Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E655/2012
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._____, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (…),
und deren Tochter
C._____, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Serbien am
6. November 2011 verliessen und über Ungarn und Österreich am 7.
November 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im (…) um
Asyl nachsuchten,
dass sie daselbst am 17. November 2011 zur Person, zum Reiseweg und
zu den Gesuchsgründen summarisch befragt und am 11. Januar 2012 in
BernWabern einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche anführten, sie seien
serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
D._____,
dass sie wegen ihrer Ethnie beschimpft, beleidigt und aufgefordert
worden seien, nach Kosovo zu gehen,
dass sie während des Krieges bei einer Hausdurchsuchung geschlagen
und aufgefordert worden seien, die Namen ihrer Kinder zu ändern,
dass sie bei Unruhen und Problemen in Kosovo immer wieder beschimpft
und anlässlich der Abspaltung Kosovos zur Rede gestellt worden seien,
dass sie am meisten Probleme während ihres gemeinsamen Ausgangs
gehabt hätten, weil sich (…) verschleiert habe,
dass Polizisten und Angehörige anderer Behörden den Beschwerdeführer
auf dem Markt wegen seines Namens streng behandelt und schikaniert
hätten,
dass die Tochter C._____ geltend machte, sie habe die Schule nach der
vierten Klasse abgebrochen, weil sie dort und auf der Strasse wegen
ihrer Ethnie beschimpft worden sei und kaum Freundinnen gehabt habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 30.
Januar 2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das Bundesamt gleichzeitig die Beschwerdeführenden – unter der
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft (der Verfügung) zu
verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass es zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Serbien mit
Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten, vorliegend nicht ersichtlich
seien,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien mit dem
demokratischen Wandel und mit dem am 25. Februar 2002 in Kraft
getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten entspannt habe,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
serbischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie nicht restlos
ausgeschlossen werden könnten, aber der serbische Staat Übergriffe
Dritter weder billige noch unterstütze,
dass solche Vorfälle in Serbien – wenn auch gelegentlich erst auf
Intervention bei höheren Instanzen hin – strafrechtlich geahndet würden,
und der Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass zudem die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme
nicht derart intensiv seien, dass sie einen unerträglichen psychischen
Druck bewirkt oder ein menschenwürdiges Leben in Serbien
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass die geltend gemachten Schwierigkeiten während des Krieges
mehrere Jahre zurückliegen würden, weshalb diese weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise der
Beschwerdeführenden gewesen seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl
gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich ergänzter Formular
Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2012 (Poststempel) in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter
Zuerkennung der Flüchtlingsleigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, und zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder
Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventualiter seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass demzufolge die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb auf das diesbezügliche
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(sogenannte "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "Safe Country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass somit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und
zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise
geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos
zu erkennen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darin
erschöpfen, die mündlichen Vorbringen zur Begründung der Asylgesuche
zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise
zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu
nehmen,
dass auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre
Nachbarn und die umliegenden Bewohner in D._____ seien darüber
informiert, dass sie im Ausland als Angehörige einer Minderheit um Asyl
nachsuchen und negativ über ihre serbischen Landsleute berichten
würden, weshalb sie sich bei einer Rückkehr dorthin auf grosse Konflikte
einstellen müssten, nicht geeignet ist, Hinweise auf eine Verfolgung
darzutun, zumal sie sich gegebenenfalls an die serbischen Behörden
wenden können,
dass an dieser Stelle mangels stichhaltiger weiterer Entgegnungen in der
Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
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ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen
lässt,
dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführenden gerieten in Serbien aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden in Serbien ein Haus besitzen und zudem
mit ihren Familienangehörigen über ein tragfähiges verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da die
Beschwerdeführenden über gültige serbische Reisepässe verfügen und
zudem keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Verfahrensanträge hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
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Bruno Huber Peter Jaggi
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