B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6550/2019
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6092/2019 vom
27. November 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 4. Oktober 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
A.b Mit Urteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
18. November 2019 ab.
B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 gelangte der Gesuchsteller durch
seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht um
revisionsweise Aufhebung des Urteils E-6092/2019 vom 27. Novem-
ber 2019. Eventualiter sei das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegenzunehmen und zur Behandlung an das SEM weiterzuleiten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragt er den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
im Sinne von Art. 56 VwVG und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als
Beilagen reichte er zwei Beweismittel ([…]) ein und stellte als Beleg für
seine Mittellosigkeit eine Fürsorgebestätigung in Aussicht.
C.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Dezember 2019 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126
BGG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) und Art. 121
Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen in den Akten liegender
erheblicher Tatsachen) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens auf. Da er gemäss eigenen Angaben im ordentli-
chen Verfahren keine Kenntnis von der Existenz der revisionsweise einge-
reichten Beweismittel hatte und ihm keine unsorgfältige Prozessführung
vorgeworfen werden kann, ist davon auszugehen, dass er das neue Be-
weismittel im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen nicht
beibringen konnte. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist deshalb einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt
werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat.
4.
4.1 Den eingereichten Dokumenten ([…]) ist die revisionsrechtliche Erheb-
lichkeit mangels Beweiskraft abzusprechen.
Im Beschwerdeurteil E-6092/2019 vom 27. November 2019 wurde erwo-
gen, es treffe zu, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwi-
schen den Mitnahmen (im […] 2017 und im […] 2018) und der Ausreise
fehle und diese – sofern sie überhaupt stattgefunden hätten – keine asyl-
relevante Intensität zu entfalten vermöchten. Insofern der Gesuchsteller
auf Beschwerdeebene neue, in den Befragungen nicht erwähnte Vorbrin-
gen und Ergänzungen darlege, seien diese als nachgeschoben und un-
glaubhaft zu betrachten, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Die
vom Gesuchsteller aufgeführten Gründe, weshalb die verspäteten Ergän-
zungen im Sachverhalt nicht früher hätten geltend gemacht werden kön-
nen, vermöchten nicht zu überzeugen (a.a.O. E.10.1). Dazu wurde vorlie-
gend nichts Neues beigebracht. Dass – wie das vorliegende Dokument
suggeriert – die Generalstaatsanwaltschaft B._______ ein Ermittlungsver-
fahren gegen den Gesuchsteller wegen (…) eingeleitet und am (…) 2019
einen Festnahmebefehl ausgestellt haben soll, ist vor dem beschriebenen
Hintergrund wenig plausibel und wird im Revisionsgesuch auch nicht er-
hellend dargetan.
Hinzu kommt, dass es sich beim Schriftstück um ein behördeninternes Do-
kument ([…]) handeln soll, das mit Sicherheit nicht an die Verwandten der
damit gesuchten Person ausgehändigt würde. Das Dokument weist dar-
über hinaus keine nennenswerten Sicherheitsmerkmale auf, und der Stem-
pel bei der Unterschrift ist von schlechter Qualität. Zudem ist aufgrund der
Vorbringen des Gesuchstellers, er sei im (…) 2017 und (…) 2018 von Zi-
vilpolizisten in C._______ mitgenommen und dazu angehalten worden, in
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B._______ gegen Entgelt als Dorfschützer tätig zu werden, zumindest er-
staunlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft B._______ nicht bereits vor
dem Ausstellungsdatum des Festnahmebefehls ([…] 2019) über seinen
Aufenthalt in C._______ im Bilde war. Es würde mit diesem Wissen wenig
Sinn machen, die Bezirkspolizeidirektion B._______ mit der Festnahme
des Gesuchstellers zu beauftragen. Auch die undatierte «Niederschrift»
des Bürgermeisters des Quartiers D._______ in B._______ zur angebli-
chen Aufforderung der Bezirkspolizeidirektion vom (…) Oktober 2019 an
ihn, den Beamten Informationen zur Adresse respektive eine zweite Woh-
nadresse zu melden, weil der Gesuchsteller gesucht werde, macht vor die-
sem Hintergrund keinen Sinn. Auch bei der «Niederschrift» handelt es sich
im Übrigen um ein behördeninternes Dokument, das aus naheliegenden
Gründen nicht für die Verwandten des Gesuchstellers bestimmt wäre und
auch nicht speziell auf ihren Wunsch ausgestellt würde.
4.2 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, der Zeitdruck im beschleunig-
ten Asylverfahren habe die Hürden sowohl für die Erkennung seiner ge-
sundheitlichen Probleme als auch für den Zugang zu adäquater Behand-
lung weiter akzentuiert. Insgesamt seien im Urteil in den Akten liegende
respektive gerichtsnotorische Tatsachen nicht berücksichtigt worden. Des
Weiteren sei auch der übrige Sachverhalt unvollständig festgestellt wor-
den. In der Urteilsbegründung seien verschiedene in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden. Insbesondere sei die
Anhörung – wie dies bereits in der Beschwerde geltend gemacht worden
sei – besonders kurz ausgefallen. Bereits die äusseren Rahmenbedingun-
gen der Anhörung würden den Eindruck erwecken, der Sachverhalt sei nur
unvollständig abgeklärt worden. Weiter falle auf, dass der Rechtsvertreter
41 der insgesamt 117 Fragen gestellt habe; habe sich in seiner Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf den Hinweis erlaubt, der Fachspezialist
habe bereits fünfzehn Minuten nach Beginn der Befragung zu den eigent-
lichen Asylgründen erklärt, keine weiteren Fragen zu haben. Seiner weite-
ren Feststellung, diese Vorgehensweise widerspreche dem Untersu-
chungsgrundsatz, sei beizupflichten. Ein solcher Mangel an effektivem Ab-
klärungswillen seitens der Behörden könne auch nicht durch die anwe-
sende Rechtsvertretung kompensiert werden. Folglich fehle es, wie im Ur-
teil E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E.6.3.1 beurteilten Sachverhalt, an den
entscheidenden (Nach)fragen, «welche zur vollständigen und korrekten Er-
stellung des Sachverhalts notwendig gewesen wären». Im Anschluss an
die zu den neuen Beweismitteln gemachten Ausführungen sei festzuhal-
ten, dass der Sachverhalt auch deshalb unvollständig festgestellt worden
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sei, weil der politische Kontext im Herkunftsstaat ungenügend berücksich-
tigt worden und dem Gesuchsteller keine Gelegenheit gegeben worden
sei, Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Auch diesbezüglich
werde auf das zitierte Urteil vom 28. Juni 2019 verwiesen (a.a.O. E. 6.1).
Durch die vorstehend beschriebenen Mängel sei zudem das rechtliche Ge-
hör des Gesuchstellers verletzt worden. Die offenkundig gravierenden
Mängel hätten im Beschwerdeverfahren berücksichtig werden müssen.
Deshalb sei auch betreffend die ungenügende Feststellung des Sachver-
halts als Ganzes der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt.
Diese Rügen sind unter dem Blickwinkel von Art. 121 Bst. d BGG unbe-
gründet. Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn
das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen
Sinn nicht richtig erfasst hat. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt
beziehen und nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine Re-
vision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine
Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese für nicht ausschlaggebend
hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Erheblichkeit
setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundla-
gen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen
würde (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER a.a.O. Rz. 5.51 und 5.54). Im
Urteil vom 27. November 2019 wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund
der Aussagen des Gesuchstellers in der Anhörung sei die Vorinstanz nicht
gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht sehe keine Veranlassung dazu, ein ärztliches
Gutachten einzuholen (a.a.O. E.6.2). Zusätzliche Abklärungen – insbeson-
dere eine weitere Anhörung, ein medizinisches Gutachten oder weitere Be-
weismittel, die nicht ansatzweise präzisiert worden seien – würden weder
zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vo-
rinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Be-
weiswürdigung sei somit festzustellen, dass weitere Beweismittel oder eine
ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden
nicht zu einem anderen Entscheid führen könnten, weshalb auf das Nach-
reichen weiterer Beweismittel beziehungsweise eines Arztberichtes ver-
zichtet werden könne (a.a.O. E. 10.2). Daraus erhellt, dass diese Rügen
bereits Gegenstand des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens waren und
das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich keine in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Zudem ist
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festzuhalten, dass die Revision eines Entscheides des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt wer-
den kann (BVGE 2015/20 S. 296 ff. E. 3).
4.3 Soweit der Gesuchsteller Kritik an den kurzen Fristen im beschleunig-
ten Verfahren übt und geltend macht, aufgrund der jüngsten politischen
Entwicklungen in der Türkei seien Fälle asylsuchender Personen kurdi-
scher Ethnie, die möglicherweise mit der PKK (Kurdische Arbeiterpartei,
Partiya Karkerên Kurdistanê) oder PKK-nahen Organisationen in Verbin-
dung gebracht würden, nicht als einfache Fälle zu qualifizieren, die (bei
einer Ablehnung des Asylgesuchs) im beschleunigten Verfahren abschlies-
send beurteilt werden könnten, bringt er keine revisionsrechtlich relevanten
Punkte vor. Den diesbezüglichen Ausführungen ist die revisionsrechtliche
Erheblichkeit abzusprechen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6092/2019 vom 27. November 2019 ist demzu-
folge abzuweisen.
6.
Das Rechtsbegehren, eventualiter sei das eingereichte Gesuch als Wie-
dererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zur Behandlung an das
SEM weiterzuleiten, wird abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass die
Zuständigkeiten der rechtskundigen Rechtsvertreterin hinlänglich bekannt
sind, weshalb es ihr obliegt, allfällige Wiedererwägungsgründe von sich
aus bei der Vorinstanz geltend zu machen.
7.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos. Der mit Verfügung vom 12. Dezem-
ber 2019 angeordnete provisorische Vollzugsstopp endet mit dem Erlass
des vorliegenden Urteils.
8.
8.1 Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb die An-
träge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi