Abtei lung V
E-6550/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
X._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Ulrich Seiler, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
17. Februar 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6550/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehö-
riger muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______
(bosnisch-kroatische Föderation), verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter am 29. Oktober 2001
und reiste am 30. Oktober 2001 in die Schweiz ein, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2001 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel summarisch befragt.
Am 8. April 2002 folgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige
kantonale Behörde.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe we-
gen seines bereits früher ausgereisten Vaters Probleme gehabt. Dieser
sei Abgeordneter bei der Gemeinde und Präsident der
Ortsgemeinschaft gewesen und während des Krieges (1993) festge-
nommen worden. Dabei habe man ihn gezwungen, (...) einen Aufruf an
die andere Seite zu machen, damit diese ihre Waffen abgebe. Nach
seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei der Vater in den Krieg
eingezogen worden. Nach dem Krieg hätten die eigenen Probleme
begonnen. Er und seine Mutter seien seit 1993/ 1994 mehrmals
malträtiert, erniedrigt und geschlagen worden. Einmal sei er mit einem
Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, worauf er ein bis
zwei Tage hospitalisiert worden sei. Er sei im Jahre 2000 zweimal, als
er sich in einer Bar aufgehalten ha-be, von Unbekannten geschlagen
worden. Er habe bei der Polizei Anzeige gegen die Täter erstattet. Im
Übrigen sei er im Jahre 1996 an (...) erkrankt und seither auf die Pfle-
ge seiner Eltern angewiesen. Er habe mit seiner Ausreise vorerst zu-
warten müssen, da er nicht genug Geld gehabt habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. Februar 2003 - eröffnet
am 18. Februar 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
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standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer
zusammen mit seinen Eltern bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechts-
vertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Beistand. Zudem
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ferner ersuchte der Beschwer-
deführer um Einsicht in die Akten, wobei ihm die Möglichkeit zu geben
sei, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurden betreffend den Vater des Beschwer-
deführers eine Ernennungsurkunde (Rjsenjje) und ein Mitglieder-
ausweis - beide fremdsprachig und in Kopie - sowie betreffend den
Beschwerdeführer ein ärztlicher (Überweisungs-)Bericht des Spitals in
B._______ vom 21. Januar 2003 eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 6. März 2003 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung ei-
ner Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig
wurden der Beschwerdeführer und seine Eltern angewiesen, entweder
eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Im Weiteren wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung von Beschwerdeergän-
zungen eingeräumt.
E.
Mit Eingabe vom 11. März 2003 reichte der Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbestätigung vom 10. März 2003 ein und ergänzte seine
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Beschwerde. Gleichzeitig bezeichnete er die Abweisung des Gesuchs
um Beiordnung eines amtlichen Anwalts als gesetzeswidrig.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. März 2003 wurde die mit
Zwischenverfügung vom 6. März 2003 bisher erst bedingt gewährte
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbe-
hältlich einer Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers bestätigt. Gleichzeitig wurde das Wieder-
erwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August
2003 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 8. September 2003 wurde eine Stellungnahme zur Vernehm-
lassung eingereicht.
I.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. März 2006 verneinte die
Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge.
J.
Der Beschwerdeführer nahm dazu am 24. April 2006 Stellung und
reichte verschiedene Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Bestätigungen für
Deutschkurs 2001/2002, Referenzschreiben und Bewerbungsunterla-
gen) ein, die seine Integration in der Schweiz belegen sollen.
K.
Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006
durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tä-
tigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der
am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen
Rechtsmittel übernehme.
L.
Am 3. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
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des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren
mit.
M.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2008 ersuchte die Y._______ in
C._______ um Angaben zum Verfahrensstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete dieses Schreiben am
18. Februar 2008.
N.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 wies der Beschwerdeführer auf sei-
ne Integration in der Schweiz hin. Er spiele Fussball und suche Arbeit,
habe jedoch bisher keine Arbeitsbewilligung erhalten. Zudem wurde
(betreffend die Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdefüh-
rers) um eine Fristverlängerung ersucht.
O.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 wurde das Gesuch um Fristerstre-
ckung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der Schreiben der Y._______ vom 9. Februar 2008 und des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 zugestellt.
P.
Am 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige
Beweismittel betreffend seinen Vater und eine Stellungnahme ein. Zu-
dem wurde ein Arztbericht betreffend die Mutter des Beschwerdefüh-
rers in Aussicht gestellt.
Q.
Am 1. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
betreffend seinen Vater (Schreiben des (...) vom 6. März 2008 samt
Übersetzung, ein Urteil des (...) vom (...) 1997 mit Teilübersetzung) zu
den Akten.
R.
Am 11. April 2008 wurden zwei Zeitungsausschnitte zu den Akten ge-
reicht.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen
- durch nichtstaatliche Organe zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und an-
dererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zu-
lasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Für die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen,
dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte
Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet.
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen handle es
sich um Übergriffe durch Dritte. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass
künftig weitere Verfolgungsereignisse eintreten würden, da der Be-
schwerdeführer erst viele Monate nach den tätlichen Übergriffen aus-
gereist sei. Ausserdem würden diese auch in Bosnien und Herzegowi-
na strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafver-
folgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahn-
det würden. Der Beschwerdeführer habe deren Schutz nicht angerufen
und keine Anzeige erstattet. Es handle sich vorliegend nicht um staatli-
che Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, weshalb sie nicht
asylrelevant seien.
4.2 In der gemeinsamen Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers
und seiner Eltern wird betreffend den Beschwerdeführer geltend ge-
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macht, dieser sei wegen seines Vaters geschlagen und mit dem Tod
bedroht worden. Zudem sei er wegen seiner Krankheit (...) auf seine
Eltern angewiesen. Seine Pflege sei in Bosnien und Herzegowina nicht
sichergestellt.
In der Beschwerdeergänzung vom 11. März 2003 werden weitere Aus-
führungen betreffend den Vater des Beschwerdeführers gemacht.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003 hielt die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, die beim Beschwerde-
führer diagnostizierte (...) sei bereits in seinem Heimatstaat mit dem
notwendigen Medikament behandelt worden. Es könne davon aus-
gegangen werden, dass die Krankheit auch nach der Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina angemessen behandelt werden könne.
4.4 In der Stellungnahme vom 8. September 2003 werden aus-
schliesslich Ausführungen betreffend den Vater des Beschwerdefüh-
rers gemacht.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt hat.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schläge und Dro-
hungen durch unbekannte Personen im Jahre 2000 betrifft, ist festzu-
stellen, dass solche Benachteiligungen als Handlungen privater Dritter
zu erachten sind. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ist zudem davon auszugehen, dass die bosnisch-herzegowinischen
Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers geht denn auch nicht hervor, dass die Behörden
nicht bereit gewesen wären, ihn gegen ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes von Seiten dieser Unbekannten zu schützen. Der
Beschwerdeführer hat entgegen der von der Vorinstanz gemachten
Feststellung anlässlich der kantonalen Befragung zwar geltend ge-
macht, im Anschluss an den zweiten Übergriff auf ihn in einer Bar auf
dem Polizeiposten Anzeige gegen die Täter erhoben zu haben, was je-
doch nichts genützt habe (vgl. Akte A6, S. 12). Hingegen ist er nach
den letzten Übergriffen durch Dritte noch über ein Jahr in seinem Hei-
matland geblieben, womit es an dem zwischen dem fluchtauslösenden
Ereignis und der Ausreise notwendigen zeitlichen Kausalzusammen-
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hang fehlt. Überdies sind die geltend gemachten Behelligungen in
einer Bar auch mangels der für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlichen Intensität als nicht asylrelevant zu erachten.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Be-
weismittel näher einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern
könnten. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in
Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für den Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen wür-
den. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14.
Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herze-
gowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung
dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Ok-
tober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich
in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis
der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen ge-
prägt und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der ange-
laufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen
aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der
Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat.
In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen
Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar, was die
politische und wirtschaftliche Lage anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob per-
sönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als
nicht zumutbar erscheinen lassen.
7.5 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches
grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung
individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungswei-
se Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigen-
tum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre
Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.).
7.6 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus
A._______ stammt, wo er eigenen Angaben zufolge seit Geburt bis zu
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seiner Ausreise gewohnt hat (vgl. Akte A1, S. 1). Somit stehen einer
Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tat-
sächlicher Natur entgegen, weil sich der Beschwerdeführer von den
dortigen Behörden wieder registrieren lassen kann. Es ist nicht in
Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland aufgrund der langen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er
mit seinen Eltern, mit denen er in der Schweiz zusammen gewohnt
hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann,
zumal die Beschwerde seiner Eltern mit gleichem Urteilsdatum
ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen worden ist. Zudem dürften
gemäss den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers (vgl.
N _______) auch im heutigen Zeitpunkt weitere Verwandte (mehrere
Geschwister und Halbgeschwister der Eltern) nach wie vor in seiner
Heimatregion leben. Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge
der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht einfach sein dürfte, ist es ihm zuzumuten,
sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage
zu schaffen. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine
Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
7.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen entnommen
werden kann, wurde bei ihm im Jahre 1996 (...) diagnostiziert und mit
Medikamenten behandelt (vgl. Akte A1, S. 6; A6, S. 8 und 15). Deshalb
wurde er in seinem Heimatstaat als militärdienstuntauglich erklärt. In
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht des Spitals
C._______ vom 21. Januar 2003 wurde die Diagnose bestätigt, (...).
Der behandelnde Arzt hielt im hievor genannten Bericht fest, der
Beschwerdeführer sei seit zirka fünf Jahren mit dem Medikament
Z._______ behandelt worden. Er habe die (...) Therapie vor sechs
Monaten selbständig abgebrochen. Es sei bereits im Dezember 2002
zu einem (...) gekommen. (...). Nach einer Überwachung über Nacht,
die ereignislos verlaufen sei, habe der Beschwerdeführer nach Hause
entlassen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der Aktenlage,
insbesondere des eingereichten Arztzeugnisses vom 21. Januar 2003
zum Schluss, dass eine Weiterbehandlung der beim Beschwerdeführer
Seite 12
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seit 1996 bestehenden (...) wiederum in Bosnien und Herzegowina
erfolgen kann. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der vom
Beschwerdeführer selbstständig vorgenommene Abbruch der (...)
Therapie zu den im Dezember 2002 und Januar 2002 aufgetretenen
(...) geführt hat. Es ist daher auch in seiner Mitverantwortlichkeit, die
von ihm benötigten Medikamente gemäss den Anweisungen des
behandelnden Arztes einzunehmen, um in Zukunft weitere Rückfälle
zu vermeiden. In den Akten sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden,
wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, diese
selbständig zu befolgen. Eine Weiterbehandlung in Bosnien und
Herzegowina kann wiederum bei der ihn früher behandelnden Ärztin
oder in einem der in den Gemeinden tätigen „Mental Health Center“
erfolgen. Es besteht kein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatland keine fachgerechte medizinische Behand-
lung erhalten würde. Was die Finanzierung der erforderlichen medizini-
schen Behandlung respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und
Herzegowina anbelangt, besteht für den Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit, sich mit Hilfe seines Identitätsausweises bei den lokalen
Behörden in seiner Heimatregion registrieren zu lassen, um so
medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu EMARK
2002 Nr. 12 E. 10b, EMARK 1999 Nr. 6 E. 6d und e in fine). Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
7.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 13
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. März
2003 gutgeheissen hat, und der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig
ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-6550/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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