B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6542/2017
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger,
Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Aufenthalt in B._______ ist gemäss eigenen Angaben am
1. August 2017 illegal in einem LKW aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Am
3. August 2017 kam sie in der Schweiz an, wo sie am selben Tag ein Asyl-
gesuch stellte. Sie wurde am 14. August 2017 summarisch zur Person
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/13) und am 28. August 2017 einläss-
lich zu ihren Asylgründen befragt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A10/8). Am 5. Oktober 2017 hörte ein Frauenteam die Beschwerdeführerin
ergänzend an (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A15/20).
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, Polizisten aus B._______ hätten sie aufgrund ihrer Tä-
tigkeit als (...)beamtin in einem Wohnheim der Universität B._______ seit
(...) 2016 immer wieder unter Druck gesetzt. Sie hätten von ihr verlangt, die
kurdischen (...) auszuspionieren und Informationen zu sammeln. Da sie
sich geweigert habe, habe man ihr mehrfach mit einer Verhaftung gedroht.
(...) 2016 sowie erneut im (...) 2016 beziehungsweise (...) 2017 hätten zwei
Polizisten sie auf den Polizeiposten von B._______ gebracht. Sie hätten
sie jeweils zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert, sie anschlies-
send aber wieder gehen lassen.
Ab (...) 2017 sei sie von den jeweils gleichen Polizisten in Zivil gegen ihren
Willen insgesamt vier Mal im Auto mitgenommen worden. Sie seien mit ihr
herumgefahren und hätten erneut von ihr verlangt, dass sie Informationen
über die kurdischen (...) beschaffe; sie hätten sie sexuell belästigt, geschla-
gen, erniedrigt und beschimpft.
Bei der letzten Mitnahme vom (...) 2017 hätten die Polizisten sie mit ver-
bundenen Augen an einen vom Stadtzentrum weit entfernten Ort gefahren
und sie dort aus dem Auto gezerrt. Sie habe einen Schuss gehört und einer
der Polizisten habe einen anderen aufgefordert, auf sie zu schiessen. Die
Männer hätten sie wiederum sexuell belästigt. Da sie um ihr Leben gefürch-
tet habe, habe sie den Polizisten versprochen, für sie als Spionin tätig zu
werden. Daraufhin hätten sie sie an den Ort zurückgefahren, wo sie sie
aufgegriffen hätten.
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Nach diesem Vorfall habe sie nur noch bis am (...) 2017 als (...)beamtin
gearbeitet und B._______ am (...) 2017 verlassen, weil sie dem Druck nicht
mehr gewachsen gewesen sei. Über C._______ sei sie aus der Türkei aus-
gereist. Nach ihrer Ausreise habe ihr Arbeitgeber ihren Arbeitsvertrag ge-
kündigt.
Abgesehen von ihrer Familie habe sie niemandem von den Vorfällen mit
der Polizei erzählt – auch nicht ihrem Arbeitgeber, zumal die Polizisten sie
zum Schweigen angehalten und ihr gedroht hätten, ihre beiden Brüder, die
bei der (...) und der (...) von B._______ arbeiteten, würden ansonsten ihre
Arbeitsstellen verlieren. Aufgrund des herrschenden Ausnahmezustandes
habe sie die Ereignisse auch nicht dem Staatsanwalt melden können.
Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Mitglied bei der EMEP
(Emegin Partisi; Partei der Arbeiter) gewesen und habe mehrfach an Kund-
gebungen für Menschenrechte teilgenommen. Nachdem sie (...) das Zerti-
fikat zur (...)beamtin erhalten habe, habe sie jedoch aus der Partei austre-
ten müssen.
Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, in Untersuchungshaft ge-
nommen zu werden, da sich geweigert habe, für die Polizei als Spionin
tätig zu werden und überdies illegal ausgereist sei.
B.b Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in
B._______ aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und
zwei ihrer Brüder in einer Wohnung gelebt habe, die ihrem Bruder
D._______ gehöre, der bei der (...) arbeite. Sie habe insgesamt während
elf Jahren verschiedene Schulen in B._______ besucht. Später habe sie in
einem (...), in einer (...) sowie in einer (...) gearbeitet. Nachdem sie zwei
(...)kurse absolviert habe, habe sie von (...) als (...)beamtin im erwähnten
Wohnheim gearbeitet. Ihre Eltern, fünf ihrer Geschwister und ein Onkel
mütterlicherseits lebten nach wie vor in B._______. Ferner lebten ihre
Schwester E._______ in F._______ und ihr Bruder G._______ in der
Schweiz, wo er über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfüge. Bezüg-
lich ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin bei der BzP an, sie leide
aufgrund der erlebten Stresssituationen in der Türkei an Ekzem sowie an
Kieferschmerzen, nachdem die Polizisten sie am (...) 2017 geschlagen hät-
ten.
B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ihre
türkische Identitätskarte, ihren Berufsausweis (beide im Original), sowie
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ein Zertifikat des (...)dienstes und einen Auszug der Sozialversicherung
(beide in Kopie) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 – eröffnet am 21. Oktober 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
lehnte ihr Asylgesuch vom 3. August 2017 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters
vom 20. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 sei aufzuheben, der Be-
schwerdeführerin sei der Asylstatus zuzuerkennen, und auf eine Wegwei-
sung aus der Schweiz sei zu verzichten, dies unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Als Beilagen legte die Beschwerdeführerin nebst der Vollmacht vom 1. No-
vember 2017 unter anderem einen Bericht zur Unterdrückung der kurdi-
schen Opposition in der Türkei von Human Rights Watch (HRW) vom
22. März 2017 sowie eine Mitgliederbestätigung des (...) vom 17. Novem-
ber 2017 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 verfügte das Bundesver-
waltungsgericht, die Beschwerdeführerin dürfe sich bis zum Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz aufhalten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdefüh-
rerin auf, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss zu leisten.
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Seite 5
G.
Am 4. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit der ORS Service AG vom 1. Dezember 2017
zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 lud die Instruktionsrichte-
rin die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 hält die Vorinstanz mit
ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2017 fest
und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Stephan K. Nyffeneg-
ger als amtlichen Rechtsbeistand gut und räumte der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Replik ein.
K.
Innert erstreckter Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Replik
vom 1. Februar 2018 zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie hält darin an
ihren Beschwerdeanträgen fest.
Als Beilagen reichte sie insbesondere ein Schreiben ihres Bruders
G._______, zwei weitere Unterstützungsschreiben in fremder Sprache in-
klusive deutscher Übersetzung und einen Arztbericht von Frau Dr. med.
H._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, Psychosomatik & Psychothe-
rapie, (...) vom 30. Januar 2018 (in Kopie) ein. Das Original des Arztbe-
richts reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018
nach.
L.
L.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 informierte die Beschwerdefüh-
rerin das Gericht über ihre Adressänderung und ersuchte um eine Mittei-
lung hinsichtlich des Verfahrensstandes.
L.b Am 10. Januar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage
des Rechtsvertreters zum Verfahrensstand.
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Seite 6
M.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zum ergänzenden Schriftenwechsel auf.
M.b In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 27. August 2019 hält die
Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 19. Ok-
tober 2017 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
M.c Mit Duplik vom 18. September 2019 äusserte sich die Beschwerdefüh-
rerin zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz. Auch sie hält an
den Anträgen in der Beschwerde fest.
Gleichzeitig legte sie insbesondere einen Arztbericht von Herrn Dr. med.
I._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (...) und
Frau lic. phil. J._______, Fachpsychologin für Psychotherapie, (...) vom
12. September 2019, zwei von der Beschwerdeführerin verfasste Schrei-
ben der Beschwerdeführerin vom 10. und vom 13. September 2019 sowie
eine Kostennote vom 18. September 2019 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.
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108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist,
sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
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über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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Seite 9
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Ergänzend hält sie fest, die Beschwerdefüh-
rerin verfüge über kein gefestigtes politisches Profil, welches sie in den Au-
gen der türkischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse. Aus
der EMEP-Partei habe sie bereits 2013 von Berufes wegen austreten müs-
sen.
Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme mit
der Polizei in B._______ hielt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu-
nächst widersprüchliche zeitliche Angaben zur zweiten Mitnahme auf den
Polizeiposten vor. Auch seien ihre Aussagen pauschal und unplausibel
ausgefallen. So mute es etwa seltsam an, dass sie ihrem Arbeitgeber nicht
von ihren Problemen mit der Polizei erzählt habe, obwohl sie sich mit ihm
sehr gut verstanden habe. Im Weiteren habe sich das Interesse der Poli-
zisten an ihrer Person ausschliesslich auf ihre Funktion als (...)angestellte
im (...)-Wohnheim von B._______ bezogen. Es sei deshalb nicht verständ-
lich, weshalb sie trotz der über ein Jahr lang andauernden und regelmäs-
sigen Belästigungen seitens der Polizei und darüber hinaus auch trotz ih-
res niedrigen Lohnes ihre Arbeitsstelle nicht habe kündigen wollen, um sich
eine neue Arbeit zu suchen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, sie
habe ihre Arbeit als (...)beamtin geliebt, sowie es sei schwierig, in der klei-
nen Ortschaft B._______ eine andere Stelle zu finden, zumal eine solche
inklusive Sozialversicherung, muteten befremdend an. Denn damit bringe
sie zum Ausdruck, dass sie ihre Arbeit im Wohnheim höher gewertet habe
als ihre sexuelle Integrität. B._______ sei eine Stadt mit über (...) Einwoh-
nern und die Beschwerdeführerin habe auch schon früher andere Tätigkei-
ten ausgeführt. Schliesslich sei ein fortwährendes Interesse der Polizei an
ihrer Person aufgrund des nach ihrer Ausreise aufgelösten Arbeitsverhält-
nisses nicht ersichtlich. Schwer nachvollziehbar sei, weshalb die Be-
schwerdeführerin jede mögliche Hilfe von Anfang an als nutzlos erachtet
respektive nicht in Anspruch genommen habe. So habe weder sie noch
ihre Familie sich an eine Behörde gewendet und auch keine nichtstaatliche
Frauenorganisation aufgesucht, obwohl sie über deren Existenz im Bilde
gewesen sei.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei
erneut in Untersuchungshaft genommen zu werden, scheine aufgrund ihrer
Schilderungen unbegründet. So habe sie zur wiederholten Frage, in wel-
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chem Auftrag die Polizei sie zur Spionin habe ernennen wollen, vage,
knappe und nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht. Ferner habe sie
einerseits ausgesagt, bei der zweiten Mitnahme auf den Polizeiposten sei
sie in Untersuchungshaft genommen worden. Andererseits habe sie auch
erklärt, dass sie jeweils nach einer halben respektive einer Stunde den Po-
lizeiposten wieder habe verlassen dürfen. Des Weiteren könne die Be-
schwerdeführerin keine Beweismittel einreichen; auch habe sie angege-
ben, nie von der Polizei registriert worden zu sein und zuvor auch keine
Probleme mit ihr gehabt zu haben.
Dass der Ausnahmezustand direkte Auswirkungen auf die Beschwerdefüh-
rerin gehabt hätte, sei nicht ersichtlich und die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes in der Türkei sei auch während des Ausnahmezustandes
möglich. Davon habe aber anscheinend weder die Beschwerdeführerin
noch ihre Familie Gebrauch gemacht. Schliesslich habe die Polizei auf-
grund des Ausnahmezustandes einen grösstmöglichen Handlungsspiel-
raum besessen, um in Verdachtsfällen gegen (...) vorzugehen. Dass die
Behörden stattdessen die Beschwerdeführerin rund ein Jahr lang unter
Druck gesetzt hätten, um allfällige Oppositionelle auszuspionieren, sei
nicht plausibel.
Schliesslich verstärkten die vagen und stereotypen Schilderungen zu den
Reiseumständen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen, die Vorinstanz habe ihren politischen Hintergrund bei der Beur-
teilung ihres Asylgesuches nicht berücksichtigt. Das SEM habe nicht er-
kannt, dass das Interesse der türkischen Behörden an ihr und die Unter-
drückung seitens der Polizei durch ihre aktive Mitgliedschaft in der EMEP
begründet sein dürfte. Zusammen mit den EMEP-Anführern K._______
und L._______ (recte wohl M._______), die beide aus der Türkei geflüchtet
seien, habe sie für die EMEP in ihrem Heimatstaat Standaktionen, Aufmär-
sche und weitere Veranstaltungen mitorganisiert. Selbst nachdem sie aus
beruflichen Gründen aus der EMEP ausgetreten sei, habe sie die Partei
weiterhin aktiv, auch wenn von aussen nicht sichtbar, unterstützt.
Ferner verschärften sich die Verhältnisse in der Türkei immer stärker und
die Verfolgung von regimekritischen Personen habe drastisch zugenom-
men. Ihr Cousin sei ohne richterlichen Entscheid inhaftiert worden, und
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auch andere ihrer Weggefährten seien verhaftet worden oder spurlos ver-
schwunden. In der Schweiz sei sie dem (...) beigetreten und nehme aktiv
an deren oppositionellen Tätigkeiten teil.
5.3 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz darauf, dass die Be-
schwerdeführerin weder in der BzP noch in den Anhörungen angegeben
habe, aufgrund ihrer – früheren – Mitgliedschaft bei der EMEP von der Po-
lizei in B._______ bedrängt worden zu sein. Vielmehr habe sie erklärt, ihre
Probleme seien im Zusammenhang mit ihrer Anstellung als (...)angestellte
gestanden, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Beschwer-
deführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der türkischen Polizei respektive der türkischen Behör-
den geraten wäre. Alleine aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft bei der le-
galen Partei EMEP, welche sie erst auf Nachfrage hin genannt habe, sowie
den Teilnahmen an deren Kundgebungen könne noch nicht von einem op-
positionellen Engagement gesprochen werden, zumal nicht bekannt sei,
dass sie eine exponierte Stellung innerhalb der Partei innegehabt hätte.
Abgesehen davon sei sie (...) aus der EMEP ausgetreten. Was die im
Schreiben der (...) aufgeführten Teilnahmen an kulturellen und politischen
Aktivitäten in der Schweiz betreffe, beschränkten sich diese offenbar auf
die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen, über deren Häufigkeit keine
Angaben gemacht würden. Überdies seien auch keine Spezialaufgaben
der Beschwerdeführerin aufgeführt. Bezeichnenderweise sei das Schrei-
ben erst nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung verfasst worden.
Der mit der Beschwerde eingereichte Artikel von HRW zur Unterdrückung
der kurdischen Opposition ändere nichts daran, dass die Beschwerdefüh-
rerin kein exponiertes politisches Profil aufweise.
5.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin dem SEM entgegen, es habe
sich auf ihre Aussagen an der BzP gestützt, ohne zu berücksichtigen, dass
sie zum damaligen Zeitpunkt wegen der Vorfälle in der Türkei und der
Flucht schwer traumatisiert gewesen sei. Ausserdem habe sie aufgrund
der jahrelangen Unterdrückung durch die Behörden kein Vertrauen ins
SEM gehabt. Sie habe daher im erstinstanzlichen Verfahren nicht alle ihre
Gesuchsgründe erwähnen können, insbesondere nicht die persönlichen
Vorfälle.
Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass sie und ihre ganze Familie auf-
grund ihrer regimekritischen Aktivitäten permanent vom Staat überwacht
und täglich von den Sichterheitsbehörden schikaniert worden seien. Ihr Va-
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ter und ihr Bruder seien mehrfach von Sicherheitskräften auf den Polizei-
posten gebracht und dort unter Druck gesetzt worden. Auch die politischen
Aktivitäten ihrer Familie habe sie bei der BzP aus Angst nicht erwähnt. Die
Familie sei im Übrigen auch wegen ihres Bruders G._______, der als an-
erkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, verstärkter polizeilicher Überwa-
chung unterstellt worden.
Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf ihre nach wie vor grosse
Angst und die inzwischen diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS), die auf die Erlebnisse in der Türkei zurückzuführen sei.
5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz auf-
grund der in den Arztberichten vom 30. Januar und 14. September 2018
diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und der komplexen
PTBS zur Behandelbarkeit von psychischen Beschwerden in der Türkei.
Sie hielt im Wesentlichen fest, das Gesundheitswesen in der Türkei ent-
spreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Zwar sei das Versor-
gungsniveau nicht landesweit gleich, in den grösseren Städten im Westen
der Türkei aber ohne Weiteres als gut zu bezeichnen. Der Zugang psy-
chisch kranker Menschen zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen
sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt im Kreis ihrer Fa-
milie in B._______ gelebt. Eine ambulante Betreuung ihrer psychischen
Beschwerden dort könne als gewährleistet erachtet werden, und sie habe
dort auch genügenden familiären Rückhalt. Ausserdem arbeite ihr Bruder
in B._______ bei der (...) und ein anderer bei der (...); sie wüssten sich für
die medizinische Betreuung ihrer Schwester einzusetzen.
5.6 In der Duplik hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, aus
dem beigelegten Arztbericht von Herrn Dr. med. I._______ gehe der Grund
für ihre Erkrankung – die Untersuchungshaft, mehrfache Folterung sowie
die Vergewaltigung – klar hervor. Eine medizinische Behandlung in einer
privaten Gesundheitsinstitution in der Türkei könne sie sich nicht leisten,
weshalb sie damit rechnen müsse, bis an ihr Lebensende in ein staatliches
«Irrenhaus» weggesperrt zu werden. Zudem könne sie nicht auf eine fami-
liäre Unterstützung zählen. So wollten ihre Brüder keinen Kontakt zu ihr,
um ihre eigenen Familien sowie ihre Anstellungen nicht zu gefährden, zu-
mal bereits die ganze Familie von der Polizei beobachtet werde. Im Übri-
gen werde im grössten Teil der Türkei die Schuld für eine Vergewaltigung
bei der Frau gesehen, und deren Familie müsse in grosser Schande leben.
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In der Schweiz habe sie an sämtlichen politischen Veranstaltungen der (...)
partei im Raum N._______ und O._______ teilgenommen; diese mitorga-
nisiert und auch den Hungerstreik zugunsten der HPD-Parlamentarier in
der Türkei unterstützt. Im Übrigen sei sie aktives Mitglied im (...)verein.
6.
6.1 Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der von der Beschwerde-
führerin geschilderten Ereignisse in den Jahren (...) und (...), die schliess-
lich zu ihrer Ausreise geführt hätten, überzeugt nicht durchgehend. Die Tä-
tigkeit der Beschwerdeführerin als (...)beamtin im (...)-Wohnheim ist unbe-
stritten. Vor dem damaligen politischen Hintergrund in der Türkei nach dem
im Juli 2016 erfolgten Putschversuch ist sodann angesichts ihrer Funktion
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Polizei respektive einzelne Poli-
zisten versucht haben, von der Beschwerdeführerin Informationen über (...)
kurdischer Ethnie zu erhalten oder sie als Spitzel zu gewinnen. Die Argu-
mentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht detailliert
habe erklären können, in welchem Auftrag die Polizei sie zur Spionin habe
ernennen wollen, überzeugt nicht, ganz abgesehen davon, dass es nicht
an ihr liegt, die genauen Absichten ihrer Verfolger plausibel zu machen.
Angesichts der Einschüchterungen sowie der sexuellen Übergriffe einer-
seits und dem kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin anderer-
seits ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie ihrem Vorgesetzten
nicht darüber berichten mochte, zumal sie ebenfalls plausibel erklärte, sie
habe anfänglich nicht einmal ihrer Familie von den Ereignissen erzählen
wollen (vgl. A15 F106 ff.). Plausibel ist aus demselben Grund, dass sie sich
nicht an weitere Stellen habe wenden wollen. Schliesslich sind die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Übergriffen
substantiiert ausgefallen und enthalten diverse Realzeichen. So ist etwa
der häufige Gebrauch der direkten Rede oder von spontan angemerkten
Ergänzungen zu erwähnen. Ersteres beispielsweise unter A15 F69, wo sie
auch Dialoge, die zwischen den Polizisten stattgefunden hätten, wieder-
gibt. Letzteres beispielsweise dort, wo sie in freier Rede beschreibt, wie sie
herumgefahren seien, wie lange sie herumgefahren seien, und dann spon-
tan nachschiebt, "einfach nach Lust und Laune, solange sie Zeit hatten"
(vgl. A15 F51). Auch die Schilderung der letzten Mitnahme, als sie schliess-
lich eingewilligt habe, als Spitzel tätig zu sein, weil sie sich davor gefürchtet
habe, ansonsten umgebracht zu werden, wirkt real und gleicht nicht einem
konstruierten Sachvortrag (vgl. ebd. F83 ff.).
Die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte passen schliesslich ohne
Weiteres in diesen Sachvortrag. Dass eine eigentliche Vergewaltigung
E-6542/2017
Seite 14
erstmals auf Replikstufe eingebracht wird, schadet der Beschwerdeführe-
rin nicht. Vielmehr kann nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts ein
verspätetes solches Vorbringen durch kulturell bedingte Schuld- und
Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklär-
bar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17). Solches ist vorliegend anzunehmen, zumal die Schilderungen der
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und insbesondere der Anhörung
durchaus die Annahme zulassen, die sexuellen Übergriffe seien möglich-
erweise massiver als geschildert ausgefallen. Dass die Beschwerdeführe-
rin trotz des Frauenteams Mühe hatte, über die sexuellen Übergriffe zu
sprechen, zeigt sich auch anhand ihres Verhaltens während der ergänzen-
den Anhörung (vgl. A15 F81 ff.; vgl. auch erste Anhörung A10 F33 ff.).
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gericht als glaubhaft er-
achtet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als (...)beam-
tin in einem (...)-Wohnheim in B._______ nach dem Putschversuch vom
Juli 2016 in den Fokus von Polizisten in Zivil geraten ist, die sich erhofften,
von ihr Informationen zu kurdischen (...) zu erhalten, und sie unter Druck
gesetzt haben, in ihrer Funktion als ihr Spitzel tätig zu sein. Dabei ist es zu
massiven Übergriffen, auch sexueller Art, gekommen.
6.2 Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass diese Ereignisse auch mit den
früheren politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin oder ihrer Fami-
lienangehörigen zu tun gehabt hätten. Die plötzlich auf Beschwerdestufe
geltend gemachten massiven politischen Aktivitäten der Beschwerdeführe-
rin für die EMEP, welche sie auch nach ihrem offiziellen Austritt aus der
Partei im Jahr (...) weitergeführt habe, und das Vorbringen, in diesem Zu-
sammenhang habe sie Übergriffe erlebt, sind als offensichtlich nachge-
schoben und damit unglaubhaft zu werten. Das SEM hielt dazu in der Ver-
nehmlassung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin weder in der BzP
noch in den Anhörungen eine Verfolgung aufgrund ihrer Aktivitäten für die
EMEP geltend gemacht hat. Der Einwand des mangelnden Vertrauens so-
wie der Scham überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Wenn auch ei-
nerseits erklärbar ist, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Vorkomm-
nisse rund um die sexuellen Übergriffe – insbesondere eine oder mehrere
Vergewaltigungen – bereits im erstinstanzlichen Verfahren nennen konnte,
so ist anderseits nicht nachvollziehbar, inwiefern sie nicht hätte angeben
können, dass der Grund der Übergriffe auch in ihren politischen Aktivitäten
oder denjenigen ihrer Familienmitglieder begründet gewesen sei. Dies
E-6542/2017
Seite 15
umso mehr als sie anlässlich der ergänzenden Anhörung sehr wohl er-
wähnte, dass G._______ wegen Problemen mit den Behörden die Türkei
vor (...) Jahren habe verlassen müssen (vgl. A15 F123). Dem Einwand des
mangelnden Vertrauens in die schweizerischen Asylbehörden vermag
auch nichts zu bewirken; zu Recht verweist das SEM darauf, dass die Be-
schwerdeführerin auf ihre Pflichten hingewiesen worden sei. Den Akten ist
nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, sie hätte weitere mög-
liche Asylgründe nicht nennen können. Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass
die Beschwerdeführerin – abgesehen von den Ereignissen rund um ihre
Weigerung, kurdische (...) zu bespitzeln – vor dem Verlassen ihres Heimat-
staates als regimefeindliche Person in den Fokus der türkischen Behörden
geraten wäre. Die mit der Replik eingereichten Bestätigungsschreiben
dreier anerkannter Flüchtlinge – ihres Bruders, eines stellvertretenden
Stadtpräsidenten von B._______ sowie eines kurdischen Aktivisten – ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie betonen inhaltlich die
kritische Menschenrechtssituation für Kurden im Südosten der Türkei, die
seitens des Gerichts nicht bestritten wird. Des Weiteren verweisen sie auf
die grosse politische Aktivität der Beschwerdeführerin, und dass sie des-
wegen seitens der türkischen Behörden gedemütigt und gefoltert worden
sei. Diese Aussagen lassen sich mit jenen der Beschwerdeführerin nicht
vereinbaren, ganz abgesehen davon, dass jede zeitliche Einordnung darin
fehlt. Es handelt sich dabei offensichtlich um private Schreiben mit Gefäl-
ligkeitscharakter.
Entsprechend ist mit dem SEM ebenfalls als nachgeschoben und damit
unglaubhaft zu erachten, dass die Familie der Beschwerdeführerin wegen
der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren nicht genannten massiven poli-
tischen Aktivitäten tagtäglich Schikanen der Sicherheitsbehörden ausge-
setzt und mehrere Familienmitglieder deswegen sowie wegen des Bruders
G._______ gefoltert und malträtiert worden seien. Bezeichnenderweise
sind auch diese verspätet geltend gemachten Vorbringen unsubstanziiert,
insbesondere ohne jegliche zeitlichen Angaben ausgefallen.
6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit
ihrer Funktion als (...)beamtin in den Fokus türkischer Sicherheitsbehörden
geraten war, die sie als Spitzel hatten gewinnen wollen sowie dass sie in
diesem Zusammenhang zunehmend unter Druck geraten war und massive
Übergriffe, auch sexueller Art erlitten hat. Dass sie wegen eigener politi-
scher Aktivitäten oder solchen von Familienangehörigen in den Fokus tür-
kischer Behörden geraten wäre und auch deswegen Übergriffe erlitten hat,
E-6542/2017
Seite 16
ist nicht glaubhaft. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin aufgrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts im
Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG hatte beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt hat.
7.
7.1 Zwar sind die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile als
ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen und ihre Verfolger
sind dem türkischen Staat zuzurechnen. Unabhängig von der Frage, ob die
Beschwerdeführerin sich gegen die Angriffe bei einer höheren staatlichen
Stelle oder gegebenenfalls vor Gericht hätte wehren und Schutz erhalten
können, hat das SEM nach dem unter E. 6.2 Gesagten zu Recht festge-
halten, das Interesse der Polizisten an der Beschwerdeführerin habe sich
ausschliesslich auf ihre Funktion als (...)angestellte im (...)-Wohnheim von
B._______ bezogen. Es ist demnach davon auszugehen, dass mit dem
Verlassen der Arbeitsstelle auch kein Interesse mehr bestanden hätte, sie
als Spitzel zu gewinnen. Aufgrund des Erlittenen, ist zwar die Furcht der
Beschwerdeführerin, sie hätte, wäre sie in B._______ geblieben, Rache-
akte zu befürchten gehabt, weil sie das unter Drohung gemachte Verspre-
chen, die Spitzeltätigkeit anzunehmen, nachvollziehbar. Zum einen wendet
das SEM aber zu Recht ein, B._______ sei nicht ein kleiner Ort, sondern
eine grössere Stadt (Anmerkung Gericht: die effektive heutige Einwohner-
zahl ist noch um ein vielfaches höher als die vom SEM genannte). Zum
anderen ist aus heutiger Sicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
offenbar seither nie aus diesem Grund bei ihrer Familie gesucht worden ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch die
Wahl gehabt hätte, sich im Westen der Türkei eine Existenz aufzubauen.
Insbesondere wäre an F._______ zu denken gewesen, wo ihre Schwester
lebt. Es ist angesichts ihrer guten Bildung und ihrer Arbeitserfahrung nicht
ersichtlich, inwiefern ihr eine Wohnsitznahme dort nicht zumutbar gewesen
wäre (vgl. auch nachfolgend unter E. 11.2.2). Ihr Einwand, die Schwester
habe Probleme mit ihrem Ehemann, taugt jedenfalls nicht. Das gleiche gilt
für das Vorbringen, ihrem Bruder sei es ebenfalls misslungen, sich im Wes-
ten der Türkei (in C._______) niederzulassen, er sei auch dort von den
türkischen Behörden verfolgt gewesen. Denn im Gegensatz zur Beschwer-
deführerin ist die Verfolgung ihres Bruders als flüchtlingsrechtlich relevant
erachtet worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4918/2009
vom 26. März 2012). Zusammenfassend ist eine asylrelevante Verfolgung
der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.
E-6542/2017
Seite 17
7.2 Auch für den heutigen Zeitpunkt ist eine begründete Furcht vor Verfol-
gung zu verneinen. Zwar ist die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin
aufgrund des Erlebten nachvollziehbar, sie ist aber objektiv nicht begrün-
det. Es kann im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als (...)beamtin auf das
bereits unter E. 7.1 Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin
ist gemäss ihren eigenen Angaben im Zusammenhang mit den erlittenen
Drohungen und Übergriffen nicht registriert worden (vgl. A15 F130). Den
Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Ausreise der Be-
schwerdeführerin für ihre Familie negative Konsequenzen seitens der Be-
hörden gehabt hätte. Vielmehr geht aus der Duplik hervor, dass zwei ihrer
Brüder offenbar nach wie vor als (...) in B._______ arbeiten. Aus dem pau-
schalen Vorbringen, ihr Cousin sei wegen der Mitgliedschaft bei der HDP
(Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) ohne rich-
terlichen Entscheid inhaftiert worden, und auch Mitstreiter seien im Gefäng-
nis, kann die Beschwerdeführerin keine ihr bei der Rückkehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft drohende Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ableiten. Dem Gericht ist die besorgniserregende men-
schenrechtliche Lage in der Türkei – insbesondere auch für Kurdinnen und
Kurden – bekannt. Weder sie alleine noch die geltend gemachte illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin sind aber asylrechtlich relevant.
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde und der Duplik zu-
dem exilpolitische Aktivitäten geltend und reicht eine Mitgliederbestätigung
der (...) vom 17. November 2017 ein. Es stellt sich deshalb die Frage, ob
sie bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bedrohung ausgesetzt wäre.
7.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 so-
wie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3
Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch
E-6542/2017
Seite 18
den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hin-
weis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) wieder relativiert
(Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3.3 Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdi-
scher Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen
Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht
aber für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung
im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erschei-
nen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf
sich gezogen hat. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern
eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsu-
chenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffent-
lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Be-
schwerdeführerin zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes
wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai
2018 E. 9.3 m.w.H.).
Weder den Eingaben der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Be-
weismitteln ist – über wenig konkrete Behauptungen hinaus (vgl. oben
E. 5.2 und E. 5.6) – Genaueres zu diesen angeblichen politischen und kul-
turellen Aktivitäten in der Schweiz zu entnehmen. Auch aus der Mitglieder-
bestätigung vom (...) wird über diese Behauptung hinaus einzig und alleine
auf die verschlechterte Menschenrechtslage in der Türkei verwiesen. Vor
diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass seitens des türki-
schen Regimes ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin be-
stehen könnte, da es sich bei ihr offensichtlich nicht um eine Persönlichkeit
handelt, die als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegne-
rin aufgefallen sein könnte. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. oben
E. 5.3).
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei
einer heutigen Rückkehr wegen ihres Bruders G._______ in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise in den Fokus der türkischen Behörden gelangen
sollte, nachdem dies in all den Jahren seit dessen Ausreise im Jahr (...) nie
der Fall gewesen war. Alleine, weil sie sich ebenfalls hier aufgehalten hat,
E-6542/2017
Seite 19
ändert daran nichts, zumal sie in der Duplik ausführt, sie habe auch hier in
der Schweiz nur ein loses Verhältnis zu ihm gepflegt, insbesondere sei er
nicht in ihr Asylverfahren involviert gewesen.
7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an.
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6542/2017
Seite 20
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Be-
schwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Be-
schwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real
risk") glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die sich
anerkanntermassen seit 2015 kontinuierlich verschlechtert hat, lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
10.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
E-6542/2017
Seite 21
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus ob-
jektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE
2014/26 E. 7.5 m.w.H.).
Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und
dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.2
11.2.1 Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit
Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzel-
nen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Pro-
vinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und
der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016,
ist gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für
Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer
E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil
E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Die Provinz B._______ liegt in
Ostanatolien und gehört nicht zu jenen, für die eine Situation allgemeiner
E-6542/2017
Seite 22
Gewalt angenommen wird, weshalb die allgemeine (...)lage einem Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort nicht ent-
gegensteht.
11.2.2 Das SEM hielt unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu Recht fest, die Beschwerdeführerin verfüge ins-
besondere in B._______ über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne nicht auf eine familiäre
Unterstützung zählen, vermag nichts zu bewirken. Nachdem nicht glaub-
haft ist, dass die ganze Familie im Fokus der Polizei stehe, ist dem Argu-
ment, die Brüder wünschten keinen Kontakt zu ihr, weil sie ihre eigenen
Familien und Arbeitsstellen nicht gefährden wollten, die Grundlage entzo-
gen. Zudem leben die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls in
B._______; nachdem sie ihre Reise bezahlt hatten, ist nicht ersichtlich,
weshalb sie nicht auch künftig gewillt und in der Lage wären, die Beschwer-
deführerin zu unterstützen, sollte sich dies als notwendig erweisen. Die Be-
schwerdeführerin ist gut ausgebildet und hat in verschiedenen Bereichen
mehrjährige Berufserfahrung. Angesichts dessen, dass es sich bei
B._______ um eine Stadt mit über 30'000 Einwohnern handelt, und nicht
etwa um ein Dorf, ist nicht davon auszugehen, dass die Familie der Be-
schwerdeführerin ihr aufgrund der erlittenen Übergriffe die Unterstützung
verweigern würde. Dies zumal in Anbetracht der Umstände – unter ande-
rem der mehrjährigen selbständigen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführe-
rin an ihrem Herkunftsort – nicht davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führerin stamme aus einer stark konservativ geprägten Familie. Zu Recht
verweist das SEM aber auch darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer
Stadt im Westen der Türkei zurückkehren könnte; insbesondere lebt in
F._______ eine erwachsene Schwester. Der Einwand, diese sei mit ihrem
Ehemann zerstritten, steht der Annahme, sie könnte sich auch dort aufhal-
ten, wollte sie nicht nach B._______ zurückkehren, nicht entgegen.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geht fol-
gendes aus den zwei ärztlichen Berichten hervor:
Die Beschwerdeführerin begab sich am 18. Januar 2018 in Behandlung
einer Ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Psychosomatische Psy-
chosoziale Medizin SAPPM, Psychokardiologie DGKAkademie/GAP).
Diese beurteilte die Beschwerdeführerin in psychischer und körperlicher
Hinsicht in einem reduzierten ernstzunehmenden Allgemeinzustand. Nebst
dringender behandlungsbedürftiger psychischer Beschwerden und kom-
plexen somato-psychischen Beschwerden, stelle auch der Appetitverlust
mit massiver Gewichtsabnahme eine ernstzunehmende Problematik dar.
E-6542/2017
Seite 23
Diagnostisch stellte sie unter anderem eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symp-
tomen, eine PTBS, anhaltende Funktionsstörung des Kiefergelenkes sowie
Anorexie fest. Die Beschwerdeführerin bedürfe dringend psychotherapeu-
tischer und somatomedizinischer Massnahmen (vgl. ärztlicher Bericht vom
30. Januar 2018; Sachverhalt, Bst. K). Gemäss dem jüngsten ärztlichen
Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. Sep-
tember 2019 befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Au-
gust 2019 in seiner Behandlung. Sie leide unter einer PTBS mit starken
Ängsten, Intrusionen, Hypervigilanz und starken Schlafstörungen mit Alb-
träumen sowie unter einer depressiven Episode. Der Gesundheitszustand
habe sich eher verschlechtert. Während der Bemühungen, mit der Patien-
tin zusammen die belastenden Erlebnisse (Untersuchungshaft, mehrfache
Folterung sowie Vergewaltigung in der Türkei sowie durch das Leben im
Untergrund und auf der Flucht) im Rahmen einer fokussierten Psychothe-
rapie aufzuarbeiten, würden sie immer wieder an Grenzen stossen, da die
Patientin keine stabile Zukunftsaussichten in der Schweiz habe. Sie
äussere zeitweise Suizid-Gedanken. Aufgrund der Erlebnisse in der Türkei,
sei eine Verarbeitung im Rahmen einer Behandlung in der Türkei schwie-
rig.
Auch wenn grundsätzlich nicht an fachärztlichen Feststellungen zu zwei-
feln ist, geht aus diesen Eingaben zunächst einmal nicht hervor, ob die
Beschwerdeführerin zwischen Januar 2018 und August 2019 in medizini-
scher Behandlung war. Hinzu kommt, dass die anamnestischen Angaben
denjenigen der Beschwerdeführerin massiv widersprechen. Es soll letztlich
hier nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl in psy-
chischer als auch in somatischer Hinsicht – nicht zuletzt aufgrund der als
glaubhaft erachteten Ereignisse – belastet ist und medizinischer Behand-
lung bedarf. Diese ist aber in der Türkei sowohl in somatischer als auch in
psychischer Hinsicht gewährleistet. Es kann hier auf die ausführlichen Er-
wägungen in der ergänzenden Vernehmlassung verwiesen werden. Ergän-
zend ist festzuhalten, dass sich in der Stadt P._______ ([…] km von
B._______ entfernt) eine spezialisierte psychiatrische Fachklinik befindet,
welche direkt dem Gesundheitsministerium untersteht. Die Kosten für die
Konsultation oder Behandlung in einer staatlichen Institution werden in der
Türkei von der allgemeinen Krankenversicherung getragen (vgl. Schnell-
recherche der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse vom
18. August 2016 zur Türkei, Behandlung und Pflege einer schizophrenen
Person im Südosten der Türkei, S. 2 ff.). Es ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin, sollte sie auch im Heimatstaat weiterhin auf
psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung angewiesen sein,
E-6542/2017
Seite 24
auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Der Einwand,
sie vermöge eine Therapie nicht zu finanzieren, ändert daran nichts, zumal
von der Unterstützungswillig- und -fähigkeit ihrer Angehörigen ausgegan-
gen werden darf. Auch die Einschätzung, die Therapie in der Türkei werde
aufgrund der Re-Traumatisierungsgefahr schwierig sein, führt zu keiner an-
deren Gewichtung, zumal das Gericht an den anamnestischen Angaben
teilweise zweifelt. Auf der anderen Seite ist nicht zu vernachlässigen, dass
das soziale und familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin einem Behand-
lungserfolg sogar förderlich sein könnte. Es steht ihr, wie bereits erwähnt,
auch frei, nach F._______ zurückzukehren, statt nach B._______, sollte
sie dem Ort aufgrund der als glaubhaft erachteten Übergriffe meiden wol-
len. In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr, welche aufgrund des jüngsten
Arztberichts vom 12. September 2019 im Zusammenhang mit der Unge-
wissheit des Ausgangs des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zu ste-
hen scheint, ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der
Rückkehr hinzuweisen. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, beim Vollzug
der Wegweisung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
gebührend Rechnung zu tragen.
11.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG).
Die Beschwerdeführerin hat ihre türkische Identitätskarte zu den Akten ge-
geben. Demnach ist auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis ersichtlich, wobei es ihr ohnehin obliegen würde, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12).
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 25
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Art.
49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Eingaben
sowie die dazugehörigen Beilagen der Beschwerdeführerin näher einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 gutgeheis-
sen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich
ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
15.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 18. September 2019 eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand
von insgesamt 16.1 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– ausweist, was
dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen erscheint, zumal nur die
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). So erweist sich etwa der Aufwand im Zusammen-
hang mit der Prüfung der Zwischenverfügungen und der jeweiligen Weiter-
leitung an die Beschwerdeführerin als deutlich zu hoch bemessen. Ferner
ist der mit drei Stunden veranschlagte Aufwand für das Verfassen der Rep-
lik nicht gerechtfertigt und auf zwei Stunden zu kürzen. Schliesslich erweist
sich der Aufwand von 0.2 Stunden für die Einreichung des Fristgesuchs als
unnötig. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist der Ge-
samtaufwand des Rechtsvertreters um drei Stunden zu kürzen und sein
Gesamthonorar daher auf insgesamt (gerundet) Fr. 3'240.– (inkl. Auslagen,
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die
Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6542/2017
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'240.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus