B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6550/2016
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MA Tanja Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Juni respektive Oktober 2014 in Richtung
Äthiopien. Von dort gelangte er via den Sudan, Libyen und Italien am
13. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte.
B.
Eine am 17. November 2015 im Auftrag des SEM erstellte radiologische
Knochenaltersanalyse ergab ein Skelettalter des Beschwerdeführers von
(...) Jahren.
C.
Am 11. Dezember 2015 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur
Person (BzP) statt. Als Ausreisegründe gab er dabei an, er habe die Schule
ungefähr im (…) 2014 in der (...) Klasse abgebrochen, um im Landwirt-
schaftsbetrieb der Familie mitzuhelfen; nach einiger Zeit sei er von heimat-
lichen Behörden schriftlich aufgefordert worden, wieder zur Schule zu ge-
hen oder sich zwecks Absolvierung des Militärdiensts bei der Armeever-
waltung zu melden. Vor Ablauf der ihm gesetzten Frist sei er illegal aus
dem Land geflohen.
D.
Am 10. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer – unter Mitwirkung einer
Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende – einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört. Er bestätigte dabei grundsätzlich
seine im Protokoll der BzP enthaltenen Angaben, schilderte jedoch insbe-
sondere gewisse zeitliche Abläufe anders. Bei dieser Anhörung reichte er
Kopien der Identitätskarte seiner Eltern zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob.
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Seite 3
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung des Asylentscheids des SEM und die Asylge-
währung, eventuell die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, sub-
eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Ent-
scheid. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Aus-
richtung einer angemessenen Parteientschädigung für seine Rechtsvertre-
terin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer dazu auf, die angebotene Fürsorgebestäti-
gung und die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin ins Recht zu legen; der
Instruktionsrichter lud ausserdem das SEM ein, eine Vernehmlassung zur
Beschwerde zu den Akten zu reichen.
H.
Am 8. November 2016 wurden die Vollmacht und eine Fürsorgebestäti-
gung nachgereicht.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2016 hielt das SEM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kennt-
nis und bot diesem Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Vorinstanz zu
äussern.
K.
In der Replik vom 21. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer – innert
erstreckter Frist – an seinen Anträgen festhalten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorflucht-
gründe müssten aufgrund verschiedener Aussagewidersprüche und Unge-
reimtheiten als unglaubhaft qualifiziert werden und die behauptete illegale
Ausreise aus Eritrea sei – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens – flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.2 Der Beschwerdeführer liess einerseits die Unglaubhaftigkeit seiner
Asylgründe bestreiten. Andererseits kritisierte er die Praxis des SEM, ille-
gale Ausreisen aus Eritrea nicht mehr in jedem Fall als flüchtlingsrechtlich
relevant zu anerkennen. Die im Sommer 2016 diesbezüglich vorgenom-
mene Praxisänderung des SEM sei inhaltlich falsch, zumal sie nur auf wis-
senschaftlich fragwürdige Quellen und Schlussfolgerungen abgestützt sei;
das Vorgehen der Vorinstanz sei zudem mit Bezug auf das Vorgehen un-
zulässig, indem es nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht (in
BVGE 2010/54) festgelegten Anforderungen für Änderungen der Länder-
praxis entsprochen habe.
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Seite 6
5.
Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe anbelangt, schliesst
sich das Gericht nach Durchsicht der gesamte Akten der Auffassung des
SEM an:
5.1 Der Beschwerdeführer schilderte bei seinen Befragungen die Gründe
für seinen Schulabbruch unterschiedlich: In der BzP gab er zweimal zu
Protokoll, er habe seiner Familie im Landwirtschaftsbetrieb helfen müssen,
weil der Vater und seine älteren Brüder zum Militärdienst eingezogen wor-
den seien und sich ausser ihm niemand um den Betrieb habe kümmern
können (vgl. Protokoll BzP S. 4 f. und 8). Bei der Anhörung erwähnte er
diese Motivation für sein Verhalten von sich aus nicht mehr, sondern führte
aus, der Schulabschluss habe in Eritrea keine wichtige Bedeutung und die
Verhältnisse in den Schulen seien allgemein von Gewalt und Unterdrü-
ckung geprägt (vgl. Protokoll Anhörung S. 5). Erst auf Vorhalt der abwei-
chenden Äusserungen bei der Erstbefragung gab er an, jene Erklärung sei
ebenfalls richtig (vgl. a.a.O.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung (vgl. dort S. 4) ist dieses Aussageverhalten als klares Unglaub-
haftigkeitsindiz zu werten.
Zudem wäre auch die Aussage in der BzP "Ich wäre gerne [weiter] in die
Schule gegangen, das ging aber nicht" (vgl. Protokoll S. 8) mit den in der
Anhörung zunächst protokollierten Schilderungen des überaus harten
Schulalltags schwerlich vereinbar (vgl. Protokoll Anhörung S. 5: "Die Schu-
le in Eritrea kann man nicht mit schweizerischen Verhältnissen vergleichen,
weil in der Schule gibt es auch Gewalt. Man wird geschlagen, man muss
machen was einem befohlen wird. Es gibt keine Demokratie dort. Deswe-
gern hat man keine Freude in der Schule, weil es ein Zwang ist").
5.2
5.2.1 In der BzP und zu Beginn der Anhörung gab der Beschwerdeführer
wiederholt klar zu Protokoll, er sei nach Beginn der (...) Klasse aus der
Schule ausgetreten (vgl. Protokoll BzP S. 4, Protokoll Anhörung S. 5), liess
dann aber im Verlauf der Anhörung erkennen, dass er die Schule bereits
vor Beginn des (...) Schuljahres verlassen habe.
5.2.2 Das Argument in der Beschwerde, dieser Widerspruch sei "hinfällig",
weil dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden sei, hierzu
Stellung zu nehmen, überzeugt schon deshalb nicht, weil anlässlich der
Anhörung diesbezüglich explizit nachgefragt wurde und seine daraufhin
protokollierten Aussagen unmissverständlich (widersprüchlich) sind
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(vgl. Protokoll Anhörung S. 6: "F42: Warst du nun schon in der (…) Klasse
oder hättest du erst damit anfangen sollen? Ich habe mich für dieses Jahr
angemeldet. Ich war sogar dort registriert. Aber ich habe es nicht angefan-
gen.").
5.2.3 Im Übrigen ist zu Widersprüchen in eigenen Aussagen von Asylsu-
chenden – anders als bei Widersprüchen zwischen eigenen Angaben und
denjenigen von Drittpersonen – nicht zwingend das rechtliche Gehör zu
gewähren (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nrn. 13 und 14).
5.3 Dass der Beschwerdeführer das konkrete Datum des Schulaustritts bei
den beiden Befragungen nicht gleich schilderte, stellt hingegen in der Tat
kaum ein starkes Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
Allerdings ist es merkwürdig, dass der Beschwerdeführer in der BzP und
in der Anhörung einerseits zwar nur das Jahr (2014) des Schulabbruchs
mit Sicherheit kennen wollte (vgl. Protokoll BzP S. 5, Protokoll Anhörung
S. 6), andererseits dann aber trotzdem ein präzises Datum nannte (vgl.
Protokoll BzP, a.a.O.: "[…] ich glaube, es war am XX.XX.2014").
5.4 Den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea gab der Beschwerdeführer
widersprüchlich an mit "Oktober 2014" (vgl. Protokoll BzP S. 7) bezie-
hungsweise mit "Juni 2014" (vgl. Protokoll Anhörung S. 6).
5.5
5.5.1 Insgesamt sind die protokollierten Aussagen zu den Vorfluchtgründen
wenig substanziiert, und sie weisen auch sonst nur wenig Realitätskenn-
zeichen auf.
5.5.2 Soweit der Beschwerdeführer ergänzend zu Protokoll gab, er sei
auch wegen des Militärdiensts aus der Schule ausgetreten (vgl. Protokoll
Anhörung S. 5), ist dieses Vorbringen insofern unverständlich, als ihn ja
gerade der Schulbesuch noch mehrere Jahre lang vor einer ungewollten
Einziehung in den National Service bewahrt hätte (vgl. auch SEM-Verfü-
gung S. 3).
5.5.3 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bei einem Schulabbruch am "XX.XX.2014" erst (…) Jahre
alt gewesen wäre. Es ist (auch bei gebührender Berücksichtigung der Tat-
sache, dass ihr Verhalten häufig von Willkür geprägt ist) kaum vorstellbar,
dass die eritreischen Behörden ein Kind in diesem Alter in den Militärdienst
aufbieten würden.
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Seite 8
5.5.4 Schliesslich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer das angebli-
che Schreiben der heimatlichen Behörden nicht zu den Akten gereicht hat.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft
qualifiziert und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
6.
6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel auch mit dem Vorbringen, die
Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht (und überdies formal
falsch) erfolgt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen bei-
den Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenz-
urteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage
befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
6.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu-
tung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
6.2.2 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
E-6550/2016
Seite 9
6.3 Aus den Akten des Beschwerdeführers werden solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich. Die Frage
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea
kann damit offen bleiben.
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft folglich
zu Recht verneint.
7.
7.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe nicht das korrekte Vor-
gehen befolgt, welches ihm das Bundesverwaltungsgericht für Praxisände-
rungen in einem Grundsatzurteil vorgeschrieben habe.
7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.3 Diese Regeln waren indessen – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – für das SEM bei der Praxisänderung vom Sommer 2016
nicht massgebend:
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
E-6550/2016
Seite 10
7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Ver-
fügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu
entnehmen (vgl. Verfügung S. 4 f.).
7.3.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
damaligen BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht wor-
den, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien
und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden
Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni
2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt.
7.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-6550/2016
Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. September 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) . Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kosten-
auflage abzusehen.
11.2 Für die beantragte Parteientschädigung besteht angesichts des Un-
terliegens des Beschwerdeführers kein Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6550/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark