B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6532/2013
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
E-6532/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Elfenbein-
küste am 26. November 2010, gelangte am 2. Dezember 2010 in die
Schweiz und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 8. Dezember 2010
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person be-
fragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 5. November 2013 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
der Ethnie der Malinke angehörig. Nach dem ersten Wahlgang der Präsi-
dentschaftswahlen habe ihm ein Polizist der Ethnie Bété geraten, vor
dem zweiten Wahlgang die Elfenbeinküste zu verlassen, da es zwischen
den "Dioula" (Malinke) und den "Bété" aus politischen Gründen zu Zu-
sammenstössen kommen könnte. Auch sei er im Hof, in welchem er ge-
wohnt habe, von "Bétés" bedroht worden. Aus Angst habe er deshalb mit
Hilfe eines Schleppers die Elfenbeinküste verlassen. Er besitze keinerlei
Ausweis- bzw. Identitätspapiere. Hier in der Schweiz sei er nun erkrankt
und müsse Medikamente gegen Bluthochdruck einnehmen.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
E-6532/2013
Seite 3
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitge-
genstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz
materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
E-6532/2013
Seite 4
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Angaben
des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Identitäts- oder Aus-
weispapiere besessen, seien nicht nachvollziehbar und realitätsfremd.
Gerade in Abidjan seien häufig Ausweiskontrollen durchgeführt worden.
Zumindest eine "Attestation d'Identité" sei immer erhältlich gewesen. Die
Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich papierlosen Reise in die
Schweiz seien nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Unglaubhaft sei
auch, dass er mit Hilfe eines Schleppers, der nicht näher definierte Papie-
re bei sich hatte, auf dem Luftweg von Abidjan über Marokko nach Mai-
land, Italien, gereist sei. Gerade an internationalen Flughäfen seien die
Identitätskontrollen sehr streng. Es sei daher zu schliessen, dass er
zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung ei-
nes allfälligen Wegweisungsvollzugs seine Reise- beziehungsweise Iden-
titätspapiere vorenthalte. Entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG, welche es ihm verunmöglichen Ausweispapiere einzurei-
chen, lägen somit nicht vor.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer nicht in Abre-
de, dass er innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgegeben hat. Sodann setzt er sich mit den Er-
wägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe vorliegen, nicht ansatzweise auseinander. Weder ruft er
Entschuldigungsgründe an, noch ist ersichtlich, inwiefern er sich umge-
hend und ernsthaft darum bemüht haben soll, Reise- oder Identitätspa-
piere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3).
Solches lässt sich auch nicht annehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz
Papierlosigkeit einzutreten, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht. Seine Vorbringen seien völlig allgemein, unsubstanziiert und vage
geblieben. Er habe nicht aufzeigen können, in welcher Form er selber tat-
sächlich bedroht werde. Namentlich handle es sich um Vorbringen, wel-
E-6532/2013
Seite 5
che auf die damalige Situation in seinem Heimatland zurückzuführen und
nicht speziell gegen ihn gerichtet gewesen seien. Die allgemeinen Bedro-
hungen gegen die "Dioula" seitens der "Bété" seien seit der Vereidigung
des neuen Präsidenten Ouattara im Mai 2011 nicht mehr aktuell.
4.3 Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatz-
weise dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht, Bundesrecht verletzen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
E-6532/2013
Seite 6
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.
1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die all-
gemeine Lage in der Côte d'Ivoire noch individuelle Gründe lassen auf ei-
ne konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers
schliessen. In der Côte d'Ivoire besteht aktuell keine Situation allgemeiner
Gewalt (vgl. BVGE 2009/41 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1775/2013 vom 10. April 2013, E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer ist ein
junger Mann, welcher mindestens über eine durchschnittliche Bildung
verfügt. Er spricht sowohl Malinke als auch Französisch. Gemäss des
LINGUA-Gutachtens (BFM-Akten, A14/9) stammt er zweifellos aus der
Côte d'Ivoire und kennt sich in Abidjan und Umgebung hervorragend aus,
weshalb seine Sozialisation dort stattgefunden hat. Überdies befinden
sich seine Verwandte und Freunde in der Umgebung von Abidjan. Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden
sind nicht derart gravierend, dass sie ein Wegweisungsvollzugshindernis
darstellen würden. Die benötigten Medikamente kann der Beschwerde-
führer problemlos in Abidjan beziehen. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug auch als mög-
lich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12).
E-6532/2013
Seite 7
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer sinn-
gemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist es abzu-
weisen, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (vgl. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6532/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: