B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6536/2017
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. I._______, geboren am (…),
2. J._______, geboren am (…).
3. K._______, geboren am (…).
4. L._______, geboren am (…).
5. M._______, geboren am (…),
6. N._______, geboren am (…),
Türkei,
alle amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (…).
E-6536/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 6. Mai 2016 mit Humanitären Visa
in die Schweiz ein und stellten am 9. Mai 2016 unter Angaben der Identitä-
ten A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______,
geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am
(…), F._______, geboren am (…), Syrien, im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche ein. Am 12. Mai 2016 fanden ihre
Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt.
B.
Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien Ajnabi kurdischer Ethnie
und würden aus dem Dorf H._______, Provinz Al Hasaka, stammen und
verwiesen zur Begründung ihrer Asylgesuche auf die kriegerische Situation
in Syrien, das Erscheinen der "Daesh" sowie die gesundheitlichen Prob-
leme ihres Sohnes F._______.
C.
Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilten die Beschwerdeführenden dem
SEM mit, sie hätten bei der BzP falsche Angaben zu ihrer Identität ge-
macht.
D.
Nachdem das SEM sie mit Verfügung vom 27. März (recte: April) 2017 un-
ter Bezugnahme auf die Bestimmung von Art. 8 AsylG (SR 142.31) aufge-
fordert hatte, ihre korrekten Identitäten offenzulegen und durch Originaldo-
kumente zu belegen, reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
10. Mai 2017 auf die Identitäten I._______, geboren am (…), J._______,
geboren am (…), K._______, geboren am (…), L._______, geboren am
(…), M._______, geboren am (…), N._______, geboren am (…), lautende
türkische Identitätskarten im Original ein.
E.
Am 17. und 18. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen angehört.
E-6536/2017
Seite 3
F.
F.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er stamme aus O._______, Provinz Şirnak, wo er bis Ende 2015 gelebt
habe. Danach hätten er und seine Familie sich bis zur Ausreise Anfang
2016 während etwa drei Monaten bei seinen Schwiegereltern in
P._______, Provinz Mardin, aufgehalten. Von 1992 bis 1996 oder 1997
habe in O._______ eine kriegerische Situation geherrscht. Weil die türki-
schen Regierungskräfte Druck auf sie ausgeübt hätten, seien er und seine
Familie Sympathisanten der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên
Kurdistanê; PKK) und der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen.
Zwei seiner Onkel und ein Cousin seien als Märtyrer der PKK gefallen und
zwei Cousinen seien mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Er habe ab
2008 oder 2009 gelegentlich Verantwortliche der PKK bei sich beherbergt
und transportiert. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien habe er
ab 2013 oder 2014 regelmässig – ein- bis zweimal pro Monat – Leute der
PKK beziehungsweise der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(Yekîneyên Parastina Gel; YPG) an die türkisch-syrische Grenze gebracht
oder von dort abgeholt, beherbergt und an verschiedene Orte gebracht, wo
sie jeweils von jemand anderem abgeholt worden seien. Er habe auch viele
Verletzte und Leichen an der Grenze entgegengenommen und transpor-
tiert. Im Weiteren habe er auch Anlässe der HDP besucht und diese unter-
stützt. Nachdem in O._______ eine Ausgangssperre verhängt worden sei,
sei er mit seiner Familie Ende 2015 zu seinen Schwiegereltern nach
P._______ umgezogen, weil sie für Kontrollen und die medizinische Be-
handlung ihres Sohns N._______ regelmässig nach Diyarbakır hätten ge-
hen müssen. Nach Ausbruch des Krieges in O._______ seien viele seiner
Freunde getötet oder verhaftet worden oder ins Ausland geflüchtet. Er
habe gehört, dass die festgenommenen Personen gefoltert worden seien
und unter der Folter Namen preisgegeben hätten. Er befürchte, dass sie
den Regierungskräften auch seinen Namen nennen könnten. Zudem habe
die PKK bekanntgegeben, dass es innerhalb ihrer Organisation in
O._______ rund zwanzig Spitzel des türkischen Geheimdiensts gebe. Er
gehe deshalb davon aus, dass er ebenfalls verhaftet worden wäre, falls er
dort geblieben wäre. Er selber sei einmal wegen der Teilnahme an den De-
monstrationen für Kobane im Jahr 2014 festgenommen worden; er sei
nach ein oder zwei Tagen wieder freigelassen worden und es sei kein Ge-
richtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Seine Familie und er hätten sich für etwa drei Monate in P._______ aufge-
halten. Während dieser Zeit sei das Haus seiner Familie in O._______
E-6536/2017
Seite 4
durch Panzerbeschuss der Regierungskräfte beschädigt worden, und da-
nach hätten Sicherheitskräften das Gebäude mit einem Amboss weiter ver-
wüstet. Nachdem sich die Situation auch in P._______ verschlechtert habe,
hätten sie sich zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen. Ein
Schlepper habe sie über Istanbul nach Griechenland gebracht. Dort hätten
sie sich mit syrischen Identitätsdokumenten, die sie von ihrem Schlepper
erhalten hätten, als Kurden aus Syrien ausgegeben, weil Griechenland
Kurden aus der Türkei abweise; zudem hätten sie dort nur auf diese Weise
eine ärztliche Behandlung für ihren schwer behinderten Sohn N._______
erhältlich machen können.
F.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes. Sie hätten sich zur Ausreise entschlossen, nachdem sie
vernommen hätten, dass auch in P._______ die Verhängung einer Aus-
gangssperre geplant gewesen sei. Sie hätten befürchtet, dass ihr Mann
verhaftet oder umgebracht werden könnte. Es sei den Regierungskräften
bekannt, dass er sich für die PKK und die HDP engagiere. Ihr Gatte habe
seit etwa zehn Jahren die PKK unterstützt. Die Situation sei aber in den
letzten drei bis vier Jahren schlimmer geworden, weil viele Personen ver-
haftet und umgebracht worden seien. Sie selber habe nie Probleme mit
den türkischen Behörden gehabt. Im Übrigen hätten sie keine Krankenver-
sicherung für ihren Sohn N._______ abschliessen können, da sie wegen
der Vorfälle in O._______ hätten flüchten müssen. Sie hätten deshalb die
Kosten für seine medizinische Behandlung selber tragen müssen.
F.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Führerschein, eine Wohnsitzbestätigung sowie eine Schulbescheinigung
des Beschwerdeführers 1, drei A4-Blätter mit Fotos der Zerstörungen in
O._______ sowie ein ärztliches Zeugnis des (…) Kinderspitals vom 8. No-
vember 2016 zu den Akten.
F.d Auf entsprechende schriftliche Aufforderung der Vorinstanz vom
21. August 2017 hin reichten die Beschwerdeführenden mit am 18. Sep-
tember 2017 eingegangener Eingabe ein weiteres Arztzeugnis vom
13. September 2017 (zusammen mit zwei Konsultationsberichten vom
22. und 30. März 2017) nach.
G.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 (eröffnet am 19. Oktober 2017) stellte
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Seite 5
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 teilte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden mit, dass ihre Identitätsangaben im zentralen Migrationsinfor-
mationssystem (ZEMIS) auf die Angaben gemäss den eingereichten türki-
schen Identitätskarten geändert würden.
I.
I.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 20. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuhe-
ben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren; eventualiter seien die Dispositiv-Punkte 4 und 5 der vo-
rinstanzlichen Verfügung aufzuheben und sie wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusseses.
I.b In der Beilage wurden ein Foto des Beschwerdeführers 1 und zwei sei-
ner Söhne zusammen mit einem bekannten kurdischen Oppositionspoliti-
ker sowie ein Schreiben der Asylbetreuerin der Beschwerdeführenden vom
13. November 2017 eingereicht.
I.c Mit Eingabe vom 23. November 2017 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Q._______ vom 21. Novem-
ber 2017 nach.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E-6536/2017
Seite 6
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
L.a Der Instruktionsrichter gab den Beschwerdeführenden mit Instruktions-
verfügung vom 6. Dezember 2017 Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
L.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichten sie ein Unterstützungs-
schreiben eines HDP-Politikers vom 11. November 2017 inklusive Überset-
zung zu den Akten.
L.c In ihrer Replikeingabe vom 20. Dezember 2017 nahmen die die Be-
schwerdeführenden zu den Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlas-
sung Stellung und hielten vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Be-
schwerdeschrift fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-6536/2017
Seite 7
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung Folgendes aus:
3.1.1 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in
die Schweiz zunächst falsche Angaben zu ihrer Identität und ihren Asyl-
gründen gemacht und ihre Kernvorbringen erst im Rahmen der Anhörung
erwähnt hätten, wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
Es müsse angenommen werden, dass sie, falls sie tatsächlich an Leib und
Leben bedroht gewesen wären, die Asylbehörden bereits bei der BzP über
ihre wahre Identität und ihre Asylgründe informiert hätten.
Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass ihre Angaben zu den Asyl-
gründen vage seien und Realkennzeichen vermissen liessen. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers 1 betreffend seine Unterstützungsleistun-
gen für die PKK seien oberflächlich, und er habe trotz mehrfacher Auffor-
derung nicht erlebnisbasiert und detailliert über diese mehrjährige Tätigkeit
berichten können. Seine Antworten würden nicht den Eindruck vermitteln,
dass er diese Aufgaben tatsächlich wahrgenommen habe. Er habe auch
nur vage und allgemeine Aussagen über die Besuche von PKK-Kämpfern
bei ihm zu Hause gemacht. Angesichts des damit verbundenen Risikos für
seine Angehörigen wäre namentlich zu erwarten gewesen, dass er diffe-
renzierter über innerfamiliäre Gespräche und allfällige Vorsichtsmassnah-
men hätte berichten können. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Er-
innerungen an die Beherbergung von PKK-Kämpfern nicht substanziiert zu
schildern vermocht. Ebenso oberflächlich seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers 1 zu den Ereignissen, die zum Fluchtentscheid geführt
hätten. Er habe keine Angaben zu konkreten Verhaftungen seiner Freunde
E-6536/2017
Seite 8
machen können, sondern lediglich allgemein über die Geschehnisse in sei-
ner Heimatregion berichtet. Der Zusammenhang der von ihm erwähnten
Ereignisse mit dem persönlichen Entscheid zur Flucht sei nicht nachvoll-
ziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er substanziiertere Angaben
zu solch einschneidenden Geschehnissen hätte machen können.
3.1.2 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geschilderten Kampf-
handlungen in O._______ und P._______ sowie die Zerstörung ihres Hau-
ses sei festzustellen, dass sie nach ihren Angaben nicht gezielt angegriffen
worden seien, sondern das ganze Quartier unter diesen Umständen gelit-
ten habe. Ohne ihre besonders schwierige Lage zu verkennen, könne die-
sen Nachteilen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen
werden.
3.1.3 Auch den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme im
Jahr 2014 sei zu entnehmen, dass er nicht gezielt verhaftet worden sei.
Er sei auch nie angeklagt worden und habe sich noch mindestens ein Jahr
in der Türkei aufgehalten, ohne weitere Nachteile aus diesem Grund erfah-
ren zu haben. Deshalb liege keine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung im Zusammenhang mit dieser Festnahme vor.
3.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, sie seien als
Kurden schlecht behandelt worden, sei festzustellen, dass keine Anzei-
chen für eine gezielte Verfolgung von Kurden in der Türkei alleine wegen
ihrer ethnischen Zugehörigkeit bestehen würden. Eine asylbeachtliche Kol-
lektivverfolgung liege nicht vor. Die Beschwerdeführenden hätten denn
auch keine (über die erwähnten Befürchtungen hinausgehenden) persön-
lichen Probleme mit den türkischen Behörden oder anderen Akteuren gel-
tend gemacht, und sie seien nie politisch aktiv oder Mitglieder einer Partei
gewesen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus einer
oppositionell aktiven Familie zu stammen, sei zwar nicht in Abrede zu stel-
len, dass Angehörige von verfolgten Personen in der Türkei Reflexverfol-
gungsmassnahmen erleiden könnten. Eine solche Gefahr bestehe aber
nicht bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder früher verfolgten Perso-
nen. Behördliche Massnahmen bei Familienangehörigen missliebiger Per-
sonen würden zudem in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass anneh-
men.
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Seite 9
3.1.5 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen, dass in der Provinz Şirnak, aus der die Beschwerdefüh-
renden stammen würden, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG (SR 142.20) herrsche und der Wegweisungsvollzug dahin des-
halb generell unzumutbar sei. Indessen könne von einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil aus-
gegangen werden. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau seien jung
und gesund und würden über Schulbildung und im Falle des Beschwerde-
führers über berufliche Erfahrung verfügen. Zudem hätten sie ein intaktes
soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Die Wiedereingliederung und der
Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz sollten ihnen deshalb mög-
lich sein.
3.1.6 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Sohnes N._______
sei festzustellen, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich
dem westeuropäischen Standard entspreche. Zudem habe jeder in der
Türkei wohnhafte Bürger einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kranken-
versicherung, und N._______ sei gemäss den Angaben der Beschwerde-
führenden bereits in Diyarbakır operiert und behandelt worden; es könne
deshalb davon ausgegangen werden, dass seine weitere Behandlung in
der Türkei sichergestellt sei.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde
zunächst aus, man habe ihnen in Griechenland gesagt, türkische Staats-
angehörige würden in die Türkei zurückgeschoben, Syrer hingegen nicht.
Zudem hätten sie eine medizinische Behandlung für N._______, der in Le-
bensgefahr gewesen sei, nur erhalten, weil sie sich als Syrer ausgewiesen
hätten. Da sie nach der Einreise in die Schweiz zunächst befürchtet hätten,
von hier ebenfalls in die Türkei abgeschoben zu werden, sowie aus Angst
um ihren Sohn N._______, dessen Gesundheitszustand in diesem Zeit-
punkt noch sehr kritisch gewesen sei, hätten sie sich auch hier zunächst
als Syrer ausgegeben. Nachdem es N._______ bessergegangen sei, hät-
ten sie sich entschieden, ihre wahren Identitäten offenzulegen. Dass sie
dies aus eigener Initiative getan hätten, sei als Indiz für die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen zu werten. Dass sie nicht auch ihre wahren Fluchtgründe
schriftlich dargelegt hätte, falle nicht stark ins Gewicht, da sie davon aus-
gegangen seien, dies im Rahmen einer Anhörung tun zu können. Zudem
seien sie in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich vertreten gewesen.
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Seite 10
3.2.2 Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 etwas Mühe gehabt
habe, sich in seinen Ausführungen auf das Wesentliche zu konzentrieren,
weil er seine Vorbringen in den Gesamtkontext habe setzen wollen.
Er habe aber seine Unterstützungsleistungen für die PKK und YPG über-
zeugend und detailreich geschildert. Der Verlauf und das Ausmass seines
Engagements würden in seinen Angaben ebenso deutlich wie seine Moti-
vation hierfür. Seine Ausführungen würden verschiedenste spezifische De-
tails und Realkennzeichen enthalten, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen sprechen würden. Angesichts dessen, dass er aus einer Familie
stamme, die sich stark für die PKK engagiert habe, erstaune es nicht, dass
seine Aktivitäten nicht zu grossen Diskussionen in seiner Familie geführt
hätten. Zudem habe er seinen Fluchtentscheid nachvollziehbar erklären
können. Nach der Festnahme vieler seiner Freunde erscheine seine Angst,
verraten und festgenommen oder getötet zu werden, plausibel und realis-
tisch. Da sie sich damals bereits in P._______ aufgehalten hätten, sei
nachvollziehbar, dass sie keine detaillierteren Auskünfte über diese Verhaf-
tungen geben könnten. Die Aussagen beider Beschwerdeführenden zu
den Unterstützungstätigkeiten für die PKK seien übereinstimmend und
würden sich ergänzen. Da die Beschwerdeführerin 2 bei den Aktivitäten ih-
res Ehemannes nicht aktiv mitgeholfen habe, könne sie verständlicher-
weise darüber nicht gleich detailliert berichten wie er. Sie habe aber auch
einige Details zu Protokoll geben können, die als Realkennzeichen zu be-
werten seien. Die Glaubhaftigkeit des politischen Engagements des Be-
schwerdeführers 1 werde dadurch untermauert, dass er sich auch in der
Schweiz für die Anliegen der Kurden einsetze, was durch die eingereichte
Fotografie dokumentiert werde.
3.2.3 In Bezug auf die Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei zunächst festzu-
stellen, dass die Argumentation der Vorinstanz, sie seien nicht politisch ak-
tiv gewesen, unzutreffend sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich nicht nur
für die PKK als illegale Organisation engagiert, sondern auch an Veranstal-
tungen der HDP teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner Festnahme im Jahr 2014 den türkischen Behörden als re-
gimekritischer Kurde bekannt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er nach der Freilassung observiert worden sei und die Behörden so-
mit Kenntnis seine weiteren Tätigkeiten hätten. Sie hätten wegen der ge-
schilderten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK und seiner
Sympathie für die Anliegen der Kurden begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung. PKK-Unterstützer würden von den türkischen Behörden als
Terroristen eingestuft und verfolgt. Ihr Profil werde zusätzlich dadurch ge-
E-6536/2017
Seite 11
schärft, dass sie Kurden seien und einer oppositionellen Familie angehö-
ren würden. Die Vorinstanz habe diese Faktoren vor dem Hintergrund der
aktuellen politischen Situation in der Türkei ungenügend gewürdigt. Ange-
sichts der verschärften Einreisekontrollen sei es sehr wahrscheinlich, dass
sie bereits bei der Einreise als PKK-Unterstützer identifiziert würden. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Be-
urteilung einer zukünftigen Verfolgung sowohl die familiären Verhältnisse
als auch die aktuelle Lage in der Türkei zu berücksichtigen, welche sich
deutlich verschlechtert habe. Sie würden aus diesen Gründen Gefahr lau-
fen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein.
3.2.4 Betreffend die Frage des Bestehens einer zumutbaren Aufenthaltsal-
ternative in einem anderen Teil der Türkei habe die Vorinstanz es unterlas-
sen, das tatsächlich vorhandene Beziehungsnetz sachgemäss zu würdi-
gen. Mit Ausnahme einer in R._______ lebenden Tante der Beschwerde-
führerin würden alle ihre Angehörigen in O._______, in P._______ oder im
Ausland leben. In Anbetracht der auch in P._______ herrschenden Situa-
tion allgemeiner Gewalt sei der Vollzug der Wegweisung dorthin ebenfalls
als unzumutbar zu erachten. Das SEM habe es unterlassen, die notwendi-
gen Abklärungen zur Beurteilung, ob sie in R._______ eine Wohnsitzalter-
native hätten, vorzunehmen. Sie könnten nicht auf die Unterstützung der
dort lebenden Tante zählen, da diese nicht in der Lage sei, für sie aufzu-
kommen. Somit würden sie ausserhalb der Regionen ihres Heimatlandes,
in welche der Wegweisungsvollzug generell unzumutbar sei, über kein aus-
reichendes Beziehungsnetz verfügen, welches sie bei der Wiedereinglie-
derung unterstützen könnte. Zudem würde die Reintegration durch den
grossen Pflegebedarf des Sohnes N._______ und die kostspieligen Be-
handlungen überall in der Türkei massiv erschwert. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
medizinische Behandlung sichergestellt wäre. In der Realität sei nicht die
gesamte Bevölkerung durch die Krankenversicherung abgedeckt. Sie hät-
ten, weil sie eine solche nicht hätten abschliessen können, die Kosten sel-
ber tragen müssen. Zudem seien Menschen mit Behinderungen immer
noch massiven Diskriminierungen ausgesetzt, unter anderem im Gesund-
heitsbereich. Sodann vermöge der Arztbericht vom 13. September 2017
hinsichtlich der Frage der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme
N._______ in der Türkei nicht zu überzeugen. Es sei darin eine Weiterbe-
handlung in Syrien thematisiert worden. Die Möglichkeit einer solchen in
der Türkei sei aber ungenügend abgeklärt worden. Zudem bedürfe
N._______ einer Behandlung, die weit über jährliche oder halbjährliche
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Seite 12
Kontrollen hinausgehe. Gemäss dem Schreiben der Asylbetreuerin habe
er in den letzten neun Monaten siebzehn ärztliche Termine wahrnehmen
müssen. Dies entspreche nicht der Einschätzung des Arztes in besagtem
Bericht, was Zweifel an der Sorgfalt dieses Berichterstatters aufkommen
lasse. Im Weiteren könne angesichts des lebenslangen Behandlungsbe-
dürftigkeit von N._______ nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
handlung vorübergehend durch die medizinische Rückkehrhilfe gedeckt
werden könnte. Sie würden sich in einer finanziellen und persönlichen Not-
lage befinden. Könnte die derzeitige Behandlung von N._______ nicht fort-
gesetzt werden, würde er sich in konkreter Lebensgefahr befinden. Unter
Berücksichtigung aller Umstände erweise der Wegweisungsvollzug sich
als unzumutbar.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, das vom
Beschwerdeführer nachgereichte Foto vermöge die Einschätzung, dass er
nur ein sehr niederschwelliges politisches Profil aufweise, nicht umzustos-
sen. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, und es würden
sich aus den Akten keine Hinweise für über den Besuch von HDP-
Veranstaltungen hinausgehende politische Aktivitäten ergeben. Das be-
hauptete Engagement für die PKK sei unglaubhaft. Der Arztbericht vom
13. September 2017 enthalte entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führenden die für eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erforderlichen Informationen. Diese seien mit den aktuellen Erkennt-
nissen zum türkischen Gesundheitswesen abgeglichen und gewürdigt wor-
den.
3.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin,
es sei nicht geltend gemacht worden, dass das auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Foto ein besonders exponiertes Profil des Beschwerdeführers
belegen können. Mit diesem hätten sie nur die Glaubhaftigkeit seines poli-
tischen Engagements unterstreichen wollen. Im Weiteren werde daran
festgehalten, dass die Vorinstanz angesichts der offensichtlichen Mängel
des Arztberichts vom 13. September 2017 im Rahmen ihrer Untersu-
chungspflicht mit dem behandelnden Arzt von N._______ hätte Rückspra-
che nehmen müssen. Sie hätten von diesem Mediziner inzwischen präzi-
sere Informationen erhalten. Dessen Schreiben vom 30. November 2017
lasse sich entnehmen, dass die Behandlung, welche N._______ in der Tür-
kei erhalten habe, zum Teil fehlerhaft gewesen sei und andererseits ge-
wisse Behandlungsschritte nicht vorgenommen worden seien. Es er-
scheine vor diesem Hintergrund äusserst fraglich, ob das Gesundheitswe-
sen der Türkei einem westeuropäischen Standard entspreche, und es
E-6536/2017
Seite 13
könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine ausrei-
chende medizinische Versorgung von N._______ dort sichergestellt wäre.
Im Weiteren sei das rechtzeitige Erkennen von Komplikationen elementar.
Dies habe in der Vergangenheit in den türkischen Krankenhäusern nicht
gewährleistet werden können. Auch der pauschale Verweis auf die grund-
sätzliche Verfügbarkeit einer Krankenversicherung überzeuge nicht, da sie
ungeachtet dessen keine solche hätten abschliessen können. Es werde
daran festgehalten, dass die Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzureichend gewesen seien. Es
hätte näher abgeklärt werden müssen, in welchen Krankenhäusern in der
Türkei konkret eine Behandlung von N._______ gewährleitet werden
könnte, ob er zu diesen Institutionen Zugang hätte und inwiefern die Dis-
kriminierung von Behinderten im Gesundheitsbereich sich auf die Möglich-
keit der Inanspruchnahme einer Krankenversicherung auswirke.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die von den Beschwer-
deführenden in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2017 neu vorgebrachten Identi-
tätsangaben und insbesondere ihre türkische Staatsangehörigkeit zu
Recht nicht angezweifelt hat, nachdem sie zu deren Beleg türkische Iden-
E-6536/2017
Seite 14
titätsdokumente eingereicht haben, bei welchen keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale festgestellt werden konnten. In Anbetracht der schwie-
rigen Situation der Beschwerdeführenden auf ihrer Flucht, insbesondere
der medizinischen Probleme ihres Sohns N._______, erscheint es zwar als
nachvollziehbar, dass sie sich in Griechenland als syrische Staatsangehö-
rige ausgaben, nicht jedoch, dass sie auch gegenüber den schweizeri-
schen Asylbehörden trotz des ausdrücklichen Hinweises auf ihre Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht zunächst falsche Angaben zu ihrer Identität
und Herkunft machten. Auch wenn den Beschwerdeführenden zugute zu
halten ist, dass sie diese Angaben aus eigener Initiative korrigierten, ist
dieses Verhalten grundsätzlich geeignet, ihre persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage zu stellen.
5.2 Im Weiteren teilt das Gericht die von der Vorinstanz geäusserten Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen. Ihre Schilderungen der Unterstützungsleistungen für
Kämpfer der PKK beziehungsweise YPG in O._______ sowie zum Enga-
gement des Beschwerdeführers für die HDP erscheinen insgesamt wenig
substanziiert und oberflächlich und vermitteln kaum den Eindruck einer
Schilderung realer Erlebnisse. Auch ihre Ausführungen zu den Verhaftun-
gen von Freunden des Beschwerdeführers und den damit verbundenen
Befürchtungen sind detailarm und vage. Insbesondere bleibt unklar, in wel-
chem Verhältnis diese Personen zum Beschwerdeführer standen und wel-
che Informationen sie über ihn hätten preisgeben können. Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszuräumen. Namentlich ist festzustellen,
dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nicht geeig-
net sind, das behauptete politische Engagement zu belegen. Das Unter-
stützungsschreiben eines HDP-Politikers vom 11. November 2017 enthält
lediglich pauschale Angaben zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers für
diese Partei (er habe an den "gesellschaftlichen Aktivitäten unserer Partei
teil-genommen" und werde deshalb verfolgt). Zudem ist ein klarer Zusam-
menhang des Fotos, welches den Beschwerdeführer mit diesem HDP-Po-
litiker zeigt, mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht er-
kennbar.
5.3 Die Frage ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden demnach
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen vermögen, kann aber letztlich offengelassen werden, da diesen je-
denfalls keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann:
E-6536/2017
Seite 15
5.3.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen sich keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das von ihnen vorgebrachte
Engagement für die PKK und HDP den türkischen Behörden bekannt ist
und sie von diesen als ernsthafte Oppositionelle eingestuft worden wären.
Bei der Festnahme des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2014 anlässlich einer
Kundgebung in O._______ handelte es sich gemäss seinen Schilderungen
nicht um eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung.
Der Umstand, dass er nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, lässt
ebenfalls darauf schliessen, dass kein relevantes Verfolgungsinteresse der
türkischen Behörden an ihm bestand. Bei der vom Beschwerdeführer 1 ge-
äusserten Befürchtung, von in O._______ verhafteten Freunden verraten
und von den türkischen Behörden observiert worden zu sein, handelt es
sich um blosse Vermutungen, für die sich aus den Akten keine stichhaltigen
Hinweise ergeben. Da er nach der Flucht noch in Kontakt zu seinen im
Heimatstaat verbliebenen Angehörigen stand, ist davon auszugehen, dass
diese ihn von einer allfälligen Suche in Kenntnis gesetzt hätten. Im Weite-
ren besteht kein konkreter Grund zur Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit relevanten Nachteilen
aufgrund seines familiären Hintergrundes rechnen müsste. Er hat nicht gel-
tend gemacht, vor seiner Ausreise Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten
zu haben, und gemäss seinen Aussagen leben seine Familienangehörigen
(Eltern, Geschwister) nach wie vor in O._______, ohne dort anscheinend
gezielten Nachteilen durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein.
5.3.2 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Verweis
darauf, dass er sein politisches Engagement im Exil weiterführe, nichts zu
seinen Gunsten ableiten, hat er doch keinerlei konkrete Angaben zu Art
und Umfang seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten gemacht. Dem
im Beschwerdeverfahren eingereichten Foto, welches ihn zusammen mit
einem Oppositionspolitiker zeigt, kann diesbezüglich kein relevanter Be-
weiswert beigemessen werden, da nicht erkennbar ist − und von den Be-
schwerdeführenden nicht dargelegt wurde − wo und in welchem Zusam-
mengang dieses aufgenommen wurde. Jedenfalls lässt auch eine allfällige
Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit einem türkischen Oppositionel-
len nicht per se darauf schliessen, dass er gegen aussen erkennbar als
namhafter Exilaktivist in Erscheinung getreten wäre.
5.3.3 Es besteht nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der all-
gemeinen Situation in der Türkei kein hinreichender Grund zur Annahme,
dass die Beschwerdeführenden von den türkischen Behörden gesucht
E-6536/2017
Seite 16
werden und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Ver-
folgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätten.
5.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E-6536/2017
Seite 17
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Şirnak. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in dieser sowie
in der Provinz Hakkâri eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ein
Wegweisungsvollzug dorthin als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist
(vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). Das Gleiche gilt gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich für die folgenden weiteren Provinzen im
Südosten der Türkei: Diyarbakır, Tunçeli, Siirt, Bingöl, Van, Ağrı, Mardin,
Hatay und Bitlis (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018
E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Von einer landesweiten Situation
allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem
gesamten Staatsgebiet ist aber in der Türkei nicht auszugehen.
8.3 Vorliegend muss daher das Bestehen einer individuell zumutbaren in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft
werden, welche für kurdische Personen aus dem Südosten – vorbehältlich
des Vorliegens spezifischer Unzumutbarkeitsindizien – im Westen der
Türkei grundsätzlich gegeben ist. Dabei sind gemäss einer gefestigten
Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) jedoch insbesondere die Fragen nach der Sicherung des wirtschaft-
lichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der
Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (für die mass-
gebenden individuellen Prüfkriterien vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b. S. 13 ff.); das Bundesverwaltungsge-
richt setzt diese Praxis fort und beachtet dabei die gleichen Kriterien wie
zuvor die ARK (vgl. [auch zu den Anforderungen an eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in verschiedenen Länderkontexten] BVGE 2011/24
E. 13.3; BVGE 2013/1 E. 6.3.5, BVGE 2008/5 E. 7.5 ff., zuletzt etwa BVGer
D-3554/2019 vom 23. Juli 2019 E. 10.4.2).
8.4 Die Vorinstanz hat eine zumutbare Aufenthaltsalternative im Westen
der Türkei bejaht, wobei sie namentlich darauf verwies, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden um ein junges und gesundes Ehepaar handle
und der Beschwerdeführer über gute berufliche Qualifikationen verfüge.
E-6536/2017
Seite 18
8.5 Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um eine Familie mit vier Kindern handelt:
8.5.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
das Kindeswohl der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für
ein Kind namentlich folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2
m.w.H., 2014/20 E. 8.3.6)
8.5.2 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen leidet der jüngste Sohn
N._______ unter einer schweren, mehrfachen Behinderung (u.a. lum-
bosakrale Spina bifida, Makrocephalie und Hydrocephalus, Paraparese,
neurogene Blasen- und Darmentleerungsstörung; vgl. ärztliche Zeugnisse
und Berichte des (…) Kinderspitals vom 22. März 2017, 30. März 2017 und
13. September 2017).
8.5.3 Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das türkische Ge-
sundheitswesen namentlich in grösseren Städten grundsätzlich dem west-
europäischen Standard entspricht. Diese Einschätzung wird dadurch un-
terstrichen, dass gemäss Aktenlage das Kind N._______ der Beschwerde-
führenden bereits in der Türkei medizinisch behandelt wurde. Nach Er-
kenntnissen des Gerichts kann zudem davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführenden Zugang zur Allgemeinen Krankenversicherung
hätten und die Behandlungskosten weitgehend durch diese übernommen
würden (vgl.
Krankenversicherung, abgerufen am 4. September 2019). Allerdings ist zu
beachten, dass nur ein Teil der Kosten für verschriebene Medikamente von
der Krankenkasse übernommen werden (vgl. International Organization for
Migration [IOM], Länderinformationsblatt – Türkei, 2019,
/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, abgerufen am
4. September 2019; Centre des Liaisons Européennes et Internationales
E-6536/2017
Seite 19
de Sécurité Sociale (Cleiss), Le régime turc de sécurité sociale, 2018,
, abgerufen am
4. September 2019). Zudem hat sich gemäss jüngsten Berichten die Lage
der türkischen Gesundheitsversorgung angesichts der gegenwärtigen
Wirtschaftskrise verschlechtert (vgl. Ahval News, Turkey's dream of
healthcare revolution turns sour, 29.10.2018,
turkey-health/turkeys-dream-healthcare-revolution-turns-sour, abgerufen
am 4. September 2019).
8.5.4 Den medizinischen Berichten zu entnehmen, dass der (…)jährige
N._______ einer dauernden intensiven Pflege (namentlich ist fünf Mal täg-
lich ein Blasen-katheterismus durchzuführen), einer dauernden antibioti-
schen Prophylaxe sowie regelmässiger Kontrollen bei Spezialisten ver-
schiedener medizinischer Disziplinen bedarf. Angesichts dessen dürfte die
Betreuung von N._______ von den Beschwerdeführenden einen sehr ho-
hen zeitlichen und – auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Leis-
tungen durch die Krankenversicherung – einen nicht unerheblichen finan-
ziellen Aufwand bedeuten. Im Weiteren zu beachten ist, dass die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 noch drei weitere Kinder im Alter von (…) bis
(…) Jahren haben, die ihr Heimatland zusammen mit den Eltern vor rund
vier Jahren verlassen haben und einer altersentsprechenden Betreuung
bedürfen. Es erscheint als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführen-
den in der Lage sein werden, ohne Unterstützung durch ein soziales Um-
feld den Bedürfnissen ihrer Kinder in adäquater Weise nachzukommen.
8.5.5 Eine solche Unterstützung erscheint aber aufgrund der Aktenlage
nicht als gesichert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden ver-
fügen sie in der Türkei ausserhalb von O._______ nur in P._______, Pro-
vinz Mardin, wo die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben,
über ein eigentliches familiäres Beziehungsnetz. Über die Lebenssituation
dieser Angehörigen ergibt sich in den Akten zwar kaum etwas; nach dem
oben Gesagten ist die Zumutbarkeit einer Niederlassung in dieser Provinz
aber schon aus Sicherheitsüberlegungen zu verneinen, womit die Frage
nach den konkreten Verhältnissen jener Verwandter letztlich offenbleiben
kann.
8.5.6 Ansonsten lebt in der Türkei gemäss Angabe der Beschwerdeführe-
rin 2 eine (Gross-) Tante der Beschwerdeführenden in R._______ (vgl. Pro-
tokoll A27 S. 6); den Akten ist nicht zu entnehmen, dass diese bereit und
in der Lage wäre, die entfernt verwandte sechsköpfige Familie mit dem
schwerbehinderten Kind bei sich aufzunehmen.
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Seite 20
8.5.7 Gemäss Akten besuchte der Beschwerdeführer 1 die Grundschule
und musste diese nach sechs Jahren abbrechen um mit der Tätigkeit eines
Schweissers bei der Existenzsicherung seiner Familie mitzuhelfen. Später
war er gelegentlich auch als Lastwagenfahrer erwerbstätig. Er habe sich
aber ebenfalls um ihr krankes Kind gekümmert, was seine Erwerbstätigkeit
eingeschränkt habe (vgl. Protokoll A24 F15 ff.). Die Beschwerdeführerin 2
verfügt nur über eine Schulbildung von gut drei Jahren und musste dann
ihrer Familie in der Landwirtschaft unterstützen; abgesehen davon verfügt
sie über keine ausserhäusliche Berufserfahrung (vgl. Protokoll A27 F28 ff.).
Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich
in einem anderen Landesteil der Türkei eine wirtschaftlich und sozial trag-
fähige Existenz aufbauen könnten.
8.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten gelangt das Bundesver-
waltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Nachdem keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den
Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 18. Oktober 2017 sind aufzuheben. Im Übri-
gen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AIG).
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl-
gewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.
E-6536/2017
Seite 21
10.2 Nach dem Gesagten wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres
bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung
vom 29. November 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verän-
dert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
11.
11.1 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine pra-
xisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerdeeingabe vom 20. No-
vember 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend
gemachte zeitliche Aufwand von 7 ¼ Honorarstunden) erscheint als ange-
messen. Unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom
23. November 2017, 7. Dezember 2017 und 20. Dezember 2017 zu veran-
schlagenden Aufwands ist von einem notwendigen Gesamtaufwand von
9 Honorarstunden und geschätzten Auslagen von insgesamt Fr. 120.– aus-
zugehen.
Die reduzierte Parteientschädigung ist auf der Basis des in der Honorar-
note ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 200.– somit auf insgesamt
Fr. 960.– (inkl. hälftige Auslagen) festzulegen.
11.2
Mit der Instruktionsverfügung vom 29. November 2017 wurde ausserdem
das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gut-
geheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführenden
im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise
erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Seite 22
Wie in der Zwischenverfügung vom 29. November 2017 angekündigt, ist
bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von
maximal Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbei-
stand ein Gesamtbetrag von Fr. 735.– (inkl. hälftige Auslagen) durch das
Gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Okto-
ber 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 960.– auszurichten.
4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf
Fr. 735.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain