B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6547/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
c/o schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe datiert vom 24. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei
der schweizerischen Botschaft in Khartum (Sudan) (nachfolgend: Bot-
schaft) ein Asylgesuch (Eingangsstempel Botschaft: 30. September 2012).
Nach Weiterleitung der Eingabe wurde diese vom BFM am 30. Oktober
2012 als Auslandsgesuch erfasst.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin durch Vermittlung der Botschaft mit, aufgrund des begrenzten Perso-
nalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durch-
geführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihr das SEM einen ausführ-
lichen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts und forderte sie auf,
ihre Stellungnahme innert Frist bei der Botschaft einzureichen. Am 7. Mai
2015 bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, das Schreiben des
SEM erhalten zu haben.
B.b Am 10. Juni 2015 ging das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin
bei der Botschaft ein.
B.c Mit ihren Eingaben reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom
Office of Commissioner for Refugees in Khartum vom 24. September 2012
mit dem Inhalt, ihr sei von der sudanesischen Regierung der Flüchtlings-
status zuerkannt worden, zu den Akten. Im Weiteren legte sie ihre vorläu-
fige Identitätskarte für Asylsuchende und ihre Flüchtlings-Identitätskarte
(jeweils in Kopie) bei.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015, welche der Beschwerdeführerin durch
Vermittlung der Botschaft am 2. August 2015 eröffnet wurde, bewilligte das
SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte
das Asylgesuch ab.
Dabei stützte sich das SEM auf den in der Verfügung im Wesentlichen wie
folgt zusammenfassend geltend gemachten Sachverhalt: Die Beschwerde-
führerin habe einen 18-jährigen Sohn und sei verwitwet. In Äthiopien habe
sie einen kleinen Laden geführt, in welchem sie Zeitschriften, T-Shirts und
Antiquitäten verkauft habe. Ihr Ehemann, in dessen Tätigkeit die Be-
schwerdeführerin nicht involviert gewesen sei, habe als (…) sei (…), von
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den äthiopischen Sicherheitsbehörden wiederholt bedroht und einge-
schüchtert worden. Schliesslich sei er für mehrere Monate ins Gefängnis
gekommen, worüber sie sich bei den Behörden beschwert habe. Diese hät-
ten sie ermahnt, im Zusammenhang ihres Ehemannes keine weiteren Fra-
gen zu stellen. Ihr Ehemann sei schliesslich unter suspekten Umständen
im Gefängnis gestorben und als sie versucht habe, die Ursachen seines
Todes herauszufinden, sei sie von den äthiopischen Sicherheitskräften ver-
folgt worden. Daraufhin sei sie mit ihrem Sohn in eine andere Gegend ge-
flohen. Am 20. Juni 2009 habe sie illegal die Grenze zum Sudan überschrit-
ten; ihren Sohn und ihre Mutter habe sie in Äthiopien zurücklassen müs-
sen. Auf dem Weg in den Sudan sei sie mehrmals von Menschenschmugg-
lern vergewaltigt worden, worunter sie psychisch und emotional leiden
würde. Sie erhalte nach wie vor Anrufe von unbekannten Personen. Als
Frau ohne den Schutz eines männlichen verwandten sei es ihr nicht mög-
lich, ein normales Leben zu führen und sie müsse sich ständig verstecken.
Im Sudan habe sie lange erfolglos nach ihrer Schwester gesucht. Zurzeit
arbeite sie als Hausangestellte und wohne im gleichen Haus, wo sie ar-
beite.
Zur Begründung der Nicht-Bewilligung der Einreise in die Schweiz und der
Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen Folgendes
aus:
Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in
einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen; es sei jedoch in
solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass
die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz ge-
funden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der
Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall
seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prü-
fen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es
gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person ge-
währen solle.
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin könne trotz gewis-
ser Unstimmigkeiten in ihren Aussagen (im Vergleich des schriftlichen Asyl-
gesuches und der schriftlichen Stellungnahme) nicht mit hinreichender
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Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie (zumindest) auf-
grund der (…) Tätigkeit ihres Ehemannes und im Anschluss an seinen Tod
seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei respektive solche bei einer Rückkehr
zu befürchten habe.
Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach
könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in
Khartum aufhalte und sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren
lassen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische
Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund
sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch
für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Su-
dan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem
Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien
verlassen hätten. Sie würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich
aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden im Su-
dan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen (mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2014 vom
1. Juli 2014). Die Beschwerdeführerin sei vom UNHCR als Flüchtling aner-
kannt worden und habe die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden,
sollte sie sich in einer kritischen Situation befinden, in der sie auf Hilfeleis-
tungen angewiesen sei.
Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den An-
gaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie seit 2009 im Sudan
lebe und dort durch ihre Erwerbstätigkeit als Hausangestellte in der Lage
sei, ein gewisse Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu
erzielen. Ausserdem wohne sie an ihrem Arbeitsort und verfüge damit über
eine Unterkunft. Die Hürden für eine zumutbare Existenz im Sudan seien i
für sie folglich nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse
äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
weitgehend Unterstützung biete.
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Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem im Sinne einer
Gesamtwürdigung auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Zufolge der Angaben der Be-
schwerdeführerin würden keine Verwandten oder Bezugspersonen von ihr
in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf
allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorange-
gangenen Feststellungen umstossen könnte.
Aufgrund der Erwägungen erscheine es für die Beschwerdeführerin objek-
tiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr
in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch
zu nehmen. Es liege somit ein Asylausschlussgrund nach aArt 52 Abs. 2
AsylG vor. Eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG
habe nicht glaubhaft gemacht werden können.
D.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft am 1. September 2015) erhob
die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
20. Juli 2015. Sinngemäss beantragte sie, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl und
Schutz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
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beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khar-
tum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 2. April 2015 zur weiteren Kon-
kretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den bereits
vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Ant-
worten der Beschwerdeführerin dazu konnte das SEM letztlich davon aus-
gehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Aus-
land notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Per-
sonalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die
unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Be-
schwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen
Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin
durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des
Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorge-
bracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhö-
rungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genü-
gender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
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Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten wesentlichen Sachverhalt korrekt erfasst und in
ihrer Begründung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwer-
deführerin geltend gemachtem Vorbringen keine einreiserelevante Bedeu-
tung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter C.).
6.4 In der Rechtsmitteleingabe schildert die Beschwerdeführerin vorab im
Wesentlichen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Sachverhalt und hebt hervor, die äthiopische Regierung beabsichtige,
sie und ihren Sohn zu inhaftieren. Die Beschwerdeführerin hält sich jedoch
in einem Drittstaat, dem Sudan, auf, in dem ihr der Flüchtlingsstatus zuer-
kannt wurde und hinreichenden Schutz gefunden hat. Auch sind keine
ernsthaften Zweifel erkennbar, wonach es der Beschwerdeführerin nicht
zumutbar wäre, weiterhin im Sudan zu leben. In der Rechtsmitteleingabe
gibt die Beschwerdeführerin zwar ihre Schmerz und ihrer Traurigkeit Aus-
druck, von ihrem Sohn getrennt und allein ohne verwandtschaftliche Un-
terstützung leben zu müssen. Hingegen macht sie keine Behelligungen
seitens der sudanesischen Behörden oder seitens der Familie, bei der sie
wohnt und arbeitet, geltend. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt,
dass in genereller Hinsicht die Umstände im Sudan schwierig und teilweise
unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne
Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Demnach ergibt sich aus der Be-
schwerdeeingabe nichts Entscheidwesentliches, was die Erwägungen des
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SEM entkräften könnte. Die Beschwerdeführerin konnte keine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Das SEM
hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht be-
willigt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: