B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6536/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. September 2018 um Asyl in der
Schweiz. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Die Befra-
gung zur Person fand am 14. September 2018 statt. Am 20. September
2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur
Zuständigkeit Deutschlands und der Niederlande und zur Wegweisung
dorthin gewährt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2016 bereits in Deutsch-
land um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 25. Ok-
tober 2018 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers. Die deutschen Behörden hiessen am 5. November 2018 das Ersu-
chen gut.
C.
Am 8. November 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 9. No-
vember 2018 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2018 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 13. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten und es im nationalen Verfahren zu prüfen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im
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Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die
in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteine-
rungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass
ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung
oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –
auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, wo-
mit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine
erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die deutschen Be-
hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit
Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Deutschland nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführe oder dem Beschwerdeführer eine medizini-
sche Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Es lä-
gen demnach keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel
gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Deutsch-
land vor, er habe Probleme mit den Nieren, was zu einer Niereninsuffizienz
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führen könne. Die Schmerzen würden seine psychische Gesundheit beein-
trächtigen. Er bitte um humanitären Schutz, um eine medizinische Behand-
lung zu erhalten.
4.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner
gelten auch in Deutschland die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsricht-
linie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Deutschland im vorliegenden Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer
in Deutschland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis
des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen,
wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels ange-
messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko
konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) Solches ist
vorliegend nicht gegeben. Gemäss dem Formular „Medizinische Informati-
onen“ vom 20. und 24. September 2018 leidet der Beschwerdeführer an
Hyperkaliämie, einem Folsäure-Mangel und einem Vitamin-D-Mangel. Zu-
dem hatte er Nierensteine, welche jedoch spontan abgegangen sind. Diese
gesundheitlichen Probleme stehen einem Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
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Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Dafür, dass Deutschland dem Beschwerdeführer eine allenfalls nötige,
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hin-
weise und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht dem-
nach keine Veranlassung.
4.4
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner