B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6541/2013
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (…).
E-6541/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______ mit letztem
Wohnsitz in C._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2012 und gelangte auf dem Luftweg direkt nach D._______,
wo er legal mit einem für zwei Monate gültigen Visum in die Schweiz ein-
reiste. Gemäss seinen weiteren Angaben hielt er sich in der Folge und
nach Ablauf des Visums bei einem Kollegen in E._______ auf, bevor er
am 22. Juli 2013 ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel wurde er am 26. Juli 2013 zu seiner Person und
summarisch zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt hörte den Be-
schwerdeführer am 8. August 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Bei seinen Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er sei seit 1993 in C._______ wohnhaft gewesen. Im (…) 2010 habe
ihm F._______, ein Angehöriger des türkischen Nachrichtendiensts MIT
(Millî İstihbarat Teşkilâtı), die Mitarbeit angeboten. Am (…) 2010 sei er
vom MIT nach G._______ geschickt worden. Nach ungefähr (…) sei er in
die Türkei zurückgekehrt um (…) Monate später, diesmal für (…) Monate,
erneut nach G._______ zu reisen. Man habe ihn zur Tarnung in die
H._______ eingeschleust. Die Firma I._______, die (…) gehöre, habe mit
der H._______ zusammengearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen,
über diese (…) Informationen zusammenzutragen. Diese Informationen
habe ihm der Buchhalter der Firma I._______ beschafft, und er (Be-
schwerdeführer) habe diese jeweils an J._______, einen Mitarbeiter (…),
weitergeleitet. Im (…) 2012 sei er in die Türkei zurückberufen worden. Er
habe in der Folge von F._______ erfahren, dass sein Leben in der Türkei
nicht mehr sicher sei. F._______ habe ihn mit einem (…) Schengenvisum
ausgestattet, mit dem er auf dem Luftweg legal in die Schweiz eingereist
sei. Hier habe ihn eine Kontaktperson namens K._______ abgeholt. Von
diesem habe er nach einiger Zeit erfahren, dass der MIT nichts mehr für
ihn tun könne und er ein Asylgesuch stellen solle.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identi-
tätsausweis und ein von F._______ unterzeichnetes Bestätigungsschrei-
ben der (…) vom 18. April 2013 zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch mit
der Begründung ab, die dargelegten Fluchtgründe würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und der Beschwerdeführer
erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte
die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2013 erhob der Beschwerdeführer vor
dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid
des BFM. Er beantragte, die Verfügung vom 23. Oktober 2013 sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten; über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde später ent-
schieden. Mit der gleichen Verfügung wurde das Beschwerdedoppel der
Vorinstanz zur Stellungnahme überwiesen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer auf den 16. Dezember 2013 datierten Ver-
nehmlassung (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Januar 2014) voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
E-6541/2013
Seite 4
F.
Am 26. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke
von Fotografien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6541/2013
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers na-
mentlich zur Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem MIT als wider-
sprüchlich und daher als nicht glaubhaft. Er habe erst bei der ausführli-
chen Anhörung geltend gemacht, im Rahmen seiner Aktivitäten für den
MIT hätte er auch als Auftragsmörder eingesetzt werden sollen, was er
aber abgelehnt habe. Ausserdem habe er sich bezüglich seiner Tätigkei-
ten für den MIT in weitere Aussagewidersprüche verwickelt. Die Kennt-
nisse des Beschwerdeführers vom MIT würden nicht über das hinaus-
gehen, was aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffbar sei. Insge-
samt seien die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich, nachgeschoben und teils unsubstanziiert ausgefallen.
Die eingereichte Bestätigung vermöge an dieser Schlussfolgerung nichts
zu ändern, zumal nicht vorstellbar sei, dass ein Geheimdienst überhaupt
solche Bestätigungen ausstellen würde. Das Schreiben beinhalte auch
keine konkreten Angaben zu Funktion und Auslandeinsatz des Be-
schwerdeführers für die Organisation und sei insgesamt als Gefälligkeits-
schreiben zu beurteilen, welchem folglich nur geringer Beweiswert zu-
komme.
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Seite 6
Die angegebenen Aktivitäten für den MIT seien insgesamt nicht glaubhaft,
weshalb vor diesem Hintergrund keine Gefährdung ersichtlich sei. Diese
Feststellung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich
nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der MIT im (…) 2012 noch bis
(…) unbehelligt bei den Eltern aufgehalten habe. Gegen die behauptete
Verfolgungssituation spreche schliesslich auch die zeitlich verzögerte Ein-
reichung des Asylgesuchs, zumal die diesbezügliche Erklärung des Be-
schwerdeführers ebenfalls nicht überzeuge.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel aus, entgegen
der Auffassung des BFM seien die Angaben zur Beendigung seiner Zu-
sammenarbeit mit dem MIT nicht widersprüchlich. Die Aufdeckung seiner
Spionagetätigkeit könne nicht mit der erfolglosen Ausübung eines norma-
len Auftrags verglichen werden, wie dies das BFM tue. Seine Angaben
beispielsweise zu den von ihm zu beschattenden Personen in G._______
und zu seiner dortigen "offiziellen" Arbeit in einer (…)unternehmung seien
glaubhaft dargelegt. Dass er einmal davon gesprochen habe, ihm sei
nach der Rückkehr in die Türkei im (…) 2012 das sofortige Verlassen des
Heimatstaates nahegelegt worden respektive er sei angewiesen worden,
auf weitere Anweisungen zu warten, sei kein Widerspruch, zumal "sofort"
im Sprachgebrauch sehr relativ benutzt werde. Er sei nur ein einfacher In-
formant des MIT gewesen, und es liege daher in der Natur der Sache,
dass er nicht vertiefte Kenntnisse über den Geheimdienst habe. Der MIT
kenne zwei Arten von Mitarbeitenden, die Informanten und die Auftragskil-
ler. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er zu einem frühen
Stadium angefragt worden sei, ob er nicht als Auftragsmörder arbeiten
wolle. Bezüglich der eingereichten Bestätigung sei festzuhalten, dass
F._______ den Beschwerdeführer mutmasslich ohne Wissen des MIT ins
Ausland geschickt habe und daher keine weitere hochoffizielle Bestäti-
gung habe erwartet werden können.
4.2.2 Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er nach der Einreise in die
Schweiz zunächst untergetaucht, bei seinem Kontaktmann auf weitere
Anordnungen des MIT gewartet und erst nach Rücksprache mit
F._______, über den besagten Kontaktmann, sein Asylgesuch gestellt
habe. Dass er seitens des MIT diese hohe Protektion geniesse, liege
wohl daran, dass er einiges über diesen Geheimdienst wisse und zudem
gegenüber diesem sehr loyal sei.
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Seite 7
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten
Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
5.1 So ist die Feststellung des BFM nicht zu beanstanden, der Be-
schwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeit in der H._______ wider-
sprüchlich geschildert: Einmal gab er hierzu an, er habe in der (…) gear-
beitet (vgl. Protokoll der Anhörung vom 8. August 2013 S. 3); dann wie-
derum erklärte er, er habe bei der H._______ das Personal kontrolliert.
So hätten alle Mitarbeiter in einem Zimmer jeweils bei Arbeitsbeginn und -
ende ihre Unterschrift leisten müssen, was er seinerseits
registriert habe (vgl. a.a.O. S. 10). Auf die unterschiedlichen Angaben
hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur in "seiner Frei-
zeit" über Mittag manchmal in (…) geholfen (vgl. a.a.O. S. 11). Diesfalls
wäre allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
diese "Freizeitbeschäftigung" zuerst und ausschliesslich als seine Tätig-
keit in der H._______ dargestellt hätte. Diese Angaben können daher
nicht geglaubt werden. Dies gilt umso weniger, als er in der Beschwerde
eine neue Variante bezüglich der angeblich durchgeführten Personenkon-
trollen beschreibt: So sollen nun die höhergestellten Beschäftigten ihre
Bewegungen jeweils unterschriftlich bestätigt haben, während der Be-
schwerdeführer beim einfachen Personal lediglich die An- oder Abwesen-
heit notiert haben will (vgl. Beschwerde Bst. I Ziff. 1.1/e).
Schliesslich sind auch grundsätzliche Zweifel daran anzumelden, dass
der Beschwerdeführer als nicht einmal von der H._______ offiziell ange-
stellter Arbeitnehmer, der seinen Lohn von seinem Kontaktmann
J._______ erhalten habe, vom Personalchef der H._______ mit einer
solch sensiblen Personenkontrolle beauftragt worden sein soll (vgl. Pro-
tokoll Anhörung S. 10).
5.2 Das BFM hat auch zu Recht die Art der Beendigung des angeblichen
MIT-Einsatzes des Beschwerdeführers in G._______ in Zweifel gezogen.
So hat er einmal davon gesprochen, seine Identität sei aufgeflogen und
er sei als Informant enttarnt worden (vgl. Protokoll BZP S. 6 und 7), was
voraussetzt, dass die entsprechenden Stellen in G._______ von seinen
Aktivitäten erfahren haben müssten. Andererseits erklärte er in der Anhö-
rung, nach seiner Rückkehr in die Türkei im (…) 2012 habe man ihm
plötzlich erklärt, sein Auftrag sei beendet, den Grund dafür werde er spä-
ter erfahren (vgl. Protokoll Anhörung S. 2). Dabei stellte er seine Rück-
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Seite 8
berufung in die Türkei klar in Zusammenhang mit einer Anfrage des Kon-
taktmannes in G._______: "...J._______ fragte mich im (…) 2012, ob ich
bereit wäre, mich als Auftragskiller zur Verfügung zu stellen. Ich verneinte
dies und zwei Monate später wurde ich dann in die Türkei verordnet."
(vgl. a.a.O. S. 3).
In diesem Zusammenhang ist einerseits festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer den angeblichen Versuch der Anwerbung als Auftrags-
mörder in der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt hatte. Anderer-
seits soll er gemäss einer anderen Darstellung bei der zweiten Befragung
vom MIT bereits bei den Anwerbungsgesprächen im (…) 2010 als Auf-
tragsmörder angefragt worden sein: "Bei einem dieser Gespräche fragte
er [F._______, Anmerkung BVGer] mich, ob ich bereit wäre, als Auftrags-
killer zu arbeiten. Ich verneinte es sofort." (vgl. a.a.O. S. 6).
5.3 Sodann ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer, der
einmal sagt, er habe als einfacher Informant nur über rudimentäres Wis-
sen über die MIT-Organisation verfügt (vgl. Beschwerde S. 5) und die
Familie wären bei seinem weiterem Verbleib in der Türkei durch den MIT
gefährdet gewesen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 8. August 2013 S. 8
und 12), andererseits gerade wegen seiner grossen Insiderkenntnisse
vom MIT protegiert worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 7).
5.4 Allgemein fällt beim Aussageverhalten auf, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Argumentation offensichtlich wiederholt den von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten anzupassen versucht
(und sich dabei in neue Ungereimtheiten verwickelt, welche das Bild der
Unglaubhaftigkeit bestätigen).
5.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch das Ver-
halten des Beschwerdeführers nach seiner Einreise in die Schweiz nicht
demjenigen einer sich tatsächlich verfolgt fühlenden Person entspricht:
Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht nach der Einreise in die
Schweiz, jedenfalls aber nach Ablauf des für (…) Monate gültigen Visums
im (…) 2013 und allerspätestens im (…) 2013, als er erfahren habe, dass
der MIT nichts mehr für ihn tun könne, sein Asylgesuch eingereicht, son-
dern damit (…) weitere Monate zugewartet hat. Die diesbezüglichen Er-
klärungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen.
5.6 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seiner Aktivitäten für den Ge-
heimdienst eine Bestätigung der (…), unterzeichnet von F._______, ein-
E-6541/2013
Seite 9
gereicht. Es ist in der Tat in keiner Weise nachvollziehbar, dass ein
Dienst, der naturgemäss im Geheimen operativ tätig ist, solche Bestäti-
gungen ausstellt. Dies umso weniger vor dem Hintergrund der Aussage
des Beschwerdeführers, wonach beispielsweise Mitarbeiter des MIT nie
Berufsausweise auf sich tragen würden, um nicht enttarnt zu werden (vgl.
Protokoll Anhörung S. 5).
5.7 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist nach dem
Gesagten konstruiert und widersprüchlich. Es gelingt ihm nicht, Gründe
nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.8 An diesen Feststellungen vermögen auch die mit Eingabe vom
26. Februar 2014 eingereichten Foto-Ausdrucke nichts zu ändern, die
den Beschwerdeführer unter anderem "vor der Baustelle des L._______
in M._______" und "bei der Arbeit" zeigen sollen: Das erste Bild zeigt den
Beschwerdeführer in Bauarbeitermontur vor einem in Konstruktion befind-
lichen Gebäude, dessen Form starke Ähnlichkeit mit L._______ aufweist;
die übrigen Bilder, auf denen er in Innenräumen zu sehen sei, lassen sich
örtlich nicht zuordnen. Selbst wenn er tatsächlich in M._______ an der
Entstehung dieses (durch die H._______ erstellten; vgl.
, aufgerufen am 5.8.2014) Bauwerks in ir-
gendeiner Weise beteiligt gewesen sein sollte, ändert dies nichts an der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit des Kerns der Asylbegründung.
5.9 Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, zusätzliche Abklärungen
– sowie Ausführungen zu weiteren Ungereimtheiten, die bei Durchsicht
der Akten ins Auge springen – erübrigen sich daher. Der nicht spezifisch
begründete Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist
abzuweisen.
5.10 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach
dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 10
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
E-6541/2013
Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Eine solche Situation, die den seit 1993 in C._______ wohnhaft ge-
wesenen Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifi-
zieren würde, liegt nicht vor, zumal in der Türkei (mit Ausnahme der Pro-
vinzen Hakkari und Sirnak, vgl. BVGE 2013/12) in konstanter Praxis nicht
von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen wird.
7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe
für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs sind den vorliegenden Akten eben-
falls nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist frei von familiären Verpflichtungen und verfügt
über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrungen. Es wird ihm
nach der Rückkehr in die Türkei – nötigenfalls anfänglich mit der Hilfe aus
seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz – möglich sein, seine wirt-
schaftliche Existenz zu sichern.
E-6541/2013
Seite 12
7.3.3 In Würdigung aller Vorbringen ist der Vollzug der Wegweisung da-
her sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar
zu qualifizieren.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden
konnten und gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausge-
gangen werden darf, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6541/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: