Abtei lung V
E-6548/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Eritrea,
vertreten durch David Ventura, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6548/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigri-
nischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April
2006 verliess und über B._______, C._______ sowie Italien am 3.
September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 11. September 2008
sowie der direkten Bundesanhörung vom 26. September 2008 zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
sei die Tochter einer äthiopischen Mutter sowie eines eritreischen
Vaters und habe sich für die eritreische Staatsbürgerschaft
entschieden, obwohl sie mit ihrer Familie in Äthiopien gelebt habe,
dass ihr Vater im Jahr 2000 von den äthiopischen Behörden nach Erit-
rea ausgeschafft worden sei und sie ihn begleitet habe,
dass sie sich in E._______, Eritrea, niedergelassen hätten, wo ihr
Vater kurze Zeit später gestorben sei,
dass sie sich nicht nach Äthiopien habe begeben können, da sie sich
für die Staatsbürgerschaft ihres Vaters entschieden gehabt habe,
dass sie in E._______ einen jungen Mann, F._______, kennengelernt
habe, mit welchem sie nach G._______, Eritrea, gezogen sei, wo sie
sich noch ungefähr fünfeinhalb Jahre aufgehalten und zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts ein Teehaus betrieben habe,
dass sie in Eritrea auf sich alleine gestellt gewesen sei, weshalb sie
sich veranlasst gesehen habe, das Land zu verlassen,
dass sie sich mit F._______ in B._______ begeben habe, wo sie sich
ungefähr einen Monat später getrennt hätten,
dass sie sich ungefähr drei Monate im B._______ aufgehalten habe,
bevor sie sich für ungefähr sieben Monate nach C._______ begeben
habe,
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dass sie von C._______ aus nach Italien gereist sei, wo sie sich
ungefähr ein Jahr aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz
eingereist sei,
dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2007 versuchte, illegal von
Italien in die Schweiz einzureisen, dabei aber vom Schweizer Grenz-
wachtkorps aufgegriffen und nach Italien zurückgewiesen wurde,
dass die italienischen Behörden am 2. Oktober 2008 der Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einrei-
se in die Schweiz in Italien, einem vom Bundesrat bezeichneten siche-
ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, aufgehalten
und zudem liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3
AsylG vor,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prü-
fung des Asylgesuchs beantragen liess,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise in die
Schweiz ungefähr ein Jahr in Italien aufgehalten hat und am
8. März 2007 anlässlich eines versuchten illegalen Grenzübertritts
nach Italien zurückgewiesen wurde,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14.
Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Italien zurückkehren kann, da die
italienischen Behörden am 2. Oktober 2008 einer Rückübernahme zu-
gestimmt haben,
dass keine Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. A1/10,
S. 4),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausgeführt hat, die Asylvorbringen der Be-
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schwerdeführerin müssten bezweifelt werden, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht offensichtlich erfülle,
dass bezüglich Italien keine Hinweise auf einen fehlenden effektiven
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Subs-
tanziiertes entgegenhält, sondern im Wesentlichen geltend macht,
während ihres rund einjährigen Aufenthalts in Italien, habe sie bei ei-
nem Landsmann gelebt und "schwarz" gearbeitet,
dass sie von diesem Landsmann mehrfach sexuell genötigt worden
sei, weshalb sie sich veranlasst gesehen habe, Italien zu verlassen,
dass diese Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu
bezeichen sind, erwähnte die Beschwerdeführerin doch weder wäh-
rend der Kurzbefragung noch während der direkten Bundesanhörung
diese angeblichen Übergriffe auch nur mit einem Wort,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend
macht, ihr sei zwar bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach Italien
das rechtliche Gehör gewählt worden, ihr sei aber mit Rücksicht auf
die Befragungssituation und den Wortlaut der Fragestellung nicht wirk-
lich die Gelegenheit geboten worden, sich zur Möglichkeit einer allfälli-
gen Rückschiebung nach Italien zu äussern,
dass dieses Vorbringen völlig haltlos ist, wurde der Beschwerdeführe-
rin doch bereits anlässlich der Kurzbefragung erklärt, das BFM werde
bei den italienischen Behörden die Rückübernahme beantragen, und
anschliessend wurde die Beschwerdeführerin mit der sehr einfach for-
mulierten Frage, was gegen ihre Rückkehr nach Italien spreche, kon-
frontiert (vgl. A1/10, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich vorbrachte, die
Italiener würden nur Geld nehmen und keinem Menschen helfen
(vgl. A1/10, S. 6),
dass sie auf die erneute Frage, was gegen eine Rückkehr sprechen
würde, antwortete, ihre Menschenrechte würden nicht geschützt, und
sie könnte keine Schule besuchen (vgl. A1/10, S. 7),
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dass die Beschwerdeführerin demnach sehr wohl die Gelegenheit hat-
te, sich zur Möglichkeit einer allfälligen Rückschiebung nach Italien zu
äussern und sexuelle Übergriffe in Italien sicherlich erwähnt hätte,
hätten diese tatsächlich stattgefunden,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung
erneut die Möglichkeit geboten wurde, sich zu einer allfälligen Rück-
übernahme durch die italienischen Behörden zu äussern, sexuelle
Übergriffe aber mit keinem Wort erwähnte (vgl. A9/18, S. 16),
dass im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin bei tatsächlich erlebten sexuellen
Übergriffen in Italien mit rechtlichen Mitteln effektiv hätte zur Wehr set-
zen können,
dass somit kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 3
AsylG vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausschliessen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführerin nach Italien sprechen,
dass an dieser Beurteilung auch die auf Rechtsmittelebene einge-
reichten Beweismittel zu Kapazitätsproblemen der italienischen Asyl-
behörden nicht zu ändern vermögen,
dass bezüglich der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien aufgrund der dort angeblich erlebten sexu-
ellen Übergriffe auf die Erwägungen weiter oben verwiesen werden
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernah-
me zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen von
vornherein aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- H._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
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