Abtei lung V
E-6546/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 30. Mai 2003 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6546/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara aus Kabul – verliess
gemäss seinen Angaben im März 1999 sein Heimatland, um sich zu
seinem Bruder (E-6547/2006) in den Iran zu begeben. Dort habe er
etwa anderthalb Jahre illegal gelebt. Nach einer Reise durch die Türkei
– teilweise per Auto, teilweise zu Fuss oder per Bus – und per Lastwa-
gen durch weitere ihm unbekannte Länder sei er gemeinsam mit sei-
nem Bruder am 8. Oktober 2001 in die Schweiz eingereist, wo er am
9. Oktober 2001 in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2001
wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu seinem Asylge-
such befragt. Am 8. November 2001 wurde er von der zuständigen
kantonalen Stelle und am 16. April 2003 sowie am 12. Mai 2003 vom
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Mig-
ration [BFM]) eingehend angehört. Dabei brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er sei im Frühjahr 1997 - nach dem Ein-
marsch der Taliban - von diesen festgenommen und während zweier
Jahre inhaftiert worden, weil er für das staatliche Fernsehen tätig ge-
wesen sei (er habe von 1987 bis 1996 als (Berufsbezeichnung), später
als (Berufsbezeichnung) des afghanischen Fernsehens gearbeitet),
über welches er zwischen 1991 und 1996 talibanfeindliche Sendungen
ausgestrahlt habe. Ferner habe er sich für Frauenrechte eingesetzt
und Theater und Schauspiele gegen die Taliban organisiert. Überdies
sei er seit dem Jahr 1989 zuerst Sympathisant, sodann ab dem Jahr
1996 Mitglied der Wahdat-Partei (Hezb-e Wahdat-e Islami Afghanistan
[Islamische Einheitspartei], der Partei der Hazara, welche die Taliban
bekämpfte) gewesen, für welche er bis etwa im September 1996 Texte
verfasst und Propaganda betrieben habe. Während seiner Haft sei er
gefoltert worden. In der Neujahrsnacht vom März 1999 habe er sodann
die Flucht ergreifen können und habe sich in den Iran begeben. Dort
habe er eine Weile für die Wahdat gearbeitet, bevor er sie wegen Mei-
nungsverschiedenheiten verlassen habe.
Ferner seien seine Eltern und die Ehefrau nach seiner Festnahme
durch die Taliban nach Pakistan geflüchtet, wo sich heute auch vier
seiner Geschwister befänden.
Anlässlich der Anhörung vom 16. April 2003 gab der Beschwerdefüh-
rer im Weiteren an, im Radio BBC am 21. Dezember 2002 vernommen
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zu haben, dass fünf seiner Cousins mütterlicherseits aus Ghazni in
Kabul vermutlich von Taliban umgebracht worden seien, weil sie sich
über Missstände in der Loya Jirga beklagt hätten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschrei-
ben der Partei Harakat-e Islami Afghanistan betreffend seine Haft und
seine Flucht vom 21. Februar 2001, seinen Mitgliederausweis der
Wahdat und einen Berufsausweis seiner Tätigkeit beim Staatsfern-
sehen zu den Akten.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desamt mit, dass sein Vater am 5. Mai 2003 in Kabul umgebracht
worden sei, als er sich für kurze Zeit im Hinblick auf eine eventuelle
Heimkehr seiner Familie dorthin begeben habe. Die Mutter habe sich
für die Beerdigung nach Kabul begeben. Er werde versuchen, einen
offiziellen Todesschein oder ein entsprechendes Beweismittel einzu-
reichen.
B.
Das BFF (heute: BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit - am 2. Juni 2003 eröffneter - Verfügung vom 30. Mai 2003 ab, ver-
bunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungs-
vollzugs. Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und bean-
tragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, ihm Asyl zu gewähren sowie es sei eventualiter die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2003 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht der Erhebung des
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Kostenvorschusses mangels Beleg der Bedürftigkeit ab und erhob ei-
nen Kostenvorschuss.
E.
Das Nachreichen eines Bedürftigkeitszeugnisses am 24. Juli 2003,
wurde vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK als Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) entgegen genommen und am 25. Juli 2003 gutgeheissen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2004 hielt das BFF an seinem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 6. April 2004 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er einen
Ausschnitt des Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
über die Entwicklung bis Februar 2004 in Afghanistan vom 1. März
2004 sowie einen Internet-Artikel des institute for war and peace (iwpr)
vom 1. April 2004 beilegte.
H.
Am 13. Mai 2004 reichte er ein Faxschreiben über die Ermordung
zweier seiner Cousins mit Übersetzung nach.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ergänzend Namen von Personen – Anführer der Tali-
ban und Mitglieder diverser politischer Parteien, darunter der Wahdat –
mit, von welchen der Beschwerdeführer befürchte, umgebracht zu wer-
den.
J.
Am 31. März 2006 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Seine Angaben über die geltend gemachte
Festnahme, Haft und Flucht aus der Haft seien stereotyp, weshalb da-
von auszugehen sei, dass er diese nicht selbst erlebt habe. Im Weite-
ren widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer
seines Aufenthalts im Iran beziehungsweise des Zeitraums zwischen
seiner Flucht aus der angeblichen Talibanhaft und der Einreise in die
Schweiz. So habe er einerseits angegeben, im März 1999 aus der Haft
geflohen, sich direkt in den Iran begeben und etwa im September
2001 den Iran Richtung Schweiz verlassen zu haben. Anderseits habe
er wiederholt geltend gemacht, anderthalb Jahre im Iran geblieben zu
sein. Dadurch fehle ein Jahr in der Zeitrechnung, für welches er keine
überzeugende Erklärung habe abgeben können. Auch bezüglich der
Beschreibung seines Haftortes (vgl. Akte 4, S. 5 versus Akte 16, S. 25
und 26) und der Gründe für das Verlassen des Irans ( vgl. Akte 4, S. 6
versus Akte 18, S. 15 und 16) habe er sich in massive Widersprüche
verstrickt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen
oft ausweichend geantwortet. Überdies wertete das Bundesamt das
eingereichte Bestätigungsschreiben der Harakat-E-Islami vom 21. Feb-
ruar 2001, welches die Haft bei den Taliban und die Flucht des Be-
schwerdeführers bestätigen solle, als Gefälligkeitsschreiben. Hinsicht-
lich der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2003 über die
Ermordung seines Vaters bemerkte die Vorinstanz, es sei kein direkter
Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zu erkennen und im Übrigen sei davon auszu-
gehen, dass die nach dem Machtverlust der Taliban im Dezember
2001 in Kabul eingesetzte Übergangsregierung versuchen werde, die-
sem traurigen Vorfall nachzugehen. Da in Afghanistan kein offener
Bürgerkrieg herrsche und keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege,
sei der Wegweisungsvollzug zudem als zulässig und zumutbar zu er-
achten, zumal der Beschwerdeführer aus Kabul komme, wo die ISAF
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(International Security and Assistance Force) zur Gewährleistung der
Sicherheit stationiert sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer
seine Vorbringen und hielt den vom Bundesamt angefügten Unglaub-
haftigkeitselementen im Wesentlichen entgegen, es sei nicht sein An-
liegen gewesen, die Flucht aus der Haft auszuschmücken oder zu
übertreiben, vielmehr habe er über seine politischen Überzeugungen
sprechen wollen. Die Flucht aus dem primitiven Behelfsgefängnisareal
der Taliban sei für ihn ein relativ banaler Vorgang gewesen, da die Be-
wacher zu diesem Zeitpunkt gefeiert hätten und unaufmerksam gewe-
sen seien. An anderen Tagen hätte er eine Flucht, vom täglichen Terror
eingeschüchtert, nicht gewagt. Die Diskrepanz von einem Jahr zwi-
schen den zeitlichen Angaben über die Flucht (Neujahr 1999/2000)
und dem Zeitpunkt des Verlassens des Irans (September 2001), sowie
der Angabe, der Beschwerdeführer habe sich anderthalb Jahre im Iran
aufgehalten, sei nicht widersprüchlich. Im Übrigen entspreche die Be-
wertung des Bestätigungsschreibens der Harakat als Gefälligkeits-
schreiben nicht den Anforderungen an die blosse Glaubhaftmachung
der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG. Entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz sei die Furcht vor den Taliban seit der Intervention der USA
und ihrer Verbündeten weiterhin begründet, weil in Afghanistan keines-
wegs ein klarer Machtwechsel eingetreten sei. Die Doktrin, wonach es
der staatlichen Urheberschaft für eine asylrelevante Verfolgung bedür-
fe, sei mittlerweile weltweit nicht mehr anzutreffen. Es gebe zurzeit in
Afghanistan de facto keine staatliche Macht, die Sicherheit gewährleis-
ten könne. Insbesondere seien aber die Taliban keineswegs aus Af-
ghanistan verbannt. Jüngste Berichte zeigten, dass schwere Kämpfe
zwischen reorganisierten Taliban und regierungstreuen Truppen statt-
fänden. Hinzu komme, dass die Lage derart instabil sei, dass die
Rückkehr nicht als zumutbar erachtet werden könne. Insbesondere
Medienschaffende seien besonders gefährdet. Der als Publizist sehr
aktiv gewesene Beschwerdeführer gehöre zu diesen gefährdeten Per-
sonen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, die Ermor-
dung der Cousins sowie des Vaters des Beschwerdeführers seien
weder mit beweiskräftigen Unterlagen noch mit näheren Angaben zu
den Umständen und Hintergründen untermauert worden. Im Weiteren
herrsche in Afghanistan kein offener Bürgerkrieg und auch keine allge-
meine Gewaltsituation, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend
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gemachte Bedrohung von Hazaras und insbesondere von Wahdat-Mit-
gliedern durch Taliban-Gefolgsleute nicht nachvollziehbar sei. Selbst
wenn dem Beschwerdeführer von irgendwelcher Seite Druck erwach-
sen würde, könnte er bei den in Kabul stationierten internationalen
Schutztruppen um Schutz nachsuchen.
4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
ursprünglich aus Ghazni, weshalb er in Kabul als Zugewanderter gelte,
was eine zusätzliche Schwierigkeit darstelle. Hinsichtlich der Behaup-
tung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer könne sich im Falle
einer Bedrohung in Kabul an die ISAF wenden, verwies der Beschwer-
deführer auf das von ihm beigelegte Update der SFH vom 1. März
2004 über die Entwicklung in Afghanistan bis Februar 2004, wonach
die Polizei auf Anzeigen nicht reagiere. Schliesslich brachte der Be-
schwerdeführer vor, er fühle sich auch von Seiten der Mujaheddin und
der Wahdat bedroht, weil er ein Buch geschrieben und auch in der
Schweiz deren Kriegsverbrechen angeprangert habe.
4.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Indessen hält das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers für
überwiegend glaubhaft.
4.5.1 Vorab ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers Folgendes in Erwägung zu ziehen:
4.5.1.1 Der vom Bundesamt festgestellte Stilbruch in der Erzählweise
des Beschwerdeführers, welcher bei nicht den Beschwerdeführer di-
rekt betreffenden Angaben viel substanziierter sei als bei der Be-
schreibung asylrelevanter Ereignisse, ist im Gegensatz zur Einschät-
zung der Vorinstanz als plausibel zu erachten. Dass der Beschwerde-
führer – trotz seiner schriftstellerischen Fähigkeiten – emotionale Er-
lebnisse beziehungsweise selbst erlebte Ereignisse nicht in derselben
Weise wiederzugeben im Stande ist wie angelerntes Wissen oder poli-
tische Überzeugungen, erscheint nicht abwegig. Das Gericht kann
dem Bundesamt in seiner Einschätzung, wonach die Angaben über die
Flucht aus Afghanistan nach Teheran sowie über die vorgebrachte
Talibanhaft und über die Flucht aus derselben stereotyp ausgefallen
seien, nicht folgen. Beispielsweise legt die Beschreibung des zweiten
Haftortes, aus welchem der Beschwerdeführer geflohen sei, mit Gestik
- indem er sich an der Anhörung erhebt, um darzustellen, wie er über
Mauer und Stacheldraht die Flucht ergriff (vgl. Akte 16, S. 29 f.) - nahe,
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dass er sich den Ort plastisch vorstellen kann und die Flucht selbst
erlebt hat. Die mehrfache Erwähnung von zerrissener Kleidung ist ein
weiteres Realkennzeichen (vgl. Akte 16, S. 26, 27 30; Akte 18, S. 4
und 5). Ferner scheint der Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten
Anhörung die Skizzen seiner Haftorte ohne Zögern erstellt zu haben
(vgl. Akte 16, S. 15 ff.). Die in seiner Rechtsmittelschrift gemachte Er-
klärung, die Flucht aus seinem zweiten Haftort sei relativ einfach ge-
wesen, weil es sich um ein primitives Behelfsgefängnisareal gehandelt
habe, ist ebenfalls nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung vom 16. April 2003 unter anderem von einem
beschlagnahmten Privathaus sprach (vgl. Akte 16, S. 25), welches
weniger gesichert gewesen sein dürfte als ein Gefängnisgebäude.
Gesamthaft gelang es dem Beschwerdeführer somit sowohl seine
Festnahme, die Haftorte als auch seine Flucht übereinstimmend, de-
tailreich und nachvollziehbar darzustellen.
4.5.1.2 Zur Frage hingegen, ob der Beschwerdeführer sich nach sei-
ner Flucht aus dem Irak anderthalb Jahre oder länger im Iran aufge-
halten hatte, hat sich dieser anlässlich der Befragungen in der Tat
nicht widerspruchslos und plausibel äussern können. Obschon er an
der Anhörung vom 12. Mai 2003 den Ansatz einer Erklärung für das
fehlende Jahr in der Zeitrechnung abzugeben versuchte – er meinte,
nach seiner Aktivität im Iran für die Wahdat noch eine Weile untätig im
Iran verblieben zu sein, und dass diese Zeit das fehlende Jahr ausma-
chen könnte (vgl. A18, S. 15) – geht die Rechnung gemäss seinen üb-
rigen Schilderungen nicht auf. So gab er beispielsweise an der Kurzbe-
fragung vom 16. Oktober 2001 an, Kabul Ende 1377 (Februar/März
1999) verlassen zu haben (vgl. Akte 4, S. 1, S. 6), anlässlich der nach-
folgenden Anhörungen erklärte er jedoch, seit dem 10.1.1378 (30.
März 1999) im Iran gewesen zu sein (vgl. Akte 12, S. 3), beziehungs-
weise bis anfangs 1378 (Februar/März 1999) in Gefangenschaft der
Taliban und am 21. März 1999 geflohen zu sein (vgl. Akte 12, S. 4;
Akte 16, S. 24: Flucht Ende des Jahres 1377, am Neujahrsabend),
wobei auffällt, dass er sich an der letzten Anhörung vom 12. Mai 2003
bezüglich der Daten wiederum widersprach (vgl. Akte 18. S. 13 und 14:
1. des Monats Hamal im Jahr 1377 [20. März 1998] bzw. 1. des Monats
Hamal im Jahr 1378 [20. März 1999]). Geht man also davon aus, dass
der Beschwerdeführer etwa Ende März 1999 in den Iran eingereist ist
und diesen im September 2001 wieder verlassen hat (vgl. Akte 4, S. 7:
Einreise in die Schweiz am 8. Oktober 2001; Akte 12, S. 3: Ausreise
aus Iran anfangs 7. Monat 1380 [September 2001]; Akte 18. S. 15), so
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sind zwischen angeblicher Ein- und Ausreise tatsächlich zweieinhalb
und nicht nur anderthalb Jahre, so wie er die Dauer seines Iranaufent-
haltes widergab (vgl. A4, S. 6; A18, S. 13), vergangen. Diese Diskre-
panz vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner in der Rechtsmit-
telschrift gemachten Erläuterung, es handle sich um den Jahreswech-
sel 1999/2000, nicht zu erklären. Seinen Aussagen ist klar zu entneh-
men, dass er nie vom europäischen, sondern deutlich vom afghani-
schen Neujahr im März (vgl. Akte 12, S. 3; A18, S. 13 und 14) ausging.
Folglich ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine plausible Erklärung für den
fehlenden Zeitraum von etwa einem Jahr in seinen zeitlichen Schilde-
rungen abzugeben.
4.5.1.3 Das BFM stellt einen Widerspruch fest zwischen der Vernei-
nung der Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme oder Konflikte mit
Organisationen im Iran gehabt habe (vgl. Akte 4, S. 6), und dessen
Vorbringen, er hätte Probleme erhalten, falls er längere Zeit dort ge-
blieben wäre, weil es keinen Unterschied zwischen den Taliban und
der Regierung im Iran gebe, (vgl. Akte 18, S. 15 f.). Angesichts seiner
politischen Überzeugung (vgl. Akte 16, S. 13 unten f.; Akte 18, S. 16:
„Mein [politisches] Ziel war das Wichtigste“) erscheint indessen über-
wiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar während seines
Aufenthaltes im Iran noch keinen Schwierigkeiten begegnet war – er
sprach ja auch lediglich von Meinungsverschiedenheiten mit seiner
Partei, der Wahdat, und diese deshalb verlassen zu haben – diese
aber allenfalls später hätte bekommen können.
4.5.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des
BFM an, wonach kein direkter Zusammenhang zwischen der Mitteilung
des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2003 über die Ermordung seines
Vaters und dessen Asylvorbringen zu erkennen sei. Zwar ist durchaus
möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Rückkehr nach Kabul ums Leben kam. Daraus lässt sich jedoch unter
Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Kabul im Jahr 2003 nicht
auf eine gezielte Verfolgungsabsicht irgendwelcher Personen oder
Gruppen gegen den Beschwerdeführer schliessen. Insbesondere ist
festzustellen, dass in einem solchen Fall schwer nachvollziehbar wäre,
dass sich die Mutter trotz der implizit geltend gemachten
Sippenverfolgung für das Begräbnis nach Kabul begeben hätte (vgl.
Akte 19/1). Ebenso kann der Beschwerdeführer aus der geltend
gemachten Ermordung angeblicher Cousins nichts zu seinen Gunsten
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ableiten, dies umso weniger, als den Akten keine verwandtschaftlichen
Beziehungen zu den angegebenen Personen zu entnehmen sind,
zumal der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung angab, keine
Verwandten im Heimatsaat zu haben (vgl. Akte 4, S. 3).
4.6 Nachdem die überwiegende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers festgestellt wurde, bleibt zu prüfen, ob er aufgrund
seiner Asylvorbringen befürchten müsste, im Falle einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat der Gefahr asylbeachtlicher Nachteile ausgesetzt
zu werden.
4.6.1 Vorliegend ist von folgendem glaubhaften Sachverhalt auszuge-
hen: Der Beschwerdeführer war bis zum Einmarsch der Taliban in Ka-
bul im Herbst 1996 während zwölf Jahren (von 1984 bis 1996) für das
nationale afghanische Fernsehen als (Berufsbezeichnung) sowie als
(Berufsbezeichnung) (vgl. Akte 18, S. 8: „(Berufsbezeichnung)“) tätig.
Ferner schrieb er für die Zeitschrift der politischen Partei Hezb-e
Wahdat-e Islami Afghanistan (kurz: Wahdat), dessen Mitglied er etwa
von 1990 bis im Jahr 2000 war, Artikel und textete von 1991 bis 1996
talibanfeindliche Theaterstücke für Radio und Fernsehen (vgl. Akte 16,
S. 12 f.). Im Frühjahr 1997 wurde er von den Taliban festgenommen
und während zwei Jahren an zwei verschiedenen Haftorten
festgehalten und gefoltert. Im März 1999 gelang ihm die Flucht und er
begab sich nach Teheran, wo er bis im Herbst 2001 mit seinem Bruder
verweilte, wobei er anfangs weiterhin für die Wahdat tätig war. Im
September 2001 verliess er den Iran und suchte am 9. Oktober 2001
in der Schweiz um Asyl nach.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten
Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK
2006 Nr. 18 E 6.1.).
5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
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Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andauern-
den Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Mass-
gebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwär-
tigen Zeitpunkt.
5.3 Der Beschwerdeführer macht im erstinstanzlichen Verfahren und
in seiner Rechtsmittelschrift geltend, bei einer allfälligen Rückkehr be-
fürchten zu müssen, von ehemaligen Taliban, welche heute weiterhin
Macht ausübten, beziehungsweise von der Regierung, die gemäss sei-
nen Angaben zum Teil immer noch aus Taliban bestehe, wegen seiner
früheren journalistischen und politischen Tätigkeiten verfolgt zu wer-
den. Mit seiner Eingabe vom 3. März 2006 reichte der Beschwerdefüh-
rer zudem eine Liste von namentlich aufgeführten Personen zu den
Akten, seitens welcher er befürchte, umgebracht zu werden. Diesbe-
züglich machte er geltend, dass er wegen seiner früheren kritischen
Haltung gegenüber allen Kriegsverbrechern, darunter auch die
namentlich genannten Personen, Vergeltung seitens der Mujaheddin-
Führer befürchte. Unter Hinweis auf EMARK 2005 Nr. 18 machte er
geltend, er habe aufgrund seiner Tätigkeiten ein Profil, das ihn be-
sonders gefährde.
5.3.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere
in Bezug auf die heutige Machtstellung der Taliban - ist zunächst auf
die Rechtssprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt infolge der damaligen Lageanaly-
se und neuerer Berichte (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run 10% of
Afghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says Afghan
Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of America,
27. Februar 2008) fest, dass aufgrund der militärischen Kräfteverhält-
nisse trotz der in jüngster Vergangenheit verübten Anschläge und
weiterem Vormarsch der Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
auszugehen ist, dass es den Taliban in nächster Zeit gelingen könnte,
die Kontrolle über Teile des afghanischen Staatsgebietes im Sinne ei-
ner dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft zurück zu gewin-
nen. Gemäss neueren Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
sind zwar zahlreiche Angriffe der vergangenen Monate vor allem im
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Süden und Osten des Landes, aber auch immer mehr im bisher ruhi-
gen Norden, ehemaligen Talibankämpfern beziehungsweise soge-
nannten Neo-Taliban zuzuschreiben; es ist erwiesen, dass sich Tali-
baneinheiten insbesondere entlang der pakistanisch-afghanischen
Grenze, aber zunehmend auch in anderen Regionen des Landes, reor-
ganisieren und unter anderem für zahlreiche Überfälle auf afghanische
und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich sind. Ferner haben
die Taliban mit einer diesjährigen Frühjahrsoffensive – auch auf Kabul
– gedroht (vgl. UN General Assembly, The situation in Afghanistan and
its implications for international peace and security: report of the
Secretary-General, 6. März 2008, A/62/722-S/2008/159, Ziff. 18, S. 5;
Terrorism Monitor, Targeting the Khyber Pass: The Taliban's Spring
Offensive, Volume 6, Ausgabe 7, 3. April 2008; Agence France-Presse,
Taliban declares spring offensive in Afghanistan, 28. März 2008; TOM
COGHLAN, Taliban threaten spring offensive on Kabul, T,
letztes Update vom 29. Februar 2008, besucht am 7. April 2008; Le
Monde, Les talibans sont de retour, 2. Mai 2007; Neue Zürcher
Zeitung, Alarmsignale aus Afghanistan, 24. Februar 2007). Zusam-
mengefasst kann indessen gesagt werden, dass zur Zeit nicht von
einer Machtrückübernahme der Taliban im Sinne einer dauerhaften,
stabilen und effektiven Herrschaft auszugehen ist.
5.3.2 Zur Befürchtung des Beschwerdeführers vor gezielter Verfolgung
durch heutige staatliche Akteure beziehungsweise vor Vergeltungsak-
ten seitens privater Dritter ist vorab festzustellen, dass der Beschwer-
deführer in keiner der vier Befragungen und Anhörungen erwähnte,
seitens ehemaliger Mujaheddin-Führer Racheakte zu befürchten. Die-
se erstmals im März 2006 vorgebrachte Befürchtung ist somit als
nachgeschoben zu erachten. Im Übrigen ist zu bejahen, dass Perso-
nen, insbesondere Journalisten und Medienschaffende, die sich über
heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und
Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen
und lokale Machthaber kritisch äussern, Nachteilen ausgesetzt sein
können (UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its
implications for international peace and security: report of the Secreta-
ry-General, 6. März 2008, A/62/722–S/2008/159, Ziff. 38 f., S. 10;
UNHCR, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessig the Internationa-
le Protection Needs of Afghan Asylum-seekers, Dezember 2007, Bst.
B, Ziff. 1, S. 65 f.). Indessen ergeben sich aus den vorliegenden Akten
keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer sich,
seitdem er sich in der Schweiz aufhält, also seit Oktober 2001, wei-
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terhin journalistisch oder politisch betätigt oder kritisch geäussert
hätte. Auch reichte er während des ganzen Verfahrens keine der
Radio- oder Fernsehsendungen beziehungsweise der Texte für
Theatervorführungen oder Zeitungsartikel mit dem von ihm
vorgebrachten kritischen Inhalt als Beweismittel zu Akten, welchen
klare Vorwürfe gegen die von ihm in seiner Eingabe vom 3. März 2006
erwähnten Personen hätten entnommen werden können. Falls gewisse
dieser Personen im heutigen Machtgefüge Afghanistans Positionen
bekleiden sollten, die ihnen straflose Racheakte ermöglichen könnten,
ist aus den vorliegenden Akten nicht zu erkennen, dass diese
Personen zum heutigen Zeitpunkt ein Interesse daran haben könnten,
den Beschwerdeführer zu behelligen, welcher im Jahr 1999 sein
Heimatland verliess und seither nicht durch kritische Äusserungen
aufgefallen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und
Vorbringen ist im vorliegenden Fall trotz der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten beruflichen Tätigkeiten nicht von einem derart
herausragenden Profil auszugehen, welches im Falle einer Rückkehr
nach Afghanistan auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen liesse.
5.4 Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban oder
durch andere angebliche potentielle Verfolger erscheint demnach im
heutigen Zeitpunkt nicht als begründet.
5.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen,
zumal diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2001
Nr. 21).
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6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die
ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem
Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebe-
urteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fal-
len die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes. Die ARK hielt fest, der Vollzug der Wegweisung sei nur
für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen
stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungs-
netz verfügten und für die das Existenzminimum und die Wohnsi-
tuation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr.
30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch
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heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere in Kabul ist, geprägt
durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt.
Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versor-
gung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt ge-
leistet werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzme-
chanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration
praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann
aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben
zwar die NATO-Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Früh-
lingsoffensive eingeleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung
der Sicherheitslage sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu ge-
waltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer
fallen; so ereignete sich unter anderem im Januar 2008 in Kabul ein
Anschlag auf das Luxus-Hotel Serena, welchem auch Hotelgäste
erlagen (vgl. TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offensive on Kabul,
T, letztes Update vom 29. Februar 2008, besucht am 7.
April 2008; NZZ Online, Mehrere Tote bei Anschlag auf Luxushotel in
Kabul, 15. Januar 2008).
6.6.2 Der Beschwerdeführer ist ethnischer Hazara und stammt aus
Kabul, wo er gemäss seinen Angaben seit Geburt bis zu seiner Ausrei-
se – zuerst im Wohnhaus seiner Eltern, sodann nachdem dieses zer-
bombt worden war, in einem Haus eines Freundes seines Vaters (vgl.
Akte 16, S. 8) – wohnhaft war (vgl. Akte 4, S. 1). Auch wenn seine Ur-
sprungsfamilie aus Ghazni stammen sollte, wie der Beschwerdeführer
in seiner Replikschrift nachschob, ist vorliegend für die Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von einem aus Kabul stam-
menden Hazara auszugehen. Der Beschwerdeführer lebte gemäss
seinen eigenen Angaben mit seinen Eltern, Geschwistern und der
Ehefrau in Kabul. Nach seiner Festnahme durch die Taliban im Jahr
1997, verliessen seine Angehörigen Kabul in Richtung Pakistan, wo
sie – bis auf seinen inzwischen verstorbenen Vater – heute noch
wohnhaft sind. Ein Bruder lebt zudem in Aserbaidschan. Ein weiterer
Bruder ist heute in der Schweiz wohnhaft, nachdem er sich ebenfalls
für einige Jahre in den Iran begeben hatte. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer über keine nahen Verwandten in
Afghanistan verfügt. Damit kann er weder auf ein Beziehungsnetz –
auch wenn der heute in der Schweiz wohnhafte Bruder mit ihm nach
Afghanistan zurückkehren würde – noch auf eine Wohngelegenheit zu-
rückgreifen, welche ihm eine Wiedereingliederung erleichtern könnten.
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Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist demnach der Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen.
6.7 Zusammengefasst hat das Bundesamt das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen und die Wegweisung verfügt.
Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestäti-
gen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 bis 3).
Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die angefochtene
BFF-Verfügung indessen aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen
(vgl. Dispositiv-Ziffern 4 bis 6) und das BFM anzuweisen, den Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen – hälftigen – Ob-
siegen des Beschwerdeführers auszugehen.
7.1 Dem Beschwerdeführer wären somit reduzierte Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde
indessen im Rahmen des Instruktionsverfahrens die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da aufgrund
der Akten und der familiären Verhältnisse immer noch von der prozes-
sualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'927.10 ein, wobei er
14,10 Sunden zu Fr. 190-- und Auslagen von Fr. 83.20 sowie eine
Mehrwertsteuer von Fr. 209.90 verrechnete. Die Kostennote ist als
angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Bemessungs-
grundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des nicht vollumfänglichen Ob-
siegens ist dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von total Fr 1'486.-- (inkl. Auslagen und MWSt),
welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
- gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 1'486.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______, in Kopie
- (kantonale Behörde), in Kopie
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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