Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E654/2012
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._____, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Serbien am 6. No
vember 2011 zusammen mit (…) verliess und über Ungarn und
Österreich am 7. November 2011 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte,
dass er daselbst am 17. November 2011 zur Person, zum Reiseweg und
zu den Gesuchsgründen summarisch befragt und am 13. Januar 2012 in
BernWabern einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei serbischer
Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz bei seinen
Eltern in B._____,
dass er wegen seiner Ethnie beschimpft, beleidigt und aufgefordert
worden sei, nach Kosovo zu gehen,
dass er in der dritten Klasse der Mittelschule einmal verprügelt worden
sei und zudem nicht auf seinem Beruf als gelernter Automechaniker habe
arbeiten können, was auf seinen albanischen Namen zurückzuführen sei,
dass er und sein Vater ihre Waren nur auf entlegenen Märkten hätten
verkaufen können, weil es sonst zu Problemen gekommen wäre,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 28.
Januar 2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig den Beschwerdeführer – unter der
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft (der Verfügung) zu
verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Serbien mit
Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
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auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten, vorliegend nicht ersichtlich
seien,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien mit dem
demokratischen Wandel und mit dem am 25. Februar 2002 in Kraft
getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten entspannt habe,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
serbischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie nicht restlos
ausgeschlossen werden könnten, aber der serbische Staat Übergriffe
Dritter weder billige noch unterstütze,
dass solche Vorfälle in Serbien – wenn auch gelegentlich erst auf
Intervention bei höheren Instanzen hin – strafrechtlich geahndet würden,
und der Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass zudem die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme nicht
derart intensiv seien, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck
bewirkt oder ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert hätten,
dass darüber hinaus festzustellen sei, dass viele andere Menschen
aufgrund ihrer albanischen Ethnie unter den gleichen Schwierigkeiten wie
der Beschwerdeführer litten, weshalb es an der vom Asylgesetz
geforderten Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl
gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formular
Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2012 (Poststempel) in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter
Zuerkennung der Flüchtlingsleigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen
und zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates
und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass demzufolge die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb auf das diesbezügliche
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(sogenannte "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "Safe Country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
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Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass somit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und
zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise
geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos
zu erkennen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darin
erschöpfen, die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs
zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise
zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu
nehmen,
dass auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, seine
Nachbarn und die umliegenden Bewohner in B._____ seien darüber
informiert, dass er im Ausland als Angehöriger einer Minderheit um Asyl
nachsuche und negativ über seine serbischen Landsleute berichten
würde, weshalb er sich bei einer Rückkehr dorthin auf grosse Konflikte
einstellen müsse, nicht geeignet ist, Hinweise auf eine Verfolgung
darzutun, zumal er sich gegebenenfalls an die serbischen Behörden
wenden kann,
dass an dieser Stelle mangels stichhaltiger weiterer Entgegnungen in der
Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen lässt,
dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete in Serbien aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer mit (…), deren Beschwerden mit Urteilen
gleichen Datums abgewiesen werden, nach Serbien in das elterliche
Haus zurückkehren kann, wo er mit weiteren Familienangehörigen über
ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da der
Beschwerdeführer über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt und
zudem keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Verfahrensanträge hinfällig werden,
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dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: