B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6533/2017
Ur t e i l vom 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N (…).
E-6533/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige mit letz-
tem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ – verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 gemeinsam mit
ihrer Schwester (D._______, N […]; Beschwerdeverfahren E-721/2017
und E-6525/2017) und reiste gleichentags mit einem Schweizer Visum
über den Flughafen E._______ in die Schweiz ein. Am 18. August 2015
stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asyl-
gesuch. Sie wurde am 2. September 2015 summarisch befragt (Befragung
zur Person [BzP] und am 14. Januar 2016 vertieft zu ihren Asylgründen
angehört.
Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei seit 2013 Mitglied einer
Hauskirche mit Namen „Yinxinchengyi“ (deutsch: durch den Glauben zur
Gerechtigkeit), wobei sie dank ihrer Mutter zu diesem Glauben gestossen
sei.
Im Juni und September 2014 sei sie von der Polizei aufgrund ihrer religiö-
sen Aktivitäten gesucht worden, worauf sie den Entschluss gefasst habe,
aus China auszureisen.
Da sie dazu einen Reisepass gebraucht habe, sei sie zu ihren Eltern zu-
rückgekehrt, wo ihr das gewünschte Dokument am (…) 2014 ausgestellt
worden sei. Weil sie sich bei ihrer Familie sehr wohl und sich in ihrem Hei-
matdorf relativ sicher gefühlt habe, habe sie ihre Reisepläne dann aber
zurückgestellt. Am (…) 2015 habe die Polizei ihr Elternhaus durchsucht, da
diese die Mutter der Beschwerdeführerin – die sich zu jenem Zeitpunkt
nicht zu Hause sondern an einem Treffen der „Yinxinchengyi“ befunden
habe – Ausschau gehalten habe. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt
sei und erfahren habe, dass die Polizei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einer Hauskirche nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend ihren Koffer
gepackt und sei verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe noch wei-
tere drei Male miterlebt, wie die Polizei bei ihren Eltern zu Hause vorbeige-
kommen sei, sich nach dem Verbleib ihrer Mutter erkundigt und von der
Familie verlangt habe, ihre Rückkehr bei den Behörden anzuzeigen. Das
letzte Mal Anfang Juni 2015. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin ge-
warnt, nicht auf die Idee zu kommen, an Gott zu glauben. Sie habe grosse
Angst gehabt und nur daran denken können, dass die Polizei allenfalls über
die früheren Ereignisse Bescheid wisse. Vor diesem Hintergrund und weil
sie davon ausgegangen sei, dass die chinesische Regierung nicht locker
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Seite 3
lassen werde, hätten sie und ihre Schwester (N […]) sich schliesslich doch
zur Ausreise entschieden.
A.b Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwer-
deführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Aus-
züge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche
in F._______ bekommen habe, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-732/2017 vom 28. Juni 2017 wie das Bundesverwaltungsge-
richt die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2017 soweit die
Asylgewährung beantragt wurde ab und bestätigte die Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung. Dabei kam es zum Schluss, dass die Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der „Yinxin-
chengyi“ durchaus glaubhaft sei, sie indessen ihre Vorfluchtgründe nach
Art. 3 AsylG nicht habe nachweisen oder glaubhaft machen können.
Damit sei jedoch noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr
deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sei. Das SEM sei dieser Frage in der angefochtenen Verfü-
gung nur ungenügend nachgegangen.
Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug
der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wurde die Verfügung vom
30. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 21. August 2017 forderte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin auf, verschiedene Fragen zu beantworten, Beweismittel einzureichen
und dazu Stellung zu nehmen, wie die chinesischen Behörden von ihrem
Asylgesuch in der Schweiz hätten Kenntnis erlangen können. Es führte
diesbezüglich aus, gemäss Abklärung bei der Abteilung Rückkehr, gebe es
E-6533/2017
Seite 4
keine Hinweise darauf, dass die chinesischen Behörden bei einer freiwilli-
gen Rückkehr von chinesischen Gesuchstellern nach China mit einem ech-
ten, gültigen Pass von deren Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten
könnten. Ein abgelaufenes Visum vermöge diese Kenntnis nicht zu ändern.
E.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 auf
die Fragen und monierte, dass das SEM sie auffordere, Dinge zu bewei-
sen, die sie nicht beweisen könne. Jegliche Informationen über das nach
ihrer Ausreise aus China Geschehene habe sie von dem einen Gespräch
mit ihrer (älteren) Schwester im April 2016 über (…), worauf sie ihren dor-
tigen Account gelöscht habe. Ihr Vater und ihre Schwester seien unterge-
taucht, nachdem sie von der Polizei wegen der Beschwerdeführerin und
ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester aufgesucht worden seien. Sie
wisse weder wo sich ihre in China verbliebenen Familienmitglieder aufhal-
ten würden, noch ob ihre Mutter mittlerweile in Haft, in Sicherheit oder gar
nicht mehr am Leben sei. Ferner wies sie auf eine chinesische Staatsan-
gehörige hin, die nach dem Wegweisungsvollzug aus der Schweiz nach
China verhaftet worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die der Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
G.
G.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 16. November 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 2, 4 und 5 des an-
gefochtenen Asylentscheides aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, weshalb
sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be-
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Seite 5
antragte sie weiter, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzu-
räumen und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.b In den Akten befinden sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
2. Februar 2016 betreffend ihre Asylgründe, Fragen der Rechtsvertreterin
an die Beschwerdeführerin samt den dazugehörigen Antworten (ebenfalls
vom 2. Februar 2016) sowie das E-Mail einer Chinesin vom 27. September
2017, wonach deren Glaubensschwester angeblich bei ihrer Rückkehr
nach China verhaftet worden sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess sie ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und setzte die mandatierte Rechtsanwältin als
amtliche Rechtsbeiständin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.
1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
E-6533/2017
Seite 6
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht vom 28. Juni 2017 in Rechtskraft. Gegenstand des Vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 des Asy-
lentscheids vom 19. Oktober 2017 (Flüchtlingseigenschaft und Wegwei-
sungsvollzug).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6533/2017
Seite 7
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Das SEM stellte vorab fest, es bleibe vorliegend zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft bei der Glau-
bensgemeinschaft „Yinxinchengyi“ bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahr
laufe, verfolgt zu werden (sog. Nachfluchtgründe). Sie sei vor ihrer Flucht
aus China nicht als Mitglied einer Hauskirche identifiziert worden, da sie
diesfalls nicht legal hätte ausreisen können, sondern spätestens am Flug-
hafen aufgehalten worden wäre. Vor diesem Hintergrund gelte es zunächst
zu prüfen, ob die chinesischen Behörden nach ihrer Ausreise aus China
von ihrer Mitgliedschaft bei der Hauskirche „Yinxinchengyi“ Kenntnis er-
langt hätten. Das angebliche Telefonat nach ihrer Ausreise mit ihrer in
China verbliebenen Schwester, wonach die Beschwerdeführerin und ihre
in die Schweiz mitgereiste Schwester (N […]) am Wohnort in China von
den Behörden gesucht worden seien, sowie ihre Ausführungen, nicht zu
wissen, wo sich ihre Familienmitglieder in China befänden, seien durch
keine Beweismittel belegt und könnten die Einschätzung der Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen (Vorfluchtgründe) nicht ändern. Aufgrund dessen
habe sie (auch) nicht glaubhaft machen können, nach ihrer Ausreise aus
China von den chinesischen Behörden als Mitglied der Hauskirche Yinxin-
chengyi identifiziert worden zu sein, weshalb kein Anlass zur Annahme be-
stehe, dass sich eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante)
Verfolgung bei der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Schliesslich bleibe zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund anderer
Umstände, insbesondere, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen
Schutz ersucht habe und ihr Schengen-Visum bereits im Jahr 2015 abge-
laufen sei, bei der Rückkehr nach China Gefahr laufe, verfolgt zu werden.
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Seite 8
Verschiedene Quellen würden besagen, dass das Wissen der chinesi-
schen Behörden darum, dass eine rückkehrende Person im Ausland um
Asyl ersuchte habe, nicht zwangsweise zu einer Bestrafung bei der Rück-
kehr führe. Dies auch dann nicht, wenn die Person um politisches Asyl er-
sucht habe. Die chinesischen Behörden könnten davon ausgehen, die
Rückkehrer hätten das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Hin-
gegen drohe dann eine Bestrafung, wenn die rückkehrenden Personen
sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten oder aus anderen Gründen
über ein Hochrisikoprofil verfügen würden. Vorliegend gebe es indes keine
konkreten Hinweise darauf, dass die chinesischen Behörden zum heutigen
Zeitpunkt Kenntnisse von dem in der Schweiz gestellten Asylgesuch der
Beschwerdeführerin hätten. Abklärungen zu den konkreten Vollzugsmoda-
litäten hätten ergeben, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die chi-
nesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr von chinesischen Ge-
suchstellern nach China mit einem echten, gültigen Pass von deren Asyl-
gesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten. Die Beschwerdeführerin
habe dem entgegengehalten, die chinesischen Behörden wüssten, dass
sie aus China geflohen sei und sich verstecke, und hätten zudem viele Spi-
one im Ausland. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie ihre behauptete
Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur „Yinxinchengyi“ und ihre Identi-
fikation als Mitglied durch die Behörden nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, weshalb nicht ersichtlich sei, weswegen diese nach ihr hätten suchen
sollen. Ihre Ausführungen könnten zu keiner anderen Einschätzung führen,
zumal sie nicht konkret dazu Stellung genommen habe, welche Hinweise
es gebe, dass die chinesischen Behörden bei einer allfälligen freiwilligen
Rückkehr von ihrem Asylgesuch in der Schweiz Kenntnis erhalten könnten.
Es bleibe zu erwähnen, dass ihr keine Bestrafung aufgrund einer illegalen
Ausreise drohe, da sie legal ausgereist sei.
Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich eine asylrelevante
(recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach
China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen werde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder
ihre geltend gemachten Verfolgungsvorbringen noch ihre Identifikation als
Mitglied der Hauskirche „Yinxinchengyi“ habe glaubhaft machen können.
Damit weise sie kein Risikoprofil auf und es sei nicht ersichtlich, wie die
chinesischen Behörden von ihrer Asylgesuchstellung hätten Kenntnis er-
halten können. Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche jedenfalls
für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Demzufolge erfülle
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Seite 9
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen
sei.
Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, sei sie zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). In Bezug auf den
Vollzug der Wegweisung sei folgendes festzustellen: Da sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergä-
ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr in nach China mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe.
Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen. So ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass
sie im Falle einer Rückkehr nach China aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar erscheinen lassen würde. Sie habe zuletzt in einer Fabrik gearbei-
tet. Dadurch werde ihr eine wirtschaftliche Wiedereingliederung erleichtert.
Das Visa für sie und ihre Schwester (N […]) habe 50'000 Yuan und die
beiden Flugtickets 10'000 Yuan gekostet. Weiter hätten die beiden je 1’400
Euro dabei gehabt, als sie China verlassen hätten. Auch deshalb dürfe da-
von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach China nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Sie sei zudem eine gesunde, junge Frau. Folglich spreche auch
nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
16. November 2017 zunächst den geltend gemachten Sachverhalt, da die-
ser auch für ihre Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sei. Sie betonte, das
Bundesveraltungsgericht sei zwar im Urteil E-732/2017 zum Schluss ge-
kommen, dass sie keine Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG habe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, ihre Mitgliedschaft bei der Glaubens-
gemeinschaft „Yinxinchengyi“ indes als glaubhaft erachtet worden sei. Aus
diesem Grund sei zwar ihr Asylgesuch abgewiesen worden, indes die Sa-
che bezüglich ihrer Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges
zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessend neuer Entscheidfin-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht habe der Vorinstanz einen klar formulierten
Auftrag gegeben. Es habe im Urteil E-732/2017 in Ziffer 5.2 der Erwägun-
gen erklärt, dass insbesondere abzuklären sei, inwiefern sie (die Be-
schwerdeführerin) bei einer Wiedereinreise nach China eine asylrelevante
Behandlung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz habe zur Abklärung dieser
Frage ihr lediglich einen Fragenkatalog zugestellt und sie aufgefordert, die
Fragen „ausführlich, detailliert und umfassend zu beantworten sowie die
Aussagen mit Belegen zu untermauern“. Gleichzeitig habe sie ihr eröffnet,
dass es gemäss der Abteilung Rückkehr keine Hinweise darauf gebe, dass
die chinesischen Behörden bei einer freiwilligen Rückkehr nach China mit
einem echten Pass von ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz Kenntnis
erhalten könnten. Ein abgelaufenes Visum könne daran nichts ändern.
Die Vorinstanz argumentiere, eine Verfolgungsfurcht sei vorliegend zu ver-
neinen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie von
den Behördenmitgliedern als Mitglied ihrer Hauskirche identifiziert worden
sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung verweise sie auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-732/2017 vom 28. Juni 2017, in welchem
das Gericht zum gleichen Ergebnis gekommen sei. Dabei verkenne das
SEM, dass das Gericht zwar festgehalten habe, dass ihre Ausführungen
zu den Vorfluchtgründen in Bezug auf die polizeiliche Verfolgung in
H._______ nicht glaubhaft seien, jedoch auch ausdrücklich erklärt habe,
dass ihre Glaubenszugehörigkeit angesichts des von der Polizei geäusser-
ten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen den Behörden in
China allenfalls bekannt sei, mithin also ihre diesbezüglichen Ausführun-
gen durchaus als glaubhaft bezeichnet habe. Entsprechend könne nicht
ausgeschlossen werden, dass sie von den chinesischen Behörden als Mit-
glied der „Yinxinchengyi“ identifiziert worden sei. Vielmehr gebe es klare
Anhaltspunkte, dass sie identifiziert worden sei, so habe sie zusammen mit
ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester (N […]) ihre in China verblie-
bene Schwester (D._______) im April 2016 via (…) kontaktiert. Dabei habe
sie erfahren, dass die Polizei nach ihrer Flucht noch mehrfach an ihrem
früheren Wohnort aufgetaucht sei und nach ihr gesucht habe. Dabei hätten
die Polizisten ihrer Schwester (D._______) sowie ihrem Vater gedroht und
sie aufgefordert, für die Rückreise der beiden geflohenen Töchter zu sor-
gen. Ihr Vater und ihre Schwester hätten sich derart bedroht gefühlt, dass
sie ihren Wohnort verlassen hätten, und sie (die Beschwerdeführerin) mitt-
lerweile nicht wisse, wo sie seien. Aus Angst, dass die chinesischen Be-
hörden nicht mehr nur die Mobiltelefone, sondern auch die (…)-Accounts
abhöre, habe sie ihren (…)-Account gelöscht und seither keinen Kontakt
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Seite 11
mehr mit Verwandten in China aufgenommen. Das SEM würdige diese Vor-
bringen jedoch nicht, sondern halte lediglich fest, weder das Telefonat noch
ihre Ausführungen, nicht zu wissen, wo ihre Familie sei, durch Beweismittel
belegt zu haben.
Das SEM verkenne einmal mehr, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihre
Verfolgung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen müsse. Ihre
Schilderungen seien indes glaubhaft. So belege das Telefonat mit ihrer
Schwester D._______ klarerweise, dass die chinesischen Behörden wüss-
ten, dass sie das Land fluchtartig verlassen habe und bereits jahrelang ab-
wesend sei. Ihre Schwester habe ihr am Telefon erzählt, dass die Polizei
mehrfach an ihrem Wohnort aufgetaucht sei und nach der Beschwerdefüh-
rerin gesucht habe. Diese Ausführungen seien glaubhaft und zudem über-
einstimmend mit den Aussagen von D._______ (N […]). Demzufolge sei
erstellt, dass sie als Mitglied der „Yinxinchengyi“ identifiziert worden sei und
von den chinesischen Behörden gesucht werde. Es sei davon auszugehen,
dass dies in der Online-Datenbank des chinesischen Büros für öffentliche
Sicherheit eingetragen sei. Das Sicherheitspersonal am Flughafen habe
Zugriff auf diese Datenbank. Entsprechend würde das Sicherheitspersonal
bei ihrer Einreise feststellen, dass sie zur Verhaftung ausgeschrieben sei
und sie in der Folge der Polizei übergeben.
Sie habe zudem Kenntnis von einer chinesischen Staatsangehörigen, die
ebenfalls wegen religiöser Verfolgung in der Schweiz um Asyl ersucht habe
und schliesslich weggewiesen worden sei. Sie sei bei ihrer Rückreise ver-
haftet worden, wie sie mit beiliegenden E-Mail vom 27. September 2017
belege (Beilage 14 ihrer Beschwerde). Zudem hätten die Chinesen diverse
Spione im Ausland, welche dem «Büro 610» Informationen zukommen lies-
sen über Mitglieder verbotener religiöser Gruppierungen. Da die Anzahl der
aus religiösen Gründen geflüchteten Chinesen überschaubar sei und diese
meist über die Grenzen der jeweiligen Glaubensgemeinschaften eng mit-
einander verknüpft seien, dürfte es äusserst leicht sein, an individuelle In-
formationen über diese Menschen zu gelangen und diese schliesslich den
chinesischen Behörden zu übermitteln.
Zusammenfassend sei damit erstellt, dass ihr bei einer Rückkehr nach
China ernsthafte Nachteile drohen würden. Entsprechend sei sie als
E-6533/2017
Seite 12
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da die Vorinstanz die vom Gericht ver-
langten Abklärungen nicht getroffen habe, sei die Sache erneut zur Fest-
stellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
6.
Vorab ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an das
SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil der Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt worden sei, abzuhandeln, da bei Gutheissung dieses An-
trags keine materielle Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht statt-
finden würde.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachver-
haltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidri-
ger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Un-
vollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der
geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2019, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-
dings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-732/2017 vom 28. Juni
2017 festgestellt, dass das SEM in seinem Asylentscheid vom 30. Dezem-
ber 2016 der Frage, ob der Beschwerdeführerin bei einer (allfälligen) Rück-
kehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr deshalb we-
gen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen sei, nur ungenügend nachgegangen sei. So sei eine Gefährdung von
chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt
und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen hätten, angesichts
der vom Gericht konsultierten Quellen bei der Rückkehr in ihren Heimat-
staat nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refu-
gee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China – Ship Jum-
pers – Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review
Tribunal, Country Advice China CHN36150 – Tianjin – Asylum seekers –
Political Lunatics – Psychiatric care – Underground Catholics – Song
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Seite 13
Pingshun – Death Penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tri-
bunal Australia [ATTA], ATTA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016
– China, 3. März 2017). Vor diesem Hintergrund bleibe insbesondere ab-
zuklären, ob die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise nach China
eine asylrelevante Behandlung zu befürchten hätte, weil sie in der Schweiz
um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht habe und ihr Schengen-Vi-
sum bereits am (…) 2015 abgelaufen sei. Auch sei der Frage nachzuge-
hen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin – die
den Behörden in China angesichts des von der Polizei geäusserten Ver-
dachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen allenfalls bekannt sei – das
Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung bei der Rückkehr
nach China erhöhen könnte. Schliesslich sei – allenfalls mittels Abklärun-
gen vor Ort – in Erfahrung zu bringen, ob die Mutter der Beschwerdeführe-
rin immer noch unbekannten Aufenthaltes oder mittlerweile von den chine-
sischen Behörden verhaftet worden sei und wo sich der Vater und die äl-
teste Schwester der Beschwerdeführerin gegenwärtig aufhalten würden.
Es lasse sich aufgrund der aktuellen Aktenlage somit nicht zuverlässig ab-
schätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass der Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Diesbezüglich sei der entscheidrelevante
Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt, weshalb die Sache zwecks Vor-
nahme weiterer Untersuchungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Trotz dieser klaren Anweisungen hat die Vorinstanz keine ausführlichen
Abklärungen vorgenommen, sondern gemäss Akten lediglich eine Anfrage
an die Abteilung Rückkehr gestellt und der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör zu einem Fragenkatalog gewährt. Indes hat sie anscheinend
keine weiteren Abklärungen getroffen, wie beispielsweise, ob sich die Fa-
milie der Beschwerdeführerin noch am Heimatort befindet oder wirklich ver-
schwunden beziehungsweise untergetaucht ist. Dies kann indes aus-
schlaggebend sein, um die Glaubhaftigkeit einer allfälligen Gefährdungs-
lage der Beschwerdeführerin einzuschätzen, kann doch nicht nur anhand
der Aussagen der Beschwerdeführerin über Inhalte eines Telefonge-
sprächs mit ihrer älteren Schwester abgeschätzt werden, ob die chinesi-
schen Behörden allenfalls über deren Familienmitglieder weitere Informa-
tionen erhalten haben könnten, die eine solche auslösen könnten. Weiter
wäre etwa aufgrund des mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 eingereichten
E-Mails vom 27. September 2017 zusätzlich von Interesse zu erfahren, ob
diese Glaubensangehörige, die ebenfalls wegen religiöser Verfolgung in
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der Schweiz um Asyl ersucht habe, nach ihrer Rückreise tatsächlich ver-
haftet worden ist und aus welchem Grund dies allenfalls geschah.
Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt weiterhin nicht rechtsgenüglich
erstellt ist. Es lässt sich noch immer nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch
die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vor-
stehend dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte
Nachteile aufgrund von Art. 3 AsylG drohen. Folglich erscheint es ange-
zeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer Untersuchungen bezüglich der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der Zumutbarkeit be-
ziehungsweise Zulässigkeit ihres Wegweisungsvollzuges gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG erneut ans SEM zurückzuweisen. Auf die anderen
Rechtbegehren in der Beschwerde ist folglich nicht weiter einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
19. Oktober 2017 den rechtserheblichen Sachverhalt erneut nicht vollstän-
dig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die
Verfügung ist in ihren Ziffern 2, 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheid-
findung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
8.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung
für das (zweite) Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 1’000.– (inklusive MwSt.) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6533/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Nira Schidlow
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