B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6548/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Sep-
tember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein angolanischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in Luanda – reiste am 31. Januar 2016 in die Schweiz ein,
wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Feb-
ruar 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 16. September 2016 trug
er im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Er sei im Sommer 2015 im Auftrag des regimekritischen angolanischen
Hip-Hoppers, Luaty Beirão, mit dem er zur Schule gegangen und der nun
inhaftiert sei, mit einem Visum nach Portugal gereist, um bei dessen Ehe-
frau 25 Bücher mit dem Titel „Diktatur und Demokratie“ und 50 CDs des
Musikers abzuholen und nach Angola zu transportieren. Bei der Wieder-
einreise in sein Heimatland sei er von der nationalen Polizei angehalten
worden. Die Bücher und CDs seien von den Sicherheitskräften beschlag-
nahmt und er direkt ins Gefängnis gebracht worden. Nach drei Tagen sei
ihm mit Hilfe des Onkels seiner Freundin, der Oberst bei der Polizei sei und
ihn mit einem Jeep im Gefängnis abgeholt und nach Kongo (Kinshasa) ge-
bracht habe, die Flucht gelungen. In Kongo (Kinshasa) habe er, der Be-
schwerdeführer, sich während drei Monaten aufgehalten, bevor er noch-
mals für zwei Tage zurück nach Angola gefahren sei, um Luaty Beirão zu
treffen, der ihm Geld für seine Flucht hätte geben sollen. Es sei jedoch nie
zu diesem Treffen gekommen, weshalb er aus Angst, in seinem Heimatland
umgebracht zu werden, sofort wieder nach Kongo (Kinshasa) zurückge-
kehrt und von dort aus nach Europa geflohen sei.
A.c Anlässlich einer medizinischen Untersuchung im EVZ-Kreuzlingen
klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Genital- und Magenbe-
reich sowie über Durchfall. Zudem wurde bei ihm Blut im Urin gefunden.
Anlässlich der Kurzbefragung trug er vor, dass er beim Geschlechtsverkehr
blute und an Schlafstörungen leide. Im Rahmen der eingehenden Anhö-
rung trug er schliesslich vor, dass er eine Hernie habe.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am 23. Septem-
ber 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand zu halten. So seien seine
Schilderungen widersprüchlich ausgefallen. Während er in der Kurzbefra-
gung angegeben habe, eine Familie habe ihn mit dem Auftrag, Bücher zu
suchen, nach Portugal geschickt, habe er im Rahmen der eingehenden
Anhörung in Ungereimtheit dazu vorgebracht, er sei mit dem Ziel nach Por-
tugal geschickt worden, dort die genannten Bücher und CDs abzuholen.
Zudem habe er in der Kurzbefragung dargelegt, eine Woche nach seiner
Flucht nach Kongo (Kinshasa) für zwei Tage nach Angola zurückgekehrt
zu sein, um dort im Auftrag von Luaty Beirão Leute zu mobilisieren. Bei der
Anhörung habe er demgegenüber angegeben, nach dreimonatigem Auf-
enthalt in Kongo (Kinshasa) nach Angola zurückgekehrt zu sein, um sich
mit seinem Freund zu treffen, da ihm dieser Geld für seine Flucht nach
Europa habe geben wollen. Im Rahmen der eingehenden Anhörung auf
diese Widersprüche angesprochen, sei er nicht in der Lage gewesen, diese
auszuräumen.
Ferner entsprächen seine Angaben nicht den Tatsachen. So habe er be-
hauptet, Luaty Beirão habe ihn bei seiner Rückkehr von Portugal nach An-
gola – die er teils auf den [Sommer], teils auf den [Sommer] 2015 datiert
habe – am Flughafen abholen wollen. Als er gesehen habe, wie der Be-
schwerdeführer festgenommen worden sei, habe er sich entfernt. Gemäss
Berichten von Amnesty International und Deutschlandfunk sei Luaty Beirão
aber bereits vor [dem vom Beschwerdeführer angegebenen Datum seiner
Rückkehr nach Angola] festgenommen worden.
Schliesslich seien auch seine Angaben zur Flucht nach Europa völlig wi-
dersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung zu-
nächst erklärt, er sei am [Sommer] 2015 von Luanda nach Lissabon geflo-
gen, um später vorzutragen, er habe Kongo (Kinshasa) am [um
dasselbe Datum herum] verlassen und sei nach Portugal gereist, von wo
aus er mit dem Zug nach Paris weitergefahren sei. Im Rahmen der einge-
henden Anhörung habe er hingegen behauptet, er sei [im Herbst] 2015
nach Kongo (Kinshasa) geflohen, sei dort ein paar Monate lang geblieben,
bevor er von dort aus direkt nach Frankreich geflohen sei, wo er schliess-
lich den TGV nach Zürich bestiegen habe und in die Schweiz gefahren sei.
Die Aktenlage weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der
Reise (mit Visum) nach Portugal möglicherweise gar nicht mehr nach An-
gola zurückgekehrt sei.
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B.c Zum Wegweisungsvollzug erwog das SEM, dieser sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Zur Zumutbarkeit führte es aus, dass in Angola kein Krieg,
Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche
und die Sicherheitslage stabil sei. Bezüglich der familiären Situation sei
angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass er beabsichtige, seine tatsächliche familiäre Situation
gegenüber den Asylbehörden zu verheimlichen. So habe er bei der Kurz-
befragung noch angegeben, nach dem Tod seiner Eltern, der sich zugetra-
gen habe, als er ein Kleinkind gewesen sei, mit Freunden und seinem On-
kel aufgewachsen zu sein, um anlässlich der eingehenden Anhörung vor-
zubringen, mit seiner Grossmutter zusammengewohnt zu haben, wobei
sein Vater erst gestorben sei, als er, der Beschwerdeführer, bereits [über
20] Jahre alt gewesen sei. Zwar seien Wegweisungshindernisse grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Pflicht finde ihre Grenzen aber
an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Personen.
Falls diese ihren entsprechenden Obliegenheiten nicht nachkämen, seien
die Asylbehörden nicht gehalten, ohne jegliche Hinweise nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde und beantragte, die Ver-
fügung vom 22. September 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und ihm eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses eines
von ihm bezüglich seiner Sprachprobleme kontaktierten Spezialisten anzu-
setzen.
C.b Zur Klärung des Sachverhalts trug der Beschwerdeführer vor, seine
Mutter sei an einer Krankheit gestorben, sein Vater bereits als er zwei Jahre
alt gewesen sei. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er bei seinem Onkel
gelebt, der neben seiner Grossmutter mütterlicherseits der einzige Fami-
lienangehörige gewesen sei, den er nach dem Tod seiner Eltern noch ge-
habt habe. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel ihn nicht mehr
unterstützen können, weshalb er von der Hilfe seiner Freunde und Nach-
barn abhängig gewesen und schliesslich auf der Strasse gelandet sei. Dort
sei er mit Personen, die der Opposition in Angola angehörten, in Kontakt
gekommen. Diese hätten ihm eine Arbeit als [handwerkliche Arbeitskraft]
in einer Bank verschafft. Seither vertrete auch er selbst eine oppositionelle
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Haltung, nicht zuletzt weil die Regierung ihm in seiner Misere nie geholfen
habe. Auf diesem Weg sei er schliesslich wieder mit Luaty Beirão, den er
schon aus der Schulzeit gekannt habe, in Kontakt gekommen und von die-
sem gebeten worden, seine CDs und die Bücher von Portugal nach Angola
zu schmuggeln. Er habe sich daraufhin am [Sommer] 2015 nach Lissabon
begeben und sei am [Sommer] 2015 wieder nach Angola zurückgekehrt,
wo er noch am Flughafen, vor seiner Festnahme, von zwei Personen dar-
über unterrichtet worden sei, dass Luaty Beirão ihn habe abholen wollen.
Nachdem er aus dem Gefängnis freigekommen sei, habe er sich mit sei-
nem Gehilfen sofort auf den Weg nach Kongo (Kinshasa) gemacht, wo er
wegen des beschwerlichen Wegs erst [im Herbst] 2015 eingetroffen sei.
C.c Bezüglich des Vorhalts des SEM, er habe bei der Kurzbefragung an-
gegeben, er sei die Bücher und CDs in Portugal „suchen“ gegangen, um
im Widerspruch dazu im Rahmen der eingehenden Anhörung vorzutragen,
er habe die Bücher und CDs in Portugal „geholt“, sei darauf hinzuweisen,
dass die portugiesischen Worte für „suchen“ und „holen“ häufig synonym
verwendet würden. Folglich sei es möglich, dass er unbewusst einmal die-
ses und einmal jenes Verb verwendet habe, um zum Ausdruck zu bringen,
dass er die in Portugal bereitgelegten Bücher und CDs abgeholt habe.
Mit Blick auf das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe sich be-
züglich des Zwecks seines zweitägigen Aufenthalts in Angola nach seiner
Flucht nach Kongo (Kinshasa) widersprochen, trug er vor, dass er vor sei-
nem zweitägigen Aufenthalt in Angola nicht nur eine Woche, sondern drei
Monate in Kongo (Kinshasa) gelebt habe und danach wieder dorthin zu-
rückgekehrt sei.
Bezüglich des vom SEM angeführten Umstands, dass Luaty Beirão bereits
vor [Sommer] 2015 festgenommen worden sei, weshalb die Angaben des
Beschwerdeführers, dieser habe ihn bei seiner Rückkehr von Portugal am
Flughafen in Angola abholen wollen, nicht zutreffen könnten, trug der Be-
schwerdeführer vor, er habe seinen Freund am Flughafen nicht persönlich
getroffen. Vielmehr sei er von Mitgliedern der Gruppe Luaty Beirãos, die
weiterhin in seinem Namen tätig gewesen seien, empfangen und darüber
unterrichtet worden, dass dieser draussen auf ihn warte. Auch während
seines zweitägigen Aufenthalts in Angola habe er den Musiker nicht getrof-
fen und sei angesichts der Tatsache, dass die Behörden dessen Verhaf-
tung nicht sofort publik gemacht hätten, nicht davon unterrichtet gewesen.
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Zum Vorhalt des SEM, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer
einerseits angegeben habe, am [Sommer] 2015 von Luanda nach Lissa-
bon gereist zu sein, um danach auszuführen, er habe Kongo (Kinshasa)
[um dasselbe Datum herum] in Richtung Europa verlassen, trug er vor,
dass dies nicht dem entspreche, was er habe sagen wollen. So sei er [im
Herbst] 2015 in Kongo (Kinshasa) angekommen, drei Monate darauf für
zwei Tage nach Angola zurückgekehrt, um sich danach wieder in den
Kongo (Kinshasa) zu begeben, von wo aus er schliesslich mit dem Flug-
zeug nach Europa gereist sei.
C.d Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass er an
Sprachproblemen leide und er deshalb häufig nicht verstanden werde.
Dies sei vom Übersetzer anlässlich einer der Befragungen angemerkt wor-
den und erkläre die Widersprüche in seinen Aussagen. Aufgrund dieses
Leidens habe er einen Termin mit einem Spezialisten vereinbart und werde
das Gericht über die medizinischen Erkenntnisse in dieser Sache informie-
ren.
Neben der Verfolgung, die ihm bei seiner Rückkehr nach Angola drohe, sei
es auch unzumutbar, ihn dorthin zu schicken, weil er dort niemanden habe
und wieder auf der Strasse landen würde.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner verschob es den Entscheid
über den Antrag betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete bis auf weiteres auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies forderte es den Be-
schwerdeführer auf, ärztliche Zeugnisse zu jeglichen gesundheitlichen
Problemen, unter denen er gegenwärtig leide (einschliesslich der auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Sprachprobleme), einzureichen und
den Namen des in der Beschwerdeschrift erwähnten Spezialisten, den er
wegen der Sprachprobleme kontaktiert habe, sowie die Namen der ihn an-
derweitig behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Schliesslich forderte das
Gericht den Beschwerdeführer auf, die der Zwischenverfügung beigelegte
medizinische Entbindungserklärung zu unterzeichnen, und drohte ihm an,
dass bei unbenutzter Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen zu
seinem Gesundheitszustand davon ausgegangen werde, dass er an kei-
nen relevanten medizinischen Problemen leide.
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E.
Mit Eingabe vom 10. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der in der Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 gewähr-
ten Frist und führte zur Begründung aus, dass er am 10. November 2016
eine Konsultation beim psychiatrischen Zentrum in (…) gehabt habe, wel-
che wegen sprachlichen Problemen jedoch nicht befriedigend habe durch-
geführt werden können, wobei das psychiatrische Zentrum ihm mitgeteilt
habe, dass ihm demnächst der Name eines neuen Spezialisten bekannt
gegeben werde, mit dem er sich besser verständigen könne. Der Be-
schwerdeführer reichte keine diese Angaben stützenden Unterlagen ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 hiess das Gericht das
Fristerstreckungsgesuch gut und wies den Beschwerdeführer darauf hin,
dass einem ähnlich pauschal begründeten Ersuchen ohne jeglichen Nach-
weis seiner bisherigen Bemühungen nicht mehr stattgegeben werde.
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 (Poststempel; irrtümlich datiert auf
den 10. November 2016, eingegangen beim Gericht am 1. Dezember
2016) machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Hausarzt, (…) in
(…), ihn habe wissen lassen, dass er ihn zu Dr. B._______, einem Psychi-
ater in (…), der portugiesisch spreche, schicke, sich Dr. B._______ aber
bislang noch nicht bei ihm (dem Beschwerdeführer) gemeldet habe.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hielt das Gericht fest,
dass der Beschwerdeführer der erstmals mit Zwischenverfügung vom
28. Oktober 2016 geäusserten Aufforderung – ärztliche Zeugnisse zu jeg-
lichen gesundheitlichen Problemen, unter denen er gegenwärtig leide, ein-
zureichen – bis anhin nicht nachgekommen sei und für sein Versäumnis
auch keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien. Folglich werde ihm
keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung dieser Unterlagen gewährt
und das Verfahren stattdessen androhungsgemäss aufgrund der Akten
fortgeführt.
I.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer ein an ihn
gerichtetes E-Mail von [seinem Hausarzt] in (…) ins Recht, wonach es die-
sem aufgrund eines Missverständnisses nicht gelungen sei, einen Termin
für den Beschwerdeführer bei Dr. B._______ zu vereinbaren.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
4.2 So erscheint bereits das Vorgehen des Beschwerdeführers, 25 Bücher
und 50 CDs mit regimekritischem Inhalt in einem Koffer – der wie der Be-
schwerdeführer selbst bemerkt den Sicherheitscheck am Flughafen pas-
sieren muss (vgl. A18/14, F35) – auf dem Luftweg ins Land zu schmuggeln,
angesichts der politischen Lage in Angola derart waghalsig, dass es nicht
geglaubt werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil der Oppositio-
nelle, Luaty Beirão, der den Beschwerdeführer angeblich mit dieser Aktion
beauftragt habe, sich damit wohl selbst einer gewissen Gefahr ausgesetzt
hätte, was wenig plausibel erscheint.
Zudem fielen die Angaben des Beschwerdeführers zur Person und zum
Werk seines angeblichen Auftraggebers und Freundes sehr vage und zum
Teil tatsachenwidrig aus. Danach befragt, ob Luaty Beirão einen Künstler-
namen hat, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass dieser mit seinem
richtigen Namen identisch sei (vgl. A18/14, F69). Dies trifft nicht zu. So ist
Beirão als Hip-Hopper unter den Künstlernamen „Ikonoklasta“ und „Briga-
deiro Mata Frakuzx“ bekannt (vgl. Deutschlandfunk, Portugals Verhältnis
zu Angola, Hungerstreik mit Folgen, 21. Oktober 2015; Observador, Luaty
Beirão: 5 músicas de um rebelde, 16. Oktober 2015). Ferner trug der Be-
schwerdeführer vor, Beirão habe nur während des Jahres 2003 revolutio-
näre Musik geschrieben, diese aber erst im Jahr 2015 an ein grösseres
Publikum gebracht. Die CD trage den Namen „Diktatur und Demokratie“
und zeige ihn mit einer Gitarre in der Hand vor schwarzem Hintergrund
(vgl. A18/14, F83 ff.). Diversen Artikeln ist indes zu entnehmen, dass Beirão
schon im Jahr 2008 ein politisch brisantes Soloalbum mit dem Namen „Iko-
nodamus“ herausbrachte und von 2004 bis 2010 zusammen mit anderen
Künstlern musikalisch aktiv war und Songs veröffentlichte (vgl. OkayAfrica,
Angolan awakening: Ikonoklasta doubles down in his fight for change,
31. Januar 2017; Expresso, Ikonoklasta: uma voz inconformada de Angola,
27. Oktober 2015; Observador, Luaty Beirão: 5 músicas de um rebelde, 16.
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Oktober 2015). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der eingehen-
den Anhörung vom 16. September 2016 zu Protokoll, sein Freund sei „seit
Anfang März – also seit 6 Monaten dieses Jahres – im Gefängnis“
(vgl. A18/14, F59). Nach Angaben der Working Group on Arbitrary De-
tention des UN Human Rights Council, die sich im April 2016 mit der Inhaf-
tierung des Hip-Hoppers auseinandersetzte, wurde Beirão aber bereits im
Juni 2015 festgenommen (vgl. UN Human Rights Council, Working Group
on Arbitrary Detention, Opinions adopted by the Working Group on Arbit-
rary Detention at its seventy-fifth session, 18-27 April 2016,
A/HRC/WGAD/2016, Rz. 21; vgl. ferner Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Re-
pression in Angola, Richterliche Maskerade, 11. Dezember 2015; Deutsch-
landfunk, a.a.O.). So vermochte der Beschwerdeführer den vom SEM an-
geführten Widerspruch betreffend die Tatsache, dass Beirão im [Sommer]
2015, als er von diesem am Flughafen in Luanda abgeholt worden sein will,
bereits inhaftiert war, denn auch nicht auszuräumen. Das auf Beschwerde-
ebene vorgebrachte Argument, er habe den Musiker am Flughafen nicht
persönlich getroffen, überzeugt insofern nicht, als er anlässlich der einge-
henden Anhörung noch ausdrücklich angab, dieser sei bei seiner Fest-
nahme auch dort gewesen, er sei dabei gewesen, sei dann aber vom Flug-
hafen weggegangen, als er gesehen habe, dass er, der Beschwerdeführer,
verhaftet worden sei (vgl. A18/14, F64). Diese mit den Tatsachen nur
schwer zu vereinbarenden und zum Teil widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers erstaunen insofern, als er angab, mit Beirão seit Jah-
ren befreundet gewesen und von diesem als Vertrauensperson eingesetzt
worden zu sein (vgl. A18/14, F41 und 47).
Des Weiteren weisen auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Zeit
nach seiner Ausreise aus Angola auffallende, nicht zu erklärende Unge-
reimtheiten auf. So hat er sich bezüglich des Zwecks seiner kurzen, zwei-
tägigen Rückkehr nach Angola tatsächlich widersprüchlich geäussert.
Während er diese anlässlich der Kurzbefragung noch damit begründete,
einem Auftrag von Luaty Beirão zur Mobilisierung der Leute gefolgt zu sein
(vgl. A6/13, Rz. 7.02, S. 8), beteuerte er bei der eingehenden Anhörung, in
sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, um seinen Freund, der ihm Geld
zur Ausreise nach Europa hätte übergeben sollen, zu treffen (vgl. 18/14,
F66 und F96). Die auf Beschwerdeebene zwecks Rechtfertigung ange-
führte Begründung, er habe vor seinem zweitägigen Aufenthalt in Angola
nicht nur eine Woche, sondern drei Monate in Kongo (Kinshasa) gelebt und
sei danach wieder dorthin zurückgekehrt, vermag diesen Widerspruch
nicht auszuräumen und erklärt überdies auch nicht, weshalb er anlässlich
der Kurzbefragung noch vortrug, vor seiner zweitägigen Rückkehr in sein
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Heimatland nur eine Woche in Kongo (Kinshasa) verbracht zu haben
(vgl. A6/13, Rz. 7.02, S. 8). In diesem Zusammenhang sind denn auch
seine Angaben zum Datum seiner letztmaligen Ausreise aus Angola nicht
nachvollziehbar. So machte er geltend, nach seinem Gefängnisaufenthalt
[im Herbst] 2015 nach Kongo (Kinshasa) geflohen zu sein (vgl. A6/13, Rz.
7.02, S. 8; F18/14, F16). Gleichzeitig will er Angola bereits [im Sommer]
2015 endgültig verlassen haben (vgl. A6/13, Rz. 5.01). Hätte er sich aber
tatsächlich, wie von ihm behauptet, drei Monate in Kongo (Kinshasa) auf-
gehalten, hätten seine Rückkehr nach Angola und somit auch die letztma-
lige Ausreise aus dem Heimatstaat erst im [Winter] 2015 stattgefunden.
Auch ist unklar, wo sich der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Ent-
lassung aus dem Gefängnis, den er auf den [Sommer] 2015 datiert, bis zu
seiner Flucht nach Angola [im Herbst] 2015 aufgehalten hat. So entsteht
aufgrund seiner Schilderungen anlässlich der Kurzbefragung der Eindruck,
er sei direkt nach dem Ausbruch aus dem Gefängnis von Angola ins Nach-
barland geflohen (vgl. A6/13, Rz. 7.02, S. 8), wobei er den Fragen zu sei-
nem Aufenthalt zwischen [Sommer] und [Herbst] 2015 im Rahmen der ein-
gehenden Anhörung wiederholt auswich (vgl. A18/14, F73 ff.).
4.3 Nach dem Gesagten können die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht geglaubt werden, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft zutreffenderweise verneint hat.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Dolmetscher und auch
die Hilfswerkvertretung bezüglich der eingehenden Anhörung anmerkten,
der Beschwerdeführer habe zum Teil sehr undeutlich gesprochen. So ent-
steht bei der Lektüre der Befragungsprotokolle nicht grundsätzlich der Ein-
druck, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zu
Verständigungsproblemen gekommen wäre. Auch lassen sich die zuvor
angeführten Widersprüche, allenfalls mit Ausnahme jener zu den angege-
benen Daten, nicht mit sprachlichen Missverständnissen erklären. Dass
der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet unter Sprachproblemen lei-
det, hat er überdies – trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Ge-
richts, eine entsprechende medizinische Bestätigung einzureichen – bis
heute nicht belegt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Angola ist unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie in E. 4 darge-
legt – nicht glaubhaft machen konnte, dass er dort Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich auch
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er
im Falle einer Rückschaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
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Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine
Menschenrechtssituation in Angola trotz Ende des Bürgerkriegs im Jahr
2002 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl.
BVGE 2014/26, E. 6.2.2 [nicht publiziert]). In Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers sind jedoch keine glaubhaften Indizien vorhanden, die
darauf schliessen liessen, dass er den angolanischen Behörden bezie-
hungsweise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen
und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings-
oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht in Änderung
der bisherigen Rechtsprechung zum Schluss, dass auf dem Staatsgebiet
Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) weder Krieg, Bür-
gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der in
humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen
Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die
betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Dabei seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben den
persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person –
wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung
und Berufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder
anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten
zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht
zu ziehen (E. 9.14).
6.3.2 Der Beschwerdeführer trug wiederholt vor, bis zu seiner Ausreise aus
Angola in Luanda gelebt zu haben (vgl. A6/13, Rz. 1.07; A18/14, F46).
Seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sind aber tatsächlich
äusserst widersprüchlich ausgefallen. Während er anlässlich der Kurzbe-
fragung geltend machte, seine Mutter sei bei seiner Geburt gestorben und
seinen Vater habe er schon mit zwei Jahren verloren (vgl. A6/13, Rz. 3.01),
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führte er bei der eingehenden Anhörung aus, seine Mutter sei seit seinem
zweiten, sein Vater seit [der Beschwerdeführer über 20 Jahre alt gewesen
sei] tot (vgl. A18/14, F53 und F55). Auf Beschwerdeebene trug er im Sinn
einer dritten Version vor, seine Mutter sei an einer Krankheit gestorben,
sein Vater bereits als er, der Beschwerdeführer, zwei Jahre alt gewesen sei
(vgl. Bst. C.b). Danach befragt, wie der Onkel heisse, bei dem er eigenen
Angaben zufolge aufgewachsen sei, brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung vor, dessen Name sei C._______ (vgl. A6/13,
Rz. 3.01). Im Rahmen der eingehenden Anhörung nannte er indes den On-
kel seiner Ex-Freundin, der ihm beim Ausbruch aus dem Gefängnis gehol-
fen habe, C._______ und führte in Erklärung dazu aus, dass bei der Kurz-
befragung bezüglich des Namens seines eigenen Onkels eine Verwechs-
lung aufgetreten sei, weil er so schnell gesprochen habe (vgl. A18/14, F16
und F93). Dies vermag nicht zu überzeugen, war an jener Stelle, wo der
Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung den Namen C._______
erwähnte, doch weder die Rede von seiner Ex-Freundin, noch von seinem
Gefängnisausbruch, weshalb nicht einleuchtet, wieso er dort von
C._______ hätte sprechen sollen, wenn es sich dabei um den Onkel der
Ex-Freundin gehandelt haben sollte. Zudem gab der Beschwerdeführer bei
der eingehenden Anhörung in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der
Kurzbefragung an, er sei mit seiner Grossmutter aufgewachsen und kenne
keine anderen Verwandten in Angola (vgl. A18/14, F49-F52), um auf Be-
schwerdeebene wiederum zu behaupten, er habe, bis er 14 Jahre alt ge-
wesen sei, bei seinem Onkel gelebt, der ihn danach nicht mehr habe un-
terstützen können, weshalb er auf der Strasse gelandet sei. Jener Onkel
und seine verstorbene Grossmutter seien die einzigen Familienangehöri-
gen gewesen, die er in seinem Heimatstaat nach dem Tod seiner Eltern
gehabt habe (vgl. Bst. C.b). Angesichts dieser unstimmigen und wirren An-
gaben stützt das Gericht die Einschätzung des SEM, wonach der Be-
schwerdeführer seine tatsächliche familiäre Situation gegenüber den
Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verheimlichen ver-
suchte. Eine weitergehende Abklärung des Beziehungsnetzes des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatstaat erübrigt sich mithin.
Auch zu seiner beruflichen Tätigkeit machte der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben. So trug er anlässlich der Kurzbefragung noch vor, er
sei bis im Jahr 2006 zur Schule gegangen und habe von 2004 bis 2005 in
einer Bank gearbeitet (vgl. A6/13, Rz. 1.17.04 und 1.17.05). Bei der einge-
henden Anhörung machte er demgegenüber geltend, er habe im Jahr 2006
eine [Schule] besucht und danach ungefähr ein Jahr als [handwerkliche
Arbeitskraft] in einer Bank gearbeitet. Diese Stelle sei ihm durch Luaty
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Beirão vermittelt worden. Nach diesem Jahr sei er von Freunden, die ihm
immer wieder Geld und Lebensmittel gegeben hätten, unterstützt worden
(vgl. A18/14, F78-F81). Auch wenn angesichts dieser Angaben zweifelhaft
erscheint, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse
tatsächlich so zugetragen haben, ist davon auszugehen, dass er über eine
gewisse Schulbildung und zumindest über minimale Arbeitserfahrung in
Angola verfügt. Bezüglich der Existenz eines Beziehungsnetzes, auf des-
sen vorübergehend Hilfe er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland nöti-
genfalls zählen könnte, erübrigen sich vor dem Hintergrund seiner un-
glaubhaften Angaben zu seiner familiären Situation weitere Ausführungen.
Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der noch junge Beschwerde-
führer an keinerlei gravierenden Krankheiten leidet, reichte er trotz aus-
drücklicher Aufforderung seitens des Gerichts doch keinerlei ärztliche At-
teste zu den von ihm behaupteten Beschwerden ein.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 -515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene
gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
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Bst. C.a) ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdeführer ge-
stellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist auf-
grund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht ge-
stellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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