Abtei lung V
E-6534/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Blumer, (Adresse),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
19. März 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6534/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat (damals Serbien und Montenegro) am 24. September
2001 und gelangten am gleichen Tag mit dem Flugzeug in die
Schweiz, wo sie am 25. September 2001 am Flughafen Zürich um Asyl
nachsuchten. Am 27. September 2001 wurden die
Beschwerdeführenden von der Flughafenpolizei Zürich zu ihren
Asylgründen befragt. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM])
vom 1. Oktober 2001 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz bewilligt. Am 3. Oktober 2001 führte das BFF in der
Empfangsstelle (neu Empfangszentrum) Kreuzlingen die
summarische Anhörung der Beschwerdeführenden durch. Die
zuständige Behörde des Kantons Schwyz, dem die
Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt
waren, führte am 17. Oktober 2001 die einlässlichen Anhörungen
durch.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien Angehörige der Ethnie
der Roma und hätten auf dem eigenen Hof im Dorf D._______ gelebt,
wo sie viel Land besessen hätten. Sie seien wohlhabend gewesen,
hätten jedoch aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in ihrem Land
immer Probleme gehabt. Bereits vor und auch während dem Krieg sei-
en sie Behelligungen seitens der albanischstämmigen Bevölkerung
ausgesetzt gewesen. Alle Bewohner des Dorfes hätten ihre Häuser
verlassen müssen. Ihr Hof in D._______ sei geplündert und zerstört
worden. Sie hätten sich von September 1999 bis April 2001 in
Mazedonien aufgehalten. Weil sich aber der Beschwerdeführer für die
Sache der Roma eingesetzt habe, ein bekannter Wortführer gewesen
sei und Interviews gegeben habe, seien sie auch dort bedroht worden.
Deshalb seien sie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie in
E._______ (Pristina) in einem alten verlassenen Haus gelebt hätten.
Dort seien sie nach zwei bis drei Monaten erneut von den Albanern
aufgesucht und bedroht worden. Diese seien ungefähr zwei Mal pro
Woche maskiert in ihr Haus eingedrungen und hätten sie aufgefordert,
den Kosovo zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich solcher
Übergriffe mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen wor-
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den. Am 24. September 2001 seien sie von albanischen Schleppern
nach Skopje gebracht worden und von dort in die Schweiz geflogen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine
Videokassette, eine Resolution des UNO-Sicherheitsrates vom
10. Juni 1999, ein Gesuch des UNHCR vom 31. Januar 2001, drei
Bescheinigungen über den Verbleib der Reisedokumente vom 12. April
2001, sowie eine Bescheinigung über die Regelung der Präsenz am
Arbeitsplatz vom 5. April 1999 zu den Akten.
B.
Eine vom BFF am 11. Dezember 2001 durchgeführte Lingua-Analyse
ergab, dass die Beschwerdeführenden aus dem Kosovo stammen und
der Ethnie der Roma angehören.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 17. April 2003 reichten die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den Erwägungen
eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die
Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein: Ein Artikel „Potraga
za sigurnoscu“ (Suche nach Sicherheit), ein Radiobericht betreffend
Minderheiten im Kosovo vom 19. Mai 2002, ein Bericht des UNHCR
über die Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom
Januar 2003, eine Videokassette mit einem Interview, in dem sich der
Beschwerdeführer für die Minderheiten im Kosovo einsetzt, ein Report
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der Gesellschaft für bedrohte Völker aus dem Jahr 1999 sowie eine
E- Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. April 2003.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2003 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten mit der Begründung ab, die Beschwerde sei als zum Vornherein
aussichtslos zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführenden innerhalb
von Serbien und Montenegro über eine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügen würden und setzte ihnen Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses.
F.
Die Beschwerdeführenden bezahlten den Kostenvorschuss innert der
angesetzten Frist.
G.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 legten die Beschwerdeführenden
weitere Berichte über die Lage der Roma im Kosovo ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 4. September 2003 reichten die
Beschwerdeführenden ein (undatiertes) Schreiben der Kosovo Roma
Refugee Foundation ein.
I.
In der Vernehmlassung vom 14. November 2005 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz weist in ihrem ablehnenden Asylentscheid aus dem
Jahr 2003 darauf hin, dass sich die Situation im Kosovo mit dem Ein-
marsch der KFOR am 12. Juni 1999 grundlegend verändert habe. Am
20. Juni 1999 hätten die letzten serbischen Truppen den Kosovo ver-
lassen. Die jugoslawische Regierung habe alle ihre polizeilichen und
militärischen Funktionen abgegeben und habe somit keine Kontrolle
und Machtbefugnisse mehr in der Provinz Kosovo. Am 24. Juni 1999
sei der Kriegszustand vom jugoslawischen Parlament aufgehoben wor-
den. Die meisten der in die umliegenden Nachbarländer geflohenen
Kriegsvertriebenen seien in den Kosovo zurückgekehrt. Die Entwaff-
nung der UCK und ihre Umwandlung in das zivile Kosovo-Schutzkorps
TMK sei abgeschlossen. Der Aufbau der zivilen Verwaltungsstrukturen,
namentlich des Rechts-, Justiz- und Polizeisystems sowie die Statio-
nierung einer internationalen Polizeitruppe sei unter der Leitung der
United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) und
unter Mithilfe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa (OSZE) sowie der Kosovo Force (KFOR) bereits weit fortge-
schritten. Schliesslich seien sämtliche wichtigen internationalen Hilfs-
werke vor Ort aktiv. Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Nachteile seien eine Folge der damaligen Situation im
Kosovo oder seien auf die allgemeine Nachkriegssituation
zurückzuführen. Aufgrund der veränderten Situation im Kosovo sei
davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden heute keine
begründete Furcht mehr vor staatlicher Verfolgung bestehe. Die
Vorbringen seien folglich asylrechtlich nicht erheblich.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte lie-
ge nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und
Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die
Beschwerdeführenden machten Schwierigkeiten (Schikanen,
Behelligungen und Drohungen) im Zusammenhang mit der
Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma geltend. Obwohl im Kosovo
teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der Roma zu verzeichnen seien, könne bis
heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen
Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die
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internationale Polizei der UNMIK seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut
sichtbar sowie flächendeckend. Bei Übergriffen würden die KFOR-
Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegenüber
Angehörigen von Minderheiten würden geahndet. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien auch aus diesem Grund unerheblich.
Daran vermöchten die ins Recht gelegten Beweismittel ebenfalls
nichts zu ändern, da sie sich lediglich auf die damalige Kriegssituation
und die allgemeine Lage im Land beziehen würden.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt ohne sich einge-
hend mit der Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid auseinan-
derzusetzen. Es kann vorliegend darauf verzichtet werden, den Sach-
verhalt erneut darzulegen. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma
aber auch weil sich der Beschwerdeführer stark exponiert habe und
Wortführer der Roma gewesen sei, erfüllten die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 3 AsylG zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend
gemachten Benachteilungen und Befürchtungen der Beschwerdefüh-
renden verneint hat.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Heimatstaat
der Beschwerdeführenden Serbien und Montenegro hiess und aus
eben diesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der
Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle
Teilprovinz Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spaltete sich
Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar
2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo
ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni
2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten –
darunter die Schweiz – haben den Kosovo seit der
Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von
diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus.
Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Bestehens allfälliger
innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in Serbien oder Montenegro
zum Vornherein negativ zu beantworten ist, da diese Gebiete nunmehr
nicht zum Staatsgebiet Kosovo gehören.
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5.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Ausfüh-
rungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, gemäss
welchen eine systematische Vertreibung der ethnischen Minderheiten
im Kosovo nicht festzustellen sei und es sich bei den geltend gemach-
ten Übergriffen um Benachteiligungen seitens Dritter handle, gegen-
über welchen weder eine staatliche Schutzpflichtverletzung noch eine
Schutzunfähigkeit bestehe.
Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Behelligungen vor und während dem Krieg betrifft, ist Folgendes
festzuhalten: In den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 hat die
damalige ARK am Beispiel der Roma und Ashkali im Sinne einer
Lagebeurteilung exemplarisch festgehalten, dass sich seit der
Intervention der NATO in Jugoslawien im Frühsommer 1999 und dem
Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo die dortige Situation
grundlegend verändert hat. Diese Einschätzung hat auch nach den
Unruhen vom März 2004 weiterhin Gültigkeit. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kosovo die bisher zuständigen
Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen
Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann bis
zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten
Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo
tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden,
namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der
KFOR ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3;
EMARK 2006 Nr. 18; EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Diese Behörden
sind grundsätzlich in der Lage, den Schutz von ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten. Demgemäss berichtet der
Beschwerdeführer in seinen Ausführungen, die Familie sei im Jahr
2001 unter dem Schutz von KFOR-Soldaten in den Kosovo
zurückgekehrt. Die Familie sei dann erneut von Albanern aufgesucht,
bedroht und der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Indessen
haben es die Beschwerdeführenden offenbar unterlassen die an-
geblich im Kosovo erneut erlebten Übergriffe durch Albaner der Polizei
oder den UNMIK-Sicherheitskräften zu melden und entsprechend
Schutz anzufordern. Personen, die es unterlassen, um anforderbaren
und effektiven Schutz im Heimatstaat zu ersuchen, haben keinen
Anspruch auf den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz der
Schweiz. Aufgrund der Akten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen
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es den Beschwerdeführenden nicht zuzumuten gewesen wäre, sich
um staatlichen Schutz im Kosovo zu bemühen. Weiter machen die
Beschwerdeführenden geltend, sie seien aufgrund des Engagements
des Beschwerdeführers für die Ethnie der Roma, welches mit der
eingereichten Videokassette belegt wird, Behelligungen ausgesetzt
gewesen. Vorliegend wird das Engagement des Beschwerdeführers für
die Minderheit der Roma nicht bestritten. Jedoch ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden deshalb besonderen
Benachteiligungen, die über die allgemeinen Behelligungen und
Bedrohungen aller Angehöriger der Ethnie der Roma hinausgehen,
ausgesetzt gewesen wären. Somit ist die eingereichte Videokassette
nicht geeignet, eine spezifische Verfolgung der Familie des
Beschwerdeführers zu belegen. Was die übrigen eingereichten Be-
weismittel betrifft, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht dar-
auf hingewiesen, dass sich diese auf die allgemeine Kriegssituation
und die Lage der Roma im Kosovo beschränken, jedoch – abgesehen
von der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma – kein konkreter Bezug zu
den Beschwerderführenden besteht.
Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH sind in Bezug auf
die Roma, Ashkali und Ägyter zwar keine Fortschritte erkennbar, so-
weit es um die schwierigen Lebensbedingungen geht und um Diskrimi-
nierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsver-
sorgung, Wohnen und Beschäftigung. Indessen gibt es momentan kei-
ne direkte Gewalt gegen sie (vgl. SFH, Kosovo, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen vom 12. August 2008, S. 19).
5.3 Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008
als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich
die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeits-
erklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich
aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“
des Sondergesandten des UNO-Generalsekreärs für den Prozess zur
Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfäng-
lich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche
Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien un-
abhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar
2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsulari-
sche Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in
Prishtina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. In Anbetracht dieser
neusten Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten, dass die
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Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit haben und es ihnen
subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden
und diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter
nachzusuchen. Die Beschwerdeführenden haben somit auch keine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Kosovo.
5.4 In Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Be-
weismittel der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend
festzustellen, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
bedeutsame Benachteiligung oder Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist im Übrigen
bei den zuständigen kantonalen Behörden auch kein Verfahren
betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2
AsylG hängig. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7. Vorliegend erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal das Bun-
desamt die Beschwerdführenden mit Verfügung vom 19. März 2003
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 6. Mai 2003 wies der damals zuständige
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Instruktionsrichter das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege ab. Durch
Bezahlung des Kostenvorschusses sind die Verfahrenskosten bereits
beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits
beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner
Versand:
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