B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6530/2018
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2015 in die Schweiz ein
und suchte am 18. November 2015 um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015
fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. April 2018 die vertiefte
Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, ethni-
scher Hazara und in Quetta, Provinz Belutschistan, geboren. Sein Vater sei
sechs Monate nach seiner Geburt verstorben. Seine Mutter habe nochmal
geheiratet, sei aber mittlerweile auch verstorben. Eine Tante habe ihn
adoptiert und nach Karachi mitgenommen. Dort habe er viele Freunde. Er
habe die zehnte Klasse abgeschlossen. Danach habe er in (…) und (…)
gearbeitet. Wenn das Einkommen nicht ausgereicht habe, hätten ihn seine
beiden in B._______ wohnhaften Brüder unterstützt. Im Jahr 2014 sei
seine Frau, die er am (…) 2011 geheiratet habe, zu ihm nach Karachi ge-
zogen. Da sie sich dort nicht wohl gefühlt habe, sei sie nach sieben Mona-
ten nach Quetta zurückgekehrt. Am (…) 2015 sei ihre gemeinsame Tochter
geboren. Er habe seine Arbeitsstelle in Karachi gekündigt und sei am (…)
2015 zu seiner Frau nach Quetta gegangen. Am (…) 2015 habe er Pakis-
tan wegen der Unterdrückung, Verfolgung und Tötung der Hazara durch
religiöse Gruppierungen verlassen. Konkrete persönliche Probleme habe
er nicht gehabt. Lediglich einer seiner Brüder sei im Jahr 2011 bei (…) in
Karachi verletzt worden.
B.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2018 sei in den
Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Seite 3
Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewäh-
ren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 gab die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
G.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
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Seite 4
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich der Vollzug
der Wegweisung. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt
sowie die Wegweisung ist die angefochtene Verfügung mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 5
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem
rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Seite 6
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakis-
tan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 hält die Vor-
instanz fest, weder die politische Situation in Pakistan noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der
Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge in Pakistan über ein brei-
tes familiäres Umfeld, mithin auch über eine gesicherte Wohnsituation. So-
dann sei er arbeitsfähig. Zudem sei davon auszugehen, dass die beiden in
B._______ wohnhaften Brüder ihm auch in Zukunft finanzielle Unterstüt-
zung zukommen lassen können.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-
instanz habe in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt Bezug auf den
Grundsatzentscheid BVGE 2014/32 genommen, diesen aber bei der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unberücksichtigt gelas-
sen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ihm aufgrund der Zugehörigkeit
zu den Hazara bei einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 3 AIG drohe. Er sei ein aus Quetta stammender Hazara, was gemäss
dem genannten Grundsatzentscheid als starkes Indiz für die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs spreche. Als zusätzliches Indiz sei die Ver-
letzung des Bruders im Jahr 2011 im Rahmen (…) zu werten. Ihm könne
das Gleiche widerfahren. Er sei zudem schriftlich von der wahabitischen
Gruppierung «(…)» bedroht worden. Wie sich den öffentlich zugänglichen
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lasse, habe das Ge-
richt bei Angehörigen der Hazara den Vollzug der Wegweisung nach
Quetta nie gestützt, wenn die Ethnie, die Herkunft und die sonstigen Vor-
bringen glaubhaft und unbestritten gewesen seien.
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Seite 7
6.4 In der Vernehmlassung stimmt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
dahingehend zu, als in der angefochtenen Verfügung unter dem Wegwei-
sungsvollzugspunkt die Zugehörigkeit zu den Hazara, Quetta als letzten
Wohnsitz sowie der zitierte Grundsatzentscheid nicht berücksichtigt wor-
den seien. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass beim Beschwerde-
führer zusätzliche Gefährdungsindizien vorliegen würden. Er habe sich nie
exponiert. Weder seine Person noch sein Verhalten vermöchten Anhalts-
punkte für eine gezielte und konkrete religiöse oder politische Verfolgungs-
motivation zu begründen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
vor dem Hintergrund der begünstigenden Faktoren zu bejahen.
6.5 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, es sei unklar, weshalb die
Vorinstanz nicht auf die explizit geltend gemachten zusätzlichen Gefähr-
dungsindizien eingegangen sei und er sich hätte exponieren müssen, um
solche zu begründen.
6.6
6.6.1 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner
Gewalt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-4580/2018 vom 18. November
2019 E. 7.3.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE
2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als
gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und in-
stabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös
motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gestei-
gert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiiti-
schen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der per-
sönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches
Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in
Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu be-
zeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4).
6.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Ha-
zara, der den grössten Teil seines Lebens in Karachi, Provinz Sindh, ver-
bracht hatte, und von Ende Juli 2015 bis zur Ausreise am (…) 2015 mit
seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Quetta, Provinz Belutschistan,
gewohnt hat (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 2.01 und 5.01 sowie A15/17 F106
f.). Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine
Rückkehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Das Vorbrin-
gen betreffend die schriftliche Drohung der «(…)» wird in der Beschwerde
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Seite 8
nicht näher substantiiert. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdefüh-
rer zudem an, nicht gezielt und konkret bedroht worden zu sein (vgl. SEM-
Akte A15/17 F92, F94, F105). Persönliche Probleme mit fundamentalisti-
schen Gruppierungen hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht.
Auch aus der Verletzung des Bruders während (…) im Jahr 2011 geht nicht
hervor, inwiefern dadurch ein zusätzliches Gefährdungsindiz geschaffen
werden soll. Zudem war er weder politisch aktiv noch hatte er Probleme mit
den pakistanischen Behörden. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zusätz-
liche Gefährdungselemente im Sinne der vorstehend dargelegten Recht-
sprechung hervorgehen.
Darüber hinaus leben seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in
Quetta in der Nähe seiner Schwiegerfamilie (vgl. SEM-Akte A15/17 F38)
sowie viele Freunde in Karachi (vgl. a.a.O. F61 ff.), mithin verfügt er über
ein Beziehungsnetz in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund,
hat die zehnte Klasse abgeschlossen und Berufserfahrung in der (…) und
in (…) (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 1.17.04 f. sowie A15/17 F53 f.). Zuletzt
arbeitete er als (…) bei C._______ (vgl. SEM-Akte A15/17 F68). Es ist so-
mit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Arbeit
finden wird. Zudem gab er an, seine beiden Brüder, die sich in B._______
aufhielten, würden ihm bei Bedarf finanzielle Unterstützung zukommen las-
sen (vgl. SEM-Akte A15/17 F72). Es bestehen insgesamt somit keine kon-
kreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
Rückkehr nach Pakistan als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 9
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes
mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Dominik
Löhrer als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Seitens der Rechtsvertre-
tung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Ausgehend von der knapp sieben Seiten umfassenden Be-
schwerde, der zweiseitigen Replik, Versandkosten von Fr. 10.60 und einem
Stundenansatz von Fr. 150.– als nichtanwaltlicher Vertreter (vgl. Zwischen-
verfügung vom 23. November 2018 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 540.– (inkl. Auslagen) angemessen.
Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundes-
verwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung von Fr. 540.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: