B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6545/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Mongolei,
alle vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 trat das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer und ihrer Mutter
beziehungsweise Ehefrau vom 25. September 2010 in Anwendung des zu
jener Zeit noch in Kraft gewesenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31)
nicht ein und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Weiter ordnete
das BFM den Vollzug der Wegweisung an, welchen es als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete.
Mit Urteil E-7398/2010 vom 28. Oktober 2010 wies das Bundesverwal-
tungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
14. Oktober 2010 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der
Begründung stützte das Gericht die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach
keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit der Beschwerdefüh-
renden bestünden, diese vielmehr ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht
verletzten, ferner von der Existenz authentischer Identitäts- und Reisepa-
piere in der Schweiz auszugehen sei und sie die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Ebenso bestätigte das Gericht unter er-
gänzendem Hinweis auf den „Safe Country“-Status der Mongolei das Feh-
len allgemeiner oder individueller Vollzugshindernisse.
Der nachfolgend eingeleitete Vollzugsprozess blieb insbesondere aufgrund
der fehlenden Kooperations- und Ausreisebereitschaft der Beschwerdefüh-
rer erfolglos.
Die Mutter beziehungsweise Ehefrau der Beschwerdeführer sowie der
zweitrubrizierte Beschwerdeführer galten seit dem (…) Dezember 2011 als
verschwunden und unbekannten Aufenthaltes. Letzterer meldete sich am
(…) Februar 2015 wieder in der Asylunterkunft seines Vaters und seines
Bruders in der Schweiz an, während die Mutter verschwunden blieb.
B.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2015 (und Ergänzungen vom
15. Juni, 9. und 28. Oktober 2015, 15. Januar und 1. Juni 2016) beantrag-
ten die rubrizierten Beschwerdeführer beim SEM die Aufhebung des mit
Verfügung vom 12. Oktober 2010 angeordneten Wegweisungsvollzuges,
die Feststellung einer seit Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2010 ein-
getretenen wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sach-
lage und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
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In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner die Anordnung vollzugs-
hemmender vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. In der Begründung machten sie auf ihren inzwischen
mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und ihre fortgeschrittene Integra-
tion in dieser Zeit aufmerksam. Der drittrubrizierte Beschwerdeführer habe
den wichtigsten Teil seines Lebens hier verbracht und weise in der Schule,
im (…)verein und im weiteren sozialen Leben einen hohen Integrations-
und Akzeptanzgrad auf. Weiter leide er an therapiebedürftigem (…) und er
beherrsche zwar die mongolische Sprache, nicht aber die kyrillische
Schrift. Auch der zweitrubrizierte Beschwerdeführer sei trotz eines zwi-
schenzeitlichen zweijährigen Aufenthaltes bei der Mutter in D._______ in
der Schule und auch sonst sozial gut integriert. Bei ihm stehe nun die Be-
rufsbildung im Vordergrund und er habe bereits verschiedene Schnupper-
lehren absolviert. Überdies spiele er im (…)club. Wie sein Bruder spreche
er zwar Mongolisch und beherrsche die kyrillische Schrift wenig, jedoch
bestünden keine Kontakte in die Mongolei. Das Land sei beiden heute
fremd. Zusammen mit ihrem Vater engagierten sie sich zudem in einer
kirchlichen Gemeinschaft. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung komme
vor allem dem Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107)
eine besondere Bedeutung zu. Dabei sei vorliegend die lange Dauer des
Aufenthaltes der beiden Kinder in der Schweiz hervorzuheben, welche eine
reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatstaat habe und
bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksich-
tigen sei. Sie würden bei einem Wegweisungsvollzug aus ihren derzeitigen
Lebens- und Schulstrukturen herausgerissen und ihrer Chancen hinsicht-
lich Schul- und Berufsbildung beraubt. Ein Kontakt zur Ehefrau bezie-
hungsweise Mutter der Beschwerdeführer bestehe im Übrigen nicht mehr.
Zusammenfassend erweise sich ein Vollzug der Wegweisung und die da-
mit verbundene Problematik der Integration in eine fremde Kultur und Ge-
sellschaft für die Kinder als belastend und unzumutbar, weshalb die Be-
schwerdeführer Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme hät-
ten.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht be-
treffend den in der Schweiz an (…) erkrankten drittrubrizierten Beschwer-
deführer, mehrere Schulzeugnisse und Berichte der Klassenlehrerinnen
der beiden Kinder, Beurteilungsberichte über Berufspraktika beziehungs-
weise Schnupperlehren des zweitrubrizierten Beschwerdeführers, ein Re-
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ferenzschreiben der „Kirche (…)“ betreffend die Familie sowie ein Refe-
renzschreiben des (…)trainers des drittrubrizierten Beschwerdeführers zu
den Akten.
C.
Am 27. Oktober 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung – ab-
gesehen von Papierbeschaffungsmassnahmen – mittels vorsorglicher
Massnahme einstweilen aus.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 5. Oktober 2016 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig
erklärte es seine Verfügung vom 12. Oktober 2010 als rechtskräftig und
vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu. In der Begründung anerkannte das SEM die mehr-
jährige Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz und die wäh-
rend dieser Zeit erfolgte und durch Referenzschreiben ausgewiesene As-
similierung und Integration der Kinder in die hiesigen Verhältnisse. Den-
noch sei festzuhalten, dass sie bis zum (…) beziehungsweise (…) Lebens-
jahr mit ihrer Familie in der Mongolei gelebt hätten, anerkanntermassen die
mongolische Sprache mündlich beherrschten und auch Grund zur An-
nahme des Vorhandenseins schriftlicher Sprachkenntnisse bestehe. Damit
sei die Möglichkeit einer Fortsetzung der schulischen beziehungsweise be-
ruflichen Ausbildung in der Mongolei gegeben, wobei ihnen die in der
Schweiz gemachten ausbildungsmässigen und sprachlichen Erfahrungen
und Kenntnisse einen nutzbaren Wissensvorteil verschafften. Auch sei zu
vermuten, dass die Kinder nach wie vor in das familiäre Umfeld eingebun-
den seien und somit überall dort zuhause seien, wo sich diese beziehungs-
weise der Vater befände. Der mehrjährige Aufenthalt der Kinder in der
Schweiz habe somit vorliegend für sie nicht eine Entwurzelung im Heimat-
staat zur Folge. Das Kindeswohl spreche daher nicht gegen eine Rückkehr
in das Heimatland. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass die Integrations-
bemühungen während der vergangenen Jahre auf einem rechtswidrigen
Aufenthalt in der Schweiz gründeten und ihnen daher nur mit Zurückhal-
tung Beachtung zu schenken sei. Sodann komme dem (…) und (…) des
drittrubrizierten Beschwerdeführers keine vollzugshinderliche Bedeutung
zu, da die pädiatrische (…) Untersuchung und Behandlung zumindest in
Ulan Baatar sichergestellt sei und daher nicht eine lebensbedrohliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Schliesslich be-
tont das SEM, dass sich bereits im Jahre 2010 sowohl das SEM als auch
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das Bundesverwaltungsgericht in rechtskräftigen Entscheiden zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert hätten und die Beschwerde-
führer seither zur Ausreise verpflichtet seien. Somit bestünden keine
Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Oktober 2010 beseiti-
gen könnten, und das Wiedererwägungsgesuch sei daher kostenpflichtig
abzuweisen.
E.
Mit Beschwerde vom „11. Juli 2016“ (Eingang Bundesverwaltungsgericht
25. Oktober 2016) beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung vom 3. Oktober 2016 und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch ohne Er-
hebung eines Kostenvorschusses und zwecks Neubeurteilung. In pro-
zessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Be-
gründung wiederholen und bekräftigen die Beschwerdeführer über weite
Teile die nunmehr (…)jährige Anwesenheit in der Schweiz, die motivierten
Integrationsbemühungen der Kinder und deren starke Assimilierung. Diese
Faktoren untermauern sie mit vor allem bisherigen Referenzschreiben, Be-
stätigungen und Zeugnissen. Die hiesige Kultur und Lebensweise hätten
ihre individuelle Persönlichkeit stark geprägt. Ebenso bekräftigen die Kin-
der ihre bereits geltend gemachten sprachlichen Fähigkeiten und betonen
ihre Unkenntnis der kyrillischen Schrift sowie die fehlende persönliche Be-
ziehung zur Heimat. Gerade in der Adoleszenz würden diese Umstände
eine absolute Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in die Mongolei
bedeuten, zumal die schulischen und beruflichen Chancen dort ungleich
schlechter wären und einer Reintegration entgegenstünden. Die Ent-
scheidbegründung des SEM sei äusserst knapp ausgefallen und basiere
auf unbegründeten Vermutungen und Behauptungen (Kenntnisse der mon-
golischen Sprache und Schrift, Nutzen der hiesigen Erfahrungen und ge-
wonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse, Einbindung in das fa-
miliäre Umfeld). Die Beurteilung des ausserfamiliären sozialen Umfeldes
in der Mongolei sei gar ganz unterlassen worden. Weiter sei ein (…)jähriger
Aufenthalt in der Schweiz durchaus lang genug und er beträfe zudem die
Phase der Adoleszenz der Kinder. Kultur und Lebensweise der Mongolei
seien ihnen mittlerweilen fremd geworden und Kontakte in die Heimat be-
stünden nicht mehr. Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in die
dortigen Verhältnisse sei kaum möglich, für die Kinder belastend und mithin
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. Die Wegweisung
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erweise sich daher für die Kinder mit ihrem allein erziehenden Vater als
unzumutbar.
F.
Mit Telefax vom 25. Oktober 2016 orientierte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrations-
behörde, dass es sich „in Anbetracht des Inhalts der vorliegenden Be-
schwerdeeingabe einstweilen nicht veranlasst sehe, den Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die
Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses ab-
gewiesen hat, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde-
führer, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, ohne einen Kostenvorschuss zu erheben, nicht einzutreten ist.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht
dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-
und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Wiedererwägungsver-
fahren ausdrücklich und einzig eine nachträglich (seit rechtskräftigem Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens) veränderte Sachlage in Form ein-
getretener Integration und Assimilation der Kinder in der Schweiz, damit
einhergehender Entwurzelung im Heimatland sowie gesundheitliche Ver-
schlechterungen geltend, welche unter dem Aspekt des Kindeswohls nun-
mehr zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges füh-
ren müssten und somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu
prüfen seien. Das SEM teilt diese Auffassung in der angefochtenen Verfü-
gung ausdrücklich und ist entsprechend – und zutreffend – auf das Wie-
dererwägungsgesuch materiell eingetreten.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass das SEM eine seit dem Beschwerdeurteil vom 28. Oktober
2010 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage
im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführer zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägun-
gen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind zwar angesichts des Um-
fanges der Gesuchseingaben relativ knapp gehalten, aber dennoch über-
zeugend. Sie genügen angesichts des Umstandes, dass sämtliche vorge-
brachten Wiedererwägungsgründe erfasst und mitsamt den Beweismitteln
sachgerecht gewürdigt wurden, durchaus den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht.
Die Beschwerdeschrift drängt auch in der Sache selber keine andere Be-
trachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Be-
schwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs
identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen
von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Dies gilt auch
für die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel. Dass die hiesige Kul-
tur und Lebensweise in den vergangenen Jahren Einfluss auf die individu-
elle Persönlichkeitsentwicklung der beiden Kinder hatte, liegt auf der Hand
und beim älteren der beiden ist auch nicht in Abrede zu stellen, dass Ado-
leszenzjahre bei ihm – im Vergleich zum Bruder – stärker ins Gewicht fal-
len. Eine reziproke Wirkung im Sinne einer absoluten Entwurzelung für den
Fall einer Rückkehr in die Mongolei ist indessen unter Verweis auf die dies-
bezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz zu verneinen und die Reintegra-
tionschancen sind selbst bei eingeschränkten Kenntnissen der heimat-
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sprachlichen Schrift durchaus intakt. Weiter erscheint zwar die Begrün-
dungsbasis für die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend Nutzen der
hiesigen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen
Kenntnisse sowie die Einbindung in das familiäre und ausserfamiliäre so-
ziale Umfeld in der Mongolei vergleichsweise dünn. Diesbezüglich ist aber
in aller Klarheit festzuhalten, dass das SEM und das Bundesverwaltungs-
gericht in ihren rechtskräftigen Entscheiden vom Jahre 2010 übereinstim-
mend zur Überzeugung gelangt sind, dass keine entschuldbaren Gründe
für die Papierlosigkeit der Beschwerdeführer bestünden, diese vielmehr
ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzten und von der Existenz au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere in der Schweiz auszugehen sei.
Solche liegen nach wie vor nicht vor und die Beschwerdeführer haben ihre
Mitwirkungspflicht bis heute im Hinblick auf Vollzugsmassnahmen verwei-
gert. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erkenntnisse ist festzu-
halten, dass die Berufung auf die reziproke Wirkung einer langen Aufent-
haltsdauer in der Schweiz auf die Entwurzelung in der Heimat und eine
damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr jedenfalls dann nicht
schützenswert ist, wenn – wie vorliegend – die Betroffenen seit längerer
Zeit über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihre definitive Ausrei-
severpflichtung verfügen. Die Beschwerdeführer haben sich seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz im Jahre 2010 während der meisten Zeit rechtswidrig
hier aufgehalten. Zwar ist dieser Umstand den Kindern zumindest für ihre
ersten Aufenthaltsjahre angesichts ihres damaligen Alters nicht zur Last zu
legen, weil der Schutzanspruch der KRK auf die Kinder selber fokussiert
ist und diesen ein Fehlverhalten der Eltern nicht ohne Weiteres akzesso-
risch anzulasten ist. Jedoch lässt sich aus der Tatsache, dass der Vater im
Bewusstsein einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung sich und die Kin-
der noch jahrelang widerrechtlich in der Schweiz belässt, schliessen, dass
er die Zumutbarkeitsaspekte für die Familie auch auf einen späteren Zeit-
punkt hin wohlweislich ausgelotet hat und auch im heutigen Zeitpunkt keine
erheblichen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen. Andernfalls wäre er die-
ses latent stets vorhandene Rückführungsrisiko nicht eingegangen. Für die
Gesamtwürdigung ist schliesslich ergänzend anzufügen, dass die Integra-
tionsfortschritte des Vaters in der Schweiz offenbar bescheiden sind und er
kaum Deutsch spricht. Zudem werden die im Wiedererwägungsgesuch an-
geführten gesundheitlichen (…)beschwerden beim jüngeren Kind in der
Beschwerde nicht mehr thematisiert, weshalb ihnen keine vollzugshinder-
liche Bedeutsamkeit zuzumessen ist. Diesbezüglich wäre unter Hinweis
auf den Arztbericht vom (…) April 2015 ohnehin festzustellen, dass sowohl
der (…) als auch das (…) erst in der Schweiz ausgebrochen sind, weshalb
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schon die blosse Rückkehr in die Mongolei durchaus zu einer gesundheit-
lichen Verbesserung führen kann. Ohne gewisse, jedoch nicht unüberwind-
bar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in
die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in der
Mongolei für die Beschwerdeführer vorliegend zumutbar.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiederer-
wägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: