Abtei lung V
E-6551/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X.________, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6551/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner – eigenen
Angaben zufolge Pristina am 5. September 2008 verliess und am 8.
September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 22. September 2008 im EVZ Kreuzlingen und der am 29.
September 2008 durchgeführten Bundesanhörung zu den Asylgründen
im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem serbischen Teil
Mitrovicas (Kosovo), wo er das elterliche Haus besessen habe,
dass das Haus seit dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 unbewohnt
gewesen sei und er seit dem Jahre 2000 als selbstständiger (...) in
A.________ und anderswo gearbeitet und gewohnt habe (vgl. A8/12 S.
6),
dass der Beschwerdeführer, als er im Februar 2008 keine Arbeit mehr
gehabt habe, zu seinem Onkel väterlicherseits, der im albanischen Teil
Mitrovicas gewohnt habe, gezogen sei,
dass der Beschwerdeführer im Januar 2008 auf dem Heimweg in
Mitrovica von zehn ihm unbekannten maskierten Personen
festgenommen und mit einem LKW an einen ihm unbekannten Ort
gefahren worden sei, wo sie ihn verhört, geschlagen und von ihm
vergeblich verlangt hätten, sein Haus für deren Mission zur Verfügung
zu stellen,
dass sie ihn zudem zu seiner Kooperation hätten gewinnen wollen und
er ein Papier unbekannten Inhalts hätte unterschreiben müssen,
beides jedoch verweigert habe,
dass sie ihm seinen Pass, seinen Identitätsausweis sowie zwei
Fotographien abgenommen und ihn nach zwei bis drei Stunden wieder
freigelassen hätten,
dass sein Onkel väterlicherseits zu Hause in Mitrovica am 1. Septem-
ber 2008 von denselben Maskierten entführt worden sei,
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dass auch der Beschwerdeführer noch am selben Abend in A._______
von diesen maskierten Personen verhaftet worden sei und sie ihn
erneut zur Zusammenarbeit und zur Unterschrift hätten überzeugen
wollen,
dass er ostentativ sowohl die Kooperation als auch das Visieren des
Papiers abgelehnt habe, worauf die Maskierten seinen Pass und seine
Identitätskarte vor seinen Augen verbrannt, ihn am Gesicht mit
Scherben einer zerbrochenen Flasche verletzt und ihm mit dem Tode
gedroht hätten,
dass er der Polizei nicht vertraue, weshalb er wegen dieser Vorfälle
weder Anzeige erstattet noch behördlich vorgesprochen habe,
obschon sein Onkel noch immer unbekannten Aufenthaltes sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus dem Kosovo
entschlossen habe,
dass er am 5. September 2008 A._______ ohne Papiere verlassen
habe und unter Umgehung der Grenzkontrolle über ihm unbekannte
Länder auf dem Landweg am 8. September 2008 in die Schweiz
gelangt sei,
dass er nicht mehr in den Kosovo zurückkehren könne, da er dort an
Leib und Leben gefährdet sei, zumal er sich vor den maskierten
Personen, die ihn bereits im September 2008 mit einer zerschlagenen
Flasche verletzt hätten, fürchte,
dass er freiwillig zurückkehre, sobald er dort keine Probleme mehr
haben werde, zumal er im Kosovo gut verdient und genügend Arbeit
gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen
Identitätspapieren anlässlich der Kurzbefragung vom 22. September
2008 angab, sein Pass sowie seine Identitätskarte seien in Mitrovica
von albanischen Personen verbrannt worden (vgl. A1/9 S. 4),
dass er auf Nachfrage hin ausführte, dass er keine Anstrengungen
unternommen habe, um Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen,
zumal er niemanden mehr zu Hause habe (vgl. A8/12 S. 3),
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dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet
gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides ausführte, der
Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches
innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für das Fehlen
von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 – Poststempel –
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben
und zur Prüfung der Frage der Asylgewährung (Eintreten) zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf einen
Kostenvorschuss beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer vorweg ausführt, da die Beschwerdefrist
kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ Kreuzlingen keine
genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser
Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen
Anwälten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht
bezahlen könnte,
dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die
Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h.
insbesondere die Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen
Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ Kreuzlingen
darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem
Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der
Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
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wird, sofern die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle
oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2),
dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von
Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art.
7 Abs. 1) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung
oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten
während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der
grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu
konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und Ausfüh-
rungen, zur Untermauerungen seiner Vorbringen vorbehält, zumal sein
Onkel – wie er vor wenigen Tagen erfahren habe – sich in Österreich
befinde und dort eventuell ein Asylgesuch eingereicht habe, solche
indessen bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht
wurden,
dass er das Gericht in diesem Zusammenhang darum ersucht, die
eventuell bestehenden Asylakten seines Onkels beizuziehen, damit
seine Ausführungen bewiesen werden könnten,
dass die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und es
zudem nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden ist, aufgrund von
blossen Behauptungen und geäusserten Vermutungen des
Beschwerdeführers im Ausland nach allfälligen Verwandten zu
forschen, zumal sich in den Akten auch keine weiteren Hinweise für
das Behauptete entnehmen lassen,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Nichtabgabe solcher Papiere unbestritten ist,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender
Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann,
dass die Ausführung in der Beschwerde, er sei davon ausgegangen,
dass seine Papiere wieder auftauchen würden und habe sich nicht
prioritär darum gekümmert, da er mit anderen Problemen beschäftigt
gewesen sei, an der Sachlage nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze
eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er
jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen
Behörden vorenthält,
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von
Ungereimtheiten und nachgeschobenen Vorbringen durchsetzt sind,
dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp
gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer
anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum
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über eine Bekräftigung und Wiederholung der bisherigen Vorbringen
hinausgeht,
dass das Argument, die Anhörung sei knapp gewesen und der
Beschwerdeführer habe unter grossem Druck gestanden schon
deshalb nicht verfängt, weil jener nach seinen freien Erzählungen im
Rahmen der summarischen Befragung sowie der Bundesanhörung
jeweils zu Protokoll gab, alle Asylgründe genannt und keinen Anlass
zu weiteren Bemerkungen respektive Ergänzungen zu haben (vgl.
A1/9 S. 6; A8/12 S. 9),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe geltend macht,
traumatisiert zu sein, was die Ungereimtheiten erkläre, diese
Behauptung jedoch erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und
zudem durch kein Arztzeugnis belegt wird und sich schliesslich den
Akten auch keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen,
weshalb sich der Schluss aufdrängt, es handle sich dabei um eine
blosse Schutzbehauptung,
dass abgesehen davon nicht jedes Krankheitsbild einer
Traumatisierung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in
einem Verfolgungskontext beruht, es mithin für das Vorliegen ent-
sprechender Symptome auch andere Ursachen, wie Unfälle,
Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannun-
gen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmit-
gliedern usw.), geben kann (vgl. WILHELM TREIBER,
Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin,
in: ZAR 8/2002, S. 286),
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, eine
medizinische Untersuchung zu veranlassen, weshalb der
entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird,
dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen
Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann,
insgesamt das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlässt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und allein mit der Behauptung, er müsse bei einer allfälligen Rückkehr
um sein Leben fürchten, nicht dargetan ist, dass ihm im Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kosovo keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allge-
meiner Gewalt vorliegt und angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer verfüge dort aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts, seiner Schulzeit, wegen seiner Verlobten I.H. sowie
aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als (...) über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz,
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dass er zudem das elterliche Haus besitze, gut verdient und genügend
Arbeit gehabt habe (vgl. A8/12 S. 10),
dass er darüber hinaus die Möglichkeit hat, von seinem eigenen
Angaben zufolge in Deutschland lebenden Onkel allenfalls finanzielle
Unterstützung zu erlangen,
dass zudem auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
leide an gesundheitlichen Problemen, welche einen
Wegweisungsvollzug in dem Sinne als unzumutbar erscheinen liesse,
als dieser mangels genügender Möglichkeit einer Behandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr.
24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d. S. 50 ff.), zumal an der
geltend gemachten Traumatisierung – wie oben dargelegt –
grundsätzlich erhebliche Zweifel bestehen,
dass allfällige gesundheitliche Probleme im Heimatland des
Beschwerdeführers behandelt werden könnten,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die
einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung des
Beschwerdeführers entgegenstehen könnten, zumal dieser verpflichtet
ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Rei-
sepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per
Telefax zu den Akten Ref.-N_______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiligenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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