Abtei lung V
E-6551/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, alias B._______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6551/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 25. Oktober 2006 und gelangte am 10. November
2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 14. November 2006 im EVZ und der
Anhörung vom 30. November 2006 zu den Asylgründen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe eine
Liaison mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft gehabt, das er
habe heiraten wollen. Sein entsprechender Antrag sei indessen von
den Eltern des Mädchens abgelehnt worden. Er habe sich darauf wei -
terhin mit diesem getroffen. Eines Abends habe der Bruder des Mäd-
chens beide zusammen gesehen. In der Annahme, der Bruder habe
eine Waffe behändigen wollen, sei der Beschwerdeführer davon-
gerannt aber nicht nach Hause, sondern zu einem Onkel gegangen,
bei dem er sich versteckt und dem er vom Vorfall erzählt habe. Am fol-
genden Tag hätten die Eltern des Mädchens beim Vater des Be-
schwerdeführers dessen Auslieferung gefordert, um ihn zusammen mit
dem Mädchen umzubringen. In der Folge sei die Ausreise des Be-
schwerdeführers in die Wege geleitet worden.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 – gleichentags eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien im länderspezifischen Kontext höchst
stereotyp und unplausibel, liessen Realkennzeichen sowie eine Innen-
perspektive vermissen. Sie seien deshalb unglaubhaft und hielten
demzufolge den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht Stand. Den Voll-
zug der Wegweisung bezeichnete das BFM im damaligen Zeitpunkt
aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als nicht zumutbar
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und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers für
vorerst eine Dauer von zwölf Monaten.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das
BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der
nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als
grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss
eigenen Angaben aus der Provinz F._______ und verfüge dort über
ein familiäres Beziehungsnetz. Weiter verwies das BFM auf die dem
Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rück-
kehrhilfe.
Der Beschwerdeführer nahm, bezugnehmend unter anderem auf ver-
schiedene den Nordirak betreffende Berichte, mit Eingabe vom 17. Juli
2007 Stellung und beharrte dabei auf seinen im Asylgesuch vom
10. November 2006 vorgebrachten Ausreisegründen. Als Schluss-
folgerung ersuchte er darum, auf die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme zu verzichten. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel die Fax-
kopie eines gerichtlichen Schreibens vom _______ zum Tod seiner da-
maligen Freundin ein. Im Schreiben sei auch festgehalten, dass er von
der Familie des Mädchens mit dem Tode bedroht werde und es für ihn
nur im Ausland sicher sei.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 hob das BFM die mit Verfügung
vom 11. Dezember 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM qualifizierte den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
Zur Frage der Zulässigkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei mit rechtskräftiger
Verfügung vom 11. Dezember 2006 verneint worden, weshalb das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht greife. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer würde im Heimat-
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staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohen. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen,
aufgrund derer der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinste-
hende junge Männer, welche aus dieser Region stammten – grund-
sätzlich zumutbar sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sprechen. Er habe bis zur Ausreise in der Provinz F._______
gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei,
dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage wäre, sich eine
Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in der Provinz
wohnhaften Familie über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in
der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM verwies zudem auf
das "Rückkehrhilfeprogramm Irak".
E.
Mit Beschwerde vom 28. September 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, die Aufrechterhaltung der vorläufigen Auf-
nahme und eventuell die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Mittellosigkeit reichte der
Beschwerdeführer ein Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe der Stadt
C._______ zu den Akten.
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut auf zum Teil im
Internet erschienene Berichte respektive Stellungnahmen der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe, des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Neuen Zürcher Zeitung
einerseits und auf seinem Asylvorbringen einer verbotenen Liebschaft
respektive vorehelichen Beziehung andererseits. Aufgrund der all-
gemein prekären Lage im Irak sei der Wegweisungsvollzug insgesamt
unzumutbar.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde
das Original des bereits in Kopieform eingereichten gerichtlichen
Schreibens vom _______ (vgl. oben Bst. C) zu den Akten.
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F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Ok-
tober 2007 wurde der Beschwerdeführer zur Übersetzung des er-
wähnten gerichtlichen Schreibens vom _______ bis zum 29. Oktober
2007 aufgefordert und – unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses – der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf-
geschoben.
G.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer
fristgerecht eine beglaubigte Übersetzung des mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittels ein. Danach handelt es sich um ein
Schreiben des Zivilstandsgerichts von D._______ vom _______. Darin
wird von einem Richter im Wesentlichen festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer ein gewisses "Fräulein" geliebt habe, das – ohne sein
Wissen – von Dritten vergewaltigt worden sei. Am _______ sei der
Beschwerdeführer auf dem Dach seines Hauses zusammen mit der
jungen Frau gewesen und dabei von deren Bruder gesehen worden.
Anlässlich einer nachfolgenden medizinischen Untersuchung sei
festgestellt worden, dass das Mädchen nicht mehr Jungfrau gewesen
sei. Dies habe der Beschwerdeführer erfahren. Um Problemen mit den
Eltern des Mädchens zu entgehen, sei er am 25. Oktober 2006 aus-
gereist. Am _______ hätten die Brüder das Mädchen respektive ihre
Schwester umgebracht. Der Beschwerdeführer werde in der Heimat
mit dem Tode bedroht, obwohl er nicht schuldig sei; zum Glück sei er
aus dem Irak ausgereist.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 wurden die Akten dem
BFM zur Vernehmlassung unterbreitet.
Nach zweimaliger Fristverlängerung nahm das BFM mit Vernehm-
lassung vom 26. Februar 2008 unter anderem zum eingereichten Be-
weismittel Stellung: Beim Dokument handle es sich um eine Kopie mit
beschränkten Vergleichsmöglichkeiten (Papierqualität, Stempel etc.).
Allgemein sei der Beweiswert des Dokuments aber als gering einzu-
schätzen. Das Formular stamme aus den 1990er-Jahren, als zahl-
reiche Blankoformulare zirkuliert hätten. Dass noch im Jahre _______
in D._______ ein Dokument in Arabisch verfasst worden sein soll, sei
zumindest erstaunlich. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Gericht im
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Nordirak ein solches Schreiben verfassen würde. Das BFM erachte
daher das eingereichte Beweismittel als zur Untermauerung des
vorgebrachten Sachverhalts untauglich.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 wurde der Beschwerde-
führer zur Stellungnahme bis zum 18. März 2008 eingeladen.
In seiner Replik vom 12. März 2008 macht der Beschwerdeführer gel -
tend, seines Wissens sei das Dokument dem Bundesverwaltungs-
gericht im Original eingereicht worden. Ferner sei anzumerken, dass
auch im Nordirak Arabisch noch als Amtssprache gelte; gerade Ge-
richtsdokumente würden häufig in arabischer Sprache abgefasst. Die
Zweifel es BFM an der Echtheit des Dokuments seien deshalb nicht
begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländer-
rechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 blieb unan-
gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerde-
vorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden können. Der
Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 30. August 2007 zu Recht aufgehoben hat. Daran ver-
mag der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Beschwerde-
führer habe wegen der vorläufigen Aufnahme auf einen Rekurs gegen
die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 verzichtet, weil ein
Rekurs keine Aussicht auf einen verbesserten Status gehabt hätte
(vgl. Beschwerde S. 6), nichts zu ändern.
Nachdem keine Veranlassung besteht, die Akten zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen, ist der entsprechende Antrag abzu-
weisen.
3.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG).
Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 –
für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember
2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das
neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung
vom 11. Dezember 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund
der erwähnten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neu-
em Recht zu prüfen.
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4.
Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig auf-
genommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraus-
setzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art.
83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu be-
geben.
Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob das
BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt hat. Beim Geltendmachen von Wegweisungshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
5.
Das BFM hatte die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe als
unglaubhaft qualifiziert. Nach Durchsicht der Vorakten schliesst das
Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung an: Die protokol-
lierten Vorbringen müssen als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und
teilweise unlogisch bezeichnet werden. Der auffälligen Mangel an
Realitätskennzeichen und die deutliche Widersprüchlichkeit der proto-
kollierten Aussagen lassen nur den Schluss zu, dass der Be-
schwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt hat.
Bezeichnenderweise wurde die Asylverfügung des BFM vom Be-
schwerdeführer nicht angefochten.
Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte angebliche Be-
stätigung eines Gerichts in D._______ weist, wie das BFM zu Recht
festhält, verschiedene formale Fälschungsmerkmale auf und lässt sich
im Übrigen auch inhaltlich nicht mit den protokollierten Vorbringen des
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Beschwerdeführers in Einklang bringen. So wird darin festgehalten,
der Bruder des Mädchens habe das Liebespaar "am _______" auf
dem Dach erwischt, während der Beschwerdeführer angegeben hatte,
dieser Vorfall habe "ca. am _______" stattgefunden (vgl. Protokoll
Anhörung zu den Asylgründen S. 4). Auch die in der Bestätigung er-
wähnte Ermordung der Freundin des Beschwerdeführers, angeblich
am "_______", hatte dieser erstaunlicherweise bei den Befragungen
ebenso wenig erwähnt, wie ihre frühere Vergewaltigung durch unbe-
kannte Dritte. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer auch zur
naheliegenden Frage nicht Stellung, wieso er denn die auf _______
datierte angebliche Gerichtsbestätigung nicht früher zu den Akten
gereicht und beispielsweise damit eine Beschwerde gegen den
negativen Asylentscheid begründet hat. Es handelt sich bei diesem
Beweismittel, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, offenkundig nicht
um ein authentisches Dokument.
6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mit Verfügung vom 23. Mai
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2006 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Nach dem oben Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt ihm offensichtlich nicht.
Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. dazu Er-
wägung 7), lassen den Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Zusammenfassend wird im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
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kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O.
E. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In
der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht-
regierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu etwa UNHCR, Note
on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2).
7.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Ver-
pflichtungen und ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist
kurdischer Ethnie und Sprache und hat seit seiner Geburt bis zur Aus-
reise in der Provinz F._______ gelebt, wo auch seine Eltern und zwei
Geschwister ansässig sind. Nebst dem familiären Beziehungsnetz
dürfte er in der Provinz F._______ über weitere soziale
Anknüpfungspunkte verfügen. Er war bis zur Ausreise als Bauarbeiter
erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den
Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz
aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl aufgrund der
allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Nordprovinzen als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mit -
wirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen,
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des
Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist
damit abzuweisen.
11.
Nachdem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der Schweiz er-
werbstätig ist, kann nicht mehr von seiner prozessualen Bedürftigkeit
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ausgegangen werden. Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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