Abtei lung V
E-6534/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6534/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Bruder mit in englischer
Sprache verfasstem Schreiben vom 12. Dezember 2007 an die
Schweizer Botschaft in Colombo gelangte (Eingang 18. Dezember
2007), um Gewährung von Asyl und sinngemäss um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen ausgeführt wur-
de, der Beschwerdeführer sei am 30. November 2007 willkürlich ver-
haftet und inhaftiert worden,
dass er zwei Tage lang in der "(...) Station" festgehalten und danach
ins B._______ Camp C._______ überführt worden sei,
dass er aus Jaffna stamme und aufgrund der dort herrschenden Um-
stände und weil er von bewaffneten Männern einer paramilitärischen
Gruppe bedroht worden sei, am (...) nach Colombo gezogen sei,
dass er in Colombo Arbeit gesucht habe und sich zusammen mit sei-
nem Bruder in der (...) Lodge aufgehalten habe, wo er – der Be-
schwerdeführer – verhaftet worden sei,
dass der Bruder des Beschwerdeführers eine Beschwerde bei der "Hu-
man Rights Commission" eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wann er wieder entlassen
werde, er indessen auch nach einer Entlassung in Colombo nicht
sicher sei und nicht zurück nach Jaffna gehen könne,
dass der Eingabe vom 12. Dezember 2007 mehrere Dokumente, dar-
unter Kopien der Identitätskarte, einer Bestätigung der Human Rights
Commission of Sri Lanka über den Eingang einer Beschwerde vom
6. Dezember 2007 sowie eines Geburtsregisterauszuges als Be-
weismittel beigelegt wurden,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. Dezember 2007 aufforderte, für den Fall, dass er
an seinem Gesuch festhalte, innert Frist eine Reihe von Fragen zu be-
antworten und allfällige Beweismittel und Kopien von Identitätspapie-
ren einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2008 unter an-
derem ausführte, er sei am 24. Dezember 2007 auf Anweisung des
Terrorist Investigation Department aus dem B._______ Camp
entlassen worden und lebe seither in grosser Furcht,
dass die Polizei am (...) dreimal in der Lodge, in der er sich aufhalte,
gewesen sei und insgesamt sieben Personen verhaftet habe,
dass er einer Verhaftung nur wegen der Anwesenheit seiner Mutter
habe entgehen können,
dass er ergänzend darauf hinwies, dass er bereits am (...), als er noch
in Jaffna gelebt habe, von Angehörigen der Armee zu einer Schule
gebracht und dort befragt worden sei,
dass er ferner auf dem Weg zu seiner Arbeit von Armeeangehörigen
bedrängt worden sei,
dass er aufgrund seiner Arbeit in einem (...)laden, (...), unter Druck der
paramilitärischen Kräfte geraten sei, welchem er sich nur durch einen
Wegzug aus Jaffna habe entziehen können,
dass seit seiner Verhaftung am (...) sein Name registriert sei und er
deshalb jederzeit mit einer weiteren Verhaftung rechnen müsse,
dass er seiner Eingabe zahlreiche Beweismittel, darunter die Kopie ei -
ner Seite seines Reisepasses, einer Haftbestätigung des International
Committee of the Red Cross (ICRC) vom (...) sowie einer
Verhaftungsbestätigung vom (...), einreichte,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. Januar 2008 zur Beantwortung weiterer Fragen auf-
forderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2007 (recte:
2008) weitere Angaben zu seiner Tätigkeit als (...) machte und dazu
ausführte, erst nach dem Bruch des Waffenstillstands im August 2006
Probleme gehabt zu haben, weil (...),
dass offenbar jemand verraten habe, dass er auch (...),
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dass die Sicherheitskräfte deswegen am (...) gekommen und sich nach
dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, was er auf dem Weg ins
Geschäft von einer Person erfahren und er (der Beschwerdeführer)
sich seither bei Verwandten aufgehalten habe,
dass sich die Sicherheitskräfte danach wiederholt im Geschäft nach
dem Beschwerdeführer erkundigt hätten,
dass sie ferner am (...) zu Hause nach ihm gesucht hätten,
dass er getötet worden wäre, wenn er länger in Jaffna geblieben wäre,
dass er seiner Eingabe Kopien der Verhaftungs- und Entlassungs-
papiere als Beweismittel beilegte,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM mit Schreiben
vom 17. März 2008 die Akten zum Entscheid überwies und ausführte,
sie halte eine Befragung des Beschwerdeführers nicht als erforderlich,
zumal seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht entsprechen dürften,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer (durch Vermittlung der
Schweizer Botschaft in Colombo) mit Schreiben vom 1. April 2010 mit-
teilte, gestützt auf seine Eingaben und die dazu eingereichten Beweis-
mittel werde der Sachverhalt als erstellt erachtet, so dass eine Anhö-
rung durch die Botschaft nicht als notwendig erachtet werde,
dass das BFM beabsichtige, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu
innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit
der Einreichung des Asyl- und Einreisegesuchs eingetreten seien, dar-
zulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist auf-
grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde,
dass sich der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundesamtes
nicht vernehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine
Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaat-
lich legitimen Zwecken dienten,
dass bekannt sei, dass insbesondere Personen aus dem Norden Sri
Lankas im Süden einmalig oder auch wiederholt Kontrollen durch die
srilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sein könnten, diese indes-
sen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten dienten und somit als
solche rechtsstaatlich nicht zu beanstanden seien,
dass die betroffenen Personen in der Regel nach wenigen Tagen wie-
der freigelassen würden, wenn sie als unschuldig befunden worden
seien, was durch die Darstellungen des Beschwerdeführers bestätigt
werde,
dass der Beschwerdeführer im (...) von den Sicherheitsbehörden
überprüft und ohne Auflagen wieder freigelassen worden sei, so dass
davon auszugehen sei, dass allfällige Befürchtungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit
als (...) oder der Verhaftung von (...) unbegründet seien,
dass aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Schreiben
vom 1. April 2008 unbeantwortet gelassen habe, zu schliessen sei,
dass sich seine persönliche Situation heute so darstelle, dass er nicht
mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die eingereichten Beweismittel an der Beurteilung nichts zu
ändern vermöchten, stützten diese doch lediglich die Vorbringen des
Beschwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt
werde,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachigem Schreiben vom
25. August 2010 – eingereicht bei der Schweizer Botschaft in Colom-
bo; dort eingegangen am 31. August 2010 – Beschwerde erhob und
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls
ersuchte,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen der bei der Vorinstanz gel -
tend gemachten Sachverhalt wiederholt wird,
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dass unter anderem ergänzend geltend gemacht wird, der Beschwer-
deführer sei während seiner Inhaftierung Ende 2007 gefoltert worden,
dass er seit der Entlassung kein normales Leben mehr führen könne,
weil paramilitärische Gruppen und Männer in Zivil nach ihm suchen
würden,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Beschwerde am 2. Sep-
tember 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Instruktionsverfügung vom 21. September 2010 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom Erfordernis der
Landessprache - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes,
sondern in Englisch verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren aber verständlich
sowie begründet sind, so dass auf eine Übersetzung verzichtet und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann (Art. 33a Abs. 4 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
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lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorab
zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid
gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/30),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb er des Schutzes
der Schweiz nicht bedürfe,
dass insbesondere mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden
kann, dass die geltend gemachten Befürchtungen im Zusammenhang
mit der Tätigkeit als (...) vor dem Wegzug nach Colombo gestützt auf
die vorbehaltlose Freilassung des Beschwerdeführers aus dem
B._______ Camp vom (...) als unbegründet zu betrachten sind,
dass zudem gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen festgestellt werden kann, dass ihm am (...) in Colombo ein
Reisepass ausgestellt wurde, was ebenfalls gegen ein
Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an seiner Person
spricht,
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dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann zur
Hauptsache in einer Wiederholung der Vorbringen in seinen früheren
Eingaben erschöpfen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung substanziiert Stellung zu
nehmen,
dass ferner die unbelegten Vorbringen in der Beschwerde, wonach er
während der geltend gemachten Inhaftierung von (...) gefoltert und
auch nach seiner Freilassung von paramilitärischen Gruppen und
Männern in Zivil gesucht worden sei, als nachgeschoben und mithin
unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass in der Beschwerde nichts Weiteres vorgebracht wird, was zu
einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb verzichtet werden
kann, darauf näher einzugehen,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewil-
ligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund der vorliegenden Umstände keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; Art. 6 Bst. b des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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