B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6533/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer (ein Kurde aus
Syrien) seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat im Juni 2013 illegal in die
Türkei und gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er an-
lässlich der Kurzbefragung vom 6. November 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. Au-
gust 2014 im Wesentlichen geltend, in seiner Herkunftsregion mit den
Apoci Probleme gehabt zu haben. Zusammen mit (…) weiteren jungen
Männern hätten sie ihn zu rekrutieren versucht. Er habe sich geweigert,
ihnen beizutreten. Darauf hätten sie seine Verlobte (religiös Angetraute und
Cousine) entführt und bei der PKK zur Kämpferin trainiert. Ihre Eltern hät-
ten ihre vorübergehende Freilassung erwirken können. Sie sei aber nicht
mehr zur PKK zurückgekehrt; stattdessen habe sie der Beschwerdeführer
in den Irak gebracht. Von den Apoci sei er der Mithilfe zur Flucht verdächtigt
und daher gesucht worden. Daher habe er sich selber in den Irak in Sicher-
heit gebracht. Da er nach seiner Rückkehr nach Syrien weiterhin gesucht
worden sei, sei er von dort ausgereist und schliesslich in die Schweiz ge-
langt.
B.
Mit am 9. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2014 ver-
neinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl-
gesuch vom 28. Oktober 2013 ab und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. November 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung – unter der Feststellung, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab Datum der aufgehobenen
Verfügung fortbestünden –, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht
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liess er um "vollumfängliche" Einsicht in den internen Antrag auf Erteilung
der vorläufigen Aufnahme ("interner VA-Antrag") ersuchen. Eventualiter sei
ihm zum internen VA-Antrag das rechtliche Gehör zu gewähren bezie-
hungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen
VA-Antrag zuzustellen; nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen
Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Akteneinsicht sowie um Frist-an-
setzung für eine Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG ab, tat dem Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung im
Rahmen der Zwischenverfügung Genüge, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel
ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 setzte sich die Vorinstanz
mit den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen (Re-
flexverfolgung wegen seines Bruders in der Schweiz sowie Kollektivverfol-
gung als Kurde und Maktum) auseinander, hielt an der angefochtenen Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2014 replizierte
der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist (vorbehältlich der Erwägung 9) einzu-
treten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Mas-
snahmen an.
3.2 Insofern als der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, können diese zur Begründung des
Asylgesuchs nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie
bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung wegen widersprüchlicher und detailarmer Schilderun-
gen für unglaubhaft. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum die Apoci
nicht auch seine Brüder hätten zum Beitritt zwingen sollen und nicht auch
gegen seine Angehörigen Verfolgungsmassnahmen hätten einleiten sol-
len.
5.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die an
den Befragungen vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind. Entgegen
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der Beschwerde sind seine Aussagen teilweise widersprüchlich, wenn
auch einzelne Kritikpunkte in der Beschwerde an der vorinstanzlichen Fest-
stellung von Widersprüchen begründet sind. Letzteres vermag insbeson-
dere die übrigen Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. Selbst bei
Wahrunterstellung des Sachverhaltsvortrags ist, soweit dieser aufgrund
der äusserst unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben
überhaupt festgelegt werden kann, keine subjektive Furcht vor sich in ab-
sehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit realisierender Verfol-
gungsgefahr substanziiert worden, zumal der Beschwerdeführer an der An-
hörung auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien dort zu be-
fürchten habe, geantwortet hat, dort nichts zu haben und nicht anerkannt
zu sein, was nicht auf eine gezielte Verfolgung von asylbeachtlicher Inten-
sität hindeutet. Ferner gab er in Widerspruch zu seinen vorher genannten
Fluchtgründen (Verweigerung des Beitritts zu den Apoci respektive Mithilfe
zur Flucht seiner Verlobten) an, mit seiner Flucht hätten die Apoci erreicht,
was sie wollten, weswegen seine Angehörigen keinen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt seien. Auf Beschwerdeebene macht er insbesondere
geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht syrischer Staatsan-
gehöriger, sondern Maktum zu sein, und bringt im Wesentlichen Kollektiv-
verfolgung der Kurden sowie insbesondere der Maktumin und ausserdem
als subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG Reflexverfol-
gung wegen seines in der Schweiz angeblich asylberechtigten Bruders vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in
seiner jüngsten Praxis das Bestehen von Kollektivverfolgung von Mak-
tumin (vgl. das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3) und
erst recht aller Kurden mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung
verneint (vgl. die Urteile D-7014/2013 vom 26. Mai 201, E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die geltend gemachte
Reflexverfolgung wurde nicht substanziiert. Alleine aus dem Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer zu seinem in der Schweiz angeblich asyl-
berechtigten Bruder begeben hat, kann noch keine begründete Furcht vor
Reflexverfolgung abgeleitet werden. Die eingereichten Beweismittel sind
nicht geeignet, zu einem andern Schluss zu führen. Nach dem Gesagten
hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus dem oben Gesagten ist zu schliessen, dass die Rügen der willkürli-
chen Beweiswürdigung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Die vom Beschwerdefüh-
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rer angerufenen Urteile, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Verfü-
gungen der Vorinstanz kassierte, sind in anderer Sache ergangen und kön-
nen der Vorinstanz in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Be-
gründungspflicht zielt darauf ab, der Vorinstanz vorzuhalten, sie hätte das
Vorliegen von Reflexverfolgung sowie Kollektivverfolgung von Amtes we-
gen prüfen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Letztlich
kann indes aber offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung began-
gen worden ist, da ein solcher Mangel, sollte er bestehen, durch die Nach-
holung respektive Ergänzung der Begründung in der Vernehmlassung als
auf Beschwerdeebene geheilt erachtet werden kann.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu be-
anstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H).
8.
An der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht
angesichts der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles Rechtsschutzinte-
resse. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: