B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6535/2014
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
E-6535/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden etwa
im August 2013 Syrien und gelangten über Italien im Besitze von Besu-
chervisa am 29. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie am 4. November
2013 um Asyl nachsuchten. Am 19. November 2013 wurden sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Zu den
Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst vor In-
haftierungen in Syrien, wie dies seinem Bruder widerfahren sei. Im Februar
2012 sei er in den Irak ausgereist. Dort sei er von kurdischen Sicherheits-
kräften festgenommen und ins Flüchtlingslager E._______ gebracht wor-
den. Nach drei Monaten sei er nach Syrien zurückgekehrt.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 und die
Beschwerdeführerin am 8. September 2014 zu den Asylgründen an. Der
Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ursprünglich
Ajanib und 2011 eingebürgert worden. Er habe an verschiedenen De-
monstrationen teilgenommen und sei drei Mal festgenommen worden. Am
12. März 2004 sei er erstmals inhaftiert worden. Es habe keine Anklage
gegeben und er sei nie verhört worden. Nach zweieinhalb Wochen bezie-
hungsweise Monaten sei er vom Gericht freigesprochen worden. Am
15. Mai 2010 sei er erneut verhaftet worden. Dies nachdem sein Bruder
illegal nach Frankreich ausgereist sei und dieser ihn gebeten habe, ihm
seine "Nachweise" zu schicken. In der Haft sei er ausschliesslich zu sei-
nem Bruder befragt worden. Nach zehn Tagen sei er aus der Haft entlassen
worden. Das dritte Mal sei er von der syrischen Meerespolizei bei Latakia
inhaftiert worden, als er gegen Ende des Jahrs 2010 zusammen mit rund
115 jungen Männern illegal aus Syrien habe ausreisen wollen. Nachdem
er zu den Umständen der illegalen Ausreise befragt worden sei, sei er nach
rund zwei Wochen ohne weitere Folgen aus der Haft entlassen worden.
Am Morgen des 27. Januar 2011 beziehungsweise 2012 habe er zusam-
men mit seinem Bruder und etwa 20 weiteren Personen an einer Demonst-
ration teilgenommen. Dabei sei sein Bruder sowie eine weitere Person fest-
genommen worden. Am Abend desselben Tages habe er selbst an einer
Kundgebung teilgenommen. Da er gewusst habe, dass sein Bruder unter
den Quälereien seinen Namen nennen würde, habe er drei Tage später
Syrien Richtung Irak verlassen. Im September 2013 sei er nach Syrien zu-
rückgekehrt und gleichentags weiter in die Türkei gereist. In der Zwischen-
zeit sei sein Vater inhaftiert worden.
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Die Beschwerdeführerin gab an, nur wegen ihrem Ehemann aus dem Hei-
matstaat ausgereist zu sein. Sie habe keine eigenen Asylgründe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen
vollumfänglich Einsicht in die Akte 19/1 (interner Antrag) zu gewähren.
Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte 19/1 zu gewähren bezie-
hungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-An-
trag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter
des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung
sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der
vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, sie als Flüchtling anzuerkennen und
deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 220 Seiten des Face-
book-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Einsicht in das Aktenstücks A19/1 und um Ansetzung ei-
ner Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Sodann verzichtete er auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und überwies der Vorinstanz die Akten
zur Vernehmlassung.
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Seite 4
E.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Dezember 2014 stellte der Instruk-
tionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 11) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs.
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Seite 5
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E.
5.1,BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, anlässlich der Be-
fragung sei der Beschwerdeführer wiederholt in unzulässiger Weise vom
Befrager unterbrochen worden.
Der Befrager führt die Befragung und hat insoweit die Kompetenz, den Be-
fragten bei nicht sachbezogenen Antworten, unnötigen Ab- und Ausschwei-
fungen, Wiederholungen und unwesentlichen Vorbringen zu unterbrechen.
Inwieweit dies vorliegend in einer nicht korrekten Weise erfolgt sein soll,
wird in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen nicht substantiiert. Solches
ist auch nicht ersichtlich, zumal seitens der Hilfswerkvertretung keinerlei
Beanstandungen oder Bemerkungen notiert worden sind (Akten Vorinstanz
A11 S. 28). Weiter ergab sich aus dem jeweiligen Kontext zumindest indi-
rekt, von welchem Bruder der Beschwerdeführer jeweils sprach. Ein Nach-
fragen erübrigte sich. Das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers
kann somit dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
3.1.3 Entgegen den Ausführungen in der Eingabe hat die Vorinstanz so-
wohl die Inhaftierung des Vaters als auch diejenige des Bruders sowie die
eingereichten Beweismittel unter Ziffer I 1. der angefochtenen Verfügung
aufgeführt. Zudem hat sie in den Erwägungen unter Ziffer II 3. Bezug auf
die Verhaftung des Vaters genommen und festgehalten, der Beschwerde-
führer habe diesbezüglich unvereinbare Aussagen gemacht. Die erwähn-
ten Vorbringen sind demnach nicht unbeachtet geblieben. Weitergehend
verzichtete die Vorinstanz diesbezüglich offenbar bewusst auf zusätzliche
Ausführungen, zumal den in die Beweiswürdigung einbezogenen Vorbrin-
gen bereits die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde.
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Was sodann die Asylgewährung an den Bruder F._______ betrifft, wurde
dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung nicht angeführt. Dazu be-
stand denn auch keine Veranlassung. Anlässlich der Befragung hat der Be-
schwerdeführer seinen Bruder F._______ nur insoweit erwähnt, als er an-
führte, dieser wohne ebenfalls in der Schweiz. Weitergehend nahm er im
Rahmen seiner Asylvorbringen mit keinem Wort Bezug auf ihn. Dazu wäre
er indes im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
ohne weiteres verpflichtet gewesen. Dies umso mehr, wenn er daraus et-
was zu seinen Gunsten hätte ableiten wollen. F._______ war zum Zeit-
punkt der Befragung bereits seit fünf Jahren in der Schweiz und seit zwei
Jahren als Flüchtling anerkannt. Damit erweist sich die Rüge der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs auch insoweit als unbegründet.
3.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe keine
Einsicht in das Aktenstück A19/1 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischen-
verfügung vom 18. November 2014 bereits behandelt. Was das Aktenstück
C15/2 (recte: A15/2) anbelangt, betrifft dieses nicht das Asylverfahren, son-
dern ein Schreiben der Vorinstanz an den Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons G._______ betreffend Registrierung der Geburt des
zweiten Kindes. Dabei handelt es sich um ein internes Aktenstück, das
nicht editiert werden muss. Die Vorinstanz hat durch die Nichtedition den
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge erweist sich inso-
weit als unbegründet.
3.1.5 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerde-
führenden ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat
ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der
dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit entschied sie diesbezüg-
lich zu Gunsten der Beschwerdeführenden, weshalb diese durch die Be-
gründung des Entscheides gar nicht beschwert sein können. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter ein-
zugehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie
ihre Abklärungspflicht verletzt.
3.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
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falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
3.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nament-
lich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht je-
des einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig
im Rahmen der Würdigung anzuführen.
3.2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in nur gerade zwei-
einhalb Zeilen festgehalten hat. Indes hat sie den wesentlichen Inhalt der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die Teilnahme an De-
monstrationen gegen die syrische Regierung, seine Verhaftungen sowie
die Inhaftierung des Vaters und des Bruders aufgeführt. Ebenfalls aufge-
führt hat sie, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimat-
lichen Behörden geltend mache und nur ihrem Ehemann gefolgt sei. Damit
hat sie die entscheidwesentlichen Vorbringen genannt und ist auf diese
auch im Rahmen der Würdigung eingegangen. Dass dies hinreichend ist,
ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden den
Entscheid sachgerecht anfechten konnten.
3.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz
hätte zwingend weitere Abklärungen hinsichtlich des Bruders, des Vaters
sowie der Asylgewährung an den Bruder F._______ durchführen müssen,
wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich
unrichtig oder unvollständig festgestellt sein soll und inwiefern entspre-
chende Umstände oder Erkenntnisse im Hinblick auf den Entscheid im Ein-
zelnen rechtswesentlich sein sollen. Sodann hat die Vorinstanz entgegen
der in der Eingabe vertretenen Ansicht keine grundsätzliche Pflicht, einge-
reichte Beweismittel von Amtes wegen zu übersetzen oder eine Frist zur
Einreichung der Übersetzungen anzusetzen. Im Rahmen der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den Beschwerdeführenden, Eingaben be-
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Seite 8
ziehungsweise Beweismittel in eine der Amtssprachen (Art. 70 BV) über-
setzt einzureichen. Zudem kann sie im Rahmen der antizipierten Beweis-
würdigung auf eine Übersetzung verzichten, wenn – wie vorliegend – eine
solche aufgrund der klar nicht glaubhaften Vorbringen offensichtlich nicht
geeignet ist, zu einem anderen Entscheid zu führen.
Mit ihren weiteren Ausführungen zeigen die Beschwerdeführenden sodann
nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Verfügung zugrunde gelegte
Sachverhalt nun falsch oder aktenwidrig sein soll oder welche Beweismittel
falsch gewürdigt worden seien. Ebenso wenig zeigen sie auf, welche
rechtswesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen.
3.2.5 Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungs-
weise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
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5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerde-
führer habe in zentralen und wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen
zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt. Namentlich sei er
nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie oft und wann er an Demonstra-
tionen teilgenommen habe. Anlässlich der Anhörung habe er sodann drei
Festnahmen angeführt. Demgegenüber habe er bei der BzP keine einzige
Inhaftierung in Syrien geltend gemacht. Vielmehr habe er erklärt, er habe
Syrien aus Angst, festgenommen zu werden, verlassen. Die anlässlich der
Anhörung geltend gemachten Festnahmen seien daher als nachgescho-
ben und somit als nicht glaubhaft zu erachten. Weiter habe er die Dauer
der Inhaftierung im Jahre 2004 einmal mit zweieinhalb Wochen, ein ande-
res Mal mit zweieinhalb Monaten angegeben. Ferner habe er unterschied-
liche Angaben zum Jahr der Verhaftung seines Bruders beziehungsweise
betreffend das Jahr der Inhaftierung des Vaters gemacht. Anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er die Unstimmigkeiten nicht auf-
lösen können.
5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Be-
fragung zur Person dient unter anderem auch dazu, die Gesuchgründe
kurz aufzunehmen. Insoweit hat der Asylsuchende bereits zu diesem Zeit-
punkt zumindest die wesentlichen Gründe für das Verlassen seines Hei-
matlandes zu nennen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP aus-
drücklich zweimal die Angst vor einer Inhaftierung, wie dies seinem Bruder
widerfahren sei, als Grund für seine Ausreise genannt. Eine eigene Inhaf-
tierung in Syrien hat er mit keinem Wort erwähnt, auch auf Nachfrage hin
nicht. Auch die Beschwerdeführerin hat anlässlich der BzP lediglich die
Angst vor Verhaftungen – wie dem Schwager widerfahren – ihres Eheman-
nes im Rahmen der Gesuchsgründe angeführt. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers in der BzP nun dahingehend deuten zu wollen, seine
Angst habe sich auf erneute Inhaftierungen bezogen, ist nicht geeignet,
das erstmalige Erwähnen der drei Verhaftungen anlässlich der Anhörung
überzeugend darzutun. Mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass es
sich bei den drei Verhaftungen um eine nachgeschobene und damit nicht
glaubhafte Sachverhaltsanpassung handelt. Aufgrund der Diskrepanz zwi-
schen den Aussagen in der BzP und der Anhörung ist die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen mehr als in Frage gestellt und die persönliche Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert. Bei dieser Sachlage
besteht offensichtlich keine Veranlassung, auf die weiteren Unstimmigkei-
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ten in den Aussagen des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Ent-
kräftigungsversuche in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. Insoweit
hat die Vorinstanz zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlos-
sen.
5.3 Der Beschwerdeführer befürchtet in der Rechtsmitteleingabe erstmals,
wegen seines Bruders H._______, welcher Organisator von Demonstrati-
onen gewesen sei, bei einer Rückkehr Repressalien ausgesetzt zu sein.
Dazu ist festzustellen, dass der Bruder F._______ bereits im Jahre 2009
das Heimatland verlassen hat und seit 2012 als anerkannter Flüchtling in
der Schweiz lebt. Im Rahmen des Vortragens seiner Asylgründe hat der
Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht, er sei vor seiner Aus-
reise wegen seines Bruders F._______ in irgendeiner Weise von Seiten
des syrischen Staates behelligt worden. Dies insbesondere auch nicht in
der Zeit vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs. Vor diesem Hintergrund so-
wie dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers zwischenzeit-
lich aus der Haft entlassen wurde und aus Syrien in die Türkei ausgereist
ist (Akten Vorinstanz A11/28 S. 3), ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen H._______ ernsthafte Nach-
teile im Sinne des AsylG zu befürchten hätte. Bei dieser Sachlage erübrigt
es sich, auf die in der Eingabe in diesem Zusammenhang ausschweifend
getätigten Ausführungen sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismit-
tel weiter einzugehen.
5.4 Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht stellt sodann die
schwierige Lage in Syrien und die allgemeine Vorgehensweise der IS keine
asylbeachtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden dar und gelten die
Kurden nicht als kollektiv verfolgt. Der Lage in Syrien wurde von der Vo-
rinstanz insoweit Rechnung getragen, als sie im Rahmen des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Fluchtgründen nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird neu geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei exilpolitisch aktiv. Er habe ein Facebook-Profil. Aus diesem
gehe hervor, dass er das syrische Regime und insbesondere den syrischen
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Seite 11
Präsidenten massiv kritisiere. Damit machen die Beschwerdeführenden
subjektive Nachfluchtgründe geltend.
6.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.3 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Ver-
fahren kein exilpolitisches Engagement geltend gemacht hat. Entspre-
chend ist auf die Ausführungen in der Eingabe, wonach die Vorinstanz die-
ses Engagement sowie die in diesem Zusammenhang bereits eingereich-
ten Beweismittel nicht gewürdigt habe, nicht weiter einzugehen.
6.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine
Vorverfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Um-
stand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begrün-
dete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssten zusätzlich konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische
Staat ein Interesse daran hat, den Betroffenen als regimefeindliche Person
zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivitäten erst dann wahr-
genommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpo-
litisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil des BVGer D-2227/2014
vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Daran vermag auch die gegenwärtige
Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der blutigen
Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose davon auszugehen,
dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte,
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welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Aus-
mass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
6.5 Die Beschwerdeführenden haben 220 aus dem Internet ausgedruckte
Seiten des Facebook-Profils des Beschwerdeführers als Beweismittel für
sein exilpolitisches Engagement eingereicht. Solche Einträge und die Kom-
mentierung solcher kommen tagtäglich in ähnlicher Form x-1000fach vor
und eine systematische Identifizierung aller Verfasser sowie darin invol-
vierten Drittpersonen seitens der Behörden erscheint ausgesprochen un-
wahrscheinlich. Diesbezügliche Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt
und beschränken sich regelmässig auf Personen in führender Rolle. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucke lauten auf das Profil
I._______ und nicht auf den Namen des Beschwerdeführers. Diesem Profil
sind sodann keine weiteren individuellen Angaben zu entnehmen, die auf
die Person des Beschwerdeführers schliessen liessen. Unter diesen Um-
ständen erscheint eine Identifizierung des Beschwerdeführers erschwert.
Weiter ist festzustellen, dass die überwiegende Mehrzahl der Einträge nicht
vom Beschwerdeführer, sondern von Drittpersonen verfasst wurde, und
der Beschwerdeführer sich diese Einträge lediglich mit den Verfassern
"teilt", das heisst, sie lediglich anzuklicken braucht. Sodann datieren die
eingereichten Einträge vom 11. bis 28. Oktober 2014. Seit der Einreichung
dieser Ausdrucke am 7. November 2014 hat der durch einen mit dem Asyl-
verfahren bestens vertrauten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer
– im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Do-
kumente im Zusammenhang mit seinem angeführten politischen Engage-
ment in der Schweiz zu den Akten gegeben. Auch sind seinem Asyldossier
keine Hinweise auf ein solches zu entnehmen. Es ist demnach davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschwerdeein-
reichung lediglich innerhalb des vorgenannten Zeitraums von rund zwei
Wochen exilpolitisch aktiv war. Insgesamt kann somit offensichtlich nicht
auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Be-
schwerdeführers geschlossen werden, welches die Aufmerksamkeit des
syrischen Staates auf ihn lenken würde. Es liegen somit keine subjektiven
Nachfluchtgründe vor. Auf die ausschweifenden Ausführungen in der Ein-
gabe in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerenden we-
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Seite 13
der Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen o-
der nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht ab-
gelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und, in Anbetracht der weit-
schweifigen Beschwerdeschrift sowie der zahlreichen unerheblichen Be-
weismittel, die dennoch gesichtet werden mussten, auf insgesamt Fr. 900.–
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Seite 14
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: