B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-655/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), sowie ihre Kinder B._______, ge-
boren (…), und C._______, geboren (…), und D._______,
geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden und der Ehemann der Beschwerdeführerin
reichten am 3. Juli 2012 beim BFM ein Asylgesuch ein und ersuchten um
eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verweigerte das BFM die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
B.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinnge-
mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch aus dem Ausland sei gut-
zuheissen.
In der Beschwerde brachten sie insbesondere vor, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin sei am (…) verstorben, weshalb die Beschwerdeführerin
nun allein mit ihren Kindern sei. Zudem sei sie schwanger und der errech-
nete Geburtstermin sei (…).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
SEM zur Vernehmlassung ein.
D.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ zur Welt.
Diese wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. Das Gericht geht da-
von aus, dass die Tochter wie ihre Geschwister den Nachnamen ihres (ver-
storbenen) Vaters trägt.
E.
Am 9. März 2015 nahm das SEM zur Vernehmlassung Stellung. Die Stel-
lungnahme wurde den Beschwerdeführenden über die Schweizerische
Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) am 16. April 2015 zuge-
stellt. Am 1. Juni 2015 gingen beim Bundesverwaltungsgericht durch Ver-
mittlung der Botschaft weitere Beweismittel der Beschwerdeführenden ein.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist die Originale
der bisher als Kopien eingereichten Dokumente zum Beleg des Todes ihres
Ehemannes respektive Vaters einzureichen.
G.
Am 22. Dezember 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht von der
Botschaft beglaubigte Kopien verschiedener bereits zuvor in Kopie einge-
reichter Dokumente ein, insbesondere des "Official Extract from the Gene-
ral Death Register", ausgestellt am (…), und des "Certificate of Marriage"
der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes. Nach Aus-
kunft der Botschaft wurde die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 eröffnet, und diese
reichte die Originaldokumente am 13. Oktober 2015 bei der Botschaft ein.
Die zertifizierten Kopien der Dokumente wurden gemäss Stempel der Bot-
schaft am 13. Oktober 2015 erstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das
Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt
das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin
dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Be-
schwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen
zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft
gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die nähere
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Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint
(aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu
verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Dritt-
staat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar
zu vermuten, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten,
dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen.
Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewäh-
rung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) als
auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat
als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob ihr die Inanspruchnahme des
Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv
zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche
die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen,
und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwä-
gen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1 und 2011/10 E. 5.1).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die vo-
raussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
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Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt
es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels
Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich
kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG so-
mit vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).
Auch bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbar-
keit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs.
AsylG) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Aus-
legung und Anwendung im Einzelfall das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfen kann Urteil BVGE 2015/2 E. 7.2.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich ihrer Gefährdung in Eritrea
vor, sie sei in Äthiopien geborene Eritreerin. Im (…) sei sie von den äthio-
pischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Vom eritreischen Natio-
naldienst sei sie suspendiert worden. Im (…) sei sie inhaftiert worden, weil
man sie verdächtigt habe, eine äthiopische Spionin zu sein. Im (…) sei sie
entlassen worden, da die Befrager keine Belege für die Anschuldigungen
gefunden hätten. Später habe sie ihre Arbeit in einem (…) begonnen, wo
sie als (…) gearbeitet habe. Sie habe sehr wenig verdient und lange Ar-
beitszeiten gehabt. Da der Club vom Verteidigungsministerium geführt wor-
den sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als den Befehlen zu gehor-
chen. In dieser Zeit sei ihr Ehemann in den Sudan geflüchtet. Deswegen
sei sie im (…) verhaftet und zu einer Geldstrafe von 50'000 Nakfa verpflich-
tet worden. Damals sei sie gerade schwanger gewesen. Erst im (…), etwas
vor dem Geburtstermin, sei sie mit der Warnung entlassen worden, ihren
Ehemann zurückzubringen, ansonsten sie wieder verhaftet werde. Ende
2010 hätten die eritreischen Behörden wieder mit der Verhaftung von Per-
sonen, deren Familienangehörige geflüchtet seien, begonnen. Da habe sie
gefürchtet, auch wieder verhaftet zu werden. Zudem sei sie von ihrem Ar-
beitgeber entlassen worden, da ihre politische Einstellung angeblich nicht
klar gewesen sei. Deshalb sei sie 2011 mit ihrem ersten Kind zum Ehe-
mann in den Sudan geflüchtet, wobei sie illegal ausgereist sei.
E-655/2015
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5.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte.
5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an
dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin bei der Vorinstanz und vor dem Gericht (und ihres verstorbenen Ehe-
mannes bei der Vorinstanz) lassen im Licht der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010,
unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3) den Schluss zu, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt wäre.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zugemutet wer-
den kann, sich in einem anderen Staat – namentlich im Sudan, wo sie sich
seit 2011 aufhalten – um Aufnahme zu bemühen.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt im erstinstanzlichen Verfahren vor, sie
habe sich im Sudan beim UNHCR als Flüchtling registriert und sei dem
Flüchtlingslager (…) zugeteilt worden, wo sie sich von (…) bis (…) aufge-
halten habe. Danach sei sie zu ihrem Ehemann nach E._______ gegan-
gen. Dieser sei manchmal als Tagelöhner tätig, und sie selber verkaufe
zuhause traditionelles Brot. Ein weiterer Verbleib in Sudan sei nicht mög-
lich, da die sudanesische Polizei regelmässig Razzien vornehmen und die
verhafteten Flüchtlinge manchmal in ihr Heimatland deportiert würden.
Auch die eritreische Regierung entführe Flüchtlinge und bringe sie nach
Eritrea zurück. Als Flüchtling habe sie kein Recht zu arbeiten, zu reisen
oder zu studieren. Deshalb führten sie und ihre Familie ein harsches Le-
ben. Die Stimmung gegenüber Flüchtlingen sei im Sudan sehr feindselig.
Zudem habe sie keine religiöse Freiheit und werde als Christin beleidigt
und belästigt.
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es bestün-
den keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Ver-
bleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht
möglich sei. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei
unbegründet; in jüngster Vergangenheit seien keine Rückführungen von
Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Die Beschwerdeführenden
hätten nicht glaubhaft darlegen können, persönlich, faktisch und unmittel-
bar von einer Rückführung nach Eritrea bedroht zu sein. Da sie zudem den
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Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten, hätten sie die Mög-
lichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Ange-
sichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden seit fünf bezie-
hungsweise drei Jahren in E._______ leben würden und ihren Lebensun-
terhalt durch Hilfsarbeiten bestreiten könnten, sei davon auszugehen, dass
die Hürden für eine zumutbare Existenz in E._______ in ihrem Fall nicht
unüberwindbar seien. Im Sudan herrsche keine allgemeine und staatliche
Unterdrückung oder Verfolgung von Christen, auch wenn nicht ausge-
schlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Religionszugehörigkeit gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Obwohl
die Beschwerdeführerin in der Person ihre Cousins über einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser schliesslich nicht so gewichtig,
dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz ge-
währen sollte. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden deshalb zu-
mutbar, im Sudan zu verbleiben.
6.3 In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, ihr
Ehemann respektive Vater sei am (…) gestorben, bevor er die vorinstanz-
liche Verfügung habe lesen können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
sei im Sudan Flüchtling und gleichzeitig eine Frau ohne einen männlichen
Beschützer. Sie könne so in dieser Umgebung, die geprägt sei von Beläs-
tigungen von Flüchtlingen, nicht leben. Das UNHCR habe nicht die Mög-
lichkeit, den Flüchtlingen im Sudan zu helfen. Sie könne nicht im Flücht-
lingslager leben, weil die Flüchtlinge dort weder mit den täglichen Notwen-
digkeiten versorgt noch geschützt würden. Am (…) hätten Menschen-
schmuggler das Flüchtlingslager umstellt und Flüchtlingshäuser abge-
brannt. Da ihr Ehemann gestorben sei, habe sie niemanden mehr, der sie
unterstütze. Alleine könne sie aber für ihre Kinder nicht aufkommen. Sie
sei mit dem dritten Kind schwanger und könne deshalb nicht arbeiten. Und
selbst wenn sie arbeiten könnte, würde sie nicht genug verdienen, um ihre
Familie durchzubringen.
Zum Beleg des Todes ihres Ehemannes reichte die Beschwerdeführerin
eine staatliche Todesurkunde in Kopie (inklusive Übersetzung) ein, die be-
stätigt, dass ihr Ehemann am (…) an Diabetes und Bluthochdruck gestor-
ben sei. Zudem reichte sie zwei ärztliche Schreiben (in Kopie) ein, die ihre
Schwangerschaft bestätigen und als berechneten Geburtstermin den (…)
nennen.
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6.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die eingereichten, im Su-
dan ohnehin problemlos käuflichen Schriftstücke vermöchten die Behaup-
tungen der Beschwerdeführerin nicht zu bekräftigen.
6.5 Am 1. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht zum weiteren Beleg des Todes ihres Ehemannes einen Aus-
zug aus dem "General Death Register" (in Kopie) ein sowie – unter ande-
ren Dokumenten – ein Schreiben einer Klinik in E._______ und einen Aus-
zug aus dem Geburtsregister (beide in Kopie), zum Nachweis der Geburt
ihrer Tochter am (…).
Der entsprechenden Aufforderung des Instruktionsrichters kam sie mit der
Einreichung von Originaldokumenten bei der Botschaft nach, welche zerti-
fizierte Kopien des Auszugs aus dem Sterberegister und der Heiratsur-
kunde erstellte und ans Gericht übermittelte (vgl. Prozessgeschichte Bstn.
F und G).
7.
7.1 Nachdem festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführenden nicht
nach Eritrea zurückkehren können (E. 5.3 vorn), ist zu prüfen, ob es ihnen
objektiv zugemutet werden kann, sich im Sudan um Aufnahme zu bemü-
hen, das heisst, ob es ihnen zumutbar ist, sich längerfristig dort niederzu-
lassen.
7.2 Vorab ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu anerkennen, dass
die Beschwerdeführerin den Tod ihres Ehemannes am (…) durch entspre-
chende Urkunden zu beweisen vermochte. Auch die Geburt ihres dritten
Kindes am (…) gilt als bewiesen; es wird ins Verfahren aufgenommen.
Es ist eritreischen Flüchtlingen, die sich bereits im Sudan aufhalten, nicht
grundsätzlich unzumutbar, sich dort um Aufnahme im Sinne von aArt. 52
Abs. 2 AsylG zu bemühen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt,
womit sie einer Gruppe besonders verletzlicher Personen angehört. Auf-
grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie im Sudan weitgehend
auf sich selbst gestellt ist, zumal nichts von im Sudan lebenden nahen Fa-
milienangehörigen oder weiteren Verwandte von ihr bekannt ist. Die Fami-
lie mit den beiden kleinen Kindern konnte sich wohl nur dank den Gelegen-
heitsjobs des Ehemannes und Vaters, der als Taglöhner ein gewisses Aus-
kommen der Familie sicherstellen konnte, ökonomisch über Wasser halten.
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Der Ehemann verstarb jedoch am (…), womit sich die Situation der Be-
schwerdeführerin und ihrer nunmehr drei Kinder erheblich verschlechterte.
Sie muss nun alleine für sich und ihre Kinder im Alter von sechs und drei
Jahren beziehungsweise einem Jahr aufkommen. Eine legale Erwerbstä-
tigkeit ist ihr in E._______ untersagt. Aufgrund der sudanesischen "en-
campment-policy" für eritreische Flüchtlinge lebt die Beschwerdeführerin
mit ihren Kindern illegal in E._______, weshalb sie weder mit die Unterstüt-
zung des sudanesischen Staates noch des UNHCR rechnen kann, son-
dern im Gegenteil einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, von den sudane-
sischen Behörden verhaftet zu werden, was offenbar ihrem verstorbenen
Ehemann Anfang 2014 widerfahren war und seiner zweimonatige Festhal-
tung zur Folge gehabt hatte). Schliesslich verfügt sie im Sudan insbeson-
dere über keine männlichen Verwandten, deren Schutz sie in Anspruch
nehmen könnte. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager erscheint für eine
alleinstehende Frau mit drei kleinen Kindern angesichts der gemäss Kennt-
nis des Gerichts dort herrschenden Lebensbedingungen und der Gefahr
für ihre Sicherheit und physischen Integrität keine zumutbare Alternative,
zumal sie aufgrund der limitierten humanitären Hilfe des UNHCR auch dort
kaum besser in der Lage wäre, für sich und ihre Kinder zu sorgen, und von
dieser Organisation im Falle physischer Übergriffe kaum Schutz erwarten
könnte.
Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit
dem Sudan eine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbinden
würde. Der einzige Bezugspunkt zu diesem Staat bildet ihr kurzzeitiger Auf-
enthalt im Flüchtlingslager sowie ihr anschliessender Aufenthalt in
E._______, einer Stadt, in der sie trotz der grossen Zahl von dort ansässi-
gen Landsleuten – soweit dem Gericht aufgrund der Akten bekannt – iso-
liert und illegal lebt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht für alleinstehende Frauen, die sich in einem Drittstaat ohne
erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte
aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern
auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedin-
gungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als
unzumutbar erachtet und das SEM immer dann anweist, die Einreise zu
bewilligen, wenn diese über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-291/2014 vom 10. Februar
2015, E. 7.2, m.w.H.). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, führt aber nicht für sich
allein schon zur Ablehnung des Asylgesuches (EMARK 1997 Nr. 15
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E. 2 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz zwar nicht über
nahe Angehörige, doch lebt immerhin ein Cousin von ihr in der Schweiz.
Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der besonderen Um-
stände des vorliegenden Einzelfalles kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern
im Vorschul- oder gar Säuglingsalter nicht zugemutet werden kann, sich im
Sudan um Aufnahme zu bemühen, und es aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheint, dass die Schweiz ihnen Schutz gewährt.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden die Einreise zu bewilligen. Nach ihrer
Einreise hat das SEM ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen und ihre
Asylgründe umfassend zu prüfen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da
nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdefüh-
renden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kos-
ten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-655/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Einreise ein ordentliches Asylverfah-
ren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf