Abtei lung V
E-6529/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6529/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, muslimische Bosniaken, eigenen
Angaben zufolge ihren Heimatstaat im August 2009 auf dem Landweg
verliessen und am 17. August 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am (...) 2009 im X._____ summarisch befragt und am (...)
2009 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie würden sich vor einem erneuten
Kriegsausbruch in ihrem Heimatland fürchten, die Kriminalität sei
gross, die Lebensbedingungen seien schwer, und es gebe keine Be-
wegungsfreiheit,
dass der Beschwerdeführer keine gesicherte Arbeitsstelle gefunden
habe, die Familie in einem alten, unbewohnbaren Haus leben müsse
und oft an Hunger leide,
dass er infolge seiner Kriegserinnerungen Albträume habe,
dass die Beschwerdeführerin mehrmals in der Öffentlichkeit von ihr un-
bekannten, betrunkenen Männern belästigt und sexuell bedrängt wor-
den sei,
dass sie Angstzustände habe und unter Schlaflosigkeit leide,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die Fax-
kopie einer auf den 4. Januar 2008 datierten Anklageschrift zu den Ak-
ten reichten, wonach die Beschwerdeführerin von einer Gruppe Ju-
gendlicher geschlagen worden sei und diese versucht hätten, sie se-
xuell zu missbrauchen, was jedoch von einem Polizisten habe verhin-
dert werden können,
dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche
Seite 2
E-6529/2009
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Bosnien und Herze-
gowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich
aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung erge-
ben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit
umstossen könnten,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der An-
hörungen mehrere Widersprüche aufweisen würden und ihre Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden könnten,
dass, selbst wenn man den Schilderungen Glauben schenken könnte,
es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behel-
ligungen um Übergriffe privater Drittpersonen handeln würde und auf-
grund der Aktenlage erwiesen sei, dass die bosnischen Behörden
schutzwillig seien und ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen wür-
den,
dass des Weiteren die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in ihrem
Heimatland keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen würden,
dass dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
möglich und auch zumutbar sei,
dass sehr viele nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in Bosnien
und Herzegowina leben würden, der Beschwerdeführer über eine ab-
geschlossene Ausbildung verfüge, und die geltend gemachten psychi-
schen Probleme der Bescherdeführerin auch in der Heimat behandel-
bar seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Okto-
ber 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung sei
abzusehen,
Seite 3
E-6529/2009
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchen,
dass sie der Rechtsmitteleingabe die bereits beim BFM eingereichte
Faxkopie einer Anklageschrift und die Bestätigung einer ambulanten
medizinischen Behandlung sowie neu verschiedene Medienberichte
über die Lage in ihrem Heimatland beilegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, die Be-
schwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde, unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 4
E-6529/2009
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.), und demnach auf den Antrag, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen, nicht eingetreten
werden kann,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni
2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf die-
se Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretens-
entscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b
und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
(EMARK) 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
Seite 5
E-6529/2009
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der Entscheidbegründung der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht und im Resultat überzeugend dargelegt hat, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Aspekten un-
glaubhaft ausgefallen sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Anhörungen der
Beschwerdeführenden hinreichend erstellt ist und die länderspezifi-
schen Kenntnisse der Vorinstanz bezüglich Bosnien und Herzegowina
als fundiert zu gelten haben,
dass in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise auf das
von der Vorinstanz festgestellte widersprüchliche Aussageverhalten
der Beschwerdeführenden eingegangen wird, sondern bloss die vom
BFM zu Recht als unglaubhaft erachteten Vorbringen in angepasster
Form erneut wiedergegeben werden,
dass sich die Aussagen – über die Feststellungen in der angefochte-
nen Verfügung hinaus – auch bezüglich des Zeitpunktes des letzten
geltend gemachten Übergriffes, der kurz vor der Ausreise der Be-
schwerdeführenden in (...) stattgefunden haben soll, deutlich wi-
dersprechen,
dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall auf Mitte Mai 2009 (Akten
BFM A1/15 S. 7) und zeitlich auf die Mittagszeit zwischen 12 Uhr und
13 Uhr (A1/15 S. 8) ansetzte, die Beschwerdeführerin jedoch auf Ende
Juli 2009 und zeitlich auf den späten Nachmittag oder frühen Abend
(A2/13 S. 6),
Seite 6
E-6529/2009
dass es sich bei dieser Feststellung nicht um eine Verwechslung von
zwei von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen han-
deln kann, da sie gemäss eigenen Aussagen über die Vorfälle, die sich
in ihrem Wohnort zugetragen haben sollen, mit dem Beschwerdeführer
gar nicht gesprochen habe (A10/13 F68, F69 und F70),
dass die in der vorliegenden Form gewichtigen unstimmigen und wi-
dersprüchlichen Aussagen nicht mit einem psychisch belasteten Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden erklärbar sind,
dass die Beschwerdeführenden demnach aufgrund der gesamten Ak-
ten und Umstände offenkundig nicht nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermögen, dass sich die geltend gemachten Er-
eignisse tatsächlich in der von ihnen vorgebrachten Weise zugetragen
haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem mit der Vorinstanz einig
geht, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe
– selbst wenn sie in Teilen als glaubhaft erachtet werden könnten – zu
verneinen ist, da keine staatliche Verfolgung vorliegt und den Behör-
den Bosnien-Herzegowinas sowohl der Schutzwille als auch grund-
sätzlich die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden können,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen ist, da sie in entscheid-
wesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwer-
de und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
Seite 7
E-6529/2009
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
Seite 8
E-6529/2009
dass sie in ihrem Heimatland über ein breites familiäres Beziehungs-
netz verfügen,
dass auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, kann
sie diese doch, wie bereits vor ihrer Ausreise, im Heimatstaat behan-
deln lassen (A10/13 F38 – F 41),
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdefüh-
renden würden bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, gegebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-6529/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
Seite 10