B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6544/2017
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. September 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Gleichentags wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom
19. September 2017 und der Anhörung vom 2. November 2017 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und
habe mit seinem Bruder und dessen Ehefrau bei seinen Eltern in
B._______ (C._______) gelebt. Er sei mehrmals als Tourist im Ausland ge-
wesen; zuletzt im September 2016 rund zwanzig Tage in Europa. Im De-
zember 2016 habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konver-
tieren. Er habe zuerst Angst vor dem Glaubenswechsel gehabt, aber als er
erfahren habe, dass sein jüngerer Halbbruder die Religion auch geändert
habe, habe ihn dies zum Wechsel motiviert. Seine Familie sei mit der Kon-
version nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe seine Bibel und sein
Kreuz im Zimmer gesehen. In der Nacht vor seiner Ausreise habe ihn der
Vater damit konfrontiert, ihn geschlagen, im Zimmer eingesperrt und die
Familienmitglieder, unter anderem seinen Cousin, der Mullah sei, versam-
melt. Sie hätten verlangt, dass er das Christentum aufgebe. Seine Mutter
habe ihn am Morgen aus dem Zimmer gelassen und er sei am 27. oder
28. Dezember 2016 nach Frankreich ausgereist. Später sei er in die Türkei
gereist. Er habe vorgehabt, wieder in den Irak zurückzukehren. Seine Mut-
ter habe ihn aber am Telefon vor einer Rückkehr gewarnt, da die älteren
Mitglieder ihrer Sippe überall im Irak ein Schreiben verteilt hätten, wonach
er getötet werden sollte. Zudem habe ihn sein Vater seit Anfang des Jahres
2016 gegen seinen Willen mit seiner Cousine verheiraten wollen. Er habe
ihn mehrmals vertrösten können. An einer Familienfeier sei es dann aber
zu einem heftigen Streit gekommen, da sein Vater ihn zur Festlegung eines
Hochzeitstermins aufgefordert habe. Er habe sich seinem Vater lautstark
wiedersetzt, worauf ihn der Vater auf den Mund geschlagen habe.
B.
Am 6. November 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 9. November 2017
reichte er eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
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schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Cousine, welche er hätte
heiraten sollen, eine Visitenkarte der christlichen Buchhandlung IBIS in
C._______, Seite 2 des bei IBIS gekauften Neuen Testamentes in kurdi-
scher Sprache, die Kopie eines Drohschreibens, eine Schnellrecherche
der SFH-Länderanalyse vom 20. Mai 2016 zum Irak und ein Protokoll der
psychiatrischen Konsultation vom 20. Oktober 2017 als Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe seine Beweggründe für die Konversion nicht erklären können. Er
habe nicht genau darlegen können, was ihn am Christentum überzeugt
habe und was ihm am Islam nicht gefalle. Seine Kenntnisse über das Chris-
tentum seien sehr beschränkt. Er habe nicht gewusst, wann Ostern gefeiert
werde und was die heilige Dreifaltigkeit sowie das „Vater unser“ seien.
Seine Konversion und die angeblich erlittenen Nachteile vor der Ausreise
seien demnach als nicht glaubhaft einzustufen. Die drohende Zwangshei-
rat habe er angesichts seiner pauschalen und oberflächlichen Schilderun-
gen ebenfalls nicht glaubhaft darlegen können. Im Übrigen sei es nicht
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plausibel, dass er trotz der angeblichen Probleme im Heimatstaat eine
Rückkehr in Betracht gezogen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nachvollziehbar geschildert,
dass seine Arbeitsfreunde Christen gewesen seien, die ihm zu einer kriti-
schen Haltung gegenüber dem Islam verholfen und das Christentum näher
gebracht hätten. Zudem habe ihn sein konvertierter Halbbruder im Ent-
schluss bestärkt, zum Christentum überzutreten. In der Schweiz habe er
verschiedene Kirchen besucht und in der Freien Christengemeinde
D._______ um die Taufe ersucht. Dass er gewisse Fragen zum Christen-
tum nicht habe beantworten können, könne ihm nicht vorgeworfen werden,
da es ihm in erster Linie um die Abkehr vom Islam und nicht um den Glau-
benswechsel als solchen gehe. Seine Aussagen zur Auseinandersetzung
mit seiner Familie wegen des Glaubenswechsels kurz vor seiner Ausreise
hätten zahlreiche Realkennzeichen, beispielsweise die unterschiedliche
Reaktion seines Vaters, des Onkels und des Cousins, enthalten. Wegen
seiner Abkehr vom Islam werde er von seiner Familie mit dem Tod bedroht.
Seine Familie sei wohlhabend und sehr einflussreich in der Sufi-Gemeinde.
Sein Cousin sei Mullah. Er könne daher nicht mit dem Schutz der iraki-
schen Behörden rechnen. Seitens der Behörden seien zudem weitere Be-
lästigungen zu gewärtigen. Ausserdem sei es fraglich, ob die irakischen
Behörden angesichts der Sicherheitslage überhaupt noch schutzwillig und
schutzfähig seien. Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat habe er das
Drängen seines Vaters auf die Heirat mit seiner Cousine und den Familien-
streit ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Seine Aussagen ver-
deutlichten, wie sich die Situation aufgrund der drohenden Zwangsheirat
zugespitzt habe. Er habe eine Rückkehr in den Irak in Betracht gezogen,
weil er sich eine Aussöhnung mit seinem Vater erhofft habe. Die Kopie des
Drohschreibens – die Beschaffung des Originals sei unmöglich gewesen –
, habe ihn davon abgehalten.
4.3
4.3.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
ist zu entnehmen, dass er sich vor seiner angeblichen Konversion sehr in-
tensiv mit dem Christentum beschäftigt haben soll. So gab er an, die Ge-
spräche mit seinem konvertierten Halbbruder hätten ihn zum Glaubens-
wechsel motiviert. Er habe sich innerlich und seelisch dazu entschlossen.
Er habe volles Vertrauen ins Christentum. Viele Arbeitsfreunde seien Chris-
ten gewesen. Es habe ein Christen-Office, das IBIS, gegeben, welches er
besucht habe. Er habe regelmässig im zweiten Buch der Bibel gelesen. Er
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habe Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum ausge-
macht. Seine Ideologie habe viele Dinge, die der Islam nicht aufgenommen
habe, und viele Dinge des Christentums habe er mehr geglaubt. Ange-
sichts dieses intensiven Auseinandersetzens mit dem Christentum ist es
nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Auskunft über
das Christentum geben konnte. Auf die Frage, was ihn beim Christentum
besonders angesprochen habe, antwortete der Beschwerdeführer, Jesus
sei beispielsweise nicht hinter Frauen und solchen Erlebnissen her, son-
dern habe den Toten das Leben wiedergegeben und Kranke geheilt. Auch
auf Nachfrage konnte er keine detaillierten Angaben machen. Zur heiligen
Dreifaltigkeit gefragt, erklärte er, bei den Protestanten seien Jesus und das
heilige Buch sehr heilig. Ebenso wenig kannte er das „Vater unser“. Von
Ostern – immerhin der höchste Feiertag – hatte der Beschwerdeführer ge-
hört, aber es sei bei den Protestanten nie erwähnt worden und sie hätten
es nicht gefeiert. Die geltend gemachte Konversion ist allein aufgrund die-
ser Angaben als unglaubhaft einzustufen. Daran vermag auch der Erklä-
rungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, selbst
wenn er gewisse Fragen zum Christentum nicht habe beantworten können,
so verkenne die Vorinstanz, dass es ihm nicht in erster Linie um den Glau-
benswechsel als solchen gehe, sondern um die Abkehr vom Islam, nichts
zu ändern. Der Beschwerdeführer hat nicht „gewisse Fragen“ nicht beant-
worten können, sondern er weist eklatante Wissenslücken über das Chris-
tentum auf. Er konnte weder seine Beweggründe für den Glaubenswech-
sel, noch Unterschiede zwischen Islam und Christentum nennen oder ele-
mentarste Fragen zum Christentum beantworten. Zudem widerspricht er
mit der Erklärung, ihm sei es in erster Linie um die Abkehr vom Islam ge-
gangen, seinen Aussagen an der Anhörung, wonach er sich intensiv mit
dem Christentum auseinandergesetzt und so gemerkt habe, dass seine
Ideologie besser zum Christentum passe als zum Islam. Hinzu kommt,
dass seine Flucht aus dem Haus nicht plausibel erscheint. An der Anhö-
rung gab er an, seine Mutter habe sich nicht in Konfliktsituationen einge-
mischt. Bei ihnen dürften Frauen keine Entscheide treffen und könnten
nichts machen. Dieser Aussage steht das geschilderte Verhalten der Mut-
ter, sie habe ihn – gegen den Willen seines Vaters, Onkels und Cousins –
am Morgen nach der Glaubensdiskussion aus dem abgesperrten Zimmer
freigelassen, diametral gegenüber. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustim-
men, dass der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum nicht
glaubhaft darlegen konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die nicht übersetzte Kopie des
Drohschreibens weist einen geringen Beweiswert auf, da sie leicht fälsch-
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bar ist und ein Gefälligkeitsschreiben sein könnte. Selbst wenn das Origi-
nalschreiben eingereicht worden wäre, könnte nicht ausgeschlossen wer-
den, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er die Schilderung
der vom Vater angestrebten Heirat mit seiner Cousine und die sich daraus
ergebenden Diskussionen stimmig und nachvollziehbar geschildert hat.
Der Vorfall ist jedoch aus mehreren Gründen nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG. Erstens handelt es sich hierbei um ein familiäres Problem.
Zweitens hat der Beschwerdeführer keinerlei ernsthafte Nachteile, weder
psychischer noch physischer Art, erlitten. Der Beschwerdeführer gab an,
der Vater habe ihn seit Anfang des Jahres 2016 mehrmals zur Heirat mit
seiner Cousine aufgefordert. Er habe ihn indes jedes Mal vertrösten kön-
nen. Im November 2016 stritten sie sich vor versammelter Familie über die
Heirat. Im Verlauf des Streits schlug ihm der Vater zwar angeblich auf den
Mund, dies geschah aber nach Angaben des Beschwerdeführers nicht,
weil er gegen die Heirat war, sondern weil er gegenüber dem Vater laut und
respektlos wurde. So habe der Vater gesagt, er sei unerzogen, und rheto-
risch gefragt, ob er so mit seinem Vater sprechen wolle. Zudem hätten die
übrigen Anwesenden beruhigend auf die Situation eingewirkt, in dem sie
dem Vater gesagt hätten, er solle dem Beschwerdeführer noch etwas Zeit
geben. Am nächsten Tag sei es wieder besser gewesen. Das Vorliegen
eines unerträglichen psychischen Drucks ist daher zu verneinen. Zudem
meinte der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung, er habe wegen die-
ses Vorfalls später keine Probleme mehr gehabt. Demzufolge liegen auch
keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende La-
gebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die
damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich
weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der
anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlings-
welle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen
Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen
Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische
Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Provinzen der Auto-
nomen Kurdenregion des Nordiraks (Gebiet des Kurdistan Regional
Government [KRG]) nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentraliraki-
schen Armee aus Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den
kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschafts-
gebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Au-
tonomen Kurdischen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlie-
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ferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelun-
gen, einen Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte No-
vember 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdi-
schen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kur-
dischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer
Zeit massgeblich verändern würde. An dieser Einschätzung, welche je-
weils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25.
September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem
offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte
(vgl. Urteil des BVGer E-5400/2017 E. 7.3.3 vom 9. Oktober 2017). Der
Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen,
wobei allerdings angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch intern Vertriebene der Prüfung des Vorliegens begünstigender indi-
vidueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären
Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen ist (Urteil
E-3737/2015 E. 7.4.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinz C._______. Er verfügt über eine
gute Schulbildung mit Abschluss an einem Computer-Institut und spricht
fliessend Arabisch und Englisch. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er im IT-
Bereich und beim TV. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Mit seiner Familie und seiner Verwandtschaft verfügt er in C._______ über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Wie in den obigen Erwägungen
aufgezeigt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, die
Cousine zu heiraten, zwar eine Meinungsverschiedenheit mit seinem Va-
ter, diese blieb aber ohne Folgen. Zudem setzte sich der Rest der Ver-
wandtschaft für den Beschwerdeführer ein und mahnten den Vater zu Ge-
duld betreffend Heirat. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über einen Freundeskreis in C._______ verfügt, zumal
er seit mehreren Jahren dort wohnte und arbeitete. Aus dem eingereichten
Protokoll der psychiatrischen Konsultation ergeben sich keine Anzeichen
für ein gesundheitliches Problem, dass einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen würde. So wurde lediglich eine Reaktion auf eine nicht näher
bezeichnete schwere Belastung diagnostiziert, welche auch im Heimat-
staat behandelbar sein sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6544/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: