B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6527/2011
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 1. November 2011 / N (…).
E-6527/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus dem Distrikt Mullaitivu suchte mit Schreiben vom 3. No-
vember 2004 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Ertei-
lung einer Einreisebewilligung sowie um Gewährung von Asyl in der
Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. August 2006 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Oktober 2006 lehn-
te diese mit Urteil vom 26. Oktober 2006 ab.
A.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM stellen,
worauf die Schweizerische Botschaft in Colombo am 30. Juni 2008 den
Beschwerdeführer befragte. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im
Jahr 1999 habe er sich nach Mannar begeben, um (…). Da seine Familie
nach dem Tod seines Vaters im Oktober 1999 in finanzielle Schwierigkei-
ten geraten sei, habe er eine Arbeitsstelle (…) bei den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) angenommen. Nachdem er vergeblich versucht
habe, mit der Arbeit bei den LTTE aufzuhören, sei er im Mai 2004 zu ei-
nem Berufskollegen seines Vaters (R.) nach Colombo geflüchtet. Als er
im August 2007 in Mannar gewesen sei, habe er ein Schreiben der TMVP
(Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) an seine Postadresse in Colombo erhal-
ten, worin sie ihn aufgefordert hätten, sich in ihrem Camp in Batticaloa zu
melden. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet, sondern er habe
sich nach Vavuniya begeben, wo er am 8. September 2007 von Angehö-
rigen der LTTE wegen Verdachts, ein Verräter zu sein, geschlagen und in
einem Bunker gefangen gehalten worden sei. Dabei hätten sie ihn ge-
schlagen und ihm mit einem Feuerzeug Brandwunden zugefügt. Nach ei-
niger Zeit habe er aus diesem Bunker fliehen können, worauf er von den
LTTE gesucht worden sei. Im März 2008 sei seine jüngere Schwester von
den LTTE verschleppt worden. Er selbst halte sich seit März 2008 bei R.
in Colombo auf. Er fürchte sich auch vor den Behörden, welche ihm dort
einen offiziellen Aufenthalt verweigern würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente ein:
– Vorladung der Karuna-Gruppe respektive der Tamil Viduthalai Pulikal
(TMVP) im Original
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– Suchmeldung der LTTE vom 20. Januar 2008 in Kopie
– Foto des Beschwerdeführers in einer Uniform der LTTE
– zwei Fotos von kreisartigen Hautverfärbungen am linken Unterarm
des Beschwerdeführers.
A.c Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
erneut ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Sep-
tember 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und reis-
te während des noch hängigen Beschwerdeverfahrens in die Schweiz
ein, wo er am 14. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
A.d Mit Verfügung vom 21. März 2011 hob das BFM im Rahmen eines
Schriftenwechsels die Dispositiv-Ziffer 2 (Asylgewährung) seiner Verfü-
gung vom 31. Juli 2008 wiedererwägungsweise auf und verfügte die Fort-
setzung des am 14. Dezember 2010 eingeleiteten Asylverfahrens.
A.e Am 28. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
A.f Am 21. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ
C._______ summarisch befragt und am 23. Juli 2011 erfolgte die Anhö-
rung zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte er dabei geltend,
seit Juni 2008 in der Stadt Mannar gelebt und in einem kirchlichen Inter-
nat gearbeitet zu haben. Dort habe er ein Zimmer mit P. geteilt, welcher
als Reporter beim englischen Fernsehsender "Channel Four" tätig gewe-
sen sei und diesem Sender Videoreportagen über die Lage in Sri Lanka
zugestellt habe. Dabei habe ihm der Beschwerdeführer seit Januar 2009
geholfen. Wegen dieser Arbeiten sei P. am 4. November 2010 vom CID
(Crime Investigation Departement) festgenommen worden. Aus Angst,
ebenfalls festgenommen zu werden, sei er zusammen mit einem Pfarrer
nach Negombo zu dessen Bekannten geflüchtet. Nach seiner Flucht sei
er im Internat sowie in Mannar vom CID gesucht worden. Vor diesem Hin-
tergrund habe er am 13. Dezember 2010 Sri Lanka über den Flughafen
von Colombo unter einer falschen Identität (B._______) verlassen und sei
über Rom am 14. Dezember 2010 illegal in die Schweiz gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein:
– CD mit Arbeiten von P.
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Seite 4
– undatierte Klagebestätigung der Human Rights Commission of Sri
Lanka an seine Mutter im Original
– zwei Fotos von der Diplomfeier des English Language College, wor-
auf unter anderem seine Ehefrau abgebildet sei
– Auszug eines Internetartikels vom 20. Januar 2011 über die Entfüh-
rung von zwei Schülern.
A.g Im Verlaufe des hängigen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
das Original seiner Identitätskarte sowie eine Kopie seines Geburts-
scheins zu den Akten, nicht aber seinen Pass. Dazu befragt, hielt er an-
lässlich der Anhörung lediglich fest, er habe dieses Dokument einer Per-
son in Sri Lanka übergeben mit der Bitte, dieses nach seiner Ausreise zu
vernichten.
B.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo abzuklären, ob dem Beschwerdeführer unter
der von ihm geltend gemachten Identität (A._______) ein italienisches Vi-
sum ausgestellt worden sei.
C.
Zu dieser Anfrage sowie zum Botschaftsbericht vom 10. Februar 2011,
gemäss welchem der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 unter
seiner richtigen Identität und ohne italienisches Visum auf dem Luftweg
nach D._______, Indien, gereist und seither nicht mehr nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rung das rechtliche Gehör gewährt.
D.
Mit undatierter Eingabe liess der Beschwerdeführer zwei an (...) adres-
sierte, fremdsprachige Schreiben in Kopie mit englischer Übersetzung der
Sea Tigers of Liberation Tigers, Mullaitivu District, vom 15. Juli 2005 res-
pektive der LTTE vom 22. März 2005 ins Recht legen.
E.
Mit Verfügung vom 1. November 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Dezember 2011 liess der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und be-
antragte in materieller Hinsicht deren Aufhebung sowie die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. In seiner Rechtsmitteleingabe stellte er gleichzeitig
die Nachreichung von Beweismitteln seinen Aufenthalt zwischen 2008
und 2010 betreffend in Aussicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2011 verwies die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Nachreichung der in Aus-
sicht gestellten Beweismittel.
H.
Nach telefonisch gewährten Fristverlängerungen liess der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 15. März 2012 eine in englischer Sprache ver-
fasste Kopie einer Aufenthaltsbestätigung des Grama E._______, Man-
nar, vom 20. Februar 2012 ins Recht legen. Gleichzeitig merkte er an,
dass zum Zeitpunkt, als er die LTTE-Uniform getragen habe, diese – ent-
gegen der Meinung des BFM – nicht "einfach erhältlich" gewesen seien.
Vielmehr hätten nur Personen solche Uniformen getragen, welche von
den LTTE rekrutiert worden seien.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
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Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch
die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 30. Juni 2008 habe er zu
dieser Zeit bei R. in Colombo gelebt, obwohl ihn Vertreter der Karuna-
Gruppe angeblich im August 2007 mit einem Schreiben an diese Adresse
aufgefordert hätten, sich bei ihnen in Batticaloa zu melden. Auch habe er
angeblich von Juni 2008 bis November 2010 in einem Internat in Mannar
gelebt, obwohl er gemäss früheren Angaben bei der Schweizerischen
Botschaft dort nach seiner Flucht aus dem Bunker im Jahre 2007 von den
LTTE gesucht worden sei. Die LTTE seien für ihr hartes und effizientes
Vorgehen gegen vermeintliche Verräter bekannt, weshalb das beschrie-
bene dilettantische Verhalten, welches ihm die Flucht ermöglicht habe,
nicht glaubhaft erscheine.
Ferner habe er im Verlauf des zweiten Asylverfahrens in Bezug auf seine
Aufenthaltsorte unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich
der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo erklärt,
sich mit Ausnahme eines einmonatigen Aufenthalts in Colombo im Jahre
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2003 in den Jahren 1999 bis 2005 in Mannar aufgehalten zu haben. Im
Jahr 2006 sei er nach Negombo gegangen, aber Mitte jenes Jahres wie-
der nach Mannar zurückgekehrt. Von dort sei er im März 2008 nach Co-
lombo gereist. Im Rahmen der Befragung vom 21. Dezember 2010 und
der Anhörung vom 23. Juni 2011 habe er hingegen zu Protokoll gegeben,
von 2003 bis Ende 2004 respektive 2005 in Colombo und anschliessend
bis Anfang des Jahres 2007 respektive bis Juni 2007 in Negombo gelebt
zu haben. Darüber hinaus habe er unterschiedliche Angaben in Bezug
auf die Vorfälle nach der angeblichen Festnahme von P. im November
2010 gemacht. So habe er einerseits nach seiner Flucht aus Mannar im
November 2010 seine Eltern angerufen und dabei erfahren, dass das CID
bei ihm zu Hause gewesen sei, andererseits habe sein Onkel den Pfarrer
nach ihrer Ankunft in Negombo angerufen und ihn über jene Fahndungs-
massnahmen informiert.
Da die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo ergeben
hätten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits am 17. Dezember
2008 mit seinem eigenen Pass in Richtung D._______ (Indien) verlassen
habe und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er im
Jahre 2010 offensichtlich keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen.
Die von ihm eingereichte Vorladung der TMVP im Original sowie die
Suchmeldung der LTTE seien leicht erhältlich oder manipulierbar und hät-
ten keine Beweiskraft. Ebenso verhalte es sich mit dem Foto, welches ihn
in einer LTTE-Uniform zeige, da LTTE-Kleider an vielen Orten erhältlich
gewesen seien. Somit sei davon auszugehen, die Spuren auf seinem Un-
terarm seien anderen Ursprungs. Die Bestätigung der Human Rights
Commission of Sri Lanka vermöge sodann nicht zu belegen, welches der
Klagegrund darstelle. Zudem seien der Internetauszug betreffend die Ent-
führung der beiden Schüler sowie die CD nicht geeignet, seine Vorbrin-
gen zu stützen, da kein direkter Bezug zu ihm auszumachen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM
habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen
und damit Bundesrecht verletzt. Die Begründung der erhobenen Rüge
erweist sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend, um da-
mit die Erwägungen des Bundesamts in Zweifel zu ziehen. Insbesondere
beharrt er auf seiner Darstellung, Sri Lanka am 13. Dezember 2010 ver-
lassen zu haben. Diesem Vorbringen kann aber nicht gefolgt werden. Es
besteht nämlich keine Veranlassung, das Ergebnis der Botschaftsabklä-
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Seite 9
rungen, wonach er sein Heimatland bereits am 17. Dezember 2008 mit
seinem eigenen Pass in Richtung D._______ (Indien) verlassen habe und
seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, in Zweifel zu ziehen.
Die mit Schreiben vom 15. März 2012 auf Beschwerdeebene nachge-
reichte Bestätigung des Grama E._______ vom 20. Februar 2012, wor-
aus hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2008 bis
am 4. November 2010 in Mannar aufgehalten habe, vermag daran nichts
zu ändern, da Fotokopien grundsätzlich leicht manipulierbar sind, wes-
wegen ihnen kein Beweiswert zugemessen werden kann. Vor diesem
Hintergrund sind die entsprechend im Zeitraum vom 17. Dezember 2008
bis zum 13. Dezember 2010 (Datum seiner angeblichen Ausreise) gel-
tend gemachten Verfolgungsgründe klarerweise als unglaubhaft zu wer-
ten. Aufgrund seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka am 17. Dezember
2008 ist auch zu schliessen, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Nach dem Ge-
sagten verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes politi-
sches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als ge-
fährdet erscheinen lässt. Es sind somit keine Anhaltspunkte für die An-
nahme ersichtlich, die sri-lankischen Behörden könnten ihn bei einer
Rückkehr missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezich-
tigen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 8). Es erübrigt sich bei dieser
Sachlage und unter Verweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägun-
gen der Vorinstanz (vgl. E. 5.1), auf die im Übrigen verwiesen werden
kann, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
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Seite 10
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
E-6527/2011
Seite 11
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie
eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug für
das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von
E-6527/2011
Seite 12
den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum
endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben
(vgl. a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die hingegen aus dem übrigen
Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western,
Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Saba-
rugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist
der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.4.3 Der (…)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer
lebte aussagegemäss seit 1999 mehrheitlich in Mannar (Nordprovinz)
oder im Süden des Landes. Weiter befänden sich (...) und (…) in
F._______ (vgl. C34/16 S. 3 f.). (...) und (...) würden ebenfalls bei (...) in
F._______ leben (vgl. a.a.O. S. 3). Zudem lebten verschiedene Verwand-
te in Mannar, Mulliyawallai, Mullaitivu und Jaffna (vgl. a.a.O. S. 5). Somit
kann der Beschwerdeführer in Sri Lanka auf ein umfangreiches, tragfähi-
ges soziales Netz zurückgreifen, womit ihm der Aufbau einer wirtschaftli-
chen Existenz – allenfalls auch (wieder) mit Hilfe seiner Familie und sei-
ner Verwandten (vgl. C7/11 S. 3 f., C34/16 S. 5) – möglich sein sollte. Wie
dem Befragungsprotokoll des Weiteren entnommen werden kann, hat der
Beschwerdeführer (…) Jahre die Schule besucht, diese mit O-Level ab-
geschlossen und arbeitete als (…). Obwohl er sein Heimatland vor Been-
digung des Bürgerkrieges verlassen hat, bestehen insgesamt keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegeweisung
erweist sich demnach – unter Verweis auf die entsprechenden Erwägun-
gen der Vorinstanz – als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E-6527/2011
Seite 13
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
und die Kosten sind – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit – dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: