Abtei lung V
E-6538/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, und deren Kind
B._______, Nigeria,
z.Zt. im Transitbereich des Flughafens Zürich,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6538/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat zusammen mit ihrem Kind am 22. September 2008 verliess und
von Holland her kommend am 23. September 2008 versuchte, über
den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz einzureisen,
dass die Beschwerdeführenden beim Versuch der Einreise in die
Schweiz von der Flughafenpolizei angehalten und einer Personenkont-
rolle unterzogen wurden, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin
ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihnen gleich-
zeitig den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu-
wies,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung am Flughafen Zürich vom 27.
September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 30. September
2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz
in Lagos,
dass sie ihre Mutter und die gemeinsame Wohnung verlassen habe
und zum Kindsvater, C._______, gezogen sei, nachdem sie von
diesem schwanger geworden sei,
dass dieser ihr verboten habe, das Haus zu verlassen und sie nicht
einmal ihre Mutter habe besuchen dürfen,
dass er sie die ganze Zeit über geschlagen habe und sie keine Hilfe
von den Nachbarn erhalten habe, da diese sich vor dem Kindsvater
gefürchtet hätten,
dass ihre Mutter ihr geraten habe, keine Kinder mehr mit der
Kindsvater zu zeugen, nachdem sie von den Problemen in der Bezie-
hung erfahren hatte,
dass der Kindsvater sie nicht habe heiraten wollen und ihr verboten
habe, Mittel zur Empfängnisverhütung zu benützen, worauf sie kurze
Zeit später wieder schwanger geworden sei,
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dass der Kindsvater sich anfänglich über die erneute Schwangerschaft
gefreut, sein Verhalten jedoch plötzlich geändert habe,
dass sie ihr Kind verloren habe, nachdem sie vom Kindsvater ge-
schlagen worden sei,
dass sie im Jahre 2008 erneut schwanger geworden sei, worauf er
erneut begonnen habe, sie zu schlagen,
dass sie mit ihrem Sohn zu ihrer Schwester geflüchtet sei, der
Kindsvater sie jedoch aufgespürt und nach einem Handgemenge mit
ihrer Schwester wieder nach Hause gebracht habe,
dass sie damals sehr krank geworden sei, der Kindsvater sich jedoch
zunächst geweigert habe, sie in ein Spital zu bringen,
dass er sie – nachdem sie zuvor Blut verloren hätte – schliesslich in
ein Spital gebracht habe, wo sie das Kind wegen Komplikationen habe
abtreiben lassen müssen,
dass der Kindsvater ihr daraufhin vorgeworfen habe, sie sei nutzlos, da
sie keine Kinder gebären könne,
dass ein Kollege des Kindsvaters, „Onkel B.K.“, ihr anvertraut habe,
der Kindsvater habe ihn angeheuert, um sie zu töten und ihr das Kind
wegzunehmen,
dass Onkel B.K. sie jedoch habe laufen lassen, nachdem sie eingewil-
ligt habe, mit ihm zu schlafen,
dass sie schnell ein paar Kleider für ihren Sohn eingepackt und das
Haus verlassen habe,
dass sie die erste Nacht unter einer Brücke verbracht hätten, bevor sie
sich am folgenden Tag nach D._______ begeben und dort in der
Kirche Unterschlupf gefunden hätten,
dass sie in der Kirche eine feste, grosse Frau – E._______ – ken-
nengelernt und ihr ihre Geschichte erzählt habe,
dass E._______ versprochen habe, ihr bei der Ausreise aus Nigeria zu
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helfen und diese sie mit Kleidern und Geld versorgt und ihre Ausreise
organisiert und finanziert habe,
dass E._______ mit ihnen bis in die Schweiz gereist sei, sie diese am
Flughafen Zürich aber aus den Augen verloren habe,
dass sie sich in ihrem Heimatstaat weder an die Polizei noch an eine
Frauenorganisation gewandt habe, da diese keinen Einfluss hätten,
dass sie sämtliche Identitätspapiere und -Dokumente bei ihrer Mutter
deponiert habe, diese jedoch seit deren Tod im Dezember 2007 und
der darauffolgenden Wohnungsräumung durch den Vermieter unauf-
findbar seien,
dass es für sie keinen Weg gebe sich in ihrem Heimatstaat Papiere zu
beschaffen,
dass sie selbst nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
und sie sich nie politisch betätigt habe,
dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren wolle,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 11. Oktober 2008 – eröffnet am 12. Oktober 2008 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen handle es sich
um eine Verfolgung durch Drittpersonen,
dass solche Übergriffe oder die Befürchtung, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat weder um den
Schutz der Polizei nachgesucht noch sich mit ihren Problemen an eine
der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (NGO) gewandt habe,
weshalb den Behörden nicht vorgeworfen werden könne, sie seien
nicht schutzfähig oder -willig,
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dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Kindsvater verheiratet sei
und sie sich somit jederzeit von diesem hätte trennen können,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit be-
kannte Persönlichkeit handle, weshalb ihre Verfolger wohl kaum in der
Lage seien, sie an einem beliebigen Ort in Nigeria ausfindig zu ma-
chen,
dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe,
diese habe von der Alternative einer innerstaatlichen Wohnsitzalterna-
tive bereits erfolglos Gebrauch gemacht,
dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend mache, welche sich
aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten würden, welchen sie sich durch den Wegzug in einen anderen Teil
des Heimatstaates entziehen könne und sie folglich nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalte,
dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin –
bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber
zu orientieren,
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dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2008
Gelegenheit bot, sich bis zum 28. Oktober 2008 zu einer allfälligen
Motivsubstitution und den aufgezeigten Widersprüchen zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2008
(Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2008) frist-
gerecht eine Stellungnahme zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden
Eventualantrag nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
oder der inneren Logik entbehren,
dass die asylsuchende Person darüber hinaus persönlich glaubwürdig
erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
dass die Beschwerdeführerin – in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG – bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht hat und damit weder ihre eigene Identität noch die ihres
Kindes zweifelsfrei feststeht,
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dass sie sodann keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat,
sich entsprechende Papiere zu beschaffen, obschon sie sowohl an-
lässlich der Erstbefragung vom 27. September 2008 als auch im Rah-
men der direkten Anhörung auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht wurde (vgl. E7/ S. 7 und E8/ S. 3),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Heimatstaat
einen Geburtsschein sowie einen Reisepass besass und demzufolge
bei den Behörden registriert ist (vgl. E7/ S. 7),
dass es ihr auf Beschwerdeebene sodann möglich war, sich bei den
heimatlichen Behörden – beim Social Welfare Office, Ministry of Youth,
Sports and Social Development, Lagos State Government – Beweis-
mittel zu beschaffen, sie somit offensichtlich über Kontakte im Heimat-
staat verfügt,
dass es ihr unter diesen Umständen möglich und zumutbar gewesen
wäre, sich bei den Behörden zumindest ein Duplikat ihrer Geburtsur-
kunde zu beschaffen, was sie jedoch nicht getan hat,
dass dieses Verhalten bereits gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit
aufkommen lässt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann in zentralen
Punkten unauflösbare Widersprüche enthalten,
dass sie anlässlich der Erstbefragung keine Vorbringen machte, sie
selbst oder Dritte hätten die Behörden im Heimatstaat um Schutz er-
sucht,
dass sie im Rahmen der direkten Anhörung aussagte, Mitte des Jah-
res 2008 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kindsva-
ter und ihrer Schwester gekommen, nachdem sie bei dieser Zuflucht
gesucht habe (vgl. E8/ S. 5 f.),
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob ihre Schwester die Po-
lizei gerufen habe, antwortete, diese habe keine Wirkung und zudem
habe der Kindsvater Freunde bei der Polizei (vgl. E8/ S. 5 f.),
dass sie ebenfalls zu Protokoll gab, sie habe weder in Lagos noch in
D._______ jemals eine Frauenorganisation um Hilfe ersucht (vgl. E8/
S. 7),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde abweichend davon
ausführt, ihre Schwester habe bei der Polizei Beschwerde eingereicht,
doch habe diese nichts unternommen,
dass sie im achten Schwangerschaftsmonat auf Geheiss des Kindsva-
ters zu ihrer Mutter gezogen sei, wo dieser sie später aufgesucht und
mit Gewalt nach Hause habe holen wollen,
dass es dabei zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr, ihrer Mutter
sowie ihrer Schwester und dem Kindsvater gekommen sei,
dass ihre Schwester die Polizei alarmiert habe, die Beamten sich
jedoch geweigert hätten, sie zum Ort des Geschehens zu begleiten
(vgl. dazu E10/ S. 9 f.),
dass sie zu Beginn des Jahres zusammen mit ihrer Schwester beim
„Welfare local government“ Beschwerde gegen den Kindsvater einge-
reicht habe, und dieser zu einem Gespräch vorgeladen worden sei
(vgl. E10/ S. 13),
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen die Faxkopie eines
Schreibens des Social Welfare Office vom 7. Mai 2008 zu den Akten
reichte,
dass diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe jedoch als nachge-
schoben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass es sich beim eingereichten Beweismittel sodann um ein Gefällig-
keitsschreiben handeln dürfte, welchem kein Beweiswert zukommt,
dass schliesslich auch die Schilderungen betreffend die Umstände der
Ausreise zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführte, E._______
habe für sie und ihren Sohn nigerianische Pässe besorgt und habe
diese jeweils bei den Passkontrollen vorgewiesen, ohne die Dokumen-
te aus der Hand zu geben (vgl. E7/ S. 13),
dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, sie habe
keine Reisepapiere auf sich getragen und sei von Nigeria bis in die
Schweiz gereist, ohne jemals – insbesondere an den Flughäfen – sel-
ber kontrolliert worden zu sein,
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dass Abklärungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin das
Flugticket mit einem auf ihren Namen lautenden Ausweisdokument ge-
kauft hat und damit offensichtlich mit auf ihren Namen lautenden
Reisepapieren aus ihrem Heimatstaat ausgereist ist (vgl. E7/ S. 14),
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, der Kindsvater habe Freunde
bei der Polizei und dieser könne sie überall in Nigeria ausfindig ma-
chen (vgl. E8/ S. 6 sowie E10/ S. 16),
dass angesichts dieser Vorbringen nicht nachvollzogen werden kann,
weshalb die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat mit auf ihren Na-
men lautenden Reisepapieren über den gut kontrollierten Flughafen
von Lagos verlassen hat, zumal sie sich dadurch einem erheblichen
Risiko ausgesetzt hat, von der Polizei angehalten und ihrem „Peiniger“
ausgeliefert zu werden,
dass es sich bei den Vorbringen betreffend Finanzierung und Organi-
sation der Ausreise durch eine reiche, unbekannte Person sodann um
stereotype Standardvorbrigen von Asylsuchenden handelt, welche
versuchen, die wahren Umstände ihrer Ausreise zu verschleiern,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Vorbringen
geltend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe weiter
beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
jetzigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin via Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr.
N_______; zur Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich, (Ref-Nr. N_______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht
umgehend zuzustellen (vorab per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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