B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6550/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka mit seinem eigenen Reise-
pass am 24. Oktober 2015, reiste am 29. Oktober 2015 in die Schweiz ein
und suchte am folgenden Tag um Asyl nach.
A.b Am 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person
(BzP) und am 30. März 2017 sowie am 19. April 2017 vertieft zu seinen
Asylgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, wegen der Teil-
nahme an einem (…) für (…) im (…) 2013, der von einem ehemaligen Mit-
glied der Tamil National Alliance (TNA) organisiert worden sei, habe er
Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen.
Sie hätten ihn verdächtigt, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
in Verbindung zu stehen. Er sei verhört, misshandelt und am nächsten Tag
entlassen worden. Im (…) 2015 hätten Angehörige des CID aus ihm unbe-
kannten Gründen bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Deshalb sei er nach
Colombo gegangen. In der Folge sei er mehrmals bei sich zu Hause ge-
sucht worden. Im (…) 2015 habe seine Mutter einen Brief erhalten, wonach
er für eine Befragung vorgeladen worden sei. Zwei Tage später sei er er-
neut von Mitgliedern des CID bei sich zu Hause aufgesucht worden. Seine
Mutter habe diesen erzählt, dass er sich nicht mehr in Sri Lanka aufhalte.
Danach sei nochmals nach ihm gesucht worden, weil seine Familie Besuch
von einer Person erhalten habe, von der das CID dachte, es handle sich
um ihn.
A.c Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil E-3227/2017 vom 15. August 2018 ab.
A.e
Mit Eingabe vom 12. September 2018 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein. Darin macht er geltend, am (…)
2018 hätten sich Agenten des CID bei seiner Mutter nach ihm erkundigt.
Sie hätten insbesondere wissen wollen, was er – der Beschwerdeführer –
mit der Unterbringung von LTTE-Aktivisten zu tun habe und ob er etwas
über Waffenverstecke wisse. Drei Tage später seien sie erneut bei der Mut-
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ter vorbeigegangen und hätten ihr eine Polizeivorladung des Hauptquar-
tiers in B._______ übergeben sowie das Haus durchsucht. Gemäss ihren
Angaben habe der CID zuerst versucht, die Vorladung per Post zuzustel-
len, aber eine falsche Adresse gehabt; statt an die (…) sei sie an die (…)
gesendet worden. In der Folge habe seine Mutter ihm die Vorladung über
einen Mittelsmann zukommen lassen. Diese sei ihm erst nach dem ableh-
nenden Beschwerdeentscheid des Gerichts zugestellt worden. Er wisse
nicht, weshalb die Vorladung zum jetzigen Zeitpunkt ausgestellt worden
sei. Vermutlich sei er verraten worden. Zwischen (…) und (…) habe er (…)
der LTTE unterstützt. Er habe Mitgliedern der LTTE (…) und (…). Dies habe
er im Rahmen des ersten Asylverfahrens verschwiegen, weil er befürchtet
habe, deswegen als asylunwürdig zu gelten. Aus der Vorladung gehe her-
vor, dass bei der Polizei in B._______ Hinweise eingegangen seien, wo-
nach er an terroristischen Aktivitäten beteiligt sei und Terroristen Hilfe
leiste. Seine Mutter habe bezüglich des Vorfalls vom (…) 2018 bei der Men-
schenrechtskommission Beschwerde eingereicht und sich an den Dorfvor-
steher sowie den Priester gewendet. Im Weiteren sei er auch nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2018 in der Schweiz
exilpolitisch aktiv. Seine Gefährdungslage sei vor dem Hintergrund neuer
und aktueller Länderinformationen neu zu beurteilen. Seit Mitte 2017 be-
ziehungsweise seit dem Ausgang der Kommunalwahlen 2018 habe eine
neue Phase der Nachkriegszeit begonnen. Für Minderheiten in Sri Lanka
habe sich die Lage verschlechtert. Aufgrund der neusten Entwicklungen,
seiner Vorgeschichte sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka sei er bei
einer Rückkehr gefährdet. Mit dem exilpolitischen Engagement und dem
langjährigen Aufenthalt in der tamilischen Diaspora seien weitere Risiko-
faktoren erfüllt.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.–.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt fol-
gende Anträge: Das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich
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stellenden datenschutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei. Ange-
sichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage
in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen
Präsidenten und Extremisten Rajapakses zum neuen Premierminister sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche
Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten
worden seien. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese
Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die
objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtsperso-
nen ausgewählt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe fest-
zustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die
angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der
Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung we-
gen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweis
der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfü-
gung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und
es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer auf CD-ROM folgende Be-
weismittel ein: zahlreiche Berichte/Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in
Sri Lanka, Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 mit durch den
Rechtsvertreter geschwärzten Stellen, eine vom Rechtsvertreter zusam-
mengestellte Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka (Stand
22. Oktober 2018) mit 409 Beilagen, Formular Ersatzreisepapierbeschaf-
fung des sri-lankischen Generalkonsulats, Kopie eines Zustellcouverts mit
einem Track and Trace Auszug, Kopien der Gerichtsakten der Verfahren
vor dem High Court of Vavuniya und Colombo mit englischer Übersetzung,
Kopien zweier Zeugenaussagen vor dem High Court of Vavuniya mit eng-
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lischer Übersetzung, Dokument Eidgenössisches Departement des Äusse-
ren, Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in
Sri Lanka, Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017,
16744/14.
Als Sachverhaltsergänzung bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene vor, Sri Lanka befinde sich infolge der verfassungswidrigen Ernen-
nung Rajapakses zum Premierminister im Oktober 2018 in einer politi-
schen Krise. Dies könne Einfluss auf die Lage der tamilischen Minderheit
in Sri Lanka haben sowie zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamili-
sche Rückkehrer führen.
D.
Am 22. November 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang
der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der Erwägung 1.3 – einzutreten.
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1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.4 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen
vorab entschieden worden sei. Es fehlt jedoch gänzlich an einer Substan-
tiierung dieses Antrags, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf erüb-
rigt.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
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rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters
gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quel-
len des besagten Lagebilds. Der Antrag ist folglich abzuweisen und auf die
Begründung eines früheren Urteils zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
7.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als
verletzt, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem Antrag nicht zu den
Asylgründen angehört habe.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzu-
hören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss
des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c
AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8
AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung
des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer in seinem 19 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassen-
den Gesuch getan. Im Übrigen handelt es sich beim Rechtsvertreter des
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Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und
wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dar-
gelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grund-
sätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge
erweist sich als unbegründet.
7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt. Sie habe die von ihm eingereichten Länderinformati-
onen falsch gewürdigt, indem sie einen konkreten Bezug zu ihm verneint
habe. Falls keine Verletzung des Willkürverbots vorliege, sei zudem unter
dem Titel der Begründungspflicht die inkorrekte Würdigung der eingereich-
ten Polizeivorladung vom (…) 2018 und der Anzeigebestätigung der Nati-
onalen Menschenrechtskommission zu prüfen.
Der Beschwerdeführer vermengt formelle Mängel eines Entscheides mit
der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung der
Beweismittel respektive Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft
dies nicht die Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat
leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachge-
rechte Anfechtung den auch ohne weiteres möglich. Eine lediglich von der
vom Beschwerdeführer abweichenden materiellen Beurteilung der Vorbrin-
gen stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Rüge geht fehl.
Bei fehlender Rechtsverletzung fällt eine Verletzung des Willkürverbotes
von Vorneherein ausser Betracht.
7.5 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig
und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvollständige
Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vor-
genommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksich-
tigt. Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhalts-
feststellung vermieden werden können. Darüber hinaus habe die Vor-
instanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt
abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung aufgrund sei-
ner tamilischen Ethnie, seiner Verbindungen und jenen seines Vaters zu
den LTTE, seiner Aktivitäten zu Gunsten von LTTE-Mitgliedern, der Suche
durch die sri-lankischen Behörden im (…) 2018, des Aufenthaltes in einem
tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des Nichtvorhan-
denseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen Rückschaffung
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nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche Lagebild vom
16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länder-
informationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allge-
meine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vor-
instanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die
Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das
Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court
Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu
haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objekti-
ven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung vermengt.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwer-
deführer im Mehrfachgesuch vorgetragenen wesentlichen Sachverhalts-
elemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand,
dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum an-
deren aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vor-
bringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kri-
tik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich
ergangene Urteile der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts
kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Aus dem Verweis auf die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag er nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt.
8.
Die formellen Rügen erweisen sich somit allesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Der Beschwerdeführer sei erneut ausführlich anzuhören, durch
eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu
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Seite 10
Sri Lanka verfüge. Dem Beschwerdeführer sei Frist anzusetzen, damit ent-
sprechende Unterlagen zur Belegung seiner anhaltenden exilpolitischen
Tätigkeit nachgereicht werden können. Die beigebrachten objektiven Be-
weismittel (Beilage 1 und 3) seien sorgfältig zu würdigen und deren Au-
thentizität entsprechend über die sri-lankische Botschaft in Colombo abzu-
klären.
9.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt. Ohnehin besteht – wie bereits erwähnt
– im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute An-
hörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Weiter sieht sich das Gericht ange-
sichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht veranlasst, dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen.
Es obliegt ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ent-
sprechende Unterlagen einzureichen. Für deren Beibringung stand dem
Beschwerdeführer seit der Einreichung des ersten beziehungsweise zwei-
tens Asylgesuches, spätestens aber seit Beschwerdeerhebung genügend
Zeit zur Verfügung. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der nachfolgen-
den Erwägungen besteht somit keine Veranlassung für eine Botschaftsab-
klärung. Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
10.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
11.
11.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
11.2 Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, bereits im ersten Asylver-
fahren seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem CID als unglaub-
haft eingestuft worden. Insofern seien dem neuen Vorbringen, wonach er
eine Polizeivorladung vom (…) 2018 erhalten habe, gemäss welcher bei
der Polizei in B._______ Hinweise über seine Involvierung in terroristi-
schen Aktivitäten eingegangen seien, Zweifel anzubringen. Zudem seien
die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich,
vage und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Er habe nicht angeben kön-
nen, weshalb die Vorladung seiner Mutter überbracht worden sei und ver-
mute lediglich, er sei verraten worden. Begründete Hinweise dazu und wei-
tere Ausführungen zu den genauen Umständen des Erhalts der Polizeivor-
ladung seien dem Mehrfachgesuch nicht zu entnehmen. Ferner habe der
Beschwerdeführer lediglich angefügt, seine Mutter sei drei Tage vor dem
Erhalt dieser Vorladung vom CID aufgesucht und nach ihm befragt worden.
Diese Angaben seien ebenfalls vage und substanzlos ausgefallen. Weiter
seien Zweifel an der eingereichten Polizeivorladung anzubringen. Beim
Dokument handle es sich um eine Mitteilung einer Polizeistation an eine
andere. Von welcher Polizeistation die Mitteilung verschickt worden sei, sei
mit dem einzigen Hinweis auf die „Sri Lanka Polizei“ nicht begreiflich. Auf-
fallend erscheine auch der Umstand, dass das Dokument vom Postenchef
des Hauptquartiers in B._______ unterschrieben und mit einem Stempel
versehen worden sei, da die Mitteilung an den Polizeiposten in B._______
gerichtet sei. Nicht ersichtlich sei weiter, weshalb dem Beschwerdeführer
das Original des Dokuments zugestellt worden sei, wenn der Adressat der
Polizeiposten in B._______ sei. Hinsichtlich des eingereichten Dokuments
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Seite 12
würden demnach einige Ungereimtheiten bestehen, weshalb dessen Be-
weiswert reduziert sei. Die Zweifel an der Echtheit erhärteten sich durch
die unglaubhaften Aussagen. An dieser Einschätzung würden auch die
weiteren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Mangels
Sicherheitsmerkmalen sei die beim Dorfvorsteher eingereichte Beschwer-
deführer nicht geeignet, die bestehenden Zweifel zu beseitigen. Die Schrei-
ben der Menschenrechtskommission Sri Lanka und des örtlichen Priesters
seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem würden sie ledig-
lich die im ersten Verfahren als unglaubhaft beurteilen Vorbringen widerge-
ben.
Das Vorbringen betreffend die Gewährung von (…) sowie die (…) an LTTE-
(…) von (…) bis (…) sei ebenfalls unglaubhaft. Sowohl an der BzP als auch
der Anhörung habe der Beschwerdeführer diese Unterstützungstätigkeiten
für die LTTE nicht erwähnt. Der Erklärungsversuch im Mehrfachgesuch, er
habe dies verschwiegen, weil er befürchtet habe, als asylunwürdig beurteilt
zu werden, überzeuge nicht. Zudem sei er anlässlich der BzP explizit auf-
gefordert worden, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Das Vor-
bringen sei als nachgeschoben zu beurteilen.
11.3 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
fest, die geltend gemachten und seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. August 2018 andauernden exilpolitischen Tätigkeiten wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In-
wiefern das Engagement des Beschwerdeführers an Aktionen und De-
monstrationen einer profilierten respektive besonders engagierten exilpoli-
tischen Aktivitäten entsprächen, habe er unbegründet gelassen. Da seinen
Aussagen keine Angaben zum konkreten exilpolitischen Engagement zu
entnehmen seien, sei nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe. Seine Furcht des-
wegen verfolgt zu werden, sei unbegründet.
Sodann würden der Länderbericht vom 15. August 2018 und die zahlrei-
chen weiteren Berichte in keinem Bezug zur Person des Beschwerdefüh-
rers stehen und keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung geben.
Im Gesuch habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die angegebenen
Quellen in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen.
Der Verweis auf die politischen Entwicklungen, die Resultate der Kommu-
nalwahlen und weitere Verfolgungsmassnahmen im Juli und August 2018
gegen tamilische Separatisten beziehungsweise Behelligungen von Jour-
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Seite 13
nalisten, Aktivisten und Politikern genüge nicht, um beim Beschwerdefüh-
rer von einem Gefährdungsprofil auszugehen. Im Übrigen sei bezüglich der
Risikofaktoren auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3227/2017
vom 15. August 2018 zu verweisen. Insgesamt erfülle der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht.
12.
12.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine
Verletzung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Un-
recht als unglaubhaft gewürdigt. Er beruft sich darauf, dass die bisher ver-
schwiegenen LTTE Unterstützungstätigkeiten zwischen (…) und (…) nicht
voreilig als nachgeschoben beurteilt werden dürfen. Zudem müsse seine
Befürchtung, als asylunwürdig eingestuft zu werden, berücksichtigt wer-
den. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
aufmerksam gemacht wurde (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 2 und A15/14 F2).
Sodann vermag der erneute Hinweise auf die befürchtete Asylunwürdigkeit
nicht zu überzeugen vermag, zumal dies die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft vorausgesetzt hätte. Weiter hat die Vorinstanz hat in der ange-
fochtenen Verfügung im Einzelnen ausgeführt, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers vage, substanzlos, nicht nachvollziehbar, sich auf
zweifelhafte Beweismittel abstützen würden sowie nachgeschoben, mithin
insgesamt nicht glaubhaft sind. Zu diesen ausführlichen Erwägungen in
Bezug äussert er sich in der Beschwerdeschrift nicht. Somit gelingt es ihm
nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die im Rahmen des Mehrfach-
gesuchs geltend gemachten Asylgründe zu Unrecht als unglaubhaft beur-
teilt hat. Entsprechendes lässt sich den Akten auch nicht entnehmen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Rüge geht fehl.
12.2
12.2.1 Zu Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe vor, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, namentlich seine Unterstützungs-
leistungen und jene seines Vaters zu Gunsten der LTTE, die erfolgte Fest-
nahme und damit einhergehende behördliche Registrierung, das Fehlen
gültiger Reisepapiere und der Aufenthalte in der tamilischen Diaspora. Ein-
fluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch das Ergebnis der Kommu-
nalwahlen vom 10. Februar 2018.
E-6550/2018
Seite 14
12.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri
Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. (vgl. Urteile des BVGer D-
3777/2018 vom 2. Juli 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018
E. 13.1 und D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 13.1). Insofern ist an
der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten.
12.2.3 Die bisher geltend gemachte exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers erachtete das Gericht im Urteil E-3227/2017 vom 15. Au-
gust 2018 als niederschwellig, mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant ein-
gestuft (vgl. E. 9.2). Sodann unterlässt der Beschwerdeführer es in der Ein-
gabe, seine neuen Aktivitäten auch nur schon ansatzweise zu substantiie-
ren. Insoweit legt er nicht dar, inwiefern ihm durch seine auch nach dem
Ergehen des genannten Urteils fortgeführten exilpolitischen Aktivitäten von
den sri-lankischen Behörden unterstellt werden soll, er wolle damit den ta-
milischen Separatismus wieder aufleben lassen (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es liegen demnach keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von
weiteren Beweismitteln. Dies umso mehr als dem Beschwerdeführer – in
Kenntnis der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht – seit Einreichung des
Mehrfachgesuches und insbesondere seit Beschwerdeerhebung hinrei-
chend Zeit dazu zur Verfügung gestanden hat.
E-6550/2018
Seite 15
12.2.4 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stich-
haltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im
zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nach-
dem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten sowie vorliegen-
den Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden, er selbst keine Verbin-
dung zu den LTTE hat sowie keine Reflexverfolgung vorliegt und seine exil-
politischen Aktivitäten in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen
sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Fakto-
ren. Alleine aus der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären
Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren handelt. Inwiefern seine gesundheitlichen Probleme alleine ihm bei
der Wiedereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten verursachen sollten,
wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Entsprechendes ist den Akten auch
nicht zu entnehmen. Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden
Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).
12.2.5 Die im Beschwerdeverfahren im vorstehenden Zusammenhang ein-
gereichten Beweismittel vermögen – sofern sie überhaupt rechtserheblich
sind – an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich
grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die po-
litische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann da-
raus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des
High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu
lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die
LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der
LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers ver-
gleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
12.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-6550/2018
Seite 16
12.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag abzuweisen, angesichts der seit
dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri
Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Antrag
2). Darüber hinaus ist Mahinda Rajapakses mittlerweile als Premierminis-
ter zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickreme-
singhe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri
Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezem-
ber 2018;
sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, zuletzt abgerufen am 17. Ja-
nuar 2019).
13.
13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-6550/2018
Seite 17
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
14.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers (zuvor, E. 6.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter
E-6550/2018
Seite 18
Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit
dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung
der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht kei-
nerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in
entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal
– wie bereits erwähnt – Ranil Wickremesinghe das Amt als Premierminister
wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
14.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
14.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid
erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 9.5).
14.4.2 Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 15. August 2018 liegt in Bezug auf die indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien keine Veränderung vor. Der knapp (…)-jäh-
rige, gesunde und berufserfahrene Beschwerdeführer verfügt an seinem
Herkunftsort über ein bestehendes Beziehungsnetz (vgl. dazu ausführlich
Urteil BVGer E-3227/2017 E. 11.4). Mit dem Hinweis auf die aktuellen po-
litischen Geschehnisse in Sri Lanka, ohne einen konkreten Bezug herzu-
stellen, vermag der Beschwerdeführer nicht die Unzumutbarkeit darzule-
gen. Wie bereits ausgeführt, ist Ranil Wickremesinghe in der Zwischenzeit
E-6550/2018
Seite 19
wieder als Premierminister vereidigt worden. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich nach wie vor auch als zumutbar.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist. Aus diesem Grund fällt auch eine Verletzung des Will-
kürverbotes ausser Betracht. Es erübrigt sich schliesslich auch, auf die un-
sachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise des Bundesverwal-
tungsgericht und der Vorinstanz näher einzugehen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be-
zug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche das Gericht bereits mehrfach befunden hat (vorliegend
Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon mehrfach angedroht
– die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl.
bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf
E-6550/2018
Seite 20
Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6550/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: