Abtei lung V
E-6533/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
Jemen,
vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher,
________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 21. Juli 2003
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6533/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess mit seinen zwei älteren Söhnen sein
Heimatland nach eigenen Angaben am 13. September 2001 auf dem
Luftweg und gelangte am 18. September 2001 über Italien in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2001 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum und am 4. Januar 2002 von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Am 11. November 2002 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrem dritten Sohn in die Schweiz nach, stellte ebenfalls ein Asylge-
such und wurde am 14. November 2002 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel sowie am 27. Juni 2003 von der zuständigen kantona-
len Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
C.
Für die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Asylgesuchen ist
auf die Akten zu verweisen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 20. August 2003 beantragten die Beschwerde-
führer, der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juli 2003 sei aufzuheben
und es sei ihnen das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Eventuell seien
die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen das Recht auf
unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 28. August 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen,
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das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist weitere Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer ein wei-
teres Beweismittel in Kopie mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
Am 21. September 2005 reichten sie das Original des Beweismittels
nach.
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführer
Unterlagen betreffend ihrer Integration in der Schweiz zu den Akten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2006 verneinte die Vorinstanz das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage der Beschwer-
deführer und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwer-
de. Mit Eingabe vom 27. Januar 2006 und drei ergänzenden Eingaben
nahmen die Beschwerdeführer hierzu Stellung.
J.
Mit Eingabe vom 18. April 2006 wurde ein ärztliches Zeugnis vom
6. April 2006 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern den Be-
schwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht.
K.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 11. Februar 2008 ein aktuelles ärztliches Zeugnis vom 31. Januar
2008 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten.
Mit gleicher Eingabe wurde der neue Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer mandatiert. Zudem wurden verschiedene Referenzschreiben zu
den Akten gereicht.
L.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2008
wurde der Vorinstanz in einem weiteren Schriftenwechsel Gelegenheit
gegeben, sich zur aktuellen Verfahrenslage zu äussern.
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M.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 nahm das BFM zur aktuellen
Sachlage Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. März 2008
nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2008 unter
Beilage verschiedener Unterlagen zur Vernehmlassung des BFM Stel-
lung.
O.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. März 2008
wurde dem BFM Gelegenheit gegeben, sich zum aktuellen Aktenstand
vernehmen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2008 bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
P.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. April 2008 hiel-
ten die Beschwerdeführer mit Erklärung vom 28. April 2008 fest, ihre
Beschwerde vom 20. August 2003 nur hinsichtlich Eventualantrag auf-
rechtzuerhalten.
Q.
Mit Eingabe vom 28. April 2008 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer und mit Eingabe vom 23. April 2008 der frühere
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer je eine Kostennote zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführer haben mit schriftlicher Erklärung mitgeteilt, die
Beschwerde vom 20. August 2003 werde nur hinsichtlich Eventualan-
trag aufrechterhalten. Die Beschwerde ist daher, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft, das Asyl und die Anordnung der Wegweisung als sol-
che betrifft, als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben. Gegenstand des Verfahrens bildet somit die Frage des Wegwei-
sungsvollzuges.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
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4.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und
Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs.
4 AuG).
4.3.1 Sind von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 Erw. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im
Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in
der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 Erw.
6.2., 1998 Nr. 31 Erw. 8c.ff.ccc).
4.3.2 In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist insbesondere die
Situation des zweiten und dritten Sohnes der Beschwerdeführer zu
würdigen. Der zweitälteste Sohn ist 16 1/2-jährig und seit seinem
10. Lebensjahr in der Schweiz wohnhaft. Sein jüngerer Bruder steht im
10. Lebensjahr und lebt seit 5 1/2 Jahren in der Schweiz. Beide sind
seit Jahren in der Schweiz schulpflichtig. Sie dürften sich aufgrund ih-
res Alters und ihres in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an
die schweizerische Lebensweise angeglichen haben und in erhebli-
chem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt
sein. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftli-
chen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für sie eine
adäquate Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszuset-
zen wären. Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre Intergration
in der Heimat in erhöhtem Masse in Frage gestellt. Es besteht dem-
nach die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in
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der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende
Problematik einer Integration in eine ihnen fremd gewordene
Umgebung andererseits zu Belastungen ihrer jugendlichen und
kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen
des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Das Gericht erachtet
demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und
ihrer gesamten Familie unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte
zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als nicht zumutbar im Sinne der
gesetzlichen Bestimmung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine
Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
4.3.3 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die gemäss
aktueller Aktenlage erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers sowie weitere Aspekte im Zusammen-
hang mit der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu
prüfen.
5.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2003 hinsichtlich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ge-
währung von Asyl und der Wegweisung an sich ist die Beschwerde ge-
genstandslos geworden.
6.
Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht
durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensaus-
gang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.
Den Beschwerdeführern ist als teilweise obsiegender Partei für die ih-
nen im Beschwerdeverfahren notwendigerweise entstandenen Kosten
eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der frühere Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr.
3068.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertssteuer), der aktuell mandatierte
Rechtsvertreter eine Kostennote im Betrage von Fr. 3003.10 ein. Die
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vorliegend notwendigerweise entstandenen Parteikosten sind
insgesamt auf Fr. 4000.-- zu bemessen. Die zu entschädigenden,
hälftigen Parteikosten sind somit auf insgesamt Fr. 2000.-- (inklusive
Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10
und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführern diesen Betrag als Entschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben, soweit es die Flüchtlingseigenschaft, die Asyl-
gewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgehei-
ssen.
3.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Juli 2003 werden aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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