Abtei lung V
E-6542/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Kosovo,
vertreten durch Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6542/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in A._______ (Kosovo,
damals Teilprovinz Serbiens) seinen Heimatstaat am 9. Juli 2007 und
gelangte am 10. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2007
fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die
summarische Befragung zur Person statt, und am 27. August 2007
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Der Beschwerdeführer, machte im Wesentlichen geltend, er habe seit
er zwei Jahre alt gewesen sei bis zu seiner Ausreise in A._______
(Nordosten von Kosovo) gelebt. Seit dem Jahr 2000 sei er als (...) bei
der Kosovo Force (KFOR), dann bei der United Nations Interim Ad-
ministration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie für die Kosovo Security
Force in (KPS) in A._______ tätig gewesen. Als er am 23. März 2004
mit drei Offizieren der UN sowie der KPS in A._______ auf einer
Routine-Patrouille in einem Polizeiwagen Richtung Pristina unterwegs
gewesen sei, seien sie von maskierten Terroristen der Armata
Kombëtare Shqipare (Albanische Nationalarmee; AKSh) angehalten
und beschossen worden. Dabei seien zwei Offiziere und ein Terrorist
tödlich getroffen worden. Der dritte Offizier sei unverletzt geblieben, er
selbst sei bei diesem Schusswechsel an der linken Schulter sowie am
Kopf getroffen worden und habe sich in Spitalpflege begeben müssen.
Nach Ermittlungen habe die Polizei mehrere verdächtige Personen aus
dem Umfeld der AKSh festgenommen. Nach seiner Entlassung aus
dem Spital sei er ungefähr zwei Monate zu Hause geblieben, bevor er
seine Arbeit als Dolmetscher wieder aufgenommen habe. Während
dieser Zeit sei er sehr oft telefonisch anonym bedroht worden. Im
Rahmen der Gerichtsverhandlung am (...) habe er als Hauptbe-
lastungszeuge auftreten müssen, wo er den Terroristen gegenüber
gestanden habe. Einzig seien zwei Tatverdächtige verurteilt worden,
während die anderen mangels Schuldzuweisung nach und nach frei-
gelassen worden seien. Zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Kosovo
am 9. Juli 2007 seien die letzten Tatverdächtigen freigelassen worden.
Aus Angst, die Terroristen würden sich an ihm vergelten, habe er sein
Heimatland verlassen und sei per Bus über C._______ nach
D._______ gelangt, wo er auf dem Konsulat von D._________ ein
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Schengenvisum beantragt habe. Damit sei er auf dem Luftweg über
E._______ am 10. Juli 2007 illegal in die Schweiz gelangt, wo er vor-
erst seine Schwester in F._______ aufgesucht habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente in
Kopie zu den Akten:
- UNMIK-Einvernahme im Spital vom (...),
- drei Fotographien des Beschwerdeführers im Spital,
- Formular über Rechte und Pflichten als Zeuge,
- Zeugenaussage vom (...) bei der UNMIK-Polizei,
- Vorladung als Zeuge für den (...)/UNMIK,
- UNMIK-Protokoll vom (...),
- Mitteilung über die Verlegung des Prozessortes von
C._______
ins Gefängnis G._______ (Kosovo), UNMIK vom (...),
- Mitteilung über Verhandlungstermine, UNMIK vom (...),
- Vorladung als Zeuge ins Gefängnis G._______ mit Angabe
der Verhandlungstermine, UNMIK vom (...),
- zwei Zeitungsausschnitte vom (...), den Beschwerdeführer
betreffend,
- Zeugenaussage bei der UNMIK vom (...),
- Vorladung als Zeuge für den 14. November 2006 im Gefängnis
G._______,
- Fallbeschreibung und Empfehlung, den Beschwerdeführer mit
Pistole und kugelsicherer Weste auszurüsten, UNMIK vom
(...),
- medizinische Akten.
B.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 (vorab per Fax) reichte der Beschwer-
deführer eine Kopie einer weiteren Zeugenaussage vom (...) zu den
Akten.
C.
Am 27. August 2007 legte der Beschwerdeführer seine UNMIK-
Identitätskarte ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 – eröffnet am 6. September
2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
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lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2007 – Datum Poststempel – erhob
der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Folge Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei,
und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und
vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen,
an denen es vollumfänglich festhielt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie
dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerde-
führer mache geltend, er fürchte sich vor Racheakten von Seiten der
AKSh. Die angespannte politische, gesellschaftliche und wirtschaft-
liche Situation in der Provinz Kosovo habe sich mit dem Einmarsch der
KFOR am 12. Juni 1999 grundlegend geändert: So hätten die letzten
serbischen Truppen den Kosovo verlassen, die jugoslawische
Regierung habe keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr, und die
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Polizeiaufgaben, welche Mitte des Jahres 1999 einer internationalen
Polizei übertragen worden seien, würden heute zusehends von den
über 5'000 Angehörigen der seit Herbst des Jahres 1999 neu ge-
bildeten kosovo-albanischen KPS wahrgenommen, wo auch An-
gehörige verschiedener Minderheiten vertreten seien. Auch habe die
für die zivilen Verwaltungsaufgaben zuständige UNMIK ihre Ver-
antwortung sukzessive auf gewählte Vertreter der Kosovo-Albaner und
Minderheiten übertragen. Das frühere serbische Rechts- und Justiz-
system sei erneuert und insgesamt effektiver geworden. So
funktionierten heute grösstenteils die Strafgerichtsbarkeit und Straf-
vollstreckung. Auch habe jede Person in Kosovo die Möglichkeit, An-
zeige gegen Übergriffe Dritter zu erstatten und sich von Anwälten ver-
treten zu lassen. Zudem seien die Behörden in Kosovo bei Übergriffen
Dritter grundsätzlich schutzwillig und -fähig. Vorliegend ergebe sich,
dass die Sicherheitskräfte nach Anzeige des Beschwerdeführers Er-
mittlungen aufgenommen, die potenziellen Täter festgenommen und
Verfahren eingeleitet hätten. Auch habe der Beschwerdeführer kurz vor
seiner Ausreise bei den Sicherheitsorganen Anzeige erstattet, womit
keinerlei Hinweise fehlender Schutzgewährung ersichtlich seien.
Aufgrund seines Rechts auf freie Wohnsitznahme innerhalb des
Kosovo würden dem Beschwerdeführer ferner Aufenthaltsalternativen
offen stehen. Schliesslich könne er aus den eingereichten Beweis-
mitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese inhaltlich ledig-
lich die Vorgeschichte der aktuell geltend gemachten Ausreisegründe
belegten.
Es könne auf die Erörterung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente
verzichtet werden. Immerhin sei aber erwähnt, dass in Anbetracht
einer allfälligen Gefährdung seiner Familie nicht nachvollziehbar sei,
weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Aufenthaltsalter-
native in Kosovo nicht in Betracht gezogen beziehungsweise bei den
Sicherheitskräften nicht nach entsprechenden Alternativen und
Möglichkeiten nachgefragt habe. Auch die pauschale Aussage, die
Sicherheitskräfte in Kosovo hätten in seinem Fall versagt, überzeuge
in dieser Form nicht, womit der Schluss nahe liege, der Beschwerde-
führer habe seine Asylgründe auf der Grundlage tatsächlicher Ereig-
nisse konstruiert. Insofern sei der geltend gemachte aktuelle Aus-
reisegrund in Zweifel zu ziehen, zumal es auch an dessen Nachweis
fehle.
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3.2 In seiner am 29. September 2010 eingereichten Rechtsmittelein-
gabe vertritt der Beschwerdeführer demgegenüber den Standpunkt,
entgegen der Meinung des BFM sei die Schaffung von Sicherheits-
strukturen in Kosovo nicht ausreichend, damit von einem effektiven
und effizienten Funktionieren staatlicher oder quasistaatlicher
Schutzgewährung gesprochen werden könne. Obwohl er sich immer
wieder an die UNMIK gewandt und diese um Schutz gebeten habe, sei
diese nicht fähig und willens gewesen, ihm gebührenden Schutz vor
den Terroristen der AKSh zu geben, so dass er durch die jahrelange
Angst zermürbt und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Eine
weitere Erhöhung des Gefahrenpotentials und der Angst um das Wohl
seiner Familie sei für ihn nicht mehr zu ertragen gewesen. Demzufolge
bestehe in seinem Fall sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung. Zudem
habe er in Kosovo keine Aufenthaltsalternative gehabt, weil er an
keinem anderen Ort in Kosovo sicher gewesen wäre.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er fürchte sich vor Be-
helligungen durch Drittpersonen, nämlich Anhänger der AKSh.
Vorweg ist zur AKSh festzuhalten, dass diese Gruppierung im
Dezember 1999 nach der Auflösung der Ushtria Çlirimtare e Kosovës,
Befreiungsarmee des Kosovo" (UÇK) gegründet wurde und es sich um
eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur handelt, welche sich
seit 1999 zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Süd-
Serbien und Mazedonien bekannte. Die Gruppierung unterhält Ver-
bindungen zu ehemaligen Mitgliedern des Kosovo Protection Corps
(KPC) und versucht, die Verbindung zu mehreren albanischen
Organisationen aufzubauen. Das erklärte Hauptziel der AKSh ist, alle
von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen
(Montenegro, Kosovo, Südserbien, Westmazedonien), welche durch,
ihrer Meinung nach, eine falsche Grenzziehung im Jahre 1912 bei der
Bildung des Staates Albanien ausserhalb dessen Grenzen gelassen
wurden. Die Kommandostruktur der AKSh scheint die gleiche Strategie
zu verfolgen, die schon die im September 2001 aufgelöste
mazedonische UÇK anwandte. Diese konzentrierte sich mit ihren
Aktionen auf die von der internationalen Schutztruppe KFOR nur un-
zureichend bewachten Grenzgebiete zwischen dem Kosovo und
Mazedonien und rekrutierte die notwendigen Kämpfer in der ehe-
maligen jugoslawischen Provinz. Die Organisation hat in der Ver-
gangenheit für mehrere Anschläge die Verantwortung übernommen,
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so beispielsweise für den Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich
von Mitrovica im April 2003. Ende des Jahres 2007 waren Patrouillen
der AKSh in Nordkosovo im von Serben besiedelten Gebiet noch
unterwegs. Seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos im Januar
2008 ist die Gruppierung jedoch kaum mehr in Erscheinung getreten.
Sodann hat sich die Lage in Kosovo seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers nachhaltig verbessert. Am 17. Februar 2008 erklärte
Kosovo sich einseitig als staatlich unabhängig. Als 19 von bis lang 56
Staaten hat die Schweiz am 27. Februar 2008 Kosovo als souveränen
Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die An-
erkennung Kosovos und die Aufnahme diplomatischer und
konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Am 15. Juni 2008 trat
die neue Verfassung in Kraft, in deren erstem Artikel Kosovo als Repu-
blik sowie als unabhängiger, souveräner, einziger, demokratischer, und
unteilbarer Staat definiert wird. Die Souveränität Kosovos wird auch in
Artikel zwei nochmals ausführlich geregelt und als Volkssouveränität
statuiert. Neben Serbien und Russland lehnen China, Georgien, Mol-
dawien, Rumänien, Zypern und Spanien die Unabhängigkeit Kosovos
ab. Das Bundesverwaltungsgericht bescheinigte in einzelnen Ent-
scheiden (vgl. etwa Urteil E-5321/2006 vom 29. Januar 2009) im Ein-
klang mit der Erklärung des Bundespräsidenten vom 27. Februar 2008
Kosovo den Status eines unabhängigen Staates. Am 6. März 2009
bezeichnete zudem der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren
Staat ("Safe Country"). Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft.
Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe
Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie
die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und
Flüchtlingsbereich.
Nach der hier anzuwendenden Schutztheorie hängt die flüchtlings-
rechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt,
die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und
zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f.
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S. 202 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aus den Akten ergibt sich, dass die zuständigen Behörden ihren
Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit bereits dadurch manifestiert
haben, dass sie – worauf vom BFM bereits zu Recht verwiesen wurde
– im vorliegenden Fall Ermittlungen aufgenommen und daraufhin die
potenziellen Täter festgenommen und den Gerichten zugeführt haben.
Dass schliesslich wieder alle Angeklagten freigekommen seien, ändert
daran nichts. Von einer Verfolgung oder begründeter Furcht vor einer
solchen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers kann
somit nicht ausgegangen werden. In Anbetracht der oben dargelegten
neueren positiven Entwicklung in Kosovo und der Tatsache, dass die
Gruppierung der AKSh offenbar an Macht und Effizienz verloren zu
haben scheint, muss im heutigen Zeitpunkt umso weniger davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit und
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkrete Befürchtungen vor Ver-
folgungsmassnahmen hegen muss. Er hat die objektive Möglichkeit
und es ist ihm subjektiv zuzumuten, sich bei allfälligem erneutem Be-
darf (wieder) an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um
Schutz vor Belästigungen und Drohungen seitens von Drittpersonen
zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd
hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat dem Beschwerde-
führer adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern
würde.
4.2 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich
somit, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, ins-
besondere auch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, und die ein-
gereichten Beweismittel einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung – auf welche
vollumfänglich verwiesen werden kann – in Zweifel zu ziehen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 10
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo
ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
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er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Der heute (...)-jährige
Beschwerdeführer ist – soweit aktenkundig – gesund, verfügt über
eine überdurchschnittliche Berufsbildung, arbeitete er doch während
acht Jahren als (...) für die KFOR und UN auf dem Polizeiposten von
A._______ (vgl. A2, S. 2). Zudem spricht er neben seiner Mutter-
sprache Albanisch sehr gut Englisch – die summarische Befragung zu
seiner Person im EVZ wollte er ohne Übersetzer auf Englisch durch-
führen – gut Serbisch und wenig Deutsch (vgl. A2, S. 2). Seine Ehefrau
und ihre gemeinsamen Kinder leben nach wie vor in A._______, und
seine (Angaben zur Verwandtschaft des Beschwerdeführers) leben
ebenfalls in Kosovo (vgl. A2, S. 2), weshalb er dort auch über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Dieses wird ihm die
Wiederintegration in seiner Heimat erleichtern.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, demnach weiterhin von
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seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, und die Begehren zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnten, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2007
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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