Abtei lung V
E-6541/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Türkei,
vertreten durch Adrian Blättler, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
21. Juli 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6541/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste gemäss eigenen An-
gaben am 17. September 2001 aus seinem Heimatstaat aus und am
23. September 2001 illegal in die Schweiz ein, wo er am 24. Septem-
ber 2001 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) C._______ vom 1. Oktober 2001 sowie der
kantonalen Anhörung vom 11. Dezember 2001 machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er stamme aus einem Dorf, welches
mehrheitlich von kurdischen Aleviten bewohnt werde. Aufgrund der
Ethnie sowie der revolutionären Ansichten sei die Dorfbevölkerung
unter ständigem Druck gestanden. Gegen diese Unterdrückung habe
sie sich organisiert. Wegen der Aktivitäten seines Bruders D._______
für die Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) sei das
Haus der Familie in den 1990er Jahren mehrmals überfallen worden.
D._______ sei dann verhaftet, ins Gefängnis gebracht und gefoltert
worden. Wegen der politischen Aktivitäten von D._______ sei die
ganze Familie unter grossem Druck gestanden. Im Jahre 1994 habe er
(der Beschwerdeführer) mit dem Gymnasium begonnen und sei fast
jeden Tag von den Faschisten geschlagen worden. Zusammen mit
anderen Schülern sei er von der Polizei auf den Posten mitgenommen
und dort geschlagen worden. Nachdem D._______ (N_______) und
später auch seine Eltern (N_______) die Türkei verlassen hätten, habe
er, um sich sicher zu fühlen, seinen Militärdienst geleistet. Er sei 1998
ins Militär eingetreten und dort auch dazu eingesetzt worden, Kurden
aus ihren Dörfern zu vertreiben, bevor er im August 1999 aus dem Mi-
litärdienst entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Mili-
tärdienst habe er Anhänger der Marksist Leninist Komünist Parti
(MLKP) kennen gelernt und sich mit diesen regelmässig getroffen, um
Zeitungen und Bücher zu lesen. Am 19. Dezember 2000 seien die Ge-
fängnisse gestürmt und viele Gefangene getötet worden. Um auf diese
Missstände - es seien Hungerstreiks im Gang gewesen - aufmerksam
zu machen, habe er zusammen mit anderen Wände beschriftet. Am 6.
Juni 2001 sei er in diesem Zusammenhang festgenommen worden.
Die Polizisten hätten versucht, ihn zur Zusammenarbeit mit ihnen zu
bewegen, und sie hätten ihn gefoltert und mit dem Tod bedroht. Kurz
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vor dem 1. September 2001, an welchem Demonstrationen anlässlich
des Tages des Friedens geplant gewesen seien, habe er erneut
Plakate geklebt und Leute für die Demonstration zu mobilisieren
versucht. Am 29. August 2001 sei das Haus, in welchem er zusammen
mit seinem Bruder E._______ und dessen Ehefrau gelebt habe, von
der Polizei überfallen worden. Die Polizei habe nach ihm gesucht und -
da er nicht anwesend gewesen sei - seinen Pass beschlagnahmt. Er
habe sich noch bis zum 10. September 2001 im Dorf versteckt, bevor
er nach F._______ gegangen sei, von wo aus er mit Hilfe eines
Schleppers am 17. September 2001 an Bord eines Lastwagens die
Türkei verlassen habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Hausdurchsuchungsbefehl vom 29. August 2001 in Kopie zu den
Akten.
B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Edition der Akten zum frühest möglichen
Zeitpunkt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2003 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der wesentliche Inhalt der Mitteilung der Schweizerischen
Botschaft in G._______ zur Abklärung in der Türkei vom 3. Juni 2003
zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme geboten.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zu den Akten reichen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 (eröffnet am 8. Juli 2003) stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Am 14. Juli 2003 hob das BFM seinen Entscheid vom 4. Juli 2003 aus
formellen Gründen auf und nahm das Verfahren wieder auf.
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E-6541/2006
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2003 wurden dem Beschwerde-
führer die entscheidwesentlichen Akten in Kopie ediert.
H.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 (eröffnet am 5. August 2003) stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 4. September 2003 liess der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen
Entscheidung, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie subeventua-
liter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2003 trat der Instruk-
tionsrichter der ARK auf das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
K.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 23. September 2003
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
L.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer eine
Replik zu den Akten reichen.
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M.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 reichte der Rechtsvertreter eine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Das BFF führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Nachteile im
Zusammenhang mit seinem Bruder D._______ seien objektiv gesehen
zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes qualifiziert werden zu können. Dasselbe gelte auch für
die Nachteile aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten. Eine
Abklärung über die Schweizerische Botschaft in G._______ habe
zudem ergeben, dass über den Beschwerdeführer weder ein politi-
sches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bei der Polizei bestehe,
dass er weder von der Polizei noch von der Gendarmerie auf nationa-
ler oder lokaler Ebene gesucht werde und auch keinem Passverbot un-
terstehe. Der eingereichte Hausdurchsuchungsbefehl werde zwar als
authentisch erachtet, gegen den Beschwerdeführer sei aber kein Ver-
fahren eingeleitet worden, zumal die Staatsanwaltschaft von
H._______ mit Beschluss vom 10. September 2001 entschieden habe,
den Beschwerdeführer nicht gerichtlich zu verfolgen. Die rasche
Verfahrenseinstellung deute ferner darauf hin, dass der
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Beschwerdeführer entgegen seiner Aussagen während der
Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei. Für den Beschwerdefüh-
rer bestehe somit keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfol-
gungsmassnahmen. Im Übrigen verfüge er über innerstaatliche
Aufenthaltsalternativen, um sich einer allfälligen lokalen Verfolgung
durch die Behörden zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Nachteile wiesen somit nicht eine Intensität auf, welche ein
menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat als nicht mehr
möglich erscheinen lassen würde, so dass er sich dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
Zudem seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftigen
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nicht
begründet und somit nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz
gehe von einer groben Fehleinschätzung aus. Die Vorinstanz bestreite
zwar zu Recht die wesentlichen Tatsachenvorbringen nicht, so na-
mentlich die politischen Aktivitäten und die darauf basierenden
Repressionsmassnahmen. Ebensowenig bestreite die Vorinstanz, dass
er aus einer politisch aktiven Familie stamme, welche den türkischen
Behörden als solche bekannt sei. Sie habe es aber unterlassen, diese
beiden Elemente miteinander in Verbindung zu setzen und daraus die
richtigen Schlüsse zu ziehen. Ein Bruder, eine Schwester sowie vier
Cousins würden erwiesenermassen von den türkischen Si-
cherheitskräften gesucht und seien anerkannte Flüchtlinge in der
Schweiz respektive in anderen westeuropäischen Staaten. Hinzu kom-
men würden zahlreiche weitere Verwandte, welche ebenfalls aus dem
Dorf B._______ stammen würden. Die Tatsache, dass er einer Familie
angehöre, deren Mitglieder im Brennpunkt der behördlichen Repressi-
on stünden, habe die Vorinstanz weder hellhörig gemacht, noch unter
dem Gesichtspunkt der Anschlussverfolgung berücksichtigt. Auch
wenn er sich selbst bisher auf einem relativ bescheidenen Niveau poli-
tisch betätigt habe, müsse er als männlicher Angehöriger einer sol-
chen Familie gerade wegen seiner Verwandtschaft mit schärfsten Re-
pressionsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte rechnen.
Zudem habe er sich als Sympathisant der MLKP selbst politisch
betätigt, was den türkischen Behörden aufgrund der Vorkommnisse
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vom Sommer 2001 bekannt sei. Er sei mit dem Tode bedroht worden,
falls er nicht als Spitzel mit den türkischen Behörden
zusammenarbeite. Er hätte deshalb mit schärfsten Repressi-
onsmassnahmen zu rechnen, wenn er auf die Forderung der Polizei
nicht eingehen oder gar seine Tätigkeit als Sympathisant der MLKP
fortsetzen würde. Auf diesen Sachverhalt sei die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht eingegangen, obwohl sie die
Glaubhaftigkeit der diesebezüglichen Vorbringen nicht bestreite.
Es falle auf, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
nicht in Frage stelle, sondern zur Begründung des negativen Ent-
scheids ausführe, die geschilderten Repressionsmassnahmen seien
zu wenig intensiv und lägen zu weit zurück und vermöchten deshalb
den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen. Dabei verfalle die Vorinstanz in den Fehler, die einzelnen Er-
eignisse auseinander zu dividieren, statt sie in ihrer Gesamtheit zu be-
trachten und zu würdigen. Für sich alleine betrachtet treffe es zwar zu,
dass die Verfolgungsmassnahmen, welche er im Zusammenhang mit
den Aktivitäten seines Bruders D._______ erlitten habe, nicht sehr
intensiv gewesen seien und bereits relativ weit zurücklägen,
entscheidend sei aber, dass es nicht dabei geblieben sei, sondern im
Sommer 2001 zu spezifischen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn
(den Beschwerdeführer) gekommen sei und zwar aufgrund eigener
politischer Aktivitäten. Auf die Festnahme vom 6. Juni 2001 sei die
Vorinstanz aber in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen,
obwohl sie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Misshandlungen
nicht angezweifelt habe. Diese Misshandlungen würden für sich alleine
aber schon einen Asylgrund darstellen. Die Vorinstanz berufe sich in
der angefochtenen Verfügung insbesondere auch auf den Umstand,
dass über ihn weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches
Datenblatt existiere und er von den Sicherheitskräften weder auf
nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Obwohl die
Behörden ihn nicht formell suchen würden, müsse indessen davon
ausgegangen werden, dass er den Behörden als Sympathisant der
MLKP und als Angehöriger der Familie I._______ aus dem Dorf
B._______ namentlich bekannt sei und dass sie informell nach ihm
fahnden würden.
Gemäss Botschaftsabklärung habe die Staatsanwaltschaft von
H._______ mit Beschluss vom 10. September 2001 entschieden, ihn
im Zusammenhang mit dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 29.
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August 2001 nicht gerichtlich zu verfolgen. Aus diesem Umstand habe
die Vorinstanz geschlossen, er sei entgegen seiner Aussagen bei der
Hausdurchsuchung anwesend gewesen. Dies sei aber eine blosse
Behauptung, welche nicht zutreffe. Dass gegen ihn kein formelles
Strafverfahren eröffnet worden sei, bedeute, dass ihm zum damaligen
Zeitpunkt kein strafrechtlich relevantes Verhalten habe nachgewiesen
werden können, heisse aber nicht, dass er in Zukunft von behördlichen
Verfolgungsmassnahmen verschont bleibe. Die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach eine Verfolgungsmotivation der türkischen
Behörden nicht mehr gegeben sei, sei geradezu lebensfremd.
Weiter mache die Vorinstanz geltend, dass er über eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative verfügen würde und sich einer allfälligen lokalen
Verfolgung entziehen könne. Dies treffe aber keinesfalls zu, sei er als
Sympathisant der MLKP den türkischen Behörden doch bekannt,
weshalb er in der ganzen Türkei über kurz oder lang mit einer
Festnahme rechnen müsse. Bei einer Personenkontrolle würde mit
Sicherheit überprüft, woher er stamme. Die Polizei würde nur schon
wegen des Familiennamens und seines Herkunftsortes bei den
zuständigen Behörden in B._______ nachfragen und dabei erfahren,
dass er sehr wohl gesucht werde.
6.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2003
aus, da über den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und er
weder lokal noch national gesucht werde, gelte er offiziell als juristisch
unbescholten. Aufgrund der sehr kurzen Frist zwischen Haus-
durchsuchung und der Verfahrenseinstellung sei davon auszugehen,
der Beschwerdeführer sei bei der Hausdurchsuchung anwesend gewe-
sen. Wäre er abwesend und damit flüchtig gewesen, wäre das
Verfahren nicht derart rasch eingestellt worden, da er sich durch seine
Abwesenheit verdächtig gemacht hätte. Die Gründe für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile wie die früheren
Überfälle sowie die Hausdurchsuchung vom 29. August 2001 seien in
der lokalen Bekanntheit der Familie zu suchen. Weiteren Nachteilen
seitens der lokalen Behörden könne sich der Beschwerdeführer jedoch
durch Wegzug in eine Grossstadt im Westen entziehen. Eine
nochmalige Durchsicht der Befragungsprotokolle führe zudem zur
Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer wesentliche Elemente
seiner Verfolgungsgeschichte unsubstanziiert geschildert habe. Seine
Antworten seien generell extrem kurz ausgefallen, beispielsweise jene
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bezüglich seiner Aktivitäten im Umfeld der MLKP sowie jene bezüglich
erlittener Misshandlungen.
7.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 10. Okto-
ber 2003 geltend, die Vorinstanz schiebe in ihrer Vernehmlassung eine
neue Begründung zur angefochtenen Verfügung nach und mache
geltend, wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen seien unsubstan-
ziiert ausgefallen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, viel-
mehr seien die Sachverhaltsdarstellungen widerspruchsfrei ausgefal-
len, und er habe auf Fragen zu bestimmten Ereignissen detailliert Aus-
kunft gegeben. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz
die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht in Frage gestellt,
sondern mit fehlender Asylrelevanz argumentiert. Nachdem der Vorins-
tanz nun offenbar bewusst geworden sei, dass die geschilderten Vor-
kommnisse, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem familiären
Umfeld, durchaus asylrelevant seien, verlege sie ihre Argumentation
darauf, eine mangelhafte Substanziierung der Verfolgungsgeschichte
geltend zu machen.
8.
8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter
in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden
sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfol-
gung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in ei-
nem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor
Verfolgung zu finden.
Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich
- auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in
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absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom
Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden -
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die
weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 21 S. 138 E. 3). Massgeblich
kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und
besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfol-
gungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein
objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen be-
reits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher
Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere
Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen
Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71 f. E. 4c;
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
Bern Stuttgart 1991, S. 108).
8.2
Aufgrund der oben dargelegten Sachlage (E. 5-7) ist zu prüfen, ob
erhebliche Gründe zur Annahme einer begründeten Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung bestehen.
Sippenhaft im juristisch technischen Sinne als gesetzlich erlaubte
Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer An-
gehöriger existiert zwar in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
- vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – trotz einer gewissen
Verbesserung der Situation als Folge der Bemühungen um einen EU-
Beitritt nach wie vor häufig vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der
Türkei angewandt, was als sogenannte Reflexverfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem
Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
sich, wenn ein eigenes politisches Engagement seitens des
Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 47 ff. E. 3h
und EMARK 1994 Nr. 17 S. 136 f. E. 3c). Je grösser jedoch das
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politische Engagement des Gesuchten ist, umso geringere
Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu
stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die
Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds
sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen
Angehörige einer gesuchten Person selbst dann nicht auszu-
schliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich die gesuchte
Person ins Ausland abgesetzt hat.
8.3 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer
politisch aktiven Familie. Wie bereits ausgeführt, haben sich verschie-
dene Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei als
Mitglieder oder Sympathisanten linksgerichteter Parteien exponiert.
Zahlreiche Familienmitglieder haben die Türkei verlassen und halten
sich heute zum Teil als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz
respektive anderen Ländern als Flüchtlinge auf. Allein schon deshalb
ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der zwar eigenen
Angaben zufolge selbst nur in unbedeutendem Masse für die MLKP
aktiv gewesen sein will, als Bruder respektive Cousin der geflüchteten
Personen bei einer Rückkehr in die Türkei die Aufmerksamkeit der
Behörden auf sich ziehen würde. Überdies ist keineswegs aus-
zuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte auch heute noch
ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr in die Türkei über seinen Bruder, seine Schwester und seine
Cousins zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, um von
ihm Informationen über deren vergangenes und gegenwärtiges
politisches Engagement zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso
naheliegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen werden, der Beschwerdeführer sei in
der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten
Verwandten gestanden. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits
mehrere Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitskräfte in den
1990er Jahren im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten
seines Bruders D._______ sowie eine Festnahme mit anschliessender
Misshandlung und Drohung wegen eigener politischer Aktivitäten gel-
tend gemacht. Entgegen der von der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung vom 23. September 2003 vertretenen Auffassung gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Bereits anläss-
Seite 12
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lich der Kurzbefragung hat der Beschwerdeführer die Übergriffe in den
1990er Jahren sowie auch die Festnahme vom 6. Juni 2001 erwähnt
(vgl. A1/9, S. 4 und 5). Anlässlich der kantonalen Anhörungen hat der
Beschwerdeführer diese Vorkomnisse erneut geschildert (vgl. A8/19,
S. 4 und 5). Die anlässlich beider Befragungen protokollierten
Aussagen sind in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausge-
fallen. Ergänzungsfragen anlässlich der kantonalen Befragung hat der
Beschwerdeführer wiederum widerspruchsfrei beantwortet. Die Ant-
worten sind dabei zwar relativ knapp ausgefallen, haben sich dabei
aber auf die konkret gestellte Frage bezogen und diese auch beant-
wortet (vgl. A8/19, S. 10 und 11). Entgegen der von der Vorinstanz ver-
tretenen Auffassung erscheinen die Aussagen betreffend die selbst er-
lebten Übergriffe durch die türkischen Sicherheitskräfte somit auch als
genügend substanziiert. Da von der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Übergriffe, insbesondere auch der dabei erlittenen Misshand-
lungen, auszugehen ist, gilt der Beschwerdeführer somit auch als vor-
verfolgt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch
der beigezogenen Akten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzun-
gen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung als erfüllt zu er-
achten.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend genügend Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im
dargelegten Sinne und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
11.
Sodann hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist
in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. den Bestimmungen
von Art. 7 - 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der eingereichten und
angemessen erscheinenden Kostennote vom 5. März 2009 auf
insgesamt Fr. 2445.65 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2003 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. Fr. 2445.65 (inklusive Auslagen und MWST) auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Adrian Brand
Versand:
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