B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6534/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2018.
E-6534/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohn-
sitz in Mazar-i-Sharif – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
ein erstes Mal Mitte November 2015 und gelangte auf dem Luftweg nach
B._______ im Iran, wobei er unmittelbar darauf wieder nach Herat (Afgha-
nistan) deportiert worden sei. Nach nur zwei Tagen im Heimatstaat sei er
erneut, nunmehr illegal, über Pakistan in den Iran ausgereist. Über die
Türkei und verschiedene europäische Staaten, zuletzt von Österreich her-
kommend, sei er am 30. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt.
A.b Am 4. Januar 2016 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Dazu fand
am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die
Befragung zur Person (BzP) statt. Die einlässliche Anhörung zu seinen
Asylgründen erfolgte am 7. September 2016.
A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz
Faryab. Später sei er nach E._______ (Provinz Jawzjan) umgezogen. Dort
habe er die Schule abgeschlossen, anschliessend an der Universität (…)
studiert und dieses Studium schliesslich (…) abgeschlossen. In der Folge
habe er ein Jahr und zwei Monate lang in Kabul und Herat für eine private
Firma gearbeitet, welche für das US-Militär Gebäude gebaut habe. An-
schliessend habe er ein Jahr und vier Monate lang an verschiedenen
Standorten für eine andere Firma und zuletzt, ab Februar/März 2015, im
Ministerium für (…) im Bereich (…) gearbeitet. Er habe diese Arbeit bis zur
Ausreise ausgeführt und in den letzten zwei bis drei Jahren auch in Mazar-
i-Sharif gewohnt. Im Frühjahr respektive Sommer 2015 habe er sich ver-
lobt, allerdings habe es vor seiner Ausreise zeitlich nicht mehr zur Ehe-
schliessung gereicht.
Etwa im (…) 2015 sei er mit zwei weiteren Personen im Auto auf der Rück-
fahrt von einem Arbeitseinsatz gewesen, als Unbekannte das Fahrzeug
anzuhalten versucht hätten. Sie hätten die Fahrt jedoch nicht gestoppt, wo-
rauf auf das Auto geschossen worden sei. Bei der Fluchtfahrt sei es zu
einem Unfall gekommen und er habe sich eine Hand gebrochen; seine Be-
gleiter seien ebenfalls verletzt worden.
E-6534/2018
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Er habe zwei Onkel, die Mitglieder von einander entgegenstehenden poli-
tischen Parteien seien: Der usbekische Onkel mütterlicherseits sei in der
usbekischen Partei "Junbish-i-Milli Islami", ein tadschikischer Onkel väter-
licherseits sei Mitglied der "Jamiat-e-Islami". Sodann sei ein Cousin der
Mutter (…) beim nationalen Sicherheitsamt in F._______ (Provinz Faryab)
sowie (…) von General Dostum und habe deswegen immer wieder mit den
Taliban, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und anderen Regie-
rungsgegnern Probleme gehabt. Dieser Cousin sei oft bei ihnen zu Hause
gewesen und er sei mit diesem gesehen worden.
Er habe vor diesem Hintergrund wiederholt telefonische Drohanrufe erhal-
ten. Die Urheber hätten gefordert, er solle nicht mehr für die Behörden ar-
beiten und sich von besagtem Cousin fernhalten; ausserdem hätten die
Anrufer gesagt die beiden genannten Onkel seien ihnen bekannt. In einem
Drohbrief sei er ebenfalls unter Todesandrohung aufgefordert worden,
seine Arbeit aufzugeben.
Allgemein sei im Heimatstaat keine Sicherheit vorhanden. Die Taliban und
der IS seien gegen die Behörden und alle, die mit diesen zu tun hätten.
Als Beamter habe er sich daher weder frei bewegen noch arbeiten können.
Im November 2015 habe die Mutter ihm daher zur Ausreise geraten.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbeson-
dere seine Tazkira sowie diverse Diplome und Zeugnisse betreffend seine
Ausbildungswege zu den Akten.
B.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 5. November 2018 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. Novem-
ber 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er bean-
tragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; even-
tualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei
die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-6534/2018
Seite 4
C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung einer unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
C.c Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung der zuständi-
gen Verwaltung seiner Wohngemeinde vom 14. November 2018 zu den
Akten.
D.
Am 4. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerde-
führer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab-
warten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
hiess er gut, und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Hinsichtlich der beantragten amtlichen Rechtsverbeiständung wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder
einen Rechtsbeistand seiner Wahl zu bezeichnen.
Mit gleicher Verfügung wurde das Beschwerdedoppel der Vorinstanz über-
wiesen und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz hielt in der ausführlichen Vernehmlassung vom 10. Dezem-
ber 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 5. No-
vember 2018 fest.
F.
F.a Am 27. Dezember 2018 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018
letztmals Gelegenheit, eine rechtskundige Person bekanntzugeben, durch
die er verbeiständet werden wolle.
F.b Am 4. Januar 2019 zeigte lic. iur. Monika Böckle ihre Mandatsüber-
nahme an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Gleich-
zeitig wurden zwei Fotografien (Farbkopien) als Beweismittel nachgereicht.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gut und setzte lic. iur. Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
das Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018
zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
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Seite 5
F.d Der Beschwerdeführer liess am 16. Januar 2019 seine Replik zu den
Akten reichen. Dazu wurde ein undatiertes Referenzschreiben der Freien
Evangelischen Gemeinde G._______ ([…]) eingereicht, aus dem hervor-
gehe, dass er vom islamischen Glauben abgefallen und zum Christentum
konvertiert sei. Mit der Replik wurde ausserdem die Honorarrechnung der
amtlichen Rechtsbeiständin ins Recht gelegt.
F.e Am 6. März 2019 liess der Beschwerdeführer ergänzend eine Tauf-
bestätigung der (...) zu den Akten reichen, gemäss der er sich am
24. Februar 2019 habe taufen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6534/2018
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Asyl-
punkt Folgendes aus:
4.1.1 Den Aussagen und Akten seien keine Hinweise darauf zu entneh-
men, wonach der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff auf das Auto
gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei; seinen diesbezüglichen Vorbrin-
gen sei auch kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG gründendes Motiv zu entnehmen.
4.1.2 Hinsichtlich der Drohbriefe und Drohanrufe sei festzuhalten, dass
Personen, die in bedeutenden Positionen für die afghanischen Behörden
arbeiten würden, in ganz Afghanistan durch Angriffe von Regierungs-
gegnern gefährdet seien. Personen in niedrigeren Positionen hingegen
seien in Gebieten, die nicht von Regierungsgegnern kontrolliert würden,
wenig gefährdet, ausser es lägen spezifische individuelle Gründe für die
Annahme eine solchen Gefährdung vor. Diese Einschätzung gelte auch für
die Stadt Mazar-i-Sharif. Die Arbeit des Beschwerdeführers als (…) für die
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Behörden und die entsprechenden Aussagen würden nicht auf eine beson-
ders exponierte Position hinweisen und auch sonst seien bei ihm keine in-
dividuellen Gefährdungsmomente ersichtlich. Es sei somit kein Grund zur
Annahme vorhanden, der Beschwerdeführer wäre gut drei Jahre nach den
geltend gemachten Bedrohungen seitens der Taliban noch in Gefahr. Be-
treffend die beiden Onkel sowie den Cousin der Mutter habe er keine ent-
sprechenden konkreten Drohungen geltend gemacht, mithin ergäben sich
auch hier keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer im Entscheid-
zeitpunkt drohende Gefahr.
4.1.3 Was die fehlende Sicherheit in Afghanistan betreffe, die ihn als Be-
amten in seiner Bewegungsfreiheit und Arbeitsausübung eingeschränkt
habe, seien diese Nachteile auf die allgemein schwierige Lage und verbrei-
tete Gewalt in Afghanistan zurückzuführen; mithin handle es sich hier nicht
um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG.
4.1.4 Die Vorbringen würden sich damit als nicht asylrelevant erweisen,
womit sich Überlegungen zur Glaubhaftigkeit grundsätzlich erübrigen wür-
den. Es sei jedoch anzumerken, dass die Schilderungen des angeblichen
Überfalls auf das Auto und der Drohungen in den beiden Befragungen wi-
dersprüchlich ausgefallen seien.
4.1.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden seine
grundsätzlich nicht bezweifelten Ausbildungen und Tätigkeiten betreffen
und belegen, jedoch keine Angaben zu den geltend gemachten Problemen
enthalten.
4.2 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Probleme würden sehr wohl den Anforderungen zur Asylgewährung
genügen.
4.2.1 So sei er mit Fahrer und Kollegen tatsächlich in eine Falle von Re-
gierungsgegnern geraten, aus der sie nur mit viel Glück entkommen seien.
Dieser Vorfall sei unbestritten. Er habe als Motivation der Angreifer zwar
Geld genannt, jedoch sei auch klar, dass die Offiziellen und Regierungs-
treuen sehr wohl aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zu Ziel-
scheiben der radikalislamischen Terroristen würden. Auch wenn er die Ur-
heber jenes Angriffs nicht genau benennen könne, sei doch klar, dass die-
ser wegen seiner Tätigkeit für die Behörden respektive den westlich ge-
prägten Wiederaufbau erfolgt und er damit Ziel von Radikalen geworden
sei. Er könne nicht wissen, ob er diesen namentlich bekannt sei.
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Er laufe zudem Gefahr, auch in Zukunft Ziel solcher Angriffe zu werden,
dies wegen seines Berufs, aber auch wegen der Bekanntschaft der Familie
zum General. Als Angehöriger dieser Risikogruppen erfülle er die Voraus-
setzungen für die Asylgewährung.
4.2.2 Was die vom SEM bezweifelten Drohanrufe und den Drohbrief be-
treffe, halte er fest, dass er dem nicht so viel Gewicht beigemessen habe.
Zudem würden allfällige Ungereimtheiten in seinen diesbezüglichen Schil-
derungen allenfalls Nebensächlichkeiten betreffen. Im zweiten Interview
habe er detailliert und mit vielen Realkennzeichen über die Anrufe berich-
tet. Diese zusätzlichen Bedrohungen würden zudem aufzeigen, dass er in-
dividuell in Gefahr sei.
4.2.3 Eventuell sei ihm mindestens die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Durch seine Position als (…), der durchs ganze Land reisen müsse, habe
er faktisch in seiner Heimat ein Berufsverbot. Eine Rückkehr nach Mazar-
i-Sharif sei ihm daher nicht zuzumuten. Die Sicherheitslage sei sehr
schlecht, es komme zu täglichen Anschlägen und von Reisen werde abge-
raten. Auch in Beachtung seines familiären Beziehungsnetzes sei eine
Rückkehr daher nicht zumutbar. Das SEM argumentiere mit einem Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, jedoch sei die
aktuelle Situation in Afghanistan zu berücksichtigen. Allenfalls sei sein Fall
nach dem Gesagten zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Sachverhaltsele-
mente mit der Vorinstanz zum Schluss, dass namentlich der geltend ge-
machte Überfall auf das Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer mit
Arbeitskollegen auf der Rückfahrt von einem Arbeitseinsatz befand, nicht
als gezielt gegen ihn gerichtet beurteilt werden kann und die entsprechen-
den Schilderungen auch verschiedene Ungereimtheiten aufweisen:
5.1 In der BzP führte er aus, er habe im Rahmen seiner Arbeit immer wie-
der in die verschiedenen Dörfer und Provinzen und damit auch in den Be-
reich der Taliban reisen müssen. Dies habe ständige Gefahr für sein Leben
bedeutet. Etwa sechs Monate vor der Ausreise seien sie in eine Umzinge-
lung der Taliban geraten. Diese hätten das Auto zum Anhalten bringen wol-
len. Der Fahrer habe jedoch Gas gegeben, worauf das Feuer auf sie eröff-
net worden sei. Das Auto habe sich halb überschlagen und sei abgerutscht.
Der Fahrer sei beim Unfall schwer, er selber an der Hand und am Bein
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Seite 9
verletzt worden. Dennoch sei es ihnen gelungen, weiterzufahren und sich
so zu retten. Der Umstand, dass er und die Kollegen in einem Regierungs-
fahrzeug unterwegs gewesen seien, habe sie gerettet, da ein solches Fahr-
zeug nie anhalten müsse. Sie seien also trotz der Aufforderung der Taliban
zum Anhalten weitergefahren.
Eine gut bezahlte Arbeit in Mazar-i-Sharif zu finden sei nicht einfach; alle
staatlichen Tätigkeiten seien mit Gefahren verbunden. Abgesehen von die-
sem Vorfall habe er keine Probleme gehabt (vgl. Protokoll A5/12 S. 7 f.).
5.2 In der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer einerseits die feh-
lende Sicherheit in Afghanistan und gab diese als Grund für das Verlassen
der Heimat an (vgl. Protokoll A11/23 F/A 71 ff.). Er beschrieb in diesem
Kontext die besondere Exponiertheit aller Leute, die für die Behörden tätig
seien; Ingenieure, Anwälte, Wirtschaftsfachleute usw. würden Gefahr lau-
fen, unterwegs von den Taliban angehalten, eingeschüchtert oder getötet
zu werden; am stärksten gefährdet seien Polizisten und Militärangehörige
gewesen, während Ärzte nicht in deren Fokus gestanden seien.
5.3 Sein Problem sei gewesen, dass er sich in seiner Arbeitstätigkeit für die
Behörden nicht frei habe bewegen können und die Reisen im Zusammen-
hang für die Projekte in die Provinzen gefährlich gewesen seien. Er sei
ständig Gefahr gelaufen, unterwegs aufgegriffen zu werden. Oft sei jemand
aufgegriffen und als Geisel gehalten worden, um so von der Familie Geld
verlangen zu können. Etwa im (…) 2015 sei er im Dienstwagen mit behörd-
licher Beschilderung mit anderen Insassen unterwegs von einem Unbe-
kannten angehalten worden, wobei der Beschwerdeführer dem Fahrer ge-
sagt habe, er solle langsamer fahren, aber nicht ganz anhalten, zumal sie
die Weisung gehabt hätten, niemanden mitzunehmen. Er habe beim Nä-
herkommen realisiert, dass etwas nicht stimme und den Fahrer zum Durch-
fahren aufgefordert. Da sei auf ihr Auto geschossen worden. Der Fahrer
habe Gas gegeben und sie seien dieser Situation entkommen. Wegen der
hohen Geschwindigkeit seien sie jedoch in einer Kurve an eine Hauswand
geprallt. Die Bewohner des Hauses hätten sie bewusstlos gefunden und
ins Haus gebracht. Er sei an der Hand verletzt worden, eine Person auf
dem Hintersitz habe mehrere Brüche davongetragen und der Fahrer sei an
der Stirne verletzt worden. Er habe dann seine Familie und sein Büro tele-
fonisch vom Unfall unterrichtet. Sein Bruder habe einen Cousin informiert,
der zur Unfallstelle gekommen sei. Auch ein Auto vom Amt sei geschickt
worden. Dieser Vorfall hätte jedem passieren können, das sei nicht gezielt
gegen ihn gerichtet gewesen (vgl. a.a.O. F/A 86 ff.); solchen Vorfällen seien
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Seite 10
alle Personen ausgesetzt gewesen, die für die Behörden gearbeitet hätten.
Die Behörden hätten auch nichts dagegen unternehmen können. Etwa ei-
nen Monat nach diesem Vorfall vom (…) 2015 habe er einen Drohbrief er-
halten. Er sei während seiner Arbeitstätigkeiten für die Firmen und bei der
Behörde auch telefonisch bedroht worden, letztmals sei dies etwa im (…)
2015 geschehen (vgl. a.a.O. F/A 74 und 92 ff.). Es habe schliesslich keinen
anderen Weg gegeben, als das Land zu verlassen, um sich vor diesen Be-
drohungen zu schützen (vgl. a.a.O. F/A 112).
5.4 Gestützt auf diese Schilderungen kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitstä-
tigkeit wie viele andere in ähnlicher (Arbeits-)Situation in Afghanistan zu-
sätzlich zur allgemein schlechten Sicherheitssituation zwar mehr exponiert
gewesen sein dürfte. Dabei ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer bei seinen Reisen mit Arbeitskollegen in seiner Wohn-
provinz und in benachbarte Provinzen mit einigen Unsicherheitsfaktoren
rechnen musste, diese für die Bejahung einer konkret und individuell gegen
ihn gerichteten Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG jedoch nicht
genügen. Diese Feststellung gilt – vorerst ungeachtet der Frage der Glaub-
haftigkeit – auch für den Vorfall vom (…) 2015, als er mit weiteren Personen
unterwegs in einem Dienstfahrzeug in eine Kontrolle mutmasslich der Tali-
ban zugehöriger Personen gekommen sei. Zu Recht hat die Vorinstanz hier
geschlossen, es gebe keine Hinweise darauf, dass dieser Angriff gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wäre. Entsprechend hat
sich auch der Beschwerdeführer selbst geäussert, indem er festhalten
liess, der Gefahr eines solchen Ereignisses seien viele Behördenange-
stellte ausgesetzt und vorliegend sei das nicht gezielt gewesen (vgl. Pro-
tokoll A11/23 F/A 85 f.).
5.4.1 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat die Vor-
instanz zudem sowohl am besagten Vorfall als auch am Erhalt der Droh-
anrufe und des Drohbriefes nachhaltige Zweifel angemeldet, welche sie
namentlich in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 ergänzte und
bestätigte und zu welchen sich der Beschwerdeführer in der Folge verneh-
men lassen konnte (Replik), wobei seine Entgegnungen offensichtlich nicht
zu überzeugen vermögen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer hat weder die angeblich erhaltenen Droh-
anrufe noch den im Anschluss an den geschilderten Vorfall von (…) 2015
erhaltenen Drohbrief in der BzP erwähnt. Darauf hingewiesen erklärte er in
der Anhörung, es sei in der BzP zu wenig Zeit dafür gewesen und zudem
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Seite 11
habe man ihn auch nicht gezielt danach gefragt. Dieser Erklärungsversuch
überzeugt indessen nicht, zumal der Beschwerdeführer auch in der Erstan-
hörung genügend Gelegenheit gehabt hat, diese angeblichen telefoni-
schen und schriftlichen Drohgebärden mindestens zu erwähnen. So wurde
er nach anderweitigen Problemen mit Behörden, Polizei, Militär, Parteien
oder sonstigen Organisationen sowie allenfalls mit Privatpersonen gefragt
(vgl. Protokoll A5/12 S. 8). Diese Fragen hat er ohne Vorbehalte verneint
und auf die Frage nach weiteren Gründen gegen eine Rückkehr erklärte
er, da er seine Arbeit verlassen habe, würde er nach einer Heimkehr kaum
die Möglichkeit zum Arbeiten haben; er müsste herumlungern oder sich
den Taliban oder anderen Banditen anschliessen (vgl. a.a.O. S. 8). Diese
protokollierten Aussagen hat er nach der Rückübersetzung ohne Vorbe-
halte als zutreffend und der Wahrheit entsprechend unterschriftlich bestä-
tigt. Nachdem er die Drohanrufe und den Drohbrief in der Anhörung als
zentral für seine Verfolgungssituation und Ausreise dargestellt hat (vgl.
Protokoll A11/23 F/A 74, 76 und 92 ff.), deswegen sogar die private Tele-
fonnummer gewechselt und den Vorgesetzten (hinsichtlich auf der Dienst-
nummer eingegangener Drohanrufe) sowie einen Onkel informiert haben
will, ist nicht nachvollziehbar, dass er hierüber in der BzP kein Wort verloren
hat. In diesem Zusammenhang ist der Einwand im Rechtsmittel, er habe
weder den Drohanrufen noch dem Drohbrief besonders viel Gewicht bei-
gemessen, als nicht plausibel zu werten.
5.4.3 Ebenfalls unerwähnt in der BzP blieben die allfälligen Probleme im
Zusammenhang mit politisch unterschiedlich ausgerichteten Angehörigen
und einem Cousin, der beim nationalen Sicherheitsamt als (…) und auch
als (…) von General Dostum gearbeitet habe. Dies erstaunt umso mehr,
als er diese familiäre Konstellation bei der Anhörung neben dem vorge-
brachten Angriff auf das Auto ebenfalls als ursächlich für die Bedrohungs-
situation dargestellt hat (vgl. Protokoll A11/23 F/A 120).
5.4.4 Weiter zeigen die oben wiedergegebenen Aussagen des Beschwer-
deführers namentlich bezüglich des geltend gemachten Vorfalls von (…)
2015 tatsächlich mehrere Unstimmigkeiten auf, was bereits die Vorinstanz
erwähnt hat. Die in der Replik vertretene Auffassung, es seien bei genauer
und korrekter Betrachtung sowie unter Berücksichtigung des Zeitdrucks
und der am Ende der Befragung wohl nicht mehr einwandfreien Denk- und
Konzentrationsfähigkeit aller Beteiligten keine relevanten Widersprüche er-
sichtlich sowie die Wiederholung der anfänglichen Unterschriftsverweige-
rung überzeugen letztlich ebenfalls nicht. Insbesondere der Einwand, die
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diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien in der BzP zu-
nächst nicht richtig festgehalten, dies sei erst nach der Verweigerung der
Unterschrift korrigiert und der Vorfall dann vollständig aufgenommen wor-
den, findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze, wäre jedoch mit Si-
cherheit entsprechend vermerkt worden. Entsprechend sind die Ausführun-
gen in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 zu
werten und als solche auch zu bestätigen.
5.4.5 Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Frage der Glaubhaf-
tigkeit in diesem Punkt nicht in jedem Detail geprüft werden muss, zumal
diesem Vorfall die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Fotografien zeigen – sofern überhaupt
erkennbar – den Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätig-
keit. Diese sowie die Unterlagen betreffend seine Ausbildungswege und
Studienabschlüsse vermögen nicht zur Annahme einer den Anforderungen
von Art. 3 AsylG genügenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
zu führen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Replik vom 16. Januar
2019 erstmals und neu eine Glaubenskonversion geltend. Er habe in der
Schweiz zum christlichen Glauben gefunden und sich taufen lassen. Dazu
wurde ein undatiertes Schreiben der (...) zu den Akten gereicht, unter an-
derem mit dem Hinweis, dass sich daraus für den Beschwerdeführer im
Heimatstaat erhebliche Probleme ergeben könnten. Die Taufe durch die
(...) wurde mit Taufschein vom 5. März 2019 bestätigt.
5.5.1 Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe
(vgl. Art. 54 AsylG) geltend und es ist zu prüfen, ob diese zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme als Flüchtling genü-
gen. Dafür müssten auch die vorgebrachten subjektive Nachfluchtgründe
mindestens glaubhaft gemacht werden.
5.5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss vorliegenden Akten während des
gesamten – mit Stellen des Asylgesuchs am 4. Januar 2016 angehobenen
– Asylverfahrens nie auf irgendeine Art und Weise zu erkennen gegeben,
dass er sich mit Fragen seines Glaubens, insbesondere einer möglichen
Abkehr von seinem sunnitischen Glauben bis hin zu einem eigentlichen
Glaubenswechsel beschäftigt habe. So hat er sich stets uneingeschränkt
als dem Islam zugehörigen Glaubens sunnitischer Richtung bezeichnet.
Auf seine Lebensumstände in der Schweiz angesprochen, führte er Frei-
zeitbeschäftigungen wie Fussball, weitere Spiele, Kontakte mit anderen
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Seite 13
Kollegen an und erzählte, dass er lese, wobei er sich aktuell mit Sprach-
büchern befasse. Dass er sich mit religiösen Aspekten und dabei beispiels-
weise mit der Bibel beschäftigt haben könnte oder grundsätzliche Gedan-
ken zu seinem Glauben aufgekommen wären, ist keiner seiner Angaben
zu entnehmen (vgl. Personalienblatt A1/2; Protokoll A 5/12 S. 3, Protokoll
A11/23 F/A 5 ff.). Im Zusammenhang mit der vor der Ausreise erfolgten,
gemäss seinen Angaben traditionell abgelaufenen Verlobung hat der – ge-
mäss Akten sehr gut gebildete – Beschwerdeführer offenbar ebenfalls noch
keine kritischen Gedanken respektive Fragen betreffend seine Religion ge-
habt. Auch den beim SEM eingegangenen Nachfragen nach dem Verfah-
rensstand vom 5. Juli und 23. Oktober 2018 sind diesbezüglich keinerlei
Hinweise zu entnehmen. Selbst in der am 16. November 2018 eingereich-
ten Beschwerdeschrift oder der Beschwerdeergänzung vom 4. Januar
2019 sind keine, auch nur ansatzweise formulierte Ausführungen enthal-
ten, die darauf hinweisen könnten, der Beschwerdeführer befasse sich mit
der christlichen Religion und ziehe dabei sogar eine Konversion in Be-
tracht. Erst mit der Replik am 16. Januar 2019 wird zum ersten Mal auf
diesen Aspekt hingewiesen und dazu ein undatiertes Bestätigungsschrei-
ben der (...) zu den Akten gereicht.
5.5.3 Aufgrund dieser Indizien drängt sich für das Gericht der Schluss auf,
dass der angebliche Glaubenswechsel des Beschwerdeführers nach Er-
halt der ablehnenden Verfügung vom 5. November 2018 und den bestäti-
genden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 10. Dezem-
ber 2018 mit dem Versuch des Erlangens eines weiteren Verbleibs im
Gastland verbunden sein könnte; damit erscheint diese angebliche Kon-
version jedoch nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen
Grundhaltung und wirkt nachgeschoben. Dass der Beschwerdeführer sich
bereits länger mit einem allfälligen Glaubenswechsel befasst hätte, wird
auch in der Replik nicht geltend gemacht oder beschrieben. Es wird ledig-
lich festgehalten, es habe eine Konversion stattgefunden, was gemäss
Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle.
5.5.4 Der einzige Hinweis, dass sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich
des Glaubens Änderungen ergeben haben könnten, sind dem undatierten
Schreiben der (...) zu entnehmen. Indessen hat der Verfasser den Be-
schwerdeführer offensichtlich vornehmlich im Bereich Integration und
Spracherwerb begleitet. So führt jener aus, er habe beobachtet, dass der
Beschwerdeführer seinen Glauben auch hinterfragt habe und dieser habe
ihm dann mitgeteilt, dass er eine Konversion anstrebe. Dass der Beschwer-
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deführer sich dabei klar und erkennbar mit dem christlichen Glauben be-
fasst und die entsprechenden religiösen Rituale auch gelebt habe, ist die-
sem Schreiben letztlich nicht zu entnehmen; allein die im Frühjahr erhal-
tene Taufe bedeutet noch keinen tiefgreifenden und überzeugten Glau-
benswechsel.
5.5.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer sich mit seinem und vergleichend mit dem christlichen
Glauben allenfalls etwas befasst hat. Dass er diesen erkennbar, aktiv und
mit tiefgehender Haltung gelebt hat, ist nach den obigen Ausführungen
nicht anzunehmen und auch sonst den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss
Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen de-jure in Afghanistan
keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Ge-
fährdung im Einzelfall vorzunehmen ist. In diesem Sinn ist auch das in der
Replik erwähnte Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu se-
hen, gemäss dem eine Glaubenskonversion flüchtlingsrechtlich relevant
sein kann, was jedoch einzelfallbezogen zu prüfen ist. Zudem wird im Re-
ferenzurteil festgehalten, dass die Frage der Zumutbarkeit des Geheimhal-
tens einer Apostasie im Heimatstaat insbesondere vor dem jeweils beste-
henden Umfeld zu prüfen sei (vgl. D-4952/2014 E. 7.7.2).
5.5.6 Der Beschwerdeführer konnte in einem fortschrittlich denkenden fa-
miliären Umfeld aufwachsen; dafür spricht insbesondere, dass die Mutter
Lehrerin ist und die Eltern nicht nur dem Beschwerdeführer und dem wei-
teren Sohn, sondern auch der Tochter ein Studium ermöglicht haben und
diese sich zur Ärztin ausbilden lassen konnte. Sodann hat der Beschwer-
deführer in den letzten Jahren vor der Ausreise in der Grossstadt Mazar-i-
Sharif gelebt. Dort leben gemäss seinen Angaben auch die genannten
engsten Familienmitglieder, ein Onkel (Apotheker) sowie seine Verlobte. In
diesem gesamten Kontext dürfte es dem Beschwerdeführer tatsächlich
und realistisch betrachtet leichter fallen, und ist ihm auch zuzumuten, sei-
nen angeblichen neuen Glauben, sofern überhaupt das Bedürfnis dazu be-
steht, diskret auszuüben respektive darf angenommen werden, dass die
gemäss Akten offensichtlich aufgeschlossenen Familienangehörigen in
diesem Zusammenhang moderat eingestellt sein und eine entsprechende
Toleranz zeigen dürften.
5.5.7 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten
nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E-6534/2018
Seite 15
5.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6534/2018
Seite 16
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 17
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom
8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letzt-
mals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt
Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam
das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-
i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich
der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa
die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten
Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren
und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell
eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Viel-
mehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände
weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt
Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu er-
innern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif
für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Ge-
samtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE
2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrach-
tung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünsti-
gende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben
(vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5 und darauf gestützt das Ur-
teil E-6390/2017 vom 29. Juli 2019 E. 10.1).
7.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aus, beim Beschwerdeführer lägen beson-
ders begünstigende Umstände vor. So habe er die letzten Jahre vor der
Ausreise in Mazar-i-Sharif gelebt. Seine Eltern und Geschwister, ein Onkel
und seine Verlobte würden dort leben. Der Vater führe ein Geschäft, die
Mutter arbeite als Lehrerin und die Schwester als Ärztin.
7.3.3 Im Rechtmittel bestreitet der Beschwerdeführer dieses intakte Fami-
liennetz und die sich ergebende günstigere finanzielle Situation nicht, hält
jedoch dafür, dass ein Wegweisungsvollzug dennoch wegen der schlech-
ten Sicherheitslage nicht zumutbar sei.
7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in der
Provinz-Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage im Vergleich zur
Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Dennoch ist,
gemäss der jüngsten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Re-
ferenzurteil D-4287/2017, die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen
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Seite 18
Städten und Regionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurtei-
len. Der ledige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat die letz-
ten Jahre vor der Ausreise in Mazar-i-Sharif gelebt. Er wird sich bei einer
Rückkehr in finanzieller als auch in familiärer Hinsicht in einer vergleichs-
weise günstigen Situation wiederfinden. So leben (ausser der Schwester)
seine engsten Familienmitglieder dort und diese verfügen ausserdem je
über sehr gute Ausbildungen sowie entsprechende Arbeitsstellen: Der Va-
ter führt ein eigenes Geschäft, wobei ein Onkel väterlicherseits, der im
Bereich (…) studiert habe, den Vater beratend unterstützt. Die Mutter ar-
beitet als Lehrerin und die Schwester arbeitet in einem Spital in F._______.
7.3.5 Insgesamt ist die Vorinstanz in Berücksichtigung der massgeblichen
Rechtsprechung daher zu Recht vom Vorliegen besonders begünstigender
Umstände ausgegangen.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rück-
weisung des Verfahrens besteht ebenfalls keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6534/2018
Seite 19
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung
vom 4. Dezember 2018 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeit-
punkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich
seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 wurde auch das Ge-
such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeistän-
din reichte am 16. Januar 2019 die Honorarnote zu den Akten, in welcher
sie einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden auflistet, was angemessen
erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des
in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 angekündigten Stun-
denansatzes von höchstens Fr. 150.– ist das vom Gericht auszurichtende
Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1020.– (inklusive Auslagen) festzule-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6534/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für
das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1020.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay