B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6530/2014
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch MLaw Hanna Stoll,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
vormals: Bundesamt für Migration [BFM]);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo – verliess ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 26. Mai 2010 und stellte am 3. Juni 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo gleichen-
tags die summarische Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde.
Am 23. Juni 2010 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen
statt. Die Anhörung wurde durch ein Frauenteam (Befragerin, Dolmetsche-
rin, Hilfswerksvertreterin und Protokollführerin) und in Anwesenheit der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe bis im Jahre 1997 in C._______ ([…],
Nordprovinz) und danach – abgesehen von einem Aufenthalt in Indien von
2000 bis 2004 – in Colombo gelebt. Ab Februar 2008 habe sie, nachdem
ihre restliche Familie in die Schweiz gezogen sei, zusammen mit ihrem
Bruder E._______ bei F._______, einer Kollegin ihrer Mutter, gewohnt. Sie
sei etwa im März oder Juni 2008 erstmals und dann wiederholt – etwa 15
Male – von der Polizei mitgenommen und befragt worden, weshalb sie im
September 2008 zu G._______, der Schwester von F._______, gebracht
worden sei. Am 28. März 2009 sei sie zusammen mit drei anderen Frauen,
die ebenfalls bei F._______ gewohnt hätten, festgenommen worden. Wäh-
rend die anderen Frauen, die ihrerseits Identitätskarten mit einer Adresse
in Colombo besessen hätten, bereits nach wenigen Stunden freigelassen
worden seien, habe man sie – die Beschwerdeführerin – festgehalten und
geschlagen, weil sie aufgrund ihrer Identitätskarte mit Herkunft von
D._______ der Mitgliedschaft bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) verdächtigt worden sei. Während ihrer Inhaftierung auf dem Poli-
zeiposten und im Gefängnis von H._______, die einen Monat lang gedau-
ert habe, sei sie eines Nachts von einem Soldaten behelligt worden. Dieser
habe sie überall, insbesondere im Brustbereich, angefasst und ihre Kleider
zerrissen. Sie sei nicht vergewaltigt worden (vgl. Akte A10, F. 66). Andere
Polizisten seien in den Raum gekommen und hätten den Soldaten mitge-
nommen. Sie habe neue Kleider bekommen. Sie sei auch aufgefordert wor-
den, ein Formular zu unterzeichnen, was sie verweigert habe. Wegen ihrer
Weigerung habe eine Soldatin sie mit einem Messer (…) verletzt. Am
26. April 2009 sei sie infolge einer Zahlung ihrer Schwester in der Höhe
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von 200‘000 Rupien aus der Haft entlassen worden. Danach habe sie bis
zur Ausreise im Mai 2010 bei einer singhalesischen Familie, deren Sohn
Polizist gewesen sei, gewohnt. Dank dessen Hilfe sei sie im Oktober 2009,
als sie ein weiteres Mal auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei,
erneut freigelassen worden. Die übrigen rund 14 Festnahmen hätten je-
weils zwei bis drei respektive bis sechs oder sieben Stunden lang gedauert
(A10, Fragen 45 und 113); sie sei dabei auf die Polizeiposten in H._______,
I._______ und J._______ gebracht worden. Bei ihren Festnahmen seien
viele schlimme Sachen passiert. Man habe ihr auch gesagt, sie dürfe sich
nicht in Colombo alleine aufhalten und sie solle nach D._______ oder zu
ihren Eltern umziehen. In D._______ habe sie nur Verwandte ihres Vaters,
die sie wegen eines familiären Streits nicht aufnehmen wollten.
Ergänzend brachte sie in der Anhörung vor, im Oktober 2008 habe ihr eine
Polizistin auf dem Polizeiposten in J._______ befohlen, sich hinzuknien;
dann sei sie gestossen worden und habe einen Zahn verloren (A10, Fragen
25 und 44).
B.
Die Beschwerdeführerin heiratete am 28. Juli 2011 in der Schweiz einen in
K._______ (Italien) wohnhaften sri-lankischen Staatsangehörigen mit un-
beschränkt gültiger Aufenthaltsbewilligung für Italien.
Am (…) brachte sie die Tochter B._______ zur Welt.
C.
Mit am 2. April 2013 eröffneter Verfügung vom 28. März 2013 stellte das
damals zuständige BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 3
AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Die Beschwerdeführerin habe namentlich zu den geltend gemach-
ten Festnahmen, zur angeblich einmonatigen Inhaftierung und zur Freilas-
sung widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht.
Im Weiteren wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erkannt.
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Seite 4
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 30. Juli 2013 (E-
2484/2013) die am 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde gegen die BFM-
Verfügung vom 28. März 2013 letztinstanzlich ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, das BFM habe zu Recht die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft gewürdigt und in der
Folge deren Asylrelevanz nicht geprüft. Gleichwohl sei festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin gemäss den Verfahrensakten nie mit den LTTE in
Kontakt gekommen sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welches Interesse
die sri-lankischen Behörden an ihrer Person haben sollten. Der Umstand,
dass sie aus C._______ stamme, begründe kein besonderes Risikoprofil,
zumal sie seit dem Jahr 1997 nicht mehr dort gelebt habe. Dass die Behör-
den sie der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigen würden, sei aufgrund
ihrer Biographie nicht anzunehmen und dürfe vor dem Hintergrund des Vor-
bringens, Festnahmen seien nie erfolgt, wenn Familienangehörige anwe-
send gewesen seien, ausgeschlossen werden. Es widerspreche zudem
jeglicher Erfahrung des Gerichts, dass sich die sri-lankischen Behörden
von einer Festnahme durch die blosse Anwesenheit von Familienangehö-
rigen abhalten lassen würden, wenn sie tatsächlich einen entsprechenden
Verdacht gegen eine Person hegten.
Im Weiteren wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich qualifiziert.
E.
Mit Schreiben vom 20. August 2013 wurde die Ausreisefrist für die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter auf den 12. September 2013 angesetzt
(vgl. Akte A37).
F.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, die Ausreisefrist für sie und ihre Tochter werde aufgehoben, nach-
dem die Vorinstanz am 4. September 2013 beschlossen habe, vorläufig
keine Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimat-
land durchzuführen (vgl. Akte A40).
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II
G.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters (Johannes Mosimann, Frei-
platzaktion Basel) vom 20. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin für
sich und ihre Tochter ein zweites Asylgesuch ein. Eventualiter wurde bean-
tragt, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die
Eingabe vom 20. Juni 2014 als Wiedererwägungsgesuch für das Asylge-
such vom 3. Juni 2010 zu behandeln.
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführe-
rin sei bereits 1991 in die Schweiz emigriert. 1997 sei die übrige Familie
zunächst nach Colombo gezogen. Nachdem die ältere Schwester 1999
ebenfalls in die Schweiz gereist sei, habe die Beschwerdeführerin mit ihrer
Mutter und ihren zwei Brüdern im Jahr 2000 unter dem Druck zunehmen-
der Repressionen der sri-lankischen Behörden nach Indien fliehen müs-
sen. Nach der Entspannung der Lage durch den Waffenstillstand von 2002
sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie 2004 nach Colombo zurück-
gekehrt. Im Jahr 2008 sei der Familiennachzug für die Mutter und den jün-
geren Bruder zum Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz bewilligt
worden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem älteren Bruder E._______
bei einer tamilischen Bekannten der Mutter ([F._______]) in Colombo un-
tergebracht worden. Nachdem der Bruder von der Polizei misshandelt und
bedroht worden sei, sei auch er in die Schweiz geflohen und die Beschwer-
deführerin sei in Sri Lanka alleine zurückgeblieben. Kurz nach der Ausreise
ihres Bruders sei sie ebenfalls festgenommen, auf einen Polizeiposten ver-
bracht und dort verhört worden. Dabei sei sie verdächtigt worden, Verbin-
dungen zu den LTTE zu haben, weil sie sich als alleinstehende junge tami-
lische Frau ohne Familienangehörige in Colombo aufgehalten habe. Nach
der Befragung sei sie wieder freigelassen worden. In der Folgezeit hätten
sich solche Verhaftungen unregelmässig wiederholt. Sie sei jeweils auf den
Polizeiposten von I._______, H._______ oder J._______ gebracht und
nach drei bis sieben Stunden wieder freigelassen worden. Im Zeitraum bis
Oktober 2009 sei es ungefähr zu 15 solcher kürzerer Festnahmen gekom-
men. Im Oktober 2008 sei sie auf den Polizeiposten in J._______ gebracht,
bis in die Nacht festgehalten und erstmals misshandelt worden. Am 28.
März 2009 sei sie von Uniformierten aufgesucht und gemeinsam mit den
zwei Töchtern ihrer Beherbergerin G._______ verhaftet worden. Sie sei
fast einen Monat lang in einer Zelle des H._______-Polizeipostens inhaf-
tiert und in unregelmässigen Abständen verhört worden. Dabei sei sie be-
schuldigt worden, ein LTTE-Training absolviert zu haben, und man habe
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versucht, ihr mittels Anwendung von Folter ein schriftliches Geständnis ab-
zuringen. Sie sei am Ohr schwer geschlagen worden und man habe ihr mit
Rasierklingen (…) aufgeschnitten. Während dieser Inhaftierung sei es
auch nachts zu einem sexuellen Übergriff durch einen sri-lankischen Sol-
daten gekommen. Sie habe diesen Übergriff bei der Erstbefragung und in
der einlässlichen Anhörung bereits angedeutet respektive in sehr aufge-
wühltem Zustand geschildert. Nachdem sie mit Hilfe von F._______ und
ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten Geld habe beschaffen können,
habe sie sich aus der Haft freigekauft, sei am 26. März 2009 (recte wohl:
26. April 2009, nachdem die Festnahme sich am 28. März 2009 ereignet
haben soll) freigelassen worden und habe bei einer singhalesischen Fami-
lie, deren Sohn Polizist gewesen sei, Unterschlupf gefunden. Dennoch sei
sie im Oktober 2009 abermals festgenommen worden, wobei der befreun-
dete Polizist ihre Freilassung habe bewirken können. Ihr sei aber auf dem
Polizeiposten die Auflage gemacht worden, Colombo zu verlassen und
nach D._______ zurückzukehren oder zu ihren Eltern in die Schweiz aus-
zureisen. Weil sie auf längere Sicht völlig schutzlos gegen die Übergriffe
der Sicherheitskräfte gewesen wäre, sei sie am 26. Mai 2010 aus Sri Lanka
ausgereist.
Die Beschwerdeführerin habe aktuell keine Verwandte in Sri Lanka, die ihr
Schutz und Unterkunft bieten könnten. Auch in Colombo verfüge sie nicht
mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das sie bei einer Rückkehr
zurückgreifen könnte. Ihr inzwischen in Deutschland lebender Ehemann
beabsichtige, sie und die gemeinsame Tochter nach Deutschland nachzie-
hen zu lassen.
Am 26. Mai 2014 habe das BFM aufgrund neuer Erkenntnisse seine Asyl-
und Wegweisungspraxis betreffend Sri Lanka angepasst und gleichzeitig
angekündigt, allen rechtskräftig weggewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren, damit allenfalls ein
neues Asylverfahren eingeleitet werden könne.
Das BFM habe das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt,
weil die Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend glaubhaft dargelegt wor-
den sei. Die vorgetragenen Ereignisse (15 Festnahmen, Misshandlungen,
Inhaftierung mit sexuellen Übergriffen, Unterstellung der LTTE-Verbindun-
gen, Aufenthalt in Colombo mit einer Identitätskarte mit Herkunft aus
D._______) hätten sich in der finalen Phase des Bürgerkrieges und dessen
unmittelbarem Nachgang zugetragen. Die Vorbringen würden sehr gut in
den damaligen Gesamtkontext passen und seien daher plausibel. Die
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Schilderungen der Beschwerdeführerin enthielten viele Realkennzeichen.
Bei der Würdigung der Aussagen sei auch der soziokulturelle Hintergrund
des tamilisch-hinduistischen Kulturkreises zu berücksichtigen. Die Be-
schwerdeführerin habe die sexuellen Übergriffe bereits in der BzP erwähnt
und habe in der Anhörung dieses Thema immer wieder indirekt zur Spra-
che gebracht. Es sei auch nicht realitätsfremd, dass die Beschwerdeführe-
rin über ihre Verwandten in der Schweiz das nötige Geld für ihre Freilas-
sung habe beschaffen können. Die Argumentation des BFM in seinem
Asylentscheid vom 28. März 2013 sei nicht stichhaltig.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2484/2013 E. 4.3
festgestellt habe, die Beschwerdeführerin habe die Festnahme vom Okto-
ber 2008, bei welcher sie einen Zahn verloren habe, in der BzP nicht er-
wähnt, sei festzuhalten, dass die einmonatige Festnahme im April 2009
und die dabei erlittenen Übergriffe im Zentrum ihrer Vorbringen gestanden
hätten. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie über die für sie schlimmste
Festnahme berichtet habe. Die diversen anderen Festnahmen habe sie
sehr wohl erwähnt. Im Weiteren habe sich die alleinstehende Beschwerde-
führerin ohne ihre Familie in Colombo aufgehalten und habe eine Identi-
tätskarte besessen, in der eine Adresse aus D._______ eingetragen gewe-
sen sei. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass sie der Zugehörigkeit
zu den LTTE verdächtigt worden sei. In der angespannten Lage der
Schlussphase des Bürgerkriegs hätten diese Umstände auf die Sicher-
heitskräfte verdächtig gewirkt, zumal es zuvor in Colombo zu Anschlägen
von weiblichen Selbstmordattentäterinnen gekommen sei. Ausserdem
seien willkürliche Festnahmen zu dieser Zeit an der Tagesordnung gewe-
sen.
In Sri Lanka habe sich die Situation seit dem Grundsatzentscheid BVGE
2011/24 nicht verbessert. Die Hoffnung auf eine Entspannung der Lage
habe sich nicht erfüllt. Der sri-lankische Machtapparat gebärde sich derart
paranoid, dass schon vage Verdächtigungen zu Inhaftierungen führen
könnten, bei denen Folter an der Tagesordnung sei. Bei einer Rückkehr
hätte sie ganz konkret Gefährdungen zu befürchten. Aufgrund ihrer frühe-
ren Inhaftierungen könne davon ausgegangen werden, dass sie als rück-
kehrende, alleinstehende Frau mit Kleinkind ohne weitere Familienange-
hörige ganz besonders im Fokus der Behörden stünde. Zudem bestehe
kein wirksamer staatlicher Schutz gegen Übergriffe aus der Zivilbevölke-
rung. Die Beschwerdeführerin habe eine objektiv begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien des
Aufenthaltsausweises ihres Ehemannes in Deutschland, mehrere Berichte
von Nicht-Regierungsorganisationen (Human Rights Watch [HRW]: „We
will Teach You a Lesson“ vom Februar 2013 und „World Report 2014 Sri
Lanka“; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: „Themenpapier: Sri Lanka:
Situation der Frauen“ vom 28. März 2013; Minority Rights Group Internati-
onal [MRGI]: „Living with Insecurity, Marginalization and Sexual Violence
against Women in North and East Sri Lanka“, 2013), einen Bericht von Jo-
hanna Vögeli, Institut für Ethnologie, Universität Bern („Tamilische Ge-
schlechterbeziehungen in der Schweiz“, 2005), einen Fachartikel („Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten
und Anwälten helfen“ aus: AJP [Aktuelle Juristische Praxis] 11/2011) sowie
einen „Sozialanthropologischen Bericht betreffend Umgang mit Sexualität
und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka“ von
Dr. Damaris Lüthi, Sozialanthropologin, Universität Bern, vom 13. Juli
2010, zu den Akten.
H.
Mit Schreiben des BFM vom 27. Juni 2014 wurde das Amt für Migration
des Kantons L._______ ersucht, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen
und allfällige Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistie-
ren.
I.
Am 6. Oktober 2014 fand eine einlässliche Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Asylgründen durch ein reines Frauenteam (Befragerin, Dol-
metscherin, Hilfswerksvertreterin sowie Sarah Burges, Freiplatzaktion Ba-
sel, für die Rechtsvertretung) statt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf
hingewiesen, dass sie ein erstes Asylverfahren durchlaufen habe und ihr
erstes Asylgesuch vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht abge-
lehnt worden sei. Auf die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren werde
nicht mehr eingegangen. Es werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gegeben, neue Asylgründe, die sie im ersten Asylverfahren nicht vorgetra-
gen habe, geltend zu machen.
Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit zwei Jahren verhei-
ratet. Ihr Ehemann lebe in Deutschland. Weil er nicht sehr viel verdiene,
sei sein Familiennachzugsgesuch in Deutschland abgelehnt worden.
Sie habe die LTTE nie in irgendeiner Form unterstützt, habe nie an militä-
rischen oder kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen und
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habe sich nie im Vanni-Gebiet aufgehalten. Sie habe sich nie politisch be-
tätigt und gehöre auch in der Schweiz keiner tamilischen Vereinigung an.
Ihre Verwandten seien ebenfalls nie Mitglieder der LTTE gewesen. Sie
habe nie ein Geständnis unterschreiben müssen und sei gegenüber den
Behörden nie einer Meldepflicht unterstanden (vgl. Akte B4, Fragen 17-31).
Sie habe an (…) Narben von den ihr von Angehörigen der sri-lankischen
Sicherheitskräfte im Jahr 2009 im Gefängnis zugefügten Verletzungen. Zu-
dem sei ein Zahn abgebrochen. Sie habe eine Identitätskarte besessen,
auf der „D._______“ als Adresse eingetragen sei. Deshalb sei sie im Jahr
2009 festgenommen und misshandelt worden, wie sie im ersten Asylver-
fahren dargelegt habe. Es gebe keine Geschehnisse, die sie im ersten
Asylverfahren nicht vorgetragen habe; sie habe alles schon erwähnt. Sie
habe nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden wegen ihrem Bruder
E._______ gehabt (vgl. B4, Frage 38). „Sie“ hätten zwar versucht,
schlimme Dinge zu machen, aber es sei ihr nichts passiert (vgl. B4, Frage
39). Die Narben (…) seien ihr zugefügt worden, weil sie sich geweigert
habe, ein Dokument zu unterzeichnen. Sie habe diesen Vorfall im ersten
Asylverfahren erwähnt.
Nachdem die Anhörung für eine Pause unterbrochen wurde, führte die Be-
schwerdeführerin weiter aus, sie sei im Jahr 2009 im Gefängnis von einem
Soldaten vergewaltigt worden; nur ihr Ehemann wisse dies. In der ersten
Anhörung habe sie nur von sexuellen Belästigungen gesprochen. Über die
Vergewaltigung möchte sie nicht sprechen. Sie habe eine Tochter und ma-
che sich Sorgen. Sie könne ihre Tochter nicht nach Sri Lanka bringen. Lie-
ber würde sie in der Schweiz sterben, als nach Sri Lanka zurückzukehren.
Ihre Familie wisse nichts von dieser Vergewaltigung, ihr Ehemann habe ihr
aber gesagt, sie könne diesen Übergriff an der Anhörung vorbringen. Sie
schäme sich und könne nicht davon berichten.
J.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 – eröffnet am 10. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch vom
20. Juni 2014 ab und wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aus
der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges an.
Zur Begründung führte das BFM aus, die von der Beschwerdeführerin vor-
getragene Haft im Jahr 2009 und die dabei erlittene Vergewaltigung seien
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unglaubhaft. Die Haft sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens ausrei-
chend gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert worden, weshalb lediglich
auf neue Vorbringen eingegangen werde. In der Anhörung vom 23. Juni
2010 im ersten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin explizit ausge-
sagt, nicht vergewaltigt worden zu sein. Anlässlich der Anhörung vom
6. Oktober 2014 im zweiten Asylverfahren habe sie dies zunächst bestätigt
und habe erst nach der Pause zu Protokoll gegeben, sie sei doch verge-
waltigt worden, könne jedoch nicht darüber sprechen. Die Schilderungen
der Vergewaltigung seien sehr vage und ohne Realkennzeichen ausgefal-
len. Für die Anhörung vom 6. Oktober 2014 sei aufgrund der Eingabe der
Rechtsvertretung vom 23. Juni 2014 ein reines Frauenteam eingesetzt
worden und der Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit eingeräumt
worden, ihre Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren zu ergänzen und
allfällige sexuelle Übergriffe auszuführen. Sie habe jeweils zur Antwort ge-
geben, dem Gesagten nichts hinzufügen zu wollen (vgl. Akte B4, Fragen
36-40 und 45-51). Die neu vorgetragene Vergewaltigung könne angesichts
der nachgeschobenen Geltendmachung nicht geglaubt werden. Die einge-
reichten Berichte zur Lage der Frauen in Sri Lanka vermöchten die Anfor-
derungen an die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen nicht zu rela-
tivieren. Analog des eingereichten Auszugs aus der Zeitschrift AJP 11/2011
überprüfe das BFM die Glaubhaftigkeit einer Aussage aufgrund von Real-
kennzeichen. Fehlten solche Realkennzeichen, könne eine Aussage nicht
alleine aufgrund des soziokulturellen Hintergrunds als glaubhaft qualifiziert
werden.
Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten,
eine erhöhte Wachsamkeit auf. Der Umstand, dass die Beschwerdeführe-
rin aus dem Norden Sri Lankas stamme, ihr Alter und eine allfällige illegale
Ausreise aus Sri Lanka könnten im Rahmen einer Wiedereinreise die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden zusätzlich erhöhen. Da die gel-
tend gemachten Festnahmen nicht geglaubt werden könnten, niemand aus
ihrer Familie LTTE-Mitglied sei und die Beschwerdeführerin gemäss eige-
nen Angaben keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden wegen ih-
res Bruders, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, gehabt habe, gebe es
jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass die Beschwerde-
führerin konkret verfolgt sei oder sich eine Verfolgung in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen würde. Es gebe keinen begründeten Anlass zur An-
nahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen so-
genannten Background Check (Befragungen, Überprüfung von Ausland-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
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Mit Verweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug im Fall der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter für zulässig. Der Vollzug des Weg-
weisungsvollzuges wurde als unzumutbar eingestuft und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerinnen verfügt.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. November 2014
erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter Beschwerde gegen
die BFM-Verfügung vom 9. Oktober 2014 und beantragte die Aufhebung
der Dispositiv-Ziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl; eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt hinsichtlich der
Asylgründe vollständig abzuklären.
Zur Begründung wurde der im zweiten Asylgesuch vom 20. Juni 2014 dar-
gelegte Sachverhalt nochmals wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt,
die Vorinstanz habe sich im zweiten Asylverfahren auf die Feststellung be-
schränkt, die Inhaftierungen und Folterungen seien bereits im ersten Asyl-
verfahren ausreichend gewürdigt und als unglaubhaft qualifiziert worden.
Auf eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung dieser Vorbringen sei verzichtet
worden, obwohl mit dem Wegweisungsmoratorium und der Erarbeitung ei-
ner neuen Lageeinschätzung faktisch sämtliche Asylverfahren betreffend
Sri Lanka, inklusive jener im damaligen Vollzugsstadium, in Wiedererwä-
gung gezogen worden seien. Die Abklärungen über die neue, gefährdungs-
relevante Lage in Sri Lanka hätten zu einer Änderung des Sachverhalts-
standes geführt, von dem die Vorinstanz ausgehe. Die Glaubhaftigkeits-
prüfung sei aber mit dieser Lageeinschätzung untrennbar verbunden, wes-
halb auch die im ersten Asylverfahren geprüften Vorbringen einer erneuten
Betrachtung bedürften und es unstatthaft sei, hierfür lediglich auf den ers-
ten Asylentscheid zu verweisen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien im Lichte der allgemeinen Lage in Sri Lanka in den Jahren 2008 und
2009 durchaus plausibel und enthielten eine Vielzahl von Realkennzei-
chen. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin entspreche demjeni-
gen, was vor dem soziokulturellen Hintergrund von einer vergewaltigten
tamilischen Frau erwartet werden könne. Sie habe in sämtlichen drei An-
hörungen über die erlittene Vergewaltigung gesprochen respektive diese
angedeutet. Dass sie über die Geschehnisse habe sprechen können,
nachdem ihr Ehemann es ihr erlaubt habe, entspreche der patriarchali-
schen Gesellschaftsordnung. Es könne daher nicht die Rede sein von ei-
nem nachgeschobenen Vorbringen.
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Die Beschwerdeführerin lebe gegenwärtig mit ihrer Tochter und weiteren
Familienangehörigen im Haushalt ihrer Schwester in M._______ (Kanton
L._______). Ihrem Bruder E._______ sei kürzlich in der Schweiz Asyl ge-
währt worden. Ihr Ehemann besitze heute eine deutsche Aufenthaltsge-
nehmigung und arbeite in N._______ (Deutschland).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten aufgrund
der vom BFM angeordneten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42
AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und setzte MLaw Franziska Halm, Freiplatzaktion Basel, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin ein.
M.
Mit Schreiben vom 24. März 2015 teilte MLaw Franziska Halm dem Gericht
mit, dass sie ihre Tätigkeit bei der Freiplatzaktion Basel per Ende März
2015 beenden werde und das Mandat von BLaw Johannes Mosimann
(ebenfalls Freiplatzaktion Basel) weitergeführt werde.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2015 entliess das Gericht MLaw
Franziska Halm aus der amtlichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 110a
Abs. 3 AsylG. Im Weiteren stellte das Gericht fest, dass seitens MLaw
Franziska Halm kein Vertretungsaufwand entstanden sei, weshalb kein
amtliches Honorar auszurichten sei. Das Gericht stellte weiter fest, dass
die Beschwerdeführerinnen im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfah-
rens von BLaw Johannes Mosimann vertreten würden, welcher die persön-
lichen Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle, weil er
nicht über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfüge.
Die Beschwerdeführerinnen seien daher für den weiteren Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens nicht mehr amtlich vertreten.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 hielt das neu zuständige SEM
an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien im ersten Asylverfahren vom
BFM und vom Bundesverwaltungsgericht unabhängig von der Lageein-
schätzung in Sri Lanka und hauptsächlich gestützt auf ihre widersprüchli-
chen und unstimmigen Aussagen als unglaubhaft erachtet worden. Eine
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Seite 13
erneute Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen im Lichte des
aktuellen Erkenntnisstandes des SEM bezüglich Sri Lanka sei deshalb im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens (Mehrfachgesuch) als gegenstands-
los erachtet worden. Es liege zudem nicht in der Zuständigkeit des SEM,
Vorbringen zu überprüfen, über welche das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 30. Juli 2013 bereits materiell letztinstanzlich befunden habe.
Folglich werde auf die Punkte 27-37 in der Beschwerdeschrift nicht einge-
gangen.
Betreffend die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung werde auf die Ausfüh-
rungen in der Verfügung vom 9. Oktober 2014 verwiesen. Zudem sei fest-
zuhalten, dass die Haft, anlässlich welcher die Vergewaltigung stattgefun-
den haben solle, im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden
sei. Deshalb sei auch die in diesem Kontext geltend gemachte Vergewalti-
gung als nicht glaubhaft einzustufen.
Alleine die Vermutung, die Beschwerdeführerin könnte als alleinstehende
Frau künftig sexuellen Übergriffen ausgesetzt werden, reiche nicht aus, um
eine Verfolgungsfurcht zu begründen. Vorliegend sei mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme der erhöhten Gewalt gegenüber Frauen in Sri
Lanka und der familiären Situation der Beschwerdeführerin Rechnung ge-
tragen worden.
P.
Mit Replikeingabe ihres damaligen Rechtsvertreters (Johannes Mosimann,
Freiplatzaktion) vom 2. Juni 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, das
SEM habe mit seinem Wegweisungsmoratorium und der neuen Asyl- und
Wegweisungspraxis ab September 2013 praktisch alle Asylverfahren be-
treffend Sri Lanka, inklusive jene im damaligen Vollzugsstadium, in Wie-
dererwägung gezogen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom
20. Juni 2014 diverse Gründe vorgebracht, weshalb der – in Wiedererwä-
gung gezogene – erste Asylentscheid vom 28. März 2013 auch hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit der Inhaftierungen und Folterungen fehlerhaft sei. Trotz
Wiedererwägung des ersten Asylentscheides vorliegend auf diesen Ent-
scheid zu verweisen, stehe mit der Wiedererwägung im Widerspruch und
sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
und dem Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht ver-
einbar. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung sei im
Asylgesuch und in der Beschwerdeschrift einlässlich begründet worden.
Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz sei zu schematisch. In
E-6530/2014
Seite 14
der Beschwerdeschrift werde ausführlich dargelegt, weshalb eine asylrele-
vante begründete Furcht vor sexuellen Übergriffen bestehe, weshalb die-
sen Vorbringen mit dem Verweis auf die angeordnete vorläufige Aufnahme
nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei.
Q.
Mit Eingabe vom 29. August 2017 teilte die Freiplatzaktion Basel mit, das
Mandat im vorliegenden Beschwerdeverfahren werde seit Frühjahr 2017
von MLaw Cora Dubach geführt; diese werde aufgrund ihres Schwanger-
schaftsurlaubs bis Ende November 2017 durch MLaw Hanna Stoll vertre-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6530/2014
Seite 15
3.
Wie aus dem Sachverhalt (Ziffer I) hervorgeht, hat die Beschwerdefüherin
im Juni 2010 erstmals um Asyl ersucht. Dieses Asylgesuch wurde mit Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 letztinstanzlich
abgewiesen; die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin, die Abweisung ihres Asylgesuchs und die Anordnung der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges wurden rechtkräftig.
Am 4. September 2013 beschloss das BFM, vorläufig keine Rückführun-
gen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchzuführen
(vgl. Schreiben des BFM vom 23. Oktober 2013; Sachverhalt oben, Bst. F).
4.
Gemäss Art. 111c AsylG hat bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht
werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Nichteintre-
tensgründe nach Artikel 31a Absätze 1–3 finden Anwendung. Unbegrün-
dete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos
abgeschrieben.
4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerinnen im neu
konzipierten Verfahren für Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG behan-
delt, das seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommt.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2014
(betitelt als „Asylgesuch“) erneut um Asyl in der Schweiz ersucht. Sie be-
gründet ihre Eingabe im Wesentlichen mit den gleichen Vorbringen wie im
ersten Asylverfahren, mit dem Hinweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka
und eine angeblich damit einhergehende Furcht vor einer drohenden künf-
tigen Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte.
Diese Vorbringen betreffen die Frage der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG, so dass die
Vorinstanz das Gesuch vom 20. Juni 2014 zu Recht als zweites Asylgesuch
gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen hat.
Die Vorinstanz hat im zweiten Asylverfahren eine weitere einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen durchgeführt und im Rahmen der Verfügung
vom 9. Oktober 2014 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter und deren Asylgewährung nochmals geprüft.
E-6530/2014
Seite 16
Die von der Vorinstanz eingeschlagene Vorgehens- und Verfahrensweise
entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde- und Replikeingabe – nicht zu beanstan-
den (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/39 E. 4.4-4.6).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
E-6530/2014
Seite 17
Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mit-
hin Vorfluchtgründe vorliegen.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesu-
ches Vorbringen geltend macht, die im ersten Asylverfahren als unglaub-
haft qualifiziert worden sind, hat das SEM diese Vorbringen zu Recht nicht
einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Auch unter dem Blick-
winkel von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit ist es korrekt, dass
das SEM sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 auf
den Standpunkt gestellt hat, es sei durch die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht in dessen rechtskräftigem Ur-
teil gebunden. Eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der im ers-
ten Asylverfahren vorgetragenen Vorbringen könnte sich gemäss Praxis
des Gerichts nur ausnahmsweise als zulässig und sachgerecht erweisen,
wenn die Verneinung der Glaubhaftigkeit auf einer generellen Einschät-
zung des länderspezifischen Kontexts beruhen würde, die sich nachträg-
lich als unzutreffend erwiesen hat (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3869/2015 E. 6.4 vom 19. Juni 2017, mit weiteren
Verweisen auf die Urteile D-2659/2016 und E-1479/2015). Eine solche Si-
tuation ist vorliegend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam
vielmehr in seinem Urteil vom 30. Juli 2013 zum Schluss, dass die Beweis-
würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei; das BFM habe in sei-
ner (ersten) Verfügung vom 28. März 2013 einlässlich und überzeugend
dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die
Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen. Ihre Angaben (betreffend die
15 Mitnahmen auf den Polizeiposten und die einmonatige Inhaftierung)
seien ungenau respektive widersprüchlich ausgefallen (vgl. insbesondere
Erwägung 4), weshalb ihre Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu qua-
lifizieren seien.
Im Weiteren wurde erwogen, die Beschwerdeführerin sei gemäss (den da-
maligen) Akten nie in Kontakt mit den LTTE gekommen. Es sei daher nicht
ersichtlich, welches Interesse die sri-lankischen Behörden an ihrer Person
haben sollten.
6.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren auf die
als unglaubhaft erkannten Vorbringen aus dem ersten Verfahren abstützt,
kann nach dem Gesagten auf die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil
vom 30. Juli 2013 verwiesen werden.
E-6530/2014
Seite 18
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2014 zur
Begründung ihres zweiten Asylgesuches als neues Vorbringen geltend, es
sei anlässlich ihrer einmonatigen Inhaftierung im Frühjahr 2009 zu einem
sexuellen Übergriff durch einen sri-lankischen Soldaten gekommen. Im
Rahmen ihrer Anhörung vom 20. Juni 2014 gab sie zunächst zu Protokoll,
es sei ihr ein Zahn abgebrochen worden; „sie“ hätten versucht, “schlimme
Dinge zu machen, aber ist mir nichts passiert (vgl. Akte B4, Antwort 39).
Erst nach einer kurzen Befragungspause führte sie dann weiter aus, sie sei
im Gefängnis vergewaltigt worden (vgl. B4, Antwort 45).
Im Anschluss an die Anhörung vom 20. Juni 2014 liess die anwesende
Hilfswerksvertretung anmerken, die Beschwerdeführerin habe einen trau-
matisierten Eindruck hinterlassen; sie sei nicht in der Lage gewesen, die
Vergewaltigung und die Ereignisse, die dazu geführt hätten, in Worte zu
fassen; sie habe ausgesagt, dass sie sich schäme (vgl. Akte B4, Unter-
schriftenblatt der Hilfswerksvertretung).
7.2 Zur geltend gemachten Vergewaltigung hielt das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe
bei ihrer Anhörung im ersten Asylverfahren vom 23. Juni 2010 explizit aus-
gesagt, nicht vergewaltigt worden zu sein (vgl. Akte A10, Frage 66). Es sei
aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertretung vom 23. Juni 2014 für die
Durchführung der Anhörung vom 20. Juni 2014 ein reines Frauenteam ein-
gesetzt worden. Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2014 sei der Be-
schwerdeführerin mehrmals Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Vorbrin-
gen aus dem ersten Asylverfahren zu ergänzen und allfällige Übergriffe
auszuführen. Sie habe jedoch stets als Antwort erwidert, dem Gesagten
nichts mehr hinzufügen zu wollen (Akte B4, Fragen 36-40 und 45-51). Ihr
neues Vorbringen könne ihr aufgrund der unsubstantiierten Schilderungen
sowie aufgrund der nachgeschobenen Geltendmachung nicht geglaubt
werden.
7.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die neu vorgetragene Vergewaltigung nicht geeignet ist, eine
der Beschwerdeführerin in Sri Lanka drohende Verfolgungslage zu begrün-
den.
7.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Grunder-
eignis, bei welcher es zu diesem Übergriff gekommen sei, auch im ersten
Asylverfahren vorgetragen hat, indem sie ausführte, sie sei im Frühjahr
E-6530/2014
Seite 19
2009 festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden. Dabei habe
ein Soldat sie überall, insbesondere im Brustbereich, berührt. Sie gab da-
mals explizit zu Protokoll, es sei damals nicht zu einer Vergewaltigung ge-
kommen (vgl. Akte A10, Antworten 58-66).
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrun-
des und aus Schamgefühl daran gehindert gewesen sein könnte, auf die
sexuellen Übergriffe näher einzugehen, kann trotz ihrer zu Protokoll gege-
benen expliziten Verneinung der Vergewaltigung im ersten Asylverfahren
zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Grundsätzlich kann auch den
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach sexuelle Gewalt gegen-
über tamilischen Frauen durch Militärs oder Polizisten in Sri Lanka weit
verbreiten sei, gefolgt werden. Es kann auch nicht in Abrede gestellt wer-
den, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit auch gezielt als Folterin-
strument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden
ist. Mehrere öffentlich zugängliche Quellen berichten von der nach wie vor
angewandten Folter und von Misshandlungen, insbesondere gegenüber
Frauen (vgl. insbesondere: United Nations Human Rights Council: Report
of the Special Rapporteur on minority issues on her mission to Sri Lanka
vom 31. Januar 2017, A/HRC/34/53/Add.3, Ziff. V/B S. 12f.; Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
14. Oktober 2016 zu Sri Lanka: Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwa-
chung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwun-
denen, S. 11 ff.; Minority Rights Group International: Living with insecurity:
Marginalization and sexual violence against women in north and east Sri
Lanka, 2013, S. 7).
7.3.2 Die von der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren vorgetragene
Verfolgungssituation wegen ihrer Herkunft aus C._______ und ihrer tamili-
schen Ethnie ist – wie mit Urteil vom 30. Juli 2013 rechtskräftig festgestellt
wurde – nicht glaubhaft gemacht worden. Es wurde gleichzeitig ausge-
schlossen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Biographie von den Be-
hörden der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt worden sei (vgl. a.a.O.,
E. 4.5).
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden
zweiten Asylverfahrens keine neuen Elemente vorgetragen, die darauf
schliessen liessen, dass sie flüchtlingsrelevante Nachteile erlitten hat. Die
Beschwerdeführerin hat bei ihrer Anhörung vom 6. Oktober 2014 ausdrück-
lich zu Protokoll gegeben, dass sie die LTTE nie in irgendeiner Form unter-
E-6530/2014
Seite 20
stützt habe; sie habe nie an militärischen oder kämpferischen Auseinan-
dersetzungen teilgenommen. Sie sei ferner in Sri Lanka (und in der
Schweiz) nie politisch aktiv gewesen; sie habe keine Verwandten, die Mit-
glied der LTTE seien oder gewesen seien; sie habe nie ein Geständnis
unterzeichnen müssen und sei nie einer Meldepflicht der sri-lankischen Be-
hörden unterstanden. Im Weiteren habe sie sich nie im Vanni-Gebiet auf-
gehalten (vgl. B4, Fragen 25-31).
Es bestehen daher keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im zwei-
ten Asylverfahren geltend gemachte Vergewaltigung oder sonstwie gear-
tete sexuelle Übergriffe ihr seitens eines sri-lankischen Soldaten gezielt
und aus einem asylbeachtlichen Motiv zugefügt worden sein könnten. Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Zusammenhang
mit einer gegen sie gerichteten Reflexverfolgung wegen ihres (am 26. Au-
gust 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten) Bruders E._______
(Verfahren […]) Behelligungen erlitten hat, nachdem sie ausdrücklich ver-
neint hat, jemals Probleme mit den sri-lankischen Behörden wegen dieses
Bruders gehabt zu haben (vgl. B4 Frage 38).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs
vom 20. Juni 2014 keine weiteren, neuen Vorbringen geltend gemacht, die
nicht bereits im ersten Asylverfahren beurteilt worden sind. Auch aus den
übrigen Verfahrensakten gehen keine Hinweise dafür hervor, dass die Be-
schwerdeführerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation
erlitten hat.
7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die geltend gemachten Übergriffe seitens eines sri-lan-
kischen Soldaten auf einem politischen, flüchtlingsrelevanten Motiv beruht
haben könnten oder dass die Beschwerdeführerin anderweitige asylbe-
achtliche Nachteile erlitten hat.
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob der Be-
schwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb
ihre Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen res-
pektive ihr Asyl zu gewähren wäre.
E-6530/2014
Seite 21
8.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
E-6530/2014
Seite 22
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
8.3
8.3.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind bei der Be-
schwerdeführerin keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Wie
bereits in Erwägung 7 festgehalten, sind keine Hinweise dafür ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer tatsächlichen oder bloss un-
terstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten könnte. Es besteht auch keine konkrete Grundlage für die An-
nahme, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder E._______ (N […]) im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Es bestehen ferner keine konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr bezüglich des
Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus wahrgenommen wer-
den könnte, nachdem sie angegeben hat, sich weder im Heimatland noch
in der Schweiz politisch betätigt zu haben und keiner tamilischen Vereini-
gung in der Schweiz anzugehören (vgl. Akte B4, Antworten 25-28). Der
Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat,
(…) Narben zu haben, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu än-
dern.
8.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
E-6530/2014
Seite 23
nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sind respektive gera-
ten könnten. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren
Angaben im ersten Asylverfahren zufolge zwar mit ihrem eigenen Reise-
pass aus Sri Lanka ausgereist sei, diesen Pass jedoch ihrem Schlepper
habe abgeben müssen (vgl. Akte A1, Ziffer 13.1) und folglich nicht mehr
über die für die Einreise erforderliche Identitätspapiere verfügt. So müsste
damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Einreise
nach Sri Lanka angehalten, nach dem Verbleib ihrer Reisepapiere und zum
Grund ihrer Ausreise befragt und überprüft würden. Auch kann nicht aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen des fehlenden
Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens
des sri-lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass die Beschwerdeführerin-
nen mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu be-
fürchten hätten, erscheint angesichts ihres fehlenden Risikoprofils, d.h. ih-
rer wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka aber nicht überwiegend
wahrscheinlich.
8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen
ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Tochter verneint und ihr zweites Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober
2014 die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen und hat damit der
persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin in Sri Lanka
Rechnung getragen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang
keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse
E-6530/2014
Seite 24
alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der
Vollzug als nicht durchführbar gilt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2014 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde,
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
auszurichten.
Bezüglich der Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung ist das Folgende
festzuhalten:
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2014 wurde MLaw Franziska
Halm, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit
Instruktionsverfügung vom 14. April 2015 wurde MLaw Halm aus der amt-
lichen Beistandspflicht entlassen und dazu festgehalten, dass seitens
MLaw Halm keine Eingaben oder weitere Verfahrensschritte vorgenom-
men worden seien, kein entsprechender Vertretungsaufwand entstanden
sei, weshalb kein amtliches Honorar an MLaw Halm auszurichten sei. Das
Gericht hielt am 14. April 2015 weiter fest, die Beschwerdeführerinnen wür-
den im weiteren Verlauf des Verfahrens von Johannes Mosimann, BLaw,
Freiplatzaktion, vertreten, welcher indessen die persönlichen Vorausset-
zungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle, weshalb die Beschwer-
deführerinnen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr amtlich ver-
beiständet würden.
Am 29. August 2017 teilte MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion, dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerinnen seit Frühjahr
2017 von MLaw Cora Dubach vertreten würden. MLaw Dubach sei bis
Ende November 2017 in Schwangerschaftsurlaub, weshalb MLaw Hanna
Stoll das Vertretungsmandat wahrnehme.
E-6530/2014
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Weder MLaw Dubach noch MLaw Stoll sind seitens des Gerichts als amt-
licher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Seit der – dem Gericht am 29.
August 2017 mitgeteilten – Übernahme ihres Vertretungsmandats im Früh-
jahr 2017 wurden ferner keine Eingaben eingereicht oder weitere Verfah-
rensschritte vorgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass kein ent-
sprechender Vertretungsaufwand entstanden ist. Es ist demnach auch für
diese Vertretungsmandate kein amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6530/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine amtliche Entschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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