Abtei lung V
E-6534/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
C._______, Türkei,
zurzeit im Transitbereich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 25. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6534/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2008 bei den Grenz-
polizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreich-
te,
dass das BFM mit am 25. September 2008 eröffneter Verfügung dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte
und ihm gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage,
den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort
zuwies,
dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Kloten am 28. Sep-
tember 2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und
am 3. Oktober 2008 die Anhörung durch den Dienst Flughafen-
verfahren des BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
türkischer Staatsangehöriger, armenischer Ethnie, armenisch-katho-
lischen Glaubens, mit letztem Wohnsitz in A._______, Landkreis
B._______,
dass er sich von 1989 bis 1999 als Asylbewerber in Deutschland auf-
gehalten habe und nach Ablehnung seines Asylgesuchs im Jahre 1999
in die Türkei ausgeschafft worden sei,
dass er zurück in A._______ als (...) tätig gewesen sei und (...) habe,
dass vermutlich Nachbarn am 25. Juni 2007 und am 28. Juni 2008
seine (...) in Brand gesteckt hätten, worauf er eine Anzeige bei den
Militärbehörden erstattet habe, welche jedoch ausser einem
Augenschein vor Ort und der Protokollierung dieser Ereignisse nichts
unternommen hätten,
dass der Beschwerdeführer Mitte des siebten Monats 2008, als er mit
seinem Wagen unterwegs nach Hause gewesen sei, während einer
Fahrpause ein Bier getrunken habe, worauf er von ihm unbekannten
Dorfbewohnern zusammengeschlagen und sein Auto gewaltsam be-
schädigt worden sei,
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dass er aus Angst mit den Militärbehörden Probleme zu erhalten,
diesen Überfall nicht gemeldet habe,
dass sich der Beschwerdeführer als Armenier und "Nicht-Muslim" in
seiner Dorfgemeinschaft A._______, welche ebenfalls die islamis-
tische Politik der Zentralregierung unterstütze, an Leib und Leben
bedroht fühle,
dass der Beschwerdeführer selbst politisch nie aktiv gewesen sei (vgl.
E 11 S. 10),
dass schliesslich in Europa Deklarationen verabschiedet worden
seien, die die Türkei in der armenischen Frage stark kritisieren wür-
den, was die Antipathie der Bevölkerung den Armeniern gegenüber
gefördert habe,
dass er vor diesem Hintergrund A._______ am 1. September 2008
verlassen habe, nach einem Aufenthalt bei seiner Schwester in
C._______ über D._______ schliesslich aus seinem Heimatland
ausgereist und nach Zürich geflogen sei, wobei er, ohne kontrolliert zu
werden, in eine Maschine der Turkish Airlines habe einsteigen können,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Nüfus sowie einen
türkischen Führerschein zu den Akten reichte,
dass gemäss gesicherten Informationen der Flughafenpolizei alle
Reisepässe der Passagiere, welche am 24. September 2008 an Bord
derselben Maschine gewesen seien wie der Beschwerdeführer, von
der Grenzkontrolle überprüft worden sind,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vor-
liegend dargelegte Verfolgungsgeschichte durch Unbekannte würden
Übergriffe Dritter darstellen, wobei der türkische Staat durchaus
willens und fähig sei, den nötigen Schutz zu gewährleisten,
dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus
lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten
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liessen, welchen er sich durch den Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatlandes entziehen könne, womit eine innerstaatliche Fluchtalter-
native bestehe und er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich als Angehöriger der armeni-
schen Bevölkerung keine Benachteiligungen in asylrelevantem Aus-
mass zu befürchten habe,
dass somit die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass ergänzend auch die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt
werden könne,
dass er nämlich in der summarischen Befragung behauptet habe, das
Militär respektive der Staat habe hinter der Brandstiftung gesteckt (vgl.
E 6 S.10), während er in der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben
habe, die Nachbarn hätten (...) in Brand gesteckt (vgl. E 11 S. 4),
dass er im Übrigen widersprüchliche Aussagen bezüglich der Dorf-
bewohner, die seinen Verbleib im Heimatdorf hätten verunmöglichen
wollen, sowie zu den Tätern, die ihn überfallen und seinen Wagen
beschädigt hätten, gemacht habe,
dass es schliesslich nicht für die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers
spreche, dass er mutmasslicherweise seinen Reisepass nach der
Grenzkontrolle am Flughafen Zürich vernichtet oder versteckt und erst
mehr als sechs Stunden nach seiner Ankunft bei den Grenzkontroll-
behörden im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch gestellt habe,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, der negative
Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss gewähren,
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Be-
schwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits
erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und den
Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung darüber zu infor-
mieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts die Flughafenpolizei Zürich am 16. Oktober 2008 um eine
Übersetzung der in türkischer Sprache verfassten Beschwerdebegrün-
dung ersuchte,
dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Oktober 2008 eine Übersetzung ins Deutsche per Telefax zustellte,
dass der Beschwerdeführer durch das Schweizerische Rote Kreuz
mittels Telefax vom 20. Oktober 2008 zur Stützung seiner Asylangaben
zwei in türkisch verfasste Gerichtsdokumente einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Kopien in der Folge von
Amtes wegen ins Deutsche übersetzen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im
Übrigen einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorwiegend
geltend macht, ihm sei am 5. Juni 2008 vom türkischen Gendarmerie-
Kommando gegen seinen Willen eine Kalaschnikow übergeben wor-
den, um sich zu schützen,
dass am 10. August 2008 fünf Personen der Arbeiterpartei 'Pariya
Karkerén Kurdistan' (PKK) zu ihm nach Hause gekommen seien, ihm
gedroht und das Haus nach dieser Waffe durchsucht und ihn daraufhin
in die Berge entführt hätten, wo er mit dem Tode bedroht worden sei,
dass er am Morgen darauf ins Dorf zurückgelaufen sei, wo er von den
Militärbehörden angehalten, geschlagen, beschimpft und wegen an-
geblicher Kollaboration mit der PKK festgenommen und auf den
Posten geführt worden sei, wo sie ihn befragt und anschliessend wie-
der freigelassen hätten,
dass er schliesslich wegen der vermeintlichen Zusammenarbeit mit der
PKK zu einer Gerichtsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft vorge-
laden worden sei, jedoch aus Angst die Flucht ergriffen habe,
dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, zumal er
und seine Familie dort nicht in Freiheit leben könnten und er wegen
angeblicher Kooperation mit der PKK verfolgt werde,
dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse mit der PKK und die
diesbezüglichen Probleme mit den Regierungsbehörden – wie von ihm
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selbst erwähnt (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) – erstmals im Rahmen
seiner Beschwerde geltend gemacht hat,
dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er
diese von ihm als im Beschwerdeverfahren ins Zentrum gerückten
Sachverhaltselemente mindestens ansatzweise bereits während seiner
summarischen Befragung vom 28. September 2008 respektive wäh-
rend seiner Anhörung vom 3. Oktober 2008 vorgebracht hätte, wenn
sie tatsächlich so stattgefunden hätten, zumal ein Asylgesuchsteller
erfahrungsgemäss bestrebt ist, seine zentralen Ausreisegründe den
Asylbehörden bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzuführen,
dass daher der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe
diese Vorbringen erst in der Beschwerde erwähnt, um seiner Asyl-
geschichte mehr Gewicht zu verleihen, weshalb sie als nachge-
schoben und damit als unglaubhaft gewertet werden müssen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, er habe sich zur
Ausreise entschlossen, weil er wegen seiner armenischen Ethnie und
seines christlichen Glaubens von den Dorfbewohnern oder den Militär-
behörden verfolgt und behelligt worden sei,
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wo-
nach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in
einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungs-
weise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
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Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden
Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland
abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die vom Beschwerde-
führer dargelegte Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ver-
möge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzu-
halten, zumal der türkische Staat willens und fähig sei, den Beschwer-
deführer vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen,
und es ihm darüber hinaus auch offen stehe, sich in einem anderen
Teil der Türkei niederzulassen,
dass der Beschwerdeführer zudem von sich aus auf staatlichen Schutz
verzichtet hat, indem er es unterliess, die heimatlichen Polizei-
behörden über die geltend gemachten Vorfälle in Kenntnis zu setzen
(vgl. E 6 S. 9; E 11 S. 5),
dass es ihm umso mehr zuzumuten gewesen wäre, die Vorfälle bei der
Polizei zur Anzeige zu bringen, als er eigenen Aussagen gemäss über
deren Urheberschaft Bescheid zu wissen glaubte (vgl. E 6 S.10; E 11
S. 6),
dass ausserdem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit
handelt und auch nicht davon auszugehen ist, er werde auf nationaler
Ebene gesucht,
dass damit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu
bejahen ist, womit der Beschwerdeführer gemäss dem Subsidiari-
tätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass an dieser gesamthaften Einschätzung auch die zu den Akten
gereichten Kopien eines Urteils des 2. Gerichts von E._______ für
schwere Straftaten, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen
"Propaganda und begangener Tat für die Terrororganisation PKK in
dem er sie unterstützt und ihr Unterschlupf gewährt" habe angeblich
zu fünf Jahren und acht Monaten (Haft) verurteilt worden sei, sowie
des darauf gestützten Haftbefehls vom 10. Juni 2006 und nichts zu
ändern vermögen,
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dass vorweg festzustellen ist, dass es sich bei diesen Dokumenten um
Faxkopien handelt, welche grundsätzlich leicht manipulierbar sind und
denen bereits deswegen nur ein geringer Beweiswert zugemessen
werden kann,
dass darüber hinaus der Inhalt der Dokumente mit den vom Be-
schwerdeführer gemachten Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist,
dass die in Kopie nachgereichten Dokumente daher eine tatsächlich
bestehende Verfolgungssituation klarerweise auch nicht zu belegen
vermögen,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind, und es sich erübrigt, auf die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzu-
gehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass ferner auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenen Ausfüh-
rungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass es sich aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen
erübrigt, auf die zusätzlichen vom BFM festgestellten Ungereimtheiten
in den Ausführungen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Zusammenhang mit der armenischen Ethnie des Beschwer-
deführers zu erwähnen ist, dass die Bemühungen der türkischen
Regierung wegen ihres Interesses an einer Zuerkennung des Status
eines EU-Beitrittskandidaten positiven Einfluss auf die Ausübung der
Religionsfreiheit und den Schutz von Minderheiten haben (vgl. Die
Christen in der Türkei hoffen auf die EU, Neue Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 10.01.2000; Amnesty international: Christen in der Türkei, Bonn
24.06.2004; Islam = Antichristentum, in Archiv für Türkei, 12.09.2008,
),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers (Türkei) noch individuelle Gründe auf eine kon-
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krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum End-
entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem
Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiterga-
be von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an
die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen,
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dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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