Abtei lung V
E-6535/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 9. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Schürch, Badoud
Gerichtsschreiber Berger
Z._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Februar 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
13. Juli 2001. Er sei über Pakistan auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, wo er
am 14. September 2001 um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2001 wurde er in
der Empfangsstelle Chiasso zu seinen Asylgründen befragt. Am 6. November 2001
führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - Angehöriger der Eth-
nie der Hazara und aus Kabul stammend - im Wesentlichen folgenden Sachverhalt
geltend. Im Frühjahr 1998 sei ein Angestellter (A.) des Lebensmittelladens, den
der Beschwerdeführer mit seinem Cousin als gemeinsame Eigentümer geführt hät-
ten, von einem den Taliban nahestehenden Paschtunen (P.) unberechtigterweise
beschuldigt worden, dessen Bruder bestohlen und getötet zu haben. A. - ebenfalls
ein Hazara - sei nach zwei Monaten Haft freigekommen und habe sich nach Pakis-
tan abgesetzt, nachdem die Familie des Beschwerdeführers aus moralischer Ver-
pflichtung eine Lösesumme von 13 000 US Dollars bezahlt hätte. P. habe in der
Folge dem Beschwerdeführer mit einem Verfahren vor dem Militärgericht gedroht,
falls er ihm A. nicht ausliefern würde. Aufgrund dieser Bedrohung habe sich der
Beschwerdeführer gezwungen gesehen, den Lebensmittelladen zu schliessen. Im
Frühjahr 2001 sei der Beschwerdeführer zufälligerweise P. auf der Strasse begeg-
net, der ihn zwangsweise auf einen nahegelegenen Wachtposten gebracht und
den Beamten versichert habe, er könne mit einem Schreiben der Provinzverwal-
tung nachweisen, dass der Beschwerdeführer einem Verbrecher zur Flucht verhol-
fen habe, wofür er zur Rechenschaft gezogen werden müsse. Der Beschwerdefüh-
rer sei auf dem Wachtposten festgehalten worden, während P. das Schreiben auf
der Provinzverwaltung habe beschaffen wollen. Der Beamte des Wachtpostens
habe den Beschwerdeführer jedoch nach Zahlung eines Lösegeldes am darauffol-
genden Morgen laufen lassen, worauf er sich in den nächsten Wochen zu Hause
versteckt gehalten habe. Anschliessend habe sein Cousin über einen Schlepper
die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, weil P. versucht hätte, ihn überall
aufzuspüren.
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle schilderte der Beschwerdeführer
zudem zwei frühere Ereignisse. Er sei ihm Jahre 1997 zusammen mit seinem Cou-
sin unter der Anklage, in ihrem Lebensmittelladen Wein verkauft zu haben, für
sechs Stunden festgenommen, zu zehn Peitschenhieben verurteilt und gegen Be-
zahlung wieder freigelassen worden. Aus demselben Grund sei er im Jahre 1998
auf der Polizeizentrale drei Nächte festgehalten worden.
C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2002 an das BFM brachte der Beschwerdeführer vor, die
Lage in Afghanistan sei immer noch nicht gut, seine Familie dürfe in ihrem Laden
nicht arbeiten und sei unterdrückt. Als Beilage der Eingabe reichte der Beschwer-
deführer fünf Fotos zu den Akten, die den Lebensmittelladen „_______“ mit Gittern
verschlossen zeigen.
D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
3und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen an, die geltend gemachten Bedrohungen seien nicht
von staatlicher Seite ausgegangen und es liessen sich in den Akten keine
Hinweise finden, wonach der Staat dem Beschwerdeführer den erforderlichen
Schutz nicht gewähren würde. Die Berufung des Beschwerdeführers auf generell
schlechte Lebensbedingungen in seinem Heimatland sei kein asylrelevantes
Vorbringen. Die nachträgliche Darstellung, wonach die Familie unterdrückt sei und
nicht arbeiten könne, sei zu vage, als dass sie asylrelevante Wirkung entfalten
könnte. Daran würden auch die eingereichten Fotos nichts ändern können. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
E. Mit Beschwerdeeingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
17. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Be-
schwerdeführer werde auf den ersten Blick von einer Privatperson bedroht, die je-
doch offensichtlich über derartigen Einfluss verfüge, dass sich der Staat zur
Durchsetzung deren Rachegelüste instrumentalisieren lasse. Zudem sei der Be-
schwerdeführer als Hazara dem Zugriff schutzlos ausgeliefert. Die vorhandenen
staatlichen oder quasistaatlichen Organe seien nicht gewillt, den Beschwerdefüh-
rer zu schützen, ja würden ihn gar bedrohen. Der aktuell amtierende Gouverneur
von Kabul sei für ein grosses Massaker an Hazara verantwortlich. Unter diesen
Umständen würde die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
Asylrelevanz entfalten. De facto gebe es zurzeit keine staatliche Macht, die Sicher-
heit gewährleisten könne. Zudem würden die Kräfte der Taliban noch eine wesent-
liche Rolle spielen. Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe zu-
dem Hindernisse des Wegweisungsvollzuges geltend. Aufgrund der ethnischen
Spannungen zwischen den Hazara und den Paschtunen sei der Minderheiten-
schutz bezüglich der Hazara nicht gewährleistet. Auch müsse die spezielle Situati-
on der jungen und ethnisch stark gemischten Familie zusätzlich zur Ethnie des Be-
schwerdeführers berücksichtigt werden. Ein Vollzug der Wegweisung wäre unzu-
lässig und unzumutbar.
F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. März 2003 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und die Sache der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen.
G. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2003 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
mit deutscher Übersetzung zu den Akten: Gewerbebewilligung des Bürgermeister-
amtes von Kabul des Jahres 1997 zur Führung des „_______“ (gemäss
Übersetzung), Zeugenbescheinigung zur Einwilligung der Scheidung der Ehe des
Beschwerdeführers, eine Fotografie anlässlich der Heirat des Beschwerdeführers
und den Briefumschlag aus Afghanistan.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der Beschwerdeführer sei von einem den
Taliban nahestehenden Paschtunen bedroht worden und da die Taliban nach wie
vor einflussreich seien und eine wesentliche Rolle spielen würden, könne der Be-
schwerdeführer nicht mit dem Schutz der afghanischen Behörden rechnen, da sie
5bei Übergriffen Dritter auf Angehörige der Hazara nicht schutzwillig seien. Das
BFM sei somit zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen
ausgegangen. Zur Stützung seines zentralen Vorbringens schidert der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe verschiedene gewaltsame
Ereignisse in Afghanistan, die den Taliban zuzurechnen seien.
4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob
die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994
Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im ge-
genwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund der früheren Be-
drohung des Beschwerdeführers durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heu-
tigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003
Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanis-
tan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen, in welchem
festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der inter-
nationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlitte-
ner oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asyl-
rechtliche Relevanz mehr zukommt. Somit erscheint die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Furcht aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben,
weshalb die Flüchtlinseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu vernei-
nen ist.
4.3 Auch kann der Einwand, die örtlichen Behörden in Kabul würden den Angehörigen
der Hazara generell den Schutz verweigern, ja sie gar aufgrund der ethnischen Zu-
gehörigkeit generell selbst bedrohen, in dieser Form nicht gehört werden. Die Si-
cherheitskräfte und zuständigen Behörden insbesondere in Kabul sind vielmehr
bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Im Weiteren kann den
Akten nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Aktivitäten
zugunsten des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, durch re-
gimekritische intellektuelle Tätigkeit oder sonstwie aus der heutigen politischen Si-
tuation betrachtet persönlich in gefährdender Weise exponiert hätte; demzufolge
weist er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeitsprofil auf, welches auf eine
mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan hindeuten würde
(vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 10 E.
8c S. 64). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die geltend gemachte Furcht des
Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als objektiv begründet. Eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist dem-
nach zu verneinen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
6chen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich.
6.1.1 In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten
keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung sei damit zulässig.
6.1.2 Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in
dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan
grundsätzlich als zumutbar, da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort
und in Kabul sei die ISAF zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert. Zudem
7seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Namentlich verfüge der Beschwerdefüh-
rer über ein Beziehungsnetz in Afghanistan.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch
durchführbar.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Aus-
führungen im Wesentlichen entgegen, der Minderheitenschutz bezüglich der Haza-
ra sei nicht gewährleistet. Zudem müsse hier die spezielle Situation der jungen
und ethnisch stark gemischten Familie berücksichtigt werden.
6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ihrerseits daran fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweistmittel, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer konnte eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung
nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Normen des flüchtlingsrelevanten
Non-refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
schützen jedoch nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit
fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwen-
dung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afgha-
nistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie
1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies kann der Beschwerdeführer
jedoch nicht dartun. Im Weiteren findet das Vorbringen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe, wonach seine junge Familie ethnisch stark gemischt sei,
in den Akten keine hinreichende Stütze; zudem ist die Ehe des Beschwerdeführers
in der Zwischenzeit geschieden, sodass dieser Umstand ohnehin weggefallen
wäre.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich
zulässig.
7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus
diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
8Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf-
grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendi-
gen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
7.2.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regio-
nen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat
sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Vorausset-
zungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar
2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Weg-
weisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman-
gan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zu-
mutbar. In den übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische Aktivitä-
ten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegwei-
sungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht aktuell keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung
abzuweichen.
7.2.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Hazara und lebte
seit seiner Geburt bis zur Ausreise in der Hauptstadt Kabul. Laut Aussagen des
Beschwerdeführers wohnten im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Eltern, ein Bruder
und zwei Schwestern in Kabul. Zwar ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer
über den Jahreswechsel 2004/2005 seinen offenbar kranken Vater in Pakistan be-
suchte, wobei der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz über die
aktuelle Situation seines Vaters jedoch nichts zu den Akten reichte. Es ist jeden-
falls nichts aktenkundig, wonach engere Verwandte des Beschwerdeführers nicht
weiterhin in Kabul leben würden, wo der Beschwerdeführer zudem auch über wei-
tere Verwandtschaft verfügen dürfte. Sodann darf auch die Wohnsituation des Be-
schwerdeführers als gesichert gelten.
7.2.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit vier Jahren Primarschule und fünf Jah-
ren Gymnasium eine solide Schulbildung und verfügt gemäss eigenen Angaben
über Berufserfahrung als Geschäftsleiter und Miteigentümer eines Lebensmittella-
dens. Auch ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in Berücksichtigung etwa der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel an-
lässlich des Freikaufes des Angestellten einer eher vermögenden Familie ent-
stammt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich mit deren Unterstützung
auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem Beschwer-
deführer folglich offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Kabul
niederzulassen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keinerlei Hinweise
auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers.
97.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des
Beschwerdeführers zumutbar.
7.3 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüber-
windlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es
dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Do-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstim-
mung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten im Betrage von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung (2 Exempla-
re, eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______) und zur gutscheinenden Behand-
lung der Anfrage des Beschwerdeführers an das BFM vom 12. Juni 2007
- Y. _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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