B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6532/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 7. Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Italien auf dem
Landweg am 22. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuch-
te.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Juni 2009 und seiner einlässlichen
Anhörung vom 27. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger, zur Begründung seines Gesuchs im We-
sentlichen geltend, er stamme aus C._______, Jaffna-Distrikt, und sei
tamilischer Ethnie. Im Jahr 2000 sei er im Rahmen eines Roundups we-
gen Verdachts der Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) von zuhause mitgenommen, während ungefähr zehn Tagen in ei-
nem Wald festgehalten und anschliessend in ein Militärcamp gebracht
worden, wo er gefoltert worden sei. Dabei hätten sie ihn in einen Wasser-
behälter getaucht und derart auf die Beine geschlagen, dass eines davon
gebrochen sei, weshalb er seither gehbehindert sei. Nach über einem
Monat Haft hätten sie ihn schliesslich in ein Privatspital gebracht und sei-
en daraufhin weggegangen. Von dort aus habe er seine Mutter und seine
Angehörigen verständigt. Im Jahre 2005 sei er von der Eelam People's
Democratic Party (EDPD) aufgefordert worden, keine Arbeiten mehr für
die LTTE auszuführen. Dieser Aufforderung habe jedoch niemand Folge
geleistet. Ungefähr am 10. Mai 2006 sei er von vier unbekannten Perso-
nen anlässlich einer Tuk-Tuk-Fahrt an einen ihm unbekannten Ort ent-
führt und gefoltert worden. Dabei hätten sie ihm mit Benzin getränkte Ta-
schen über den Kopf gestülpt, die Hände gebunden, seine Genitalien auf
verschiedene Arten malträtiert und ich in ein Wasserbecken getaucht. Zu-
dem hätten sie ihn aufgefordert, ihnen den Gewerkschaftsführer der Tuk-
Tuk-Fahrer, welcher der LTTE angehört habe, und weitere Tuk-Tuk-
Fahrer zu zeigen. Eines Tages habe ihm einer der Bewacher mitgeteilt,
dass man ihn erschiessen werde. Nachdem er (der Beschwerdeführer)
sich mit zwei Ringen und einer Kette habe freikaufen können, sei er am
22. Juni 2006 um ungefähr 23 Uhr nach draussen gebracht worden. Er
sei über D._______ nach E._______ gebracht worden, wo er zusammen
mit seiner Familie bis im Oktober 2008 gelebt habe. In E._______ sei er
im Jahr 2007 von den LTTE zu einem Training von 20 bis 25 Tagen
zwangsrekrutiert worden, habe jedoch wegen seiner Gehbehinderung
nicht an Kämpfen teilnehmen müssen. Da es in dieser Gegend unruhig
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geworden sei, sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen. Am
6. April 2009 hätten sie F._______ verlassen wollen, wobei seine Angehö-
rigen wegen der Behinderung eines Bruders vor ihm aufgebrochen seien.
In den Wirren der Gefechte habe er seine Angehörigen aus den Augen
verloren und sie nicht wiedergesehen. Auf dem Seeweg sei er aus dieser
Gegend geflüchtet und habe dabei einen Singhalesen kennengelernt, der
ihn bei sich zu Hause versteckt habe. Von dort aus habe er einen Ver-
wandten in Jaffna kontaktiert, der für ihn die Ausreise organisiert habe.
Verkleidet als Singhalese sei er in Begleitung des Singhalesen mit dem
Zug nach Colombo gefahren und habe von dort mit einem Reisepass ei-
ner Drittperson sein Heimatland am 7. Juni 2009 auf dem Luftweg verlas-
sen. Über Italien sei er schliesslich auf dem Landweg in die Schweiz ge-
langt. Aufgrund der Folterungen leide er an Rücken- und Brustschmerzen
und könne nicht gehen. Zudem befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von der Sri-Lanka Army (SLA) erschossen zu werden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
Akten.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2012 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 – Datum Poststempel – liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei der Entscheid wegen Verletzung der Untersuchungspflicht
zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in er Schweiz zu ge-
währen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchen.
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Als Stütze seiner Vorbringen liess er der Beschwerde mehrere Dokumen-
te (Fürsorgebestätigung, Mitgliederbestätigung der Vadamaradchy Three
Wheeler Society, Referenzschreiben der "Church of the American Ceylon
Mission", Bestätigung der Vadamaradchi Motor Servics Association vom
16. Mai 2001, Bestätigung der Point Pedro Traders Association vom
9. Juni 2009 sowie eine Empfangsbestätigung des Schweizerischen Ro-
ten Kreuzes vom 16. Juli 2009, einen Suchauftrag seine Familienangehö-
rigen betreffend) beilegen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 teilte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer verschie-
dene Dokumente teilweise in Kopie (Schreiben an den behandelnden Arzt
in G._______ vom 13. Juni 2013, Entbindungserklärung von der ärztli-
chen Schweigepflicht vom 14. Januar 2013, fremdsprachige Bezugskarte
für Unterstützungsleistungen des Centre's H._______ für Frau und zwei
Kinder ["Relief and Recovery Assistance to displaces persons, Relief As-
sistance Card"], englischsprachiger Brief des Departement of Motor Traf-
fic sowie ein in Englisch abgefasstes Referenzschreiben eines Parla-
mentsabgeordneten vom 15. Dezember 2012 im Original) ins Recht le-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) .
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie
sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
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in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. November 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
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4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch
lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrich-
ten. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: