B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6542/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 24. August 2015
summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dage-
gen brachte der Beschwerdeführer vor, in Ungarn könne man nicht leben.
Sein Ziel sei die Schweiz gewesen.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse.
Die am 20. August 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter
von 19 Jahren oder älter.
C.
Am 9. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die unga-
rischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 6. Oktober 2015 –
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft
gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter ver-
pflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
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Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu wei-
teren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz
und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorgli-
chen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass
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der Beschwerdeführer am 12. April 2015 in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Gestützt darauf habe die Schweiz die ungarischen Behörden
am 9. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht.
Die ungarischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung genommen.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens liege somit bei Ungarn.
Wegen erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, wel-
che ein Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund die-
ser Analyse und seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsda-
tum werde er als volljährige Person behandelt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er lieber in der Schweiz
bleiben würde, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen. Die gel-
tend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin, die in der Schweiz lebe, sei
nicht als Beziehung um Sinne von Art. 8 EMRK zu werten, weshalb die
Zuständigkeit Ungarns bestehen bleibe. Gründe für einen Selbsteintritt der
Schweiz würden keine vorliegen.
Für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Ungarn würden keine Hinweise vorliegen. Wegen
seiner Halsschmerzen und des Haarausfalls könne er in Ungarn nötigen-
falls medizinische Versorgung beantragen. Ungarn würde über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei minderjährig. Dies
habe er mit dem Einreichen seiner Tazkara beweisen können. Ausserdem
habe die Handknochenanalyse nur einen beschränkten Aussagewert.
Das Asylsystem in Ungarn sei faktisch kollabiert. Zudem würden Dublin-
Rückkehrer am Flughafen umgehend inhaftiert und ihnen stehe faktisch
kein Asylverfahren zu und es drohe die Abschiebung ins Herkunftsland.
Das Asylsystem sei hoffnungslos überlastet, was zu gravierenden Mängeln
in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren führe. In Ungarn wür-
den systematische Verletzungen von Menschenrechten stattfinden. Die
Schweiz müsse deshalb ihr Selbsteintrittsrecht ausüben.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
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auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Er sehe älter
aus wegen seiner Lebensumstände (SEM-Akten, A18/4 S. 3). Als Beweis-
mittel dafür hat er im vorinstanzlichen Verfahren seine Tazkara im Original
eingereicht.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung durch die Kantonspo-
lizei C._______ vom 9. August 2015 zu Protokoll, er sei am (…) geboren
(SEM-Akten, A1/14). Das gleiche Geburtsdatum gab er auch bei der Ein-
reichung seines Asylgesuchs an (SEM-Akten, A7/2). Die vom SEM in Auf-
trag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von
19 Jahren oder älter. In der Befragung durch die Vorinstanz führte er aus,
am (…) geboren zu sein. Die eingereichte Tazkara des Beschwerdeführers
weist ebenfalls den (…) als Geburtsdatum aus. Die Tazkara hat jedoch kei-
nen Beweiswert, kann diese in Afghanistan doch käuflich erworben werden
und ist leicht zu fälschen. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, in Afgha-
nistan und kurz in der Türkei zwei Jahre für eine türkische Firma am Flug-
hafen gearbeitet zu haben (SEM-Akten, A16/11 S. 4 und A18/4 S. 3 f.). Es
ist jedoch schwer nachvollziehbar, warum ein türkisches Unternehmen ei-
nen damals 14-jährigen einstellen sollte. Im Rahmen seines in Deutschland
angehobenen Asylverfahrens wurde er im Übrigen mit dem Geburtsdatum
(…) registriert (SEM-Akten, A30/12 S. 1 und 3). Aufgrund der widersprüch-
lichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums
und der durchgeführten Handknochenanalyse kann dem Beschwerdefüh-
rer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Rechts-
genügliche Ausweispapiere hat er, obwohl in Aussicht gestellt, keine ein-
gereicht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen.
4.4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Da die ungarischen Behörden sich innert
Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geäussert haben, ist
die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylver-
fahrens gegeben.
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Seite 7
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asyl-
verfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis
des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaf-
fung umgestossen werden.
5.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht eingehend mit der (damals) aktuellen Lageentwicklung für
Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkeh-
rer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des
Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzu-
lässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem
1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, son-
dern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern
sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls wür-
den die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen
ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der ge-
suchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil
E. 8.1).
5.4 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden
häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der
steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen
Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse ver-
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Seite 8
schlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte einge-
richtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit
geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Ver-
mutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos
aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfäl-
tige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der
Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren
Gruppe Rechnung zu tragen habe.
5.5 Mittlerweile liegen Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überfor-
derung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte
weiterhin davon aus, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern in der Regel
sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine
hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet sei
(vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom
27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015). Die
Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen
Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die
Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide
abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-6125/2015 vom 6. Oktober 2015, E-
5807/2015 vom 6. Oktober 2015, E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-
4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September
2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August
2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August
2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015 E-4819/2015 vom 17. August
2015).
5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
II-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 9
6.
6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten,
namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach sub-
stantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen
sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern.
6.3 Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn gibt der Beschwerdeführer in der
Befragung zu Protokoll, in Ungarn könne man nicht leben. In seiner Be-
schwerde bringt er vor, er werde bei einer Rückkehr nach Ungarn mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert. Dabei handelt es sich
jedoch um eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht weiter
substantiiert. Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
6.4 Der Beschwerdeführer substantiiert somit nicht näher, inwiefern die Si-
tuation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine
Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten
keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach
Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
sondern um einen gesunden jungen Mann. Somit gibt es keine konkreten
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu
E-6542/2015
Seite 10
einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben
wird. Den Nachweis, in seinem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtun-
gen durch Ungarn nicht respektiert und ihm werde nicht der notwendige
Schutz gewährt, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK
einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt
würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
7.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: