sei, sei er im Rahmen der Anhörung nicht kon-
frontiert worden. Dass er seine Schilderungen betreffend den Tod seines
Vaters verändert habe, sei unzutreffend. Seine diesbezüglichen Angaben
bei der BzP liessen durchaus auf eine Fremdeinwirkung schliessen. Der
Vorwurf, seine Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien un-
logisch und unsubstanziiert, sei nicht gerechtfertigt, da diesbezüglich der
Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden sei. Er sei zudem mit diesem Vor-
wurf nicht konfrontiert worden und habe somit keine Gelegenheit gehabt,
dazu Stellung zu nehmen. Der Vorhalt, er habe die Personen, die ihn im
Jahr 2015 zur Ausreise aufgefordert hätten, nicht genau beschreiben kön-
nen, befremde, da er diese eindeutig als Vertreter der Polizei identifiziert
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Seite 11
habe, die im Auftrag seines Schwiegervaters sowie von dessen Assisten-
ten gehandelt hätten. Zudem sei er auch mit diesem Vorwurf nicht konfron-
tiert worden.
3.2.3 Dass er keine weiteren Angaben zu den Problemen im Zeitraum von
2013 bis 2015 habe machen können, treffe nicht zu. Er habe abgesehen
vom Ereignis vom (…) 2015 darauf hingewiesen, dass Druck auf ihn aus-
geübt worden sei; darauf sei die Vorinstanz aber nicht eingegangen. Beim
Datum der Schliessung der Firma B._______ handle es sich nicht um ein
wesentliches Ereignis. Es wäre zu klären gewesen, ob die Schliessung vor
oder nach seiner Entlassung erfolgt sei. Dass die Verfolger seine Entlas-
sung bei B._______ veranlasst hätten, könne im heutigen Zeitpunkt auf-
grund der unvollständigen Sachverhaltserhebung nicht als blosse Behaup-
tung bewertet werden. Die Ereignisse hätten im Zusammenhang mit der
Familie seiner Ex-Frau gestanden, auch wenn er mit dieser nicht mehr in
direktem Kontakt gestanden sei. Dass er verschiedene Namen seiner Ver-
folger erwähnt habe, hätte die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, wei-
tere Informationen über diese zu beschaffen, den Einfluss seines Schwie-
gervaters einzuschätzen und eine weitere Befragung durchzuführen. Das
SEM habe sich nicht ansatzweise mit dem Profil seiner Verfolger auseinan-
dergesetzt. Dass die von ihm eingereichten Beweismittel betreffend seine
Tätigkeit für die Firma B._______ gegen ihn verwendet würden, sei be-
fremdend. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, ihn zu seinen politi-
schen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang zu befragen. Der Vorhalt, es
handle sich bei seinem politischen Engagement um eine blosse Behaup-
tung, sei unzutreffend.
4.
4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu-
chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be-
deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21
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Seite 12
E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs-
grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl-
suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab-
zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre
und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge-
hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der
asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen
Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen,
die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a).
4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:
4.2.1 Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst
und nicht hinreichend abgeklärt, erweist sich als unberechtigt. Die Befra-
gungsprotokolle lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend und
frei darzulegen. Die Befragerin bemühte sich offensichtlich darum, die von
ihm erlittenen Nachteile und deren Hintergründe zu ergründen; Letzteres
unter anderem indem sie gezielte Nachfragen zu unklaren Punkten stellte.
Zudem wurde ihm von der Vorinstanz nach den Anhörungen mit Verfügun-
gen vom 22. und 23. November 2017 Gelegenheit geboten, Belege für
seine Vorbringen einzureichen. Dass die vom Beschwerdeführer während
der Anhörung zur Ansicht auf seinem Mobiltelefon angebotenen Fotos von
der Befragerin zu diesem Zeitpunkt nicht als Beweismittel angenommen
wurden, sondern er auf den schriftlichen Weg verwiesen wurde, war ver-
fahrensrechtlich korrekt und stellt keinen Verfahrensmangel dar. Im Übri-
gen bestand keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer schriftlich wei-
tere Fragen zu unterbreiten. Der wesentliche Sachverhalt wurde vom SEM
demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hin-
reichend erstellt und abgeklärt. Einen anderen Schluss vermag auch die
Bemerkung der Sachbearbeiterin, wonach der Sachverhalt komplex und
nicht leicht durchschaubar sei, nicht zu rechtfertigen. Dass das SEM keine
weiteren Fragen zu den vom Beschwerdeführer am Ende der Anhörung
angedeuteten weiteren Vorkommnissen stellte, ist nicht zu beanstanden,
nachdem er gleichzeitig ausdrücklich bestätigte, er habe alle "wesentlichen
Sachen" erwähnt (vgl. Protokoll Anhörung A24 S. 24 F210).
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Seite 13
4.2.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich demnach keine hin-
reichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un-
vollständig abgeklärt hätte. Namentlich bestand keine Veranlassung für
weitergehende Abklärungen zu den in der Beschwerdeschrift im Einzelnen
genannten Sachverhaltselementen, da diese – wie im Folgenden darzule-
gen sein wird – für den Ausgang des Verfahrens letztlich nicht von aus-
schlaggebender Bedeutung sind. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfü-
gung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen konnte, und die vorinstanzliche Argumen-
tation ermöglichte dem Beschwerdeführer offensichtlich eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheids (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Vo-
rinstanz mit mehreren im vorgeworfenen Widersprüchen nicht konfrontiert
worden, und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine asylsuchende Person zwar nach
Möglichkeit mit Widersprüchen in den eigenen Angaben konfrontiert wer-
den soll, um so die Gelegenheit zum Erklären und allfälligen Auflösen der-
selben zu erhalten. Dieser Grundsatz gründet in der – nach dem Gesagten
vorliegend hinreichend beachteten – Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigent-
lichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinn des rechtlichen Gehörs dar
(vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b).
4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
5.4
5.4.1 Aufgrund des eingereichten Parteiausweises ist als erstellt zu erach-
ten, dass der Beschwerdeführers Mitglied der "Milli Birlik"-Partei war. Ein
Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten oppositionellen Engage-
ment in den Jahren vor seiner Ausreise sowie der behaupteten Verfolgung
wurde indessen nicht geltend gemacht und wird aus den Akten auch nicht
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ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP
und der Anhörung stimmen zwar in den wesentlichen Zügen überein. Des-
sen ungeachtet gelangt das Gericht aber in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zum Schluss, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung ins-
gesamt als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Seine Ausführungen betreffend
sein oppositionelles Engagement sowie die angeblichen Repressalien
durch die Angehörigen seiner Ehefrau sind generell wenig substanziiert
und vage. Das von ihm geschilderte Vorgehen seiner Verfolger muss zu-
dem im Wesentlichen als unlogisch und realitätsfern bewertet werden. In
Anbetracht der angeblich einflussreichen Stellung derselben erscheint we-
nig plausibel, dass sie ihn während eines Zeitraums von rund sechs Jahren
in der beschriebenen vielfältigen Art und Weise unter Druck gesetzt und
schikaniert haben sollen, ohne aber weitergehende Schritte zu veranlas-
sen. Ebenso ungereimt erscheint, dass die Angehörigen seiner früheren
Ehefrau es hätten als notwendig erachten sollen, eine Geburt des Kindes
von ihm und seiner Ehefrau zu verhindern, um die Scheidung ihrer Ehe zu
erzwingen. Zudem lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers,
seine Verfolger hätten ihn zunächst daran hindern wollen, das Land zu ver-
lassen, weder mit seinen mehrfachen Auslandsreisen vereinbaren, noch
damit, dass sie ihn schliesslich zur Ausreise gedrängt und ihm sogar das
hierfür erforderliche Visum beschafft haben sollen.
5.4.2 Im Weiteren fällt auf, dass ein grosser Teil der von ihm erwähnten
Repressalien sich in den Jahren (…) bis (…) ereignet haben sollen
(Schläge, Ehescheidung, Verlust des Kindes, Schikanen gegen den Bruder
D._______, Tod des Vaters). Dass der Beschwerdeführer – wie sich aus
seinem Reisepass ergibt – in dieser Zeitspanne mehrmals aus seinem Hei-
matstaat aus- und jeweils wieder einreiste und sich schliesslich erst meh-
rere Jahre später zur endgültigen Ausreise entschloss, lässt weitere Zwei-
fel an der geltend gemachten Verfolgungssituation aufkommen.
5.4.3 Wenig plausibel sind schliesslich auch seine Aussagen zu seinen
regimekritischen Aktivitäten: Dass die Firma B._______ es während länge-
rer Zeit geduldet haben soll, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätig-
keit für sie in der beschriebenen Art landesweit regierungskritische Propa-
ganda betrieb, muss als unrealistisch bezeichnet werden. Die eingereich-
ten Beweismittel (Fotos, Arbeitsausweis) haben diesbezüglich keinen we-
sentlichen Beweiswert; sie vermögen zwar zu belegen, dass der Be-
schwerdeführer für die Firma B._______ tätig war, nicht aber sein angebli-
ches politisches Engagement.
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5.4.4 Insgesamt lassen sich den Akten demnach keine glaubhaften Hin-
weise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat oder zu befürchten hatte.
5.4.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet,
diese zahlreichen Ungereimtheiten auszuräumen. Da Argument, die fest-
gestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien
auf unzureichende Abklärungen durch die Vorinstanz zurückzuführen, ver-
mag nicht zu verfangen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, eine Verfol-
gung glaubhaft darzulegen. Seine im Anhörungsprotokoll festgehaltenen
emotionalen Reaktionen lassen zwar auf eine erhebliche psychische
Belastung schliessen. Hieraus kann aber nicht per se das Vorliegen einer
begründeten Verfolgungsfurcht abgeleitet werden. Im Übrigen beinhaltet
der Begriff "begründete Furcht" eine subjektive und eine objektive Kompo-
nente: Die betroffene Person muss subjektiv Angst vor Verfolgung haben,
diese muss aber angesichts der tatsächlichen Situation objektiv begründet
sein (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6, S. 9 f.; SCHWEIZERISCHE
FLÜCHTLINGSHILFE [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, Bern/Stuttgart/Wien 2015, S. 203 f.). Dies ist, wie oben dargelegt,
vorliegend nicht der Fall.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Aserbaidschan herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein
Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers ist dem-
nach als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren.
7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner vorliegend
zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund und verfügt in seinem
Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister), auf
dessen Unterstützung er mutmasslich zählen kann, sowie über gute beruf-
liche Qualifikationen und Berufserfahrung. Es kann somit davon ausgegan-
gen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr in
den Heimatstaat sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Den
Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass er in
eine existenzielle Notlage geraten könnte.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.−
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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