B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6545/2015
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass ein am 23. Juli 2015 vom SEM durchgeführter Abgleich der Daktylo-
skopierung mit der Eurodac-Datenbank keinen Treffer ergab,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 im EVZ zu ihrer Person,
summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu gesundheitlichen Beein-
trächtigungen befragt wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte,
sie sei aus dem Militärdienst desertiert und habe ihre Heimat im Oktober
2014 verlassen,
dass sie in der Folge via Libyen im Juli 2015 illegal nach Italien gelangt,
dort in Seenot von den italienischen Behörden gerettet und in ein Camp
gebracht worden sei, welches sie jedoch alsbald wieder verlassen habe, in
der Absicht zu ihrem Bruder B._______ in die Schweiz zu kommen,
dass sie in Italien zwar registriert, aber nicht daktyloskopiert worden sei
und dort auch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie im Rahmen dieser Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmassli-
chen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-
VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat erhielt,
dass sie dabei erklärte, keine spezifischen Gründe gegen die Verfahrens-
zuständigkeit Italiens und eine Rückkehr dorthin einwenden zu können, sie
jedoch stets die Absicht einer Asylgesuchstellung im Zielland Schweiz ge-
habt habe,
dass sie sich im Übrigen als gesund bezeichnete, aber im Rahmen des ihr
ebenfalls am 27. Juli 2015 im EVZ gewährten rechtlichen Gehörs zur Kan-
tonszuteilung erklärte, ihr in der Schweiz befindlicher Bruder sei gesund-
heitlich angeschlagen und auf ihre Hilfe und Pflege angewiesen,
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dass das SEM am 29. Juli 2015 unter Anrufung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO (Aufnahmepflicht jenes Dublin-Mitgliedstaates, dessen Grenzen die
Antrag stellende Person gemäss Beweisen oder Indizien von einem Dritt-
staat kommend illegal überschritten hat) die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und das Gesuch innert der
nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO anwendbaren zweimonatigen Frist unbe-
antwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – eröffnet am 6. Okto-
ber 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkom-
men, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zu-
mal die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben dort illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und die italienischen Behör-
den innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine
Stellung bezogen hätten,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände der Be-
schwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens und die erfüllten Voraussetzun-
gen des Wegweisungsvollzuges dorthin nicht umzustossen vermöchten,
dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nicht in der Dispo-
sition der Beschwerdeführerin stehe, sie nach ihrer Rückkehr nach Italien
ein Asylgesuch stellen könne, dieses Land Signatarstaat der FK und der
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EMRK sei, sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die
Aktenlage und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Um-
stände auch keinen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen
rechtfertigten,
dass sie auch aus ihrer Beziehung zu ihrem in der Schweiz befindlichen
Bruder nichts und insbesondere keine Verfahrenszuständigkeit der
Schweiz zu ihren Gunsten ableiten könne, weil dieser weder Familienan-
gehöriger im Sinne der Dublin-III-VO sei noch ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestehe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung – bis spätestens am 30. März 2016 zu erfolgen
habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom
14. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben hat und darin dessen Aufhebung, die Anweisung an
das SEM zur Zuständigkeitserklärung für das nationale Verfahren sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung, die
Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass sie in der Begründung auf die ernsthafte gesundheitliche, insbeson-
dere (…) Angeschlagenheit ihres in der Schweiz befindlichen Bruders und
dessen damit zusammenhängende Hilflosigkeit, Unterstützungs- und Pfle-
gebedürftigkeit und mithin Abhängigkeit von ihr hinweist und hierzu ver-
schiedene Beweismittel vorlegt (zwei […] Berichte, ein Schreiben eines Be-
treuers der Asylunterkunft sowie ein Schreiben des Bruders selber betref-
fend dessen Wunsch eines Zusammenlebens mit der Beschwerdeführe-
rin),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. Oktober 2015 den
Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
vorsorglich aussetzte,
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dass es ferner mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 die Gesuche
um Gewährung aufschiebender Wirkung und unentgeltlicher Rechtspflege
(inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) guthiess
und die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 26. Oktober 2015 einlud,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 und nach
Beizug der Asylverfahrensakten des Bruders B._______ an seinen Erwä-
gungen gemäss angefochtener Verfügung festhält und die Erfüllung der
Vor-aussetzungen zur Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhän-
gige Personen) aufgrund des blossen Asylbewerberstatus des Bruders,
des angesichts der jeweiligen BzP zweifelhaften Verwandtschaftsverhält-
nisses der beiden angeblichen Geschwister, ihres kaum nachvollziehbaren
Abhängigkeitsverhältnisses sowie des aufgrund der vorgelegten Berichte
zu verneinenden Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des angeblichen
Bruders gerade und einzig durch die Beschwerdeführerin verneint, wes-
halb auch die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt nicht gegeben
seien,
dass die nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführerin mit (innert Frist
beziehungsweise Fristerstreckung eingegangener) Replik vom 5. und Er-
gänzung vom 30. November 2015 und nach antragsgemässer Einsicht in
die BzP des Bruders die in Anbetracht der beiden BzP sich klar widerspre-
chenden Angaben zu den jeweiligen Familienangehörigen und insbeson-
dere zu den Geschwistern mit ihrer eigenen anspannungsbedingten Ver-
gesslichkeit anlässlich der BzP sowie mit dem beim Bruder bestehenden
Gesundheitszustand erklärt,
dass sie die grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung eines DNA-Tes-
tes erklärt, als Hindernis jedoch ihre Mittellosigkeit anführt,
dass der Asylbewerberstatus des Bruders praxisgemäss ausreiche und
das SEM das aus den vorgelegten Berichten sich ergebende hohe Aus-
mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, Hilfsbedürftigkeit und Abhän-
gigkeit des Bruders von der Beschwerdeführerin verkenne,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unter anderem für den Fall, dass ein
sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhaltendes Geschwister eines
Antragstellers auf die Unterstützung des Letzteren angewiesen ist, die bei-
den in der Regel nicht zu trennen sind, sofern die familiäre Bindung bereits
im Heimatland bestanden hat, der Antragsteller unterstützungsfähig ist und
das Geschwister seinen Wunsch schriftlich kundgetan hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung auf ihr Verwandtschafts-
verhältnis zu ihrem in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen, gesund-
heitlich angeschlagenen und angeblich auf ihre Hilfe, Unterstützung und
Betreuung angewiesenen Bruders B._______ sinngemäss die vorrangige
Verfahrenszuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO aufgrund eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses geltend
macht,
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis von B._______ zur Beschwerde-
führerin jedoch nicht nur in Anbetracht der nicht schlüssig erkennbaren fa-
miliären Bindung bereits im Heimatland und angesichts der Unterstüt-
zungsfähigkeit einer bereits seit längerer Zeit vorhanden engen Bezugs-
person (Cousin) zu B._______ in der Schweiz, sondern insbesondere in
Berücksichtigung der unten näher zu erörternden Unglaubhaftigkeit eines
Geschwisterverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und
B._______ überhaupt zu verneinen ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann weder die auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO basierende grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
ihres Asylverfahrens bestreitet, noch Einwendungen gegen die vorinstanz-
liche Erkenntnis vorlegt, wonach Italien sich grundsätzlich an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte,
dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass ebenso davon auszugehen ist, dieser Staat anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem selber als gesund bezeichnet,
dass deshalb insoweit die angefochtene Verfügung in keiner Weise zu be-
anstanden ist und kein Anlass zur Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung des Selbsteintritts der
Schweiz einzig auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem in der Schweiz
im Asylverfahren befindlichen, gesundheitlich angeschlagenen und angeb-
lich auf ihre Hilfe, Unterstützung, Betreuung angewiesenen Bruder beruft
und das dadurch bestehende Abhängigkeitsverhältnis auf Beschwerde-
stufe mit verschiedenen Beweismitteln zu unterlegen versucht,
dass das SEM diese Umstände jedoch in seiner Verfügung und in der Ver-
nehmlassung – unbesehen der Frage nach der Qualität des Aufenthalts-
statusses des Bruders in der Schweiz – nicht nur umfassend, sondern auch
zutreffend abschlägig gewürdigt hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und die Gegenargu-
mente der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht verfangen,
dass insbesondere die Ausführungen in der Replikergänzung vom 30. No-
vember 2015 betreffend das vom SEM in Zweifel gezogene Verwandt-
schaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zum angeblichen Bruder
B._______ offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen,
dass die Identität der beiden je einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG unterstehenden und dennoch gänzlich papierlosen Personen
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bis dato in keiner Weise erstellt ist und es sich bei den divergierenden An-
gaben gemäss jeweiliger BzP zu ihren Angehörigen nicht bloss um gering-
fügige und entschuldbare Abweichungen handelt, sondern um krasse Wi-
dersprüche bei der Namensnennung der Mutter und bei der quantitativen,
namens- und altersmässigen Angabe der Geschwister, wobei insbeson-
dere B._______ die Beschwerdeführerin nicht als seine Schwester er-
wähnt hat,
dass diese eklatanten Unstimmigkeiten mit Sicherheit nicht durch die rep-
likweise angeführten Gründe erklärbar sind, sondern beim gegenwärtigen
Aktenstand von einem nicht bestehenden Geschwisterverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Bruder B._______ auszu-
gehen ist,
dass zwar ein DNA-Test potenziell geeignet sein kann, Klärung hinsichtlich
des Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen, das Bundesverwal-
tungsgericht sich jedoch im Rahmen des vorliegenden Dublinverfahrens
und in Anbetracht der erwähnten massiven Widersprüche in keiner Weise
veranlasst sieht, eine solche Beweismassnahme anstelle der seit langer
Zeit mitwirkungsverpflichteten Asylgesuchstellenden von Amtes wegen an-
zuordnen, zumal eine solche Massnahme übrigens auch nicht durch die
vorliegende Vollmacht des angeblichen Bruders an die Rechtsvertreterin
(einzig betreffend Akteneinsicht) abgedeckt wäre,
dass es der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Bruder selbstre-
dend jederzeit unbenommen ist, ihr behauptungsgemässes Geschwister-
verhältnis bei der jeweils verfahrenszuständigen Behörde strikt zu bewei-
sen und daraus die ihnen gutscheinenden Rechtsfolgen aus einem solchen
Sachverhaltselement in der geeigneten Form abzuleiten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und in Stützung der bereits vor-
instanzlich gewonnen Erkenntnis festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-
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VO der Beschwerdeführerin kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführerin angesichts der bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 16. Oktober 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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