Abtei lung V
E-6541/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn als Einzelrichterin,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Nigeria,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6541/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. März
2008 seinen Heimatstaat verliess, mit dem Flugzeug nach Belgien und
von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er am 9. März 2008
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2008 einer Lingua-Analyse
unterzogen wurde und der Experte zum Ergebnis kam, der Beschwer-
deführer stamme aus Nigeria,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 20. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom
31. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe bis
kurz vor seiner Ausreise zeitweise im Internat oder bei seiner Familie
in B._______, gelebt,
dass seine Mutter nicht mehr lebe, seit er sechs Monate alt sei, und er
zusammen mit seiner Schwester bei seinem Vater aufgewachsen sei,
der im Jahr 2006 verstorben sei,
dass er sein Land habe verlassen müssen, weil er homosexuell sei
und man ihn deswegen umbringen wollte,
dass er sexuelle Kontakte mit einem Jungen aus seiner Schule, na-
mens C._______, der im selben Dorf gewohnt habe, gehabt habe und
dieser es seinem Vater, dem Pastor des Dorfes, erzählt habe,
dass der Pastor am 12. Dezember 2007 das ganze Dorf zusammenge-
rufen habe, um über den Vorfall zu berichten und den Beschwerdefüh-
rer zu bestrafen,
dass sich der Beschwerdeführer während dieser Versammlung in ei-
nem Busch beziehungsweise im Dorf versteckt habe und als er zu sei-
nem Haus zurückgekehrt sei, gesehen habe, wie die Leute vom Dorf
zum Haus gekommen seien und dieses in Brand gesteckt hätten,
dass der Beschwerdeführer mit dem Bus nach D._______, dem Dorf
der Familie seiner Mutter geflohen sei, wo er sich während drei
Seite 2
E-6541/2008
Monaten versteckt gehalten habe, bis er weiter zu einem Bekannten
der Familie der Mutter nach E._______ gereist sei,
dass die Familie der Mutter für ihn die Ausreise aus Nigeria organisiert
habe,
dass der Beschwerderführer innert 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration
vom 3. Oktober 2008 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 eine
Fürsorgebestätigung des F._______ zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
Seite 3
E-6541/2008
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft geprüft werden muss (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass hingegen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist,
dass in den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
Seite 4
E-6541/2008
ist, weil sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinn von Art. 32 Asb. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der protokol-
lierten Angaben des Beschwerdeführers über das Fehlen von Identi-
tätsdokumenten hinweist, zumal der Beschwerdeführer lediglich aus-
führt, nie Reise- oder Identitätspapiere bessen zu haben und die Vor-
bringen, wie zu zeigen sein wird, insgesamt als unglaubhaft qualifiziert
werden müssen,
dass dem Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgericht nicht geglaubt werden kann, dass sich niemand in sei-
Seite 5
E-6541/2008
nem Heimatland aufhalte, mit dem er Kontakt aufnehmen könne, zu-
mal er selber ausgesagt hat, vor seiner Ausreise drei Monate bei der
Familie seiner Mutter gelebt zu haben, welche seine gesamte Ausreise
organisiert habe,
dass die Vorinstanz ausserdem zu Recht darauf hinweist, auch von
Seiten der nigerianischen Behörden liege nichts gegen den Beschwer-
deführer vor, was der Beschaffung von Ausweispapieren entgegen-
stünde,
dass somit die Vorinstanz das Vorliegen von entschuldbaren Gründen,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumen-
te einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat, weshalb im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen verwie-
sen wird (vgl. Art 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise vorliegen, die irgend-
welche Bemühungen des Beschwerdeführeres in Bezug auf den Nach-
weis seiner Identität erkennen liessen,
dass auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach der Beschwerdeführer keine Papiere habe abgeben können, weil
sein Haus niedergebrannt sei und somit all seine Unterlagen zerstört
worden seien, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht geglaubt werden
können und somit nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung
zu führen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft verneinte und ausführte,
der Beschwerdeführer habe einerseits geltend gemacht, er sei nicht zu
Hause gewesen, als die Dorfbewohner gekommen seien, um sein
Haus anzuzünden, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, er
sei aus dem brennenden Haus geflüchtet, nachdem es von den Dorf-
bewohnern in Brand gesteckt worden sei,
Seite 6
E-6541/2008
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem in wesentli-
chen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
widersprechen würden und es nicht nachvollziehbar erscheine, dass
der Beschwerdeführer von den Dorfbewohnern mit dem Tod hätte be-
straft werden sollen, während C._______ für das gleiche Verhalten
nicht hätte bestraft werden sollen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der festge-
stellten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu Recht als
sinngemäss offensichtlich unglaubhaft erachtete,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen
Fluchtgründen einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und
seine Angaben in keiner Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem
oder Befürchtetem erwecken,
dass seine Ausführungen widersprüchlich und völlig unsubstanziiert
sind und jeglichen emotionalen Bezug zum angeblich Vorgefallenen
vermissen lassen,
dass insbesondere seine Angaben zur angeblichen Dorfversammlung,
der Brandstiftung, seinem Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt und sei-
ner anschliessenden Flucht aus dem Dorf realitätsfremd und unglaub-
haft erscheinen,
dass die Versuche des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
die Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu erklären, unbehelflich an-
muten und nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu führen,
dass die Vorinstanz bei der klaren Aktenlage keine weiteren Abklärun-
gen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste und
somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
Seite 7
E-6541/2008
enthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem kei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Seite 8
E-6541/2008
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen,
dass aufgrund der völlig unglaubhaften Ausführungen des Beschwer-
deführers auch der angebliche Tod seiner beiden Eltern zumindest in
Zweifel zu ziehen und davon auszugehen ist, dass es dem Beschwer-
deführer, der über eine Schulbildung verfügt – allenfalls mit Hilfe seiner
Eltern oder anderer Familienangehöriger – gelingen wird, eine eigene
Existenzgrundlage aufzubauen und für sich selber zu sorgen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde als aussichtslos erschient, es an der materiellen
Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt
und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 9
E-6541/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 10