Abtei lung V
E-6547/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 25. Februar 2003 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6547/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara aus Kabul – verliess
gemäss seinen Angaben im Jahr 1997 sein Heimatland, um sich in
den Iran zu begeben. Dort habe er sich bis etwa im September 2001
illegal aufgehalten. Nach einer Reise durch die Türkei – teilweise per
Auto, teilweise zu Fuss oder per Bus – und per Lastwagen durch wei-
tere ihm unbekannte Länder sei er gemeinsam mit seinem Bruder
(E-6546/2006), welcher sich seit dem Jahr 1999 ebenfalls im Iran
befunden habe, am 8. Oktober 2001 in die Schweiz eingereist, wo er
am 9. Oktober 2001 in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16.
Oktober 2001 wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu
seinem Asylgesuch und am 8. November 2001 von der zuständigen
kantonalen Stelle eingehend angehört. Dabei brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Jahr 1996 sei das
Elternhaus in Kabul von Taliban zerbombt worden. Im Frühjahr 1997
sei er dann – nachdem sein Bruder von den Taliban festgenommen
worden sei, weil er nicht mit diesen habe zusammenarbeiten wollen –
in den Iran geflohen, weil er befürchtet habe, ebenfalls von den Taliban
festgenommen zu werden. Im Iran sei er Mitglied der Wahdat-Partei
(Hezb-e Wahdat-e Islami Afghanistan) geworden, für welche er
Propaganda betrieben habe. Den Iran habe er im Jahr 2001 verlassen,
weil er jederzeit habe befürchten müssen, wegen seines dortigen
illegalen Aufenthaltes nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden.
Ferner seien seine Eltern und die Ehefrau nach der Festnahme seines
Bruders im Jahr 1997 nach Pakistan geflüchtet, wo sich heute auch
vier seiner Geschwister befänden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Parteiausweis
der Wahdat zu den Akten.
B.
Das BFF (heute: BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit - am 26. Februar 2003 eröffneter - Verfügung vom 25. Februar
2003 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs. Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer
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E-6547/2006
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren erachtete die Vor-
instanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. März 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes
und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2003 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut. Hingegen wies er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
E.
Am 17. April 2003 teilte der Beschwerdeführer die Ermordung vier sei-
ner Cousins und eines Onkels durch Taliban und mit Schreiben vom
28. Mai 2003 die Ermordung seines Vaters durch unbekannte Täter-
schaft in Kabul mit. Dieser habe zuvor Pakistan verlassen, um sich ein
Bild der Lage in Kabul zu machen. Entsprechende Beweismittel wür-
den baldmöglichst beigebracht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2004 hielt das BFF an seinem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei
hielt es unter anderem fest, die Ermordung von Familienangehörigen
des Beschwerdeführers seien weder durch Beweismaterial noch durch
weitere Erläuterungen über deren Umstände untermauert worden.
G.
Am 6. April 2004 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er einen
Brief seiner Mutter in Faxkopie mit Übersetzung beilegte.
Seite 3
E-6547/2006
H.
Am 14. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im
Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Befürchtungen vor Übergriffen seitens der Taliban nicht asylrele-
vant seien, da diese durch die militärische Intervention der USA und
ihrer Verbündeten im Jahr 2001 ihre Macht verloren hätten.
4.2 Auf Rekursebene hielt der Beschwerdeführer den vom BFF ange-
fügten Erwägungen im Wesentlichen entgegen, die Stadt Kabul, aus
welcher der Beschwerdeführer stamme, sei weiterhin ein unsicheres
Gebiet. Wer aus Afghanistan geflüchtet sei und zurückkehre, werde oft
als Kommunist bezeichnet und riskiere, einem Attentat zum Opfer zu
fallen. Der Beschwerdeführer werde auch als Kommunist verdächtigt,
wie ihm mitgeteilt worden sei. Zudem sei er wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit verfolgt worden und sei wegen seiner Parteimitglied-
schaft bei der Wahdat gefährdet, da diese als Talibangegner bekannt
seien.
4.3 In seiner Vernehmlassung bemerkte das BFF, die Ermordung der
Cousins, eines Onkels sowie des Vaters des Beschwerdeführers seien
weder mit beweiskräftigen Unterlagen noch mit näheren Angaben zu
den Umständen und Hintergründen dieser Vorbringen untermauert
worden. Im Weiteren herrsche in Afghanistan kein offener Bürgerkrieg
und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung von Ha-
zaras, insbesondere von Wahdat-Mitgliedern durch Taliban-Gefolgs-
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leute sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könnte zudem
bei den internationalen Schutztruppen, die in Kabul stationiert seien,
oder bei in der Regierung vertretenen Hazara-Vertretern um Schutz
nachsuchen.
4.4 Mit seiner Replik vom 6. April 2004 reichte der Beschwerdeführer
einen angeblich von seiner Mutter stammenden, handschriftlichen
Brief in Telefaxkopie vom 20. 2. 1382 (10. Mai 2003) an das
Gerichtspräsidium der nationalen Sicherheit bezüglich der Ermordung
ihres Ehemannes – des Vaters des Beschwerdeführers mit – ebenfalls
handschriftlicher – Anweisung dieses Amtes, samt Übersetzung zu
den Akten. Aus diesem ergebe sich die fehlende Rechtsstaatlichkeit in
Afghanistan, da seither keine Schritte zur Sühne des Todesfalles
unternommen worden seien. Vielmehr genössen die Täter Schutz vor
Seiten dreier namentlich genannter Minister. Ferner teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er ursprünglich aus Ghazni stamme.
Schliesslich gab er zu bedenken, dass sich seine Gefährdung noch
dadurch erhöhe, dass er von 1984 bis 1987 in Russland studiert habe.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten
Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK
2006 Nr. 18 E 6.1.).
5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andauern-
den Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Mass-
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gebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwär-
tigen Zeitpunkt.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere
in Bezug auf die heutige Machtstellung der Taliban - ist zunächst auf
die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht infolge der damaligen Lageanaly-
se und neuerer Berichte (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run 10% of
Afghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says Afghan
Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of America,
27. Februar 2008) davon aus, aufgrund der militärischen
Kräfteverhältnisse könne trotz der in jüngster Vergangenheit verübten
Anschläge und weiterem Vormarsch der Taliban zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden, dass es den Taliban in nächs-
ter Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des afghanischen
Staatsgebietes im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven
Herrschaft zurück zu gewinnen. Gemäss neueren Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts sind zwar zahlreiche Angriffe der vergan-
genen Monate vor allem im Süden und Osten des Landes, aber auch
immer mehr im bisher ruhigen Norden, ehemaligen Talibankämpfern
beziehungsweise sogenannten Neo-Taliban zuzuschreiben; es ist er-
wiesen, dass sich Talibaneinheiten insbesondere entlang der pakista-
nisch-afghanischen Grenze, aber zunehmend auch in anderen Regio-
nen des Landes, reorganisieren und unter anderem für zahlreiche
Überfälle auf afghanische und amerikanische Militäreinheiten verant-
wortlich sind. Ferner haben die Taliban mit einer diesjährigen Frühjahr-
soffensive – auch auf Kabul – gedroht (vgl. UN General Assembly, The
situation in Afghanistan and its implications for international peace and
security: report of the Secretary-General, 6. März 2008, A/62/722-
S/2008/159, Ziff. 18, S. 5; Terrorism Monitor, Targeting the Khyber
Pass: The Taliban's Spring Offensive, Volume 6, Ausgabe 7, 3. April
2008; Agence France-Presse, Taliban declares spring offensive in Af-
ghanistan, 28. März 2008; TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offen-
sive on Kabul, T, letztes Update vom 29. Februar 2008,
besucht am 7. April 2008; Le Monde, Les talibans sont de retour, 2.
Mai 2007; Neue Zürcher Zeitung, Alarmsignale aus Afghanistan, 24.
Februar 2007). Zusammengefasst kann indessen gesagt werden, dass
zur Zeit nicht von einer Machtrückübernahme der Taliban im Sinne
einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft auszugehen ist.
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5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer allfälligen Rück-
kehr befürchten zu müssen, von Taliban behelligt zu werden, weil er
Mitglied der Wahdat sei. Im Weiteren habe er wegen seines Studien-
aufenthalts in der ehemaligen Sowjetunion asylrelevante Nachteile zu
befürchten.
5.3.2.1 Zur Befürchtung des Beschwerdeführers wegen seiner Mit-
gliedschaft bei der Wahdat verfolgt zu werden, ist zu bemerken, dass
er erst im Iran Mitglied dieser Partei geworden ist und dort keine füh-
renden Chargen bekleidete. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Nachteile
zu befürchten hätte, da er dort nicht als Wahdat-Mitglied bekannt sein
dürfte.
5.3.2.2 Betreffend die Studienzeit des Beschwerdeführers als
(Berufsbezeichnung) in C._______ und seiner Militärdienstzeit etwa
von 1989 bis 1992 unter dem kommunistischen Regime hat der
Bescherdeführer ebenfalls keine asylrelevanten Nachteile zu
befürchten. So kann gemäss der weiterhin zutreffenden Praxis der
ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 24, bestätigt in EMARK 2005 Nr. 18 E.
5.7.2. S. 164 f.) davon ausgegangen werden, dass für ehemalige Kom-
munisten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregionen namentlich dann
eine Gefahr besteht, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunisti-
schen Regime exponiert und für Folterungen beziehungsweise schwe-
re Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Da-
mit sind insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister,
Direktoren und Generäle gemeint. Wenn sie für sehr schwere Men-
schenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, können sich
gegen solche Personen gerichtete Racheakte auch auf Familienmit-
glieder erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne
dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben, einen Posten in
der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangen-
heit Verbindungen zu den Mudjaheddin aufgebaut haben oder durch
die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesen geschützt
werden. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass er
keine militärische oder politische Vergangenheit dargetan hat, die zu
Befürchtungen Anlass geben müsste, er würde im Fall einer Heimkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Er hat weder im
Zusammenhang mit seiner Ausbildung in Russland noch mit seinem
Militärdienst eine konkrete Gefährdung oder Verfolgung geltend
gemacht. Seine Vorbringen, wonach er als Schiite und Hazara mit
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Behelligungen seitens der Taliban habe rechnen müssen, können –
wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – angesichts des Machtverlusts
der Taliban nicht als asylrelevant betrachtet werden. Aus den Vorbrin-
gen im Rechtsmittelverfahren, gemäss welchen vier Cousins, ein On-
kel und der Vater des Beschwerdeführers Anschlägen zum Opfer ge-
fallen seien, lässt sich ebenfalls keine gezielt gegen den Beschwerde-
führer gerichtete, asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung ableiten.
Es handelt sich hierbei vielmehr um eine allgemeine Gefährdungslage,
welche unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu berücksichtigen sein wird.
5.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen und das eingereichte Beweismittel näher
einzugehen, zumal diese am Ergebnis nichts ändern können.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK EMARK
2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
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oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 10
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6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die
ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem
Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebe-
urteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fal-
len die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im Westen
des Landes. Die ARK hielt fest, der Vollzug der Wegweisung sei nur
für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen
stammten, dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügten und für die das Existenzminimum und die Wohnsituation
gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b
S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre
Gültigkeit. Die Situation insbesondere in Kabul ist, geprägt durch den
Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es
mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung;
staatliche oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt geleistet
werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzme-
chanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration
praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann
aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben
zwar die NATO-Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Früh-
lingsoffensive eingeleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung
der Sicherheitslage sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu ge-
waltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fal-
Seite 11
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len; so ereignete sich beispielsweise unter anderem im Januar 2008 in
Kabul ein Anschlag auf auf das Luxus-Hotel Serena, welchem auch
Hotelgäste erlagen (vgl. TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offensive
on Kabul, T, letztes Update vom 29. Februar 2008, be-
sucht am 7. April 2008; NZZ Online, Mehrere Tote bei Anschlag auf
Luxushotel in Kabul, 15. Januar 2008).
6.6.2 Der Beschwerdeführer ist ethnischer Hazara und stammt aus
Kabul, wo er gemäss seinen Angaben seit Geburt bis zu seiner Ausrei-
se im Jahr 1997 wohnhaft war (vgl. Akte 3, S. 1). Auch wenn seine Ur-
sprungsfamilie aus Ghazni stammen sollte, wie der Beschwerdeführer
in seiner Replikschrift nachschob, ist vorliegend vorerst doch von
einem aus Kabul stammenden Hazara auszugehen, um die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer lebte
gemäss seinen eigenen Angaben mit seinen Eltern, Geschwistern und
der Ehefrau in Kabul. Im Jahr 1997 verliessen seine Angehörigen
Kabul in Richtung Pakistan, wo sie – bis auf seinen verstorbenen Vater
– heute noch wohnhaft sind. Ein Bruder lebt zudem in Aserbaidschan
und ein weiterer in der Schweiz. Zudem kann den Akten entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer sonst über keine nahen Ver-
wandten in Afghanistan verfügt. Damit kann er weder auf ein genü-
gendes Beziehungsnetz – selbst wenn er mit seinem in der Schweiz
wohnhaften Bruder nach Kabul zurückkehren würde, da dieser auch
bereits seit 1997 nicht mehr in Kabul wohnhaft war – noch auf eine
Wohngelegenheit zurückgreifen, welche ihm eine Wiedereingliederung
erleichtern könnten. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar zu bezeichnen.
6.7 Zusammengefasst hat das Bundesamt das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen und dessen Wegweisung
verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1
bis 3). Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die
angefochtene BFF-Verfügung indessen aufzuheben, die Beschwerde
gutzuheissen (vgl. Dispositiv-Ziffern 4 bis 6) und das BFM anzuweisen,
den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich des
Seite 12
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Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen – hälftigen – Ob-
siegen des Beschwerdeführers auszugehen.
7.1 Dem Beschwerdeführer wären somit reduzierte Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde
indessen im Rahmen des Instruktionsverfahrens die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da aufgrund
der heutigen Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Kosten zu erhe-
ben.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'907.10 ein, wobei er 8
Stunden 40 Minuten zu Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 39.10 sowie
Mehrwertsteuer von Fr. 134.70 verrechnete. Die Kostennote ist als an-
gemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Bemessungs-
grundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des nicht vollumfänglichen Ob-
siegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total
Fr 954.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu
entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-6547/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend
- gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 954.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______), in Kopie
- (kantonale Behörde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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