B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6541/2016
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Rolf Paul Welter,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. September 2008 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Im August 2016 gelangte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kan-
tons B._______ in den Besitz von Informationen, wonach der Beschwer-
deführer einen aktuellen gültigen heimatlichen Pass besitze und mehrmals
in den Irak gereist sei. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kan-
tons B._______ informierte das SEM mit Schreiben vom 15. August 2016
über diesen Sachverhalt und bat um Überprüfung des Flüchtlingsstatus
des Beschwerdeführers. Dem Schreiben beigelegt waren Kopien eines am
24. Dezember 2008 auf den Namen C._______ ausgestellten irakischen
Passes mit mehreren Ein- und Ausreisestempeln der irakischen Behörden.
C.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 informierte das SEM den Beschwer-
deführer über die vorliegenden Informationen und stellte fest, dass er sich
durch die Annahme eines heimatlichen Reisepasses und mehrmalige Hei-
matreisen wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe.
Weiter wies es ihn unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen darauf
hin, dass dies unter bestimmten Umständen die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und einen Asylwiderruf zur Folge haben könne. Im Hin-
blick auf den möglichen Erlass einer solchen belastenden Verfügung ge-
währte es ihm schliesslich die Möglichkeit, sich innert angesetzter Frist
schriftlich zu äussern.
D.
Das Schreiben vom 6. September 2016 wurde von der Schweizerischen
Post am 14. September 2016 als nicht abgeholt an das SEM retourniert.
E.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 aberkannte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Die Ver-
fügung wurde von der Schweizerischen Post am 10. Oktober 2016 als nicht
abgeholt an das SEM retourniert.
F.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit
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nicht unterzeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
27. September 2016, ohne dieses Begehren jedoch zu begründen. Zudem
beantragte er Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Akteneinsichtsgesuch gut und stellte dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise seinem Rechtsvertreter die vorinstanzlichen Akten ein-
schliesslich Aktenverzeichnis zu. Zudem wurde dem Rechtsvertreter Frist
angesetzt, um die Beschwerde zu unterzeichnen und zu begründen.
H.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um Frist-
erstreckung, weil noch Abklärungen bei der irakischen Botschaft in Bern
getätigt werden müssten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 setzte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter eine
letzte Frist an, um die Beschwerde zu unterschreiben und die Rechtsbe-
gehren zu begründen.
J.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 stellte der Rechtsvertreter neue
Rechtsbegehren. Er beantragte, den Asylwiderruf aufzuheben und den
Flüchtlingsstatus „wieder einzusetzen“; zudem sei darzulegen, wo sich das
rubrizierte Dokument (der irakische Reisepass Nr. […]) befinde; schliess-
lich sei festzustellen, dass keine der Voraussetzungen für die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei und alle diesbezüglichen Verfügungen
vollumfänglich aufzuheben seien. Prozessual beantragte er neu die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung dieser Rechtsbegehren führte der Rechtsvertreter im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt im
Irak befunden. Beim Reisepass Nr. (…) müsse es sich um das Dokument
einer Drittperson handeln; er habe den Pass nie besessen, nie benützt und
erst nach der durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Aktenein-
sicht das erste Mal in kopierter Form gesehen. Zum Beweis dieser Aussa-
gen reichte er eine Kopie des Reisepasses Nr. (…) mit zahlreichen hand-
schriftlichen Bemerkungen zur angeblich fehlenden Authentizität zu den
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Akten. Zudem reichte er eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern
vom 4. November 2016 ein, mit welcher diese bestätigt, dass sie einen
irakischen Pass für A._______ wegen fehlender Dokumente nicht ausstel-
len könne.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 übersandte der Instrukti-
onsrichter der Vorinstanz die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. Er
forderte sie in der Zwischenverfügung ausdrücklich auf, zur Authentizität
des als Beweismittel dienenden irakischen Reisepasses des Beschwerde-
führers Stellung zu nehmen.
L.
In der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Der Behauptung des Be-
schwerdeführers, es handle sich beim Reisepass Nr. (…) um ein Identitäts-
papier einer Drittperson, sei kein Glaube zu schenken. Aufgrund eines in-
ternen Abgleiches der Foto und Unterschrift auf der Kopie des Reisepas-
ses mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge Nr. (…) durch die SEM-interne
Fachstelle „Identifikation und Visumskonsultation, gehe das SEM davon
aus, dass es sich um dieselbe Person handle. In diesem Zusammenhang
sei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Ex-Ehefrau des Beschwerde-
führers drei Tage vor ihm einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen
lassen, was die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft zur Folge gehabt
habe (Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2011, in Rechtskraft erwach-
sen am 16. März 2012).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz zu replizieren.
N.
In der Replik vom 20. Dezember 2016 machte der Rechtsvertreter Ausfüh-
rungen zur etymologischen Bedeutung der Wörter „annehmen, davon aus-
gehen“, welche das SEM in der Vernehmlassung verwendet habe. Der vom
SEM herangezogene Umstand, dass sich die Ex-Ehefrau des Beschwer-
deführers drei Tage vor ihm einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen
lassen, stütze die Annahme, es handle sich beim Reisepass Nr. (…) nicht
um das Dokument des Beschwerdeführers. Bei gleichzeitiger Beantragung
des Passes hätten die Pässe demzufolge die gleichen Ausstellungsdaten
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haben müssen. Die irakische Botschaft habe zudem bestätigt, dass für den
Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte und nachgebes-
serte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein-
zutreten.
2.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird der Streitgegen-
stand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rn. 688). Im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht sind dabei sämtliche Begehren und Eventual-
begehren in der Beschwerdeschrift zu stellen (vgl. BVGE 2010/53 E. 15.1
m.w.H.; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rn. 51 zu Art.
49 VwVG). Einzig Nebenbegehren, wie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, können auch während des laufenden Ver-
fahrens gestellt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rn. 1007
m.w.H.).
Der Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich
nach diesen Grundsätzen auf den mit der Eingabe vom 18. Oktober 2016
gestellten Antrag, die Verfügung des SEM vom 27. September 2016 sei
aufzuheben. Nicht einzugehen ist hingegen – mit Ausnahme des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege – auf die zusätzlichen Rechtsbegehren in
der Eingabe vom 9. November 2016, wobei im Zusammenhang mit den
dortigen Feststellungsbegehren ohnehin kein schutzwürdiges Interesse
auszumachen ist.
3.
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Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Gerügt werden
kann namentlich die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung griff die Vorinstanz zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts im Wesentlichen auf die irakischen
Ein- und Ausreisestempel im irakischen Reisepass Nr. (…) zurück. Aus den
Stempeln leitete sie ab, der Beschwerdeführer sei mehrmals in sein Hei-
matland zurückgereist und habe sich dort für längere Zeit aufgehalten.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz gehe fälschli-
cherweise davon aus, dass dieser Reisepass ihm gehöre. Aus den Stem-
peln im Reisepass Nr. (…) könne deshalb nicht auf Heimataufenthalte ge-
schlossen werden. Damit rügt er eine unrichtige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
4.2 Tatsächlich befremdet das Vorgehen des SEM im vorliegenden Verfah-
ren. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die tatbestand-
lichen Grundlagen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines
Asylwiderrufs beim SEM liegt (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom
10. August 2009 E. 5.2.5; bestätigt im Urteil des BVGer E-2269/2015 vom
8. Dezember 2016, E. 7.2). Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht
gestützten Praxis, nach welcher einer Dokumentenkopie grundsätzlich
kein oder nur eingeschränkter Beweiswert zukommt (dokumentiert zum
Beispiel in den jüngst publizierten Urteilen des BVGer D-8064/2016 vom
3. Februar 2017, S. 6 und D-5262/2016 vom 25. Januar 2017, E. 6.1), hat
das SEM vorliegend zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
einzig auf Passkopien abgestellt. Das Original des Passes befindet sich
nicht in den Akten, und es bestehen keine Hinweise darauf, dass das SEM
jemals über das Original verfügte. Es hält sich damit im Hinblick auf den
Beweiswert von Dokumenten selbst nicht an die Anforderungen, die es in
ordentlichen Asylverfahren gegenüber den beweislastpflichtigen Asylsu-
chenden regelmässig stellt. Fraglich ist überdies aus Sicht des Gerichts,
inwiefern eine Authentizitätsanalyse von Dokumenten einzig auf Grundlage
von Kopien aussagekräftige Resultate zeitigen soll (vgl. Vernehmlassung
des SEM vom 5. Dezember 2016, oben Bst. L).
4.3 Selbst wenn auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Ver-
sion des Beschwerdeführers hegt, wonach der irakische Reisepass Nr. (…)
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einer Drittperson gehöre, kann es das Vorgehen des SEM im vorliegenden
Verfahren nicht schützen. Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel
kann nicht mit der rechtlich erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass
der Beschwerdeführer sich einen irakischen Pass hat ausfertigen lassen
und damit mehrmals in seine Heimat zurückgereist ist. Aus dem Gesagten
folgt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vorliegend unvollständig festge-
stellt hat.
5.
5.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Rn. 16 zu Art. 61
VwVG).
5.2 Vorliegend sind weitere Instruktionsmassnahmen notwendig, um den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. In Frage kommen
namentlich die Beschaffung des Originals des irakischen Reisepasses
Nr. (…), eine wissenschaftliche Dokumentenprüfung, eine persönliche Be-
fragung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau oder die Beschaf-
fung anderer, aussagekräftiger Beweismittel. Diese Instruktionsmassnah-
men sind aufgrund des erheblichen Aufwands vom SEM durchzuführen.
6.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ver-
fügung vom 27. September 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 8 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) besteht nur bei berufsmäs-
siger Vertretung, sei es durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Per-
son, nicht jedoch bei einer Vertretung aus Gefälligkeit (vgl. Urteil des
BVGer A-7980/2015 vom 15. August 2016, E. 10). Die Voraussetzungen
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für eine allfällige ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädi-
gung sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.1 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.77
f.; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 5 zu Art. 7 VGKE und Rz. 3 zu Art. 9 VGKE [je m.w.H.]).
7.3 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2016 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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