Abtei lung V
E-6549/2006
kom/che/scb
{T 0/2}
Urteil vom 23. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König, Wespi, Huber
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Y._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus A._______, Provinz Jowzjan, stammende Beschwerdeführer, Angehöriger
der usbekischen Ethnie und sunnitischen Glaubens, verliess den Heimatstaat nach
eigenen Angaben am 22. oder 23. August 2001 und gelangte über die Hauptstadt
Kabul, Pakistan, vermutungsweise die Arabischen Emirate (Dubai) sowie über
Bosnien und Herzegowina und weitere unbekannte Staaten am 24. Oktober 2001
in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. November 2001
fand in Kreuzlingen die Befragung in der Empfangsstelle statt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen.
Am 14. Oktober 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die
zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Militärdienst
einfacher Soldat und dabei im Sicherheitsdienst für einen Kommandanten
Dostums namens C._______ im Einsatz gewesen. Zwischen Dostum und
C._______ sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen; C._______ sei einen
Monat vor dem Einmarsch der Taliban von Dostum festgenommen und
umgebracht worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer, welcher als
Vertrauter des Kommandanten C._______ für ein Gästehaus zuständig gewesen
sei, sei im August 1998 zusammen mit anderen Bediensteten von C._______
durch die Taliban festgenommen worden, als diese A._______ eingenommen
hätten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, für C._______
gedient zu haben, sowie nach Verstecken von Geld und Waffen, nach dem
Firmenbesitz und nach den Verwandten von P. befragt. Der Beschwerdeführer sei
ein Jahr lang misshandelt worden, wobei die ersten drei Monate die schlimmsten
gewesen seien. Danach habe man ihn mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Nach
drei Jahren Haft in A._______ sei er im August 2001 freigekommen, nachdem er
eingewilligt habe, für die Taliban Militärdienst zu leisten. Er habe vor Dienstantritt
eine Woche nach Hause reisen können und diese Gelegenheit für die sofortige
Flucht nach Pakistan genutzt. Bei einer Rückkehr müsse er sich vor den Taliban
und der Rache der Menschen in A._______ fürchten, die wegen C._______
Angehörige verloren hätten und den Beschwerdeführer beschuldigen würden, mit
C._______ gemeinsame Sache gemacht zu haben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das vormalige
BFF verzichtete auf weitere Abklärungen und führte keine ergänzende Anhörung
durch.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2003 - eröffnet am 10. Juni 2003
- fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2003 (Postaufgabe) an die vormals zuständige
3Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit respektive die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Meldung der BBC News
vom 6. Juli 2003 eingereicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 6. August 2003 an seiner
Beschwerde fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Schreiben vom 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass
das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Furcht
des Beschwerdeführers vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die
Taliban nicht mehr begründet sei, zumal diese durch die militärische Intervention
der USA und ihrer Verbündeten ihre Macht verloren hätten, Ende 2001 in
Afghanistan eine Übergangsregierung eingesetzt sowie im Juni 2002 ein Über-
gangspräsident gewählt worden sei, die Regierung sich um eine Normalisierung
der Lage bemühe und der Sicherheit absolute Priorität einräume. Bei dieser
Sachlage erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sodann
seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die vom
Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe durch die Bevölkerung von A._______
von staatlicher Seite initiiert oder vom Staat geduldet würden. Dieses Vorbringen
sei damit auch nicht asylrelevant. Bei dieser Sachlage könne eine Überprüfung
hinsichtlich allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente unterbleiben.
4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut dargelegt sowie im Wesentlichen
geltend gemacht, bei einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor den
Taliban, da diese gegen die Usbeken seien. Ausserdem fürchte er die Rache der
Bevölkerung, die ihn mit dem Kommandanten C._______ in Verbindung bringen
würde. C._______ sei ein grausamer Unterdrücker gewesen; seine ehemaligen
Soldaten seien allesamt geflohen, und die ehemals Unterdrückten wollten sich
deshalb an jemandem dafür rächen. Die Lage in Afghanistan habe sich zudem
verschlechtert. Die Taliban seien in weiten Teilen des Landes daran, sich zu
reorganisieren, und sie führten nun offenbar koordinierte Angriffe durch. Die
Übergangsregierung Afghanistans bestehe aus Vertretern verschiedener
Gruppierungen, die sich teilweise heftig bekämpfen würden; sie sei weder
demokratisch abgestützt noch rechtsstaatlich legitimiert und zudem - sofern
überhaupt in der Lage - nicht gewillt, den Beschwerdeführer zu schützen. Generell
5sei der Minderheitenschutz einzelner ethnischer Gruppen nicht gewährleistet.
Faktisch gebe es derzeit somit keine staatliche Macht, welche Sicherheit
gewährleisten könnte. Insbesondere seien die Taliban nach wie vor nicht aus
Afghanistan vertrieben.
4.3
4.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob
die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a, welcher Auffassung auch das
Bundesverwaltungsgericht ist). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die
Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund
der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban
befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der
allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte
Grundsatzurteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre
quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom
Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die
Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt.
Abgesehen davon ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan heute noch auf dem
gesamten Staatsgebiet einer gezielten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt
wäre. Somit erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung durch die Taliban aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen ist.
4.3.2 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer
zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu beurteilen, wenn eine
Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung
zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Auf "zwingende Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche
Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen,
wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die
Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13,
2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46 f.).
Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur
genauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische Sammlung des
Bundesrechts aufgenommene deutschsprachige Version - nämlich "triftige Gründe"
- vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in
6Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der
betreffenden Person ein Langzeittrauma ausgelöst haben, dies in dem Sinne, dass
eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit
staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen minimalen
Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnah-
men zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12, 2000 Nr. 21 E. 6b
S. 199, 1998 Nr. 16 E. 4b S. 138, 1997 Nr. 14 E. 6c S. 121, 1996 Nr. 42 E. 7e
S. 371 f., 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). Bestehende psychische Blockaden im oben
genannten Sinne können somit unter Umständen auch dann als "zwingende
Gründe" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird
und lediglich eine Kontaktaufnahme mit seiner Botschaft notwendig wäre (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f. S. 170 ). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht
sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese
"Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13).
4.3.3 Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen
werden, dass er im August 1998 durch die Taliban festgenommen worden und drei
Jahre lang inhaftiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er sei das
erste Jahr im Gefängnis, insbesonders in den ersten drei Monaten nach der
Festnahme, misshandelt worden. Danach sei er mehrheitlich unbehelligt geblie-
ben. Jedoch hat weder der Beschwerdeführer selber psychische Probleme im
Sinne eines Langzeittraumas aufgrund des in seinem Heimatstaat Erlebten geltend
gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine solche
Traumatisierung. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens vielmehr
geäussert, dass er zu einer Rückkehr bereit wäre, sobald in Afghanistan Ruhe
herrsche (vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 20). Insgesamt kann vorliegend
aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen
nicht auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktnahme mit dem
afghanischen Staat oder dessen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit
sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen.
4.3.4 Zu prüfen ist zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit
in Afghanistan trotzdem noch asylrechtlich relevante Verfolgung durch andere
Urheber drohen könnte. Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer
geltend, er fürchte die Rache namentlich verschiedener Familien, die Angehörige
unter dem Kommandanten C._______, unter welchem er gedient habe, verloren
hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben
zufolge nie politisch betätigt und exponiert hat. Im Militärdienst hat er als einfacher
Soldat Dienst geleistet und ist dabei im Sicherheitsdienst eines Kommandanten
von General Dostum für ein Gästehaus zuständig gewesen. Aufgrund der sich
damit ergebenden geringen Exponiertheit des Beschwerdeführers ist nicht davon
auszugehen, dass ihm aufgrund seiner nunmehr mehrere Jahre zurückliegenden
Dienstzeit unter Kommandant C._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
naher Zukunft eine ernsthafte Gefahr drohen könnte. Allein die diesbezüglich ge-
äusserten Vermutungen und die damit verbundene subjektive Furcht des Be-
schwerdeführers lassen nicht bereits auf die Begründetheit dieser Furcht im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG schliessen.
4.3.5 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur usbekischen Ethnie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
7asylrelevante Verfolgung befürchten muss; dies gilt gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts massgeblich vor dem Hintergrund dessen, dass es
sich in Afghanistan um einen Vielvölkerstaat mit über dreissig Volksstämmen
handelt und auch die Zusammensetzung des afghanischen Parlamentes in etwa
der ethnischen Struktur des Landes entspricht, mithin alle ethnischen und
politischen Kräfte grundsätzlich eingebunden sind und die Ethnie der Usbeken
dabei 8 Prozent der Mandate innehat.
4.3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die diesbezüglich in
EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2 publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hinter-
grund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in
diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen.
5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
8Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine
solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.6 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der
politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im
Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003
Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004
keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine
dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003
Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die
nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl.
EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes.
Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die
aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder
Beziehungsnetz verfügten und das Existenzminimum und die Wohnsituation
gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Situation
insbesondere auch in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge,
nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und
medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur
eingeschränkt erteilt werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale
Schutzmechanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration
praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell
nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO-
Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet,
deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitslage sei, aber es kommt
weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten
zum Opfer fallen; so ereigneten sich Ende April 2007 etwa im bisher ruhigen
Westen des Landes heftige Kämpfe.
5.7 Der Beschwerdeführer ist usbekischer Ethnie und stammt aus der Provinz Jowzjan
im Norden Afghanistans. In dieser Region (Norden und Nordosten) ist es in
früheren Jahren wiederholt zu Kämpfen zwischen afghanischen Milizen ge-
kommen, vor allem zwischen den Jamiat-Milizen des Tadschiken Mohammed Atta
und den Junbish-Milizen des usbekischen Generals Dostum. Als Folge davon
flohen immer wieder Bewohner aus den betroffenen Gebieten. In der Folge wurde
zwar ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet und die Regierung sandte 300
Polizisten, um namentlich die Lage um Mazar-e-Sharif (in der Nachbarprovinz
Balkh) zu überwachen. Die beiden Seiten sollten in die neue Armee integriert
werden. Die Situation konnte jedoch bis anhin nicht beruhigt werden, und die
9bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Kriegsherren,
Raubüberfälle, zahllose Landminen, Blindgänger und in einzelnen Gebieten
stattfindende Gefechte zwischen ausländischen Truppen und Taliban-Kämpfern
beherrschen nach wie vor das Tagesgeschehen. Damit ist in den meisten
ländlichen Gebieten von Ost-, Süd- und Nordafghanistan trotz der Präsenz von
internationalen Hilfsorganisationen die allgemeine Sicherheits- und Versorgungs-
lage nach wie vor prekär. Der Zugang zu Hilfeleistungen der internationalen
Organisationen ist oft erschwert, und die Gesundheitsversorgung muss als
ungenügend bezeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind mangels
Kapazitäten, Ausrüstung und Ausbildung für die Sicherheit des Landes nach wie
vor auf die ausländischen Sicherheitskräfte angewiesen. Die lokalen Kriegsherren
und Milizen haben dem Programm zur Entwaffnung nur zu einem kleinen Teil
Folge geleistet.
Diese Situation gilt - wie ausgeführt - für die meisten ländlichen Regionen
Afghanistans, und sie lässt einen Vollzug dorthin als unzumutbar erscheinen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 30). Die Einschätzung des Bundesamtes, wonach die Situation
im Norden und Nordosten sich "weiter stabilisiert" habe und eine Rückkehr des
Beschwerdeführers zumutbar sei, trifft nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht zu. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz
Jowzjan erweist sich daher auch im heutigen Zeitpunkt als existenzbedrohend und
mithin unzumutbar.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist,
sich im Grossraum Kabul niederzulassen, wo die allgemeine Sicherheitslage
aufgrund der Präsenz der unter NATO-Kommando stehenden Truppen der
"International Security Assistance Force" (ISAF) im Gegensatz zu den übrigen
Gebieten Afghanistans vergleichsweise stabil ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10
S. 64 f.). Der Beschwerdeführer ist noch jung, spricht fliessend Dari und verfügt
über Englisch- und Turkmenischkenntnisse (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 2).
Gemäss eigenen Angaben hat er zwölf Jahre die Schule besucht und wurde,
nachdem er die Aufnahme zum Medizinstudium nicht geschafft hatte, Soldat.
Damit verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sodann stammt
der Beschwerdeführer nicht aus Kabul und hat gemäss Akten auch nie dort gelebt.
Den Befragungsprotokollen zufolge leben D._______ in der Provinz Jowzjan.
Weitere Angehörige sind entweder unbekannten Aufenthaltes oder leben verstreut
in weiteren Provinzen Afghanistans oder im Ausland (namentlich im Iran, vgl.
Protokoll Fremdenpolizei S. 4). E._______ des Beschwerdeführers ist verstorben.
Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer im Grossraum Kabul weder über eine
gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder
Beziehungsnetz. Gerade diese Zumutbarkeitsfaktoren wären jedoch entscheidend,
um im Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufbauen respektive sichern zu
können.
5.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb
seines Heimatstaates keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht;
eine Rückkehr nach Afghanistan ist somit insgesamt als unzumutbar im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG zu beurteilen.
10
5.9 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlus-
sgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen
für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
5.10 Aus den Akten des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte für eine in der
Schweiz geschlossene "Ehe nach Brauch" mit einer vorläufig aufgenommenen
Landsfrau (N 454 088). Ob tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt
- beide Partner leben offensichtlich an unterschiedlichen Wohnadressen - und ob
der Beschwerdeführer auch unter dem Blickwinkel der Einheit der Familie in die
vorläufige Aufnahme seiner allfälligen Partnerin aufzunehmen gewesen wäre (vgl.
EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen
bleiben.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche
betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ist die
Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da die Asylgewährung von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden ist,
unterliegt der Beschwerdeführer in diesem Punkt. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind ihm die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Die notwendigen Parteikosten lassen sich
indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die reduzierte
Parteientschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 500.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Asylgewährung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung betrifft; soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu
leisten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten
(Ref.-Nr. _______ und _______)
- B._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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